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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 973-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
213 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
20.06.13, 18:18
Aktualisiert
20.06.13, 18:18

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Kreis Euskirchen Regierungsbezirk Köln Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung- Teil a“ im Bereich Flaches Feld 1. Änderung Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB Geplanter Geltungsbereich © Kreis Euskirchen Geoinformation, Vermessung und Kataster Stand: Beteiligung gemäß § 13 a (2) i.V.m. § 13 (2) Ziff. 2 und § 3 (2) BauGB Beteiligung gemäß § 13 a (2) i.V.m. § 13 (2) Ziff. 3 und § 4 (2)) BauGB Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 1 Inhalt 1.0 Rechtsgrundlagen .................................................................................................... 2 2.0 Anlass und Ziele der Planung und Verfahren........................................................... 2 2.1 Anlass und Ziele der Planung .............................................................................. 2 2.2 Verfahren.............................................................................................................. 3 3.0 Rahmenbedingungen ............................................................................................... 3 3.1 Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung .................................... 3 3.2 Regionalplan ........................................................................................................ 4 3.3 Flächennutzungsplan ........................................................................................... 5 3.4 Natur- und Landschaftsschutz.............................................................................. 5 4.0 Städtebauliches Konzept.......................................................................................... 5 5.0 Begründung der Planinhalte..................................................................................... 6 5.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................... 6 5.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise................................................................ 7 5.3 Verkehrsflächen ................................................................................................... 8 5.4 Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 8 5.5 Leitungsrecht........................................................................................................ 8 5.6 Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.......................................................................................................... 8 6.0 Auswirkungen der Planung ...................................................................................... 8 6.1 Versorgungssituation / Tragfähigkeit........................................................................ 8 6.2 Umweltauswirkungen ............................................................................................. 11 6.2.1 Artenschutz ........................................................................................................ 11 6.2.2 Boden und Wasser............................................................................................. 14 7.0 Flächenbilanz ......................................................................................................... 15 8.0 Gutachten / Untersuchungen ................................................................................. 15 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 1.0 2 Rechtsgrundlagen Rechtliche Grundlagen der Aufstellung der Bebauungsplanänderung sind das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 i.S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBL.I. S. 1509) sowie die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 729) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 2.0 Anlass und Ziele der Planung und Verfahren 2.1 Anlass und Ziele der Planung Der Bebauungsplan Nr. 80a ist im März 2012 als Satzung beschlossen worden. Die Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2012. Ziel des Bebauungsplanes ist die Errichtung eines Discounters sowie eines Supermarktes mit kleinen Ladeneinheiten im Vorkassenbereich zur Ergänzung der Nahversorgung für die Bürger von Bad Münstereifel. Voraussetzung für die Realisierung des Projektes ist - die Zusammenführung der zu Errichtung des Projektes benötigten Grundstücke, zu denen auch der städtische Bauhof gehört - die Verlagerung des Bauhofs auf ein anderes geeignetes Grundstück, - die Erlangung der erforderlichen Baugenehmigungen sowie - die Aufbringung der erforderlichen Gesamtfinanzierung. Es liegen bereits Interessenbekundungen von drei Projektentwicklern/Investorengruppen zur Realisierung des Projektes, einschließlich des Neubaus eines Bauhofes, vor. Alle haben bereits Projekte dieser Art realisiert. Die Stadt hat parallel prüfen lassen, welche vergaberechtlichen Vorgaben eingehalten werden müssen. Dies wird bei der Projektumsetzung berücksichtigt werden. Zwischenzeitlich hat sich vom Standort Bad Münstereifel nach Schlecker auch der letzte verbleibende Drogerieanbieter (ehemals „Ihr Platz“) zurück gezogen. Ein wettbewerbsfähiges Drogerieangebot außerhalb des Randsortiments der Lebensmittelmärkte besteht demzufolge aktuell nicht mehr. Vor diesem Hintergrund der veränderten Wettbewerbskonstellation ist nunmehr beabsichtigt am Standort Kölner Straße im Verbund mit den projektierten Lebensmittelmärkten auch einen separaten Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von rd. 700 qm zu etablieren. Im Gegenzug sollen die Verkaufsflächen der beiden bislang geplanten Lebensmittelanbieter verringert werden. Der Plangeltungsbereich und das nahversorgungsrelevante Sortiment bleibt insgesamt unverändert; wird aber auf 3 separate Betriebe aufgeteilt. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 3 Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines leistungsfähigem Drogeriesortiments in Ergänzung zu dem projektierten Lebensmittelvollsortimenter (Lebensmittelmarkt I) und dem Discountmarkt (Lebensmittelmarkt II) am Ergänzungsstandort „Flaches Feld“ geschaffen werden. 2.2 Verfahren Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80a wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, gemäß §13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im so genannten „beschleunigten“ Verfahren durchzuführen: 1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden, 2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), 3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, 4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein. Das Planvorhaben erfüllt die Punkte 1, 2 und 4. Die Anlage 1 zum UVPG enthält unter der Nummer 18.6 „Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von 5.000 qm oder mehr“ die UVP-Pflicht und „bei einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm“ die Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVPPflicht. Die Nummer 18.8 „Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird“, macht deutlich, dass diese Prüfpflicht nicht nur auf den Außenbereich beschränkt ist. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Flaches Feld“ wurde im Januar 2012 eine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt wurde. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass keine relevanten Auswirkungen im Sinne des UVP-Gesetzes und keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Insofern wurde auf eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet und das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewandt. Auf die Vorprüfung des Einzelfalles vom Januar 2012 wird verwiesen. 3.0 Rahmenbedingungen 3.1 Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung Der Änderungsbereich liegt nördlich der Hermann-Löher-Straße zwischen Kölner Straße und Bahnlinie und umfasst in der Gemarkung Münstereifel, Flur 1 die Flurstücke Nr. 3993, 3994, 4624, 4776, 5183 und 5246 mit einer Fläche von insgesamt ca. 1,3 ha. Der Änderungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80a. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 4 3.2 Regionalplan Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt die Kernstadt Bad Münstereifel einschließlich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar. In der Bauleitplanung dürfen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Anpassungsbzw. Änderungsbedarf des Regionalplans besteht daher nicht. Die Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad Münstereifel der (BBE Handelberatung, Köln) von März 2012 stellt einen erheblichen Kaufkraftabfluss in benachbarte Kommunen fest. Mit dem bisherigen Konzept aus 2007 wurde der in der nördlichen Kernstadt gelegene Standort des Rewe-Marktes als Nahversorgungsschwerpunkt ausgewiesen. Mit dem aktuellen Konzept wird darüber hinaus ein südlich von Rewe, in Richtung Stadtmitte liegendes Areal als Potenzialfläche zur Ergänzung des Nahversorgungsschwerpunktes ausgewiesen. Auf Basis dieser Rahmenbedingungen ist für die in Bad Münstereifel vorhandenen Entwicklungsareale von folgenden Funktionszuweisungen auszugehen: - Entwicklungsareal Sittardweg Das heute bereits als Parkplatz genutzte Areal südlich des Sittardwegs ist im Kontext der Innenstadtrevitalisierung als Parkplatz weiter zu entwickeln. Die bislang für diesen Standort geplante Entwicklung zur Realisierung eines wettbewerbsfähigen LebensmittelSupermarktes kann aufgrund des Parkierungsflächenerfordernisses im Zuge einer Altstadtrevitalisierung an diesem Standort nicht weitergeführt werden. Gleichwohl ist festzustellen dass das Areal unter standortstrukturellen Gesichtspunkten grundsätzlich über günstige Standortbedingungen für die Ansiedlung eines Supermarktes im Stadtgebiet verfügt. Insgesamt steht eine nutzbare Grundstücksfläche von maximal 9.000 qm zur Verfügung. - Entwicklungsareal Kölner Straße Für das bislang mindergenutzte Areal an der Kölner Straße im Bereich Hermann-LöherStraße bestehen Planungen zur Errichtung eines Lebensmittelsupermarktes mit konzepttypischen Nutzern in der Vorkassenzone sowie eines Lebensmitteldiscountmarktes mit gemeinsamer Stellplatzanlage. Im Kontext des oben dargestellten Wegfalls des Entwicklungsareals „Sittardweg“ als Potenzialfläche zur Errichtung eines Lebensmittelsupermarktes stellt dieses Areal in der nördlichen Vorstadt einen geeigneten Standort zur Erweiterung des Lebensmittelangebots in der Stadt Bad Münstereifel dar. Hierbei sind folgende Aspekte ausschlaggebend: - Die Analysen der Kaufkraftbindung sowohl aus 2007 als auch mit der aktuellen Untersuchung zeigen, dass im Bereich Nahrungs- und Genussmittel nur eine unzureichende Kaufkraftbindung festzustellen ist. Relevante Teile des Kaufkraftpotenzials fließen ab. Hierauf weisen sowohl die Umsatz-Kaufkraft-Relation und deren Entwicklung als auch die Ergebnisse der Telefonbefragung hin. - Die Stadt Bad Münstereifel wird insgesamt durch eine große Flächenausdehnung und die Aufteilung in viele Ortsteile geprägt. Am Hauptort selbst wohnen nur rd. 5.100 der Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ - 5 insgesamt knapp 18.900 Einwohner. Die Ortsteile verfügt mehrheitlich jeweils über nur geringe Einwohnerzahlen, so dass unter marktüblichen Bedingungen an nur sehr wenigen Standorten ausreichend dimensionierte Nahversorgungsanbieter auf Grund des Nachfragepotenzials dauerhaft betrieben werden können (wie z.B. mit Edeka in Eicherscheid und Schönau). Aufgrund der starken topographischen und städtebaulichen Gliederung des Hauptortes Bad Münstereifel verfügen alle möglichen Ansiedlungsstandorte nur über eingeschränkte Bevölkerungspotenziale im jeweiligen fußläufigen Einzugsbereich. Die disperse Siedlungsstruktur erschwert dezentrale Angebotsstrukturen im Bereich der nahversorgungsrelevanten Waren (insb. Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren). - Die aus Kundensicht wünschenswerte Erweiterung des Angebots im LebensmittelVollsortimentsbereich am Standort Bad Münstereifel wird auf einen räumlich eng gefassten Bereich gebündelt. Dies erlaubt Kopplungskäufe, die induzierten Verkehrsbelastungen werden auf ein Minimum reduziert. Aus Kundensicht stellt dies die attraktivste Kombination dar. Sollten auf dem Areal zusätzliche Einzelhandelsnutzungen unterzubringen sein, wäre aus Sicht der Gutachter sicherzustellen, dass eigenständige Betriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten planungsrechtlich ausgeschlossen werden. Die „Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Nahversorgungsanbietern an der Kölner Straße in Bad Münstereifel“ der BBE Handelsberatung, Köln, Dezember 2012 kommt zu der Einschätzung, dass durch die Ansiedlung des geplanten Super- und Lebensmitteldiscountmarktes sowie eines Drogeriemarktes am Standort Kölner Straße in Bad Münstereifel keine nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung in der Stadt Bad Münstereifel sowie in umliegenden Städten und Gemeinden zu erwarten sind und die Nahversorgungssituation für die Bürger von Bad Münstereifel nachhaltig verbessert wird. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 6.1 wird hingewiesen. 3.3 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellte das Gebiet als gewerbliche Baufläche (G) dar. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 80a BauGB, welcher nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, ist der Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen. 3.4 Natur- und Landschaftsschutz Schutzgebietsausweisungen liegen für das Plangebiet nicht vor. 4.0 Städtebauliches Konzept Die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt über die Kölner Straße, die parallel zur Bundesstraße B 51 verläuft. Nördlich des Gebietes befindet sich die Bushaltestelle Gewerbegebiet / Ärztehaus der Regionalverkehr Köln GmbH, Linie 801. Die geplanten Gebäude bilden einen Winkel, die sich zum Stellplatz hin öffnen. Es ist eine zeitgemäße Bebauung mit flach geneigten Dächern geplant. Die Stellplatzanlage wird durch Baumstandorte gegliedert. Insgesamt sind ca. 200 Stellplätze geplant. Die Anliefe- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 6 rung ist an der Nordseite der Gebäude geplant, so dass die Wohnnutzungen südlich der Hermann-Löher-Straße stärker geschützt werden. 5.0 Begründung der Planinhalte 5.1 Art der baulichen Nutzung Für den geplanten Einzelhandelsstandort wird als Art der baulichen Nutzung ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel und großflächiger Einzelhandel – überwiegend Nahversorgung“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt mit einer Verkaufsfläche (VKF) von zusammen max. 4.510 qm festgesetzt. Innerhalb der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.510 qm wird die Verkaufsfläche für einzelne Einzelhandelsbetriebe und Sortimente (definiert im Rückgriff auf die Systematik der Wirtschaftszweige – WZ 2008 und der „Bad Münstereifeler Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente“ wie folgt begrenzt: - Lebensmittelmarkt I (Vollsortimenter) mit Kernsortiment Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1/ 47.11.2), Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZ-Nr. 47.75) sowie Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 47.78.9), Verkaufsfläche max. 2.600 qm. Das Randsortiment darf maximal 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche erreichen. Im Vorkassenzone des Lebensmittelmarktes I ist eine Gesamtfläche von 200 qm bis 300 qm für kleine, ergänzende Shopeinheiten mit nachstehenden Sortimenten vorgesehen: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1/ 47.11.2), Apotheke (WZ-Nr. 47.73), Blumen, Pflanzen (WZ-Nr. 47.76.1), Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen (WZ-Nr. 47.67.1), Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel (WZ-Nr. 47.67.2). - Lebensmarkt II (Discounter) mit Kernsortiment Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ 47.11), Drogerieartikel aus WZ 47.75 sowie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel (aus WZ 47.78.9) mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.210 qm. Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes II (Discounter) darf maximal 20 % der jeweiligen Verkaufsfläche umfassen. - Drogeriefachmarkt mit Kernsortiment Drogerieartikel, kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel (WZ 47.75) sowie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel (aus WZ 47.78.9) mit einer Verkaufsfläche von maximal 700 qm. Das Randsortiment wird auf maximal 30 % der jeweiligen Verkaufsfläche beschränkt. . Die Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen und der Sortimente erfolgt anhand der Ergebnisse der Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH und stellt damit sicher, dass durch das Ansiedlungsvorhaben keine raumordnerisch relevanten Auswirkungen gem. § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 7 Die Bad Münstereifeler Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente wird der Begründung als Anlage beigefügt. Die geplanten Nutzungen sind in der Planzeichnung durch Nutzungsgrenzen gegliedert. Abweichungen von den durch diese Nutzungsgrenze („Knödellinie“) unterteilten Baufeldern sind bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig, um geringfügige Änderungen innerhalb der der Gebäudeaufteilung zu ermöglichen. 5.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Gemäß § 17 BauNVO beträgt die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bei sonstigen Sondergebieten GRZ 0,8. Diese Obergrenze kann überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern. Einzelhandel und großflächiger Einzelhandel erfordert eine hohe Anzahl an Stellplätzen einschließlich deren Zu- und Ausfahrten sowie Flächen für Anlieferung, Feuerwehrzufahrten – und Aufstellflächen, so dass in der Regel ein höherer Versiegelungsgrad als GRZ 0,8 erforderlich wird. Daher wird entsprechend des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass durch Stellplätze mit ihren Zufahrten die zulässige Obergrenze von 0,8 bis zu einem Wert von 0,9 überschritten werden darf. Die festgelegte Überschreitung der GRZ bis zu einem Wert von 0,9 ist städtebaulich vertretbar, da durch das Vorhaben eine Wiedernutzung eines bereits weitgehend baulich genutzten Bereiches ermöglicht wird. Damit wird ein zusätzlicher Flächenverbrauch von derzeit noch nicht genutzten und versiegelten Flächen vermieden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Geplant ist eine überwiegend eingeschossige Bauweise. Lediglich Sozialräume bzw. Technikräume sind in einer zweiten Ebene denkbar. Daher werden für die baulichen Anlagen 1 bis 2 Vollgeschosse festgesetzt. Die bisher minder genutzten Grundstücke erlauben es, den für den Kernstadtbereich angestrebten Ausbau des Nahversorgungsangebots zu realisieren. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandfläche Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandflächen für Sondergebiete 0,8 H. In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Vorhaben grenzt mit seiner nördlichen Grundstücksfläche an ein Gewerbegebiet. In Gewerbe- und Industriegebieten beträgt die notwendige Abstandsfläche gem. § 6 Abs. 5 BauONRW 0,25 h. Im vorliegenden Fall kann somit, in Anlehnung an die zulässige Abstandsfläche in Gewerbegebieten von 0,25 H, von einer geringeren Abstandfläche gebrauch gemacht werden, da die städtebauliche Situation unter Würdigung der nachbarlichen Belange dies rechtfertigt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird daher festgesetzt, dass die die Tiefe der Abstandflächen im Sondergebiet gegenüber der Grundstücksgrenze des nördlich angrenzenden Gewerbegebiet 0,25 H betragen darf. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 8 Bauweise Die Bauweise wird nach § 22 (4) BauNVO als abweichende Bauweise festgesetzt. In der abweichenden Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand gem. der Bauordnung NRW zu errichten, wobei eine Überschreitung der Gebäudelängen von 50 m zulässig ist. Die zulässige überbaubare Grundsstücksfläche incl. Stellplätze ist großzügig durch Baugrenzen nach § 23 BauNVO festgesetzt. 5.3 Verkehrsflächen Die Zufahrt zum geplanten Nahversorgungsstandort erfolgt über die Kölner Straße. Die Erschließung der Stellplätze sowie die Warenanlieferung werden innerhalb der privaten Grundstücksflächen abgewickelt. 5.4 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Trinkwasser, Elektrizität und Gas erfolgt über die Anschlüsse an das bestehende Leitungsnetz. Die Abwasserentsorgung erfolgt über den bestehenden Mischwasserkanal. 5.5 Leitungsrecht Über das Flurstück Nr. 3994, Gemarkung Münstereifel, Flur 1 verläuft ein städtischer Kanal DN 700. Für diese Kanaltrasse wird ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Bad Münstereifel festgesetzt. Eine Überbauung dieser Trasse ist möglich. 5.6 Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Entlang der Bahnlinie wird zwischen zukünftigem Baukörper und der Bahnlinie eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß der Ursprungsplanung festgesetzt, um den dort vorhandenen Gehölzbestand aufzunehmen und zu ergänzen. Die Festsetzung dient u.a. dem Schutz der an gestammten Vogelarten im Gebiet, die die vorhandenen Gehölzbestände an der Bahnlinie und weiter Richtung Norden nutzen. Sollte der Gehölzstreifen durch erforderliche Notausgänge unterbrochen werden, so ist dies durch Fassadenbegrünungen zu kompensieren. Mit den Festsetzungen zur Gestaltung der Freiflächen im Sondergebiet und zur Begrünung der Stellplätze (je 8 Stellplätze / 1 Baum) soll ein Mindestmaß an Begrünung innerhalb des Gebietes erreicht werden, ohne die geplante Nutzung stark einzuschränken. 6.0 Auswirkungen der Planung 6.1 Versorgungssituation / Tragfähigkeit Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) und umfasst das heute von einem Getränkemarkt genutzte Grundstück nördlich der Hermann-Löher-Straße, nördlich angrenzende städtische Grundstücke und ein weiteres privates Grundstück. Die „Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Nahversorgungsanbietern an der Kölner Straße in Bad Münstereifel“ der BBE Handelsberatung, Köln, Dezember 2012 kommt zu der Einschätzung, dass durch die Ansiedlung des geplanten Super- und Le- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 9 bensmitteldiscountmarktes sowie eines Drogeriemarktes am Standort Kölner Straße in Bad Münstereifel keine nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung in der Stadt Bad Münstereifel sowie in umliegenden Städten und Gemeinden zu erwarten sind und die Nahversorgungssituation für die Bürger von Bad Münstereifel nachhaltig verbessert wird. In der Altstadt von Bad Münstereifel oder sonstigen zentralen Versorgungsbereichen werden keine Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Tragfähigkeit gefährdet. Mehr als unwesentliche Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO können demnach ausgeschlossen werden. - Ebenfalls ist nicht zu erwarten, dass in den Ortsteilen von Bad Münstereifel oder in anderen Kommunen Nahversorgungsstandorte gefährdet werden. Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO können demnach ebenfalls ausgeschlossen werden. - Deutliche Wettbewerbswirkungen wird das Planvorhaben gegenüber den in der Kernstadt bereits ansässigen Lebensmittelmärkten entfalten. Insbesondere die im nahen Standortumfeld ansässigen Filialbetriebe Netto und Rewe werden im Realisierungsfall so hohe Umsatzverluste hinzunehmen haben, dass deren wirtschaftliche Tragfähigkeit perspektivisch gefährdet sein könnte. Selbst im Falle einer Betriebsaufgabe wäre dies städtebaulich allerdings von nur geringer Relevanz, da mit dem Planvorhaben die entstehende Angebotslücke mehr als kompensiert würde. Folgende Gründe sprechen zusammenfassend für diese Einschätzung: - Für den geplanten Supermarkt und den Discountmarkt ist ein maximaler Umsatz von rd. 17,5 Mio. EUR zu prognostizieren. Auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren) entfallen ca. 15,3 Mio. EUR und auf die Non-Food und sonstigen Sortimente ca. 2,1 Mio. EUR. - Die wesentlichen Wettbewerber sind in Bad Münstereifel an Standorten außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche bzw. sonstiger für die Nahversorgung relevanter Standorte ansässig. Hierzu zählen der Rewe-Supermarkt und der NettoDiscountmarkt im Umfeld des Projektstandortes. Betriebswirtschaftliche Auswirkungen, die eine zumindest mittelfristige Gefährdung der Betriebe zur Folge hätten, können aufgrund der Höhe der relativen Umverteilungseffekte nicht ausgeschlossen werden. Für den ebenfalls tangierten Aldi-Discountmarkt ist ebenfalls von relevanten Umverteilungseffekten von rd. 20 % auszugehen. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit und dem Vorhandensein nur eines weiteren, zudem deutlich wettbewerbsschwächer aufgestellten Discounters können betriebswirtschaftliche Auswirkungen, die zu einem Rückzug dieses Anbieters führen würden, jedoch ausgeschlossen werden. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geplanten Lebensmitteldiscounter ebenfalls um einen Aldi-Markt handelt. Vor diesem Hintergrund ist die Realisierung einer zweiten Filiale als betriebswirtschaftliche Standortentscheidung und Absicherung gegenüber dem Marktzutritt eines weiteren Discountwettbewerbers zu erkennen. Städtebaulich negative Auswirkungen können für die drei genannten Standortbereiche jedoch ausgeschlossen werden, da sie sich nicht innerhalb Zentraler Versorgungsbe- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 10 reiche bzw. sonstigen, für die Nahversorgung relevanten Standorten befinden. Im Fall von Aldi ist ein Rückzug des Anbieters ohnehin grundsätzlich nicht zu erwarten. - Gegenüber den in Bad Münstereifel ansässigen Getränkemärkten sind relativ geringe Umverteilungseffekte von bis zu rd. 10 % der einzelbetrieblichen Umsatzleistungen zu erwarten. Diese liegen nicht an städtebaulich relevanten Standorten. Zudem lässt sich aus der Höhe der Umverteilungseffekte keine Gefährdung der Betriebe ableiten. - Für die Lebensmittelbetriebe im Zentralen Versorgungsbereich Innenstadt sowie an wohnungsnahen Standorten in der Stadt Bad Münstereifel sind nur sehr geringe Wettbewerbsverschärfungen zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, der Lage, der Betriebstypen und der Versorgungsbedeutung der Märkte sind die zu erwartenden Umsatzverluste allerdings als betriebswirtschaftlich kompensierbar zu bewerten. Somit ist nicht davon auszugehen, dass durch das Planvorhaben die Funktionsfähigkeit der wohnungsnahen Versorgungsstandorte innerhalb und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche im gesamten Bad Münstereifler Stadtgebiet nachteilig beeinflusst wird. - Die Wiedererrichtung eines kleinflächigen Drogerieangebotes ist nach dem Rückzug der Unternehmen Schlecker und Ihr-Platz in der Innenstadt von Bad Münstereifel nicht zu erwarten. Die Marktchancen für eine höherwertige Parfümerie und/oder Kosmetikfachgeschäft sind für den Standort weiterhin gegeben. - Für die Wettbewerber in den Nachbarkommunen, insbesondere am Standort Euskirchen, dort vorrangig Hit, real,-, dm und Lidl, ist eine Reduzierung des Kaufkraftzuflusses aus Bad Münstereifeler Wohngebieten zu erwarten. Städtebaulich negative Auswirkungen können angesichts der Höhe der Umverteilung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus liegen die so tangierte Standorte nicht an städtebaulich relevanten Standorten. Ebenfalls ist zukünftig von einer Rückholung von Kaufkraft auch in Richtung der Standorte Euskirchen-Flamersheim und -Stotzheim auszugehen. Diese Standorte werden zeitlich vor dem hier diskutierten Planvorhaben realisiert werden und relevante Umsatzanteile auch aus dem Bereich Bad Münstereifel-Nord generieren können, die dann im Nachgang zu Teilen wieder an den Standort Bad Münstereifel „rückgebunden“ werden können. - Keine städtebauliche Relevanz ist den Wettbewerbsverschärfungen der in Rheinbach und Mechernich ansässigen Wettbewerber beizumessen, da es sich um nur äußerst geringe Umverteilungseffekte in Höhe von maximal rd. 3 % der Umsätze handelt. - Für andere zentrale Versorgungsbereiche bzw. wohnungsnahe Versorgungsstandorte werden aufgrund geringerer Angebotsüberschneidungen bzw. einer größeren Entfernung deutlich geringere Umsatzumlenkungen ausgelöst, so dass städtebaulich negative Auswirkungen ausgeschlossen werden können. Insgesamt kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Höhe der prognostizierten Umverteilungseffekte keine Gefährdung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der im Untersuchungsraum in Zentralen Versorgungsbereichen und an sonstigen für die Nahversorgung relevanten Standorten ansässigen Wettbewerber zu erwarten ist. Entsprechende Auswirkungen können für die Anbieter Netto und Rewe am Standort Bad Münstereifel allerdings nicht ausgeschlossen werden. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 11 Zusammenfassend betrachtet, würde die Ansiedlung des Supermarktes und Lebensmitteldiscountmarktes sowie des Drogeriefachmarktes zu einer Erhöhung der Kaufkraftbindung und der Nahversorgungsfunktionen in der Stadt Bad Münstereifel beitragen. Die Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Nahversorgungsanbietern an der Kölner Straße in Bad Münstereifel der BBE Handelsberatung Köln GmbH, Dezember 2012 wird Anlage zur Begründung. 6.2 Umweltauswirkungen Der Bebauungsplan Nr. 80a wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. §13a BauGB aufgestellt. Ein Umweltbereicht nach §2a BauGB wird nicht erstellt. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Durch die Planung entstehen keine erheblichen Umweltauswirkungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der in §1 (6) Nr. 7a BauGB genannten Schutzgüter. Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das einer Pflicht zur Umweltprüfung unterliegt. Es werden keine Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebiete beeinträchtigt. 6.2.1 Artenschutz Im Rahmen des Planverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die Festsetzungen der Bebauungspläne auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen bzw. inwieweit evtl. bestehende Konflikte im späteren Planvollzug gelöst werden können. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 der FFHRL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) sind mit den §§ 44 Abs.1, 5, 6 BNatSchG und 45 Abs.7 BNatSchG in nationales Recht überführt worden. Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei Artenschutzkategorien benannt werden: 1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie) 2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch) 3. europäische Vogelarten (europäisch) Entsprechend der Darlegung im § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Daraus resultiert, dass sich die ASP auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäisch geschützten Vogelarten konzentriert. Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 BNatSchG dem Zugriffsverbot. Im Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die vier Verbote eingehalten werden. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 12 rungszeiten erheblich zu stören, eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Methodik der Artenschutzprüfung Die Artenschutzprüfung wird gemäß dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baulichen Zulassung von Vorhaben“, Stand 10.06.2010 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellt. Prüfung Für das Plangebiet wurde durch das Büro Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten, eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Die geschützten Arten liegen für viele Bundesländer in Form einer allgemein zugängigen Datenbank vor. Das Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen, weist für das Plangebiet keinen besonderen Schutzstatus aus. In der allgemein verfügbaren Datenbank des LANUV sind für das Messtischblatt Nr. 5406 „Bad Münstereifel“ für den betroffenen Lebensraumtyp „Baumreihe, Fettwiese und Gebäude“ folgende Hauptvorkommen und Vorkommen der geschützten Arten gelistet: Art Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Felis silvestris Muscardinus avellanarius Myotis bechsteinii Myotis daubentonii Myotis myotis Myotis mystacinus Myotis nattereri Nyctalus leisleri Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Plecotus austriacus Wildkatze Haselmaus Bechsteinfledermaus Wasserfledermaus Großes Mausohr Kleine Bartfledermaus Fransenfledermaus Kleiner Abendsegler Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Graues Langohr Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Anthus pratensis Athene noctua Bubo bubo Buteo buteo Corurnis cortunix Delichon urbica Dryocopus martius Falco subbuteo Falco tinnunculus Hirundo rustica Lanius collurio Milvus milvus Habicht Sperber Wiesenpieper Steinkauz Uhu Mäusebussard Wachtel Mehlschwalbe Schwarzspecht Baumfalke Turmfalke Rauchschwalbe Neuntöter Rotmilan Status Schutzstatus*, Anhang FFHRL,V-RL Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. II, IV §§, Anh. IV §§, Anh. II, IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV §§, Anh. IV sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend §§ §§ §, Art. 4 (2) §§ §§, Anh. I §§ § § §§, Anh. I §§, Art.4 (2) §§ § §, Anh. I §§, Anh.I Erhaltungszustand in NRW (KON)** Erhaltungszustand in NRW (ATL)** U G G G U G G U U G G G S G G G U G G U G G G G S G G GU U+ G U GG U G GG U G G GG U+ G U GG U G GU U Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ Pernis apivorus Picus canus Riparia riparia Saxicola rubicola Streptopelia turtur Strix aluco Vanellus vanellus Wespenbussard Grauspecht Uferschwalbe Schwarzkehlchen Turteltaube Waldkauz Kiebitz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend §§, Anh. I §§, Anh. I §§, Art. 4 (2) §, Art. 4 (2) §§ §§ §§, Art. 4 (2) U S G U UG G U S G U UG G Amphibien Alytes obstetricans Rana dalmatina Geburtshelferkröte Springfrosch Art vorhanden Art vorhanden §§, Anh. IV §§, Anh. IV U G U G Reptilien Coronella austriaca Lacerta agilis Schlingnatter Zauneidechse Art vorhanden Art vorhanden §§, Anh. IV §§, Anh. IV U U U U 13 * Schutzstatus: §§ = streng geschützt; § = besonders geschützt ** G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht Eine erste Überprüfung der gelisteten Arten auf Plausibilität, d.h. auf die speziellen Habitatansprüche jeder Art an den Lebensraum reduziert das Artenspektrum. Unter den Säugetieren werden die Lebensraumbedingungen von Wildkatze und Haselmaus im Gebiet nicht befriedigt. Die Wildkatze ist ein ausgesprochener Kulturflüchter und benötigt ausgedehnte waldreiche Reviere. Die Haselmaus bevorzugt strukturreiche Bestände mit Gebüschen, Feldgehölzen oder Waldrändern auch Obstwiesen und Parklandschaften, die als Nahrungs-, Fortpflanzungs- und Ruhestät-te genutzt werden können. Rauhaut-, Bechstein, Fransen-, Wasserfledermaus, Braunes Langohr, Großer und Kleiner Abendsegler, als ausgesprochene Waldfledertiere, sind wahrscheinlich nicht mit Winter- / Sommerquartieren oder Zwischenquartieren im Plangebiet vertreten. Zu den „Gebäudefledertieren“, da eng an menschliche Behausungen gebunden, gehören großes Mausohr, Wimpernfledermaus, kleine bzw. große Bartfledermaus, braunes bzw. graues Langohr und Zwergfledermaus. Sie nutzen Gebäudeteile als Hangplatz, Übertagungs- oder Zwischenquartier. Ein Vorkommen kann nicht ausgeschlossen. Die Ausstattung und Lebensraumfunktion welche die Amphibien, Springfrosch und Geburtshelferkröte, benötigen kann das Plangebiet nicht erfüllen. Die Reptilien, Schlingnatter rund Zauneideche besiedeln in Ermangelung geeigneter natürlicher Biotope auch Ersatzbiotope, wie aufgelassene Steinbrüche, Straßenböschungen und Eisenbahndämme. Das die Zauneidechse im Bereich des Bahndammes, als Sekundärbiotop, vorkommt erscheint unwahrscheinlich. Der Bahndamm befindet sich nicht innerhalb eines kleinteiligen Vegetationsmosaikes, welches die Zauneidechse bevorzugt. Es fehlen sandige, sonnige Plätze wie Hecken und Trockensteinmauern. Das Areal des Bauhofes mit seinen vereinzelten Natursteinhaufen ist unregelmäßigen und häufigen Störungen ausgesetzt. Eine Aussage über die im Plangebiet tatsächlich vorkommenden Arten wurde durch Erhebungen / Beobachtungen durch das beaufragte Büro (LOMB, Landschaftsplanung, ökologische Bewertungen, Gutachten, Bonn) getroffen. Der Fokus wurde auf Vogelarten und Fledermäuse gerichtet. Geschützte Pflanzen können ausgeschlossen werden. Die Erfassung der Arten erfolgte in Anlehnung an Südbeck P., Andretzke H., Fischer S., Gedeon K., Schröder K. & Sudfeldt C. (Hrsg.; 2005) „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell. Ortstermine fanden Mitte Januar, Mitte März und April sowie Anfang Mai und Mitte Juni 2012 statt. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 14 Im Ergebnis wurde festgestellt: Die beobachteten Arten im Plangebiet gehören zu den national geschützten Arten. Nach Ausführung des § 44 Abs.5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Gleichwohl sollte durch Restriktionen in der Bauvorbereitung und der Baufeldräumung auf die Belange der besonders geschützten Arten Rücksicht genommen werden. Andere zu den europäisch streng geschützten, den FFH Anhang IV Arten konnten im Plangebiet nicht beobachtet werden. Damit löst das Bauvorhaben keine Verbotstatbestände gemäß des § 44 BNatSchG aus. Fazit: Das beabsichtigte Vorhaben ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf seine Auswirkungen auf planungsrelevante Arten, die im Gebiet vorkommen könnten untersucht worden. Die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für das Messtischblatt Nr. 5406 Bad Münstereifel wurde überprüft. Gleichzeitig wurden eigene Erhebungen über die tatsächlich im Gebiet vorkommenden Arten angestellt. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass keine planungsrelevanten Arten im Plangebiet beobachtet werden konnten. Da alle europäischen Vogelarten nach geltendem europäischem Recht unter die Artenschutzbestimmungen des § 44 Abs.1 BNatSchG fallen, gilt es durch Baubeschränkungen Verbotstatbestände zu verhindern. Der Verbotstatbestand ist erfüllt, wenn wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachgestellt wird, wenn sie gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Die Durchführung des Planvorhabens kann zu Verbotstatbeständen führen, wenn im Zuge der Bauausführung Bäume und Sträucher während der Nutzungszeiten beseitigt werden. Die Nutzungszeiten beschränken sich auf das Brutgeschäft von Anfang März bis Ende September. Aufgrund der Beobachtungen kann angenommen werden, dass die genannten Strukturen für die Brutperiode von Bedeutung sind. Auf die notwendigen Vermeidungs- und Risikomanagementmaßnahmen wird im Textteil hingewiesen. Die artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) des Büro LOMB, Bonn, Juni 2012 wird der Begründung als Anlage beigefügt. 6.2.2 Boden und Wasser Von dem Planvorhaben werden bis dato noch nicht baulich genutzte Flächen beansprucht, deren Böden als schützwürdige Böden aufgrund der Bodenfruchtbarkeit gemäß der Karte der „Schutzwürdigen Böden“ (GLA 2004) zu betrachten sind. Da die Flächen von gewerblichen Nutzungen, der Bahn bzw. Verkehrsflächen eingerahmt sind, ist diese Funktion eingeschränkt. Schutzwürdige Böden können ihre Funktionen nur dann vollständig erfüllen, wenn sie in einem naturnahen Zustand vorliegen. Böden, die verdichtet, versiegelt oder bebaut bzw. durch Siedlungs- und Verkehrsflächen kleinteilig zerschnitten wurden oder deren Bodenprofil nachteilig verändert wurde, können dagegen ihre Funktionen nicht mehr oder nur eingeschränkt erfüllen. Die Berücksichtigung der schutzwürdigen Böden in der Planung setzt daher naturnahe Böden voraus. Zu dem Grundstück Gemarkung Bad Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3993, auf dem die Gebäude des städtischen Bauhofes stehen, liegen Erkenntnisse aus einer Schadensakte Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ 15 der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen vor. Dabei handelt es sich um festgestellte Bodenverunreinigungen durch Altöl im Bereich der Altölannahmestelle und Dieselkraftstoff im Bereich der Betriebstankstelle, die im Zuge einer Überprüfung der Anlagen am 01.09.1992 festgestellt wurden. Nachfolgend erfolgten gutachterliche Untersuchungen zur Ermittlung des Schadensumfanges. Für den Bereich der Altölannahmestelle wurde dabei festgestellt, dass aufgrund der lediglich oberflächennah festgestellten Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen unter Heranziehung des anzusetzenden Rückhaltevermögens des Bodens kein Sanierungsbedarf gesehen wird. Dagegen wurde im Bereich der Betriebstankstelle in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und des Staatlichen Umweltamtes ein Sanierungsbedarf gesehen, der in einer hydraulischen Sanierungsmaßnahme (Grundwassersanierung) mündete. Mit Schreiben vom 16.01.1996 wurde nach der Sanierung durch die Untere Wasserbehörde, unter Bezug auf die vorgelegten Untersuchungsergebnisse der Grundwasserbeprobungen mitgeteilt, dass die Schadenssanierung aus wasserwirtschaftlicher Sicht als abgeschlossen gilt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht, unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzung als Bauhof, das Erfordernis, auf der Grundlage der Schadensakte das in Rede stehende Grundstück in das Altlastenkataster aufzunehmen. Diese Eintragung erfolgt rein nachrichtlich im Hinblick auf ggf. in der Zukunft liegenden Eingriffen in den Boden z.B. im Zuge von Baumaßnahmen. Ausgangspunkt bildet dabei die Tatsache, dass trotz der durchgeführten Grundwassersanierung bei Eingriffen in den Boden nicht ausgeschlossen werden kann, dass Aushubmassen mit Restbelastungen angetroffen werden, die dann entsprechend abfallwirtschaftlicher Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen wären. Weitergehende Erkenntnisse zur Altlastensituation im Plangebiet liegen der Unteren Bodenschutzbehörde nicht vor. Dabei kann grundsätzlich zumindest auf allen Grundstücken, auf dem eine gewerbliche Nutzung erfolgt, eine schädliche Bodenveränderung z.B. durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Stadt wird entsprechend der parallel zum Planverfahren bereits erfolgten Abstimmung mit dem Kreis Euskirchen weitergehende Untersuchungen durchführen. Die Ergebnisse werden in die Bauplanung einfließen. Es sind keine Anforderungen zu erwarten, die die Vorhaben nachhaltig behindern werden. 7.0 Flächenbilanz Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80a „Ergänzungsstandort Nahversorgung“, 1. Änderung hat eine Größe von ca. 13.130 qm. Die überbaubaren Grundstücksflächen umfassen ca. 11.760 qm. Entlang der Bahnlinie ist eine Fläche für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in einer Größenordnung von ca. 270 qm festgesetzt. Die verbleibenden Flächen stellen sich als Grünflächen im Sondergebiet bzw. als Zufahrten dar. 8.0 Gutachten / Untersuchungen Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung“, Teilbereich „a“ wurden folgende Gutachten berücksichtigt: - Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP),Bebauungsplan Nr. 80,Ergänzungsstandort Nahversorgung, Bereich Flaches, Stadt Bad Münstereifel, Büro LOMB, Bonn, Juni 2012 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 80a, Ergänzungsstandort Nahversorgung, 1. Änderung „Bereich Flaches Feld“ - - 16 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3a bis 3c UVPG, Januar bis März 2012 Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Nahversorgungsanbietern an der Kölner Straße in Bad Münstereifel, BBE Handelsberatung GmbH, Köln, Dezember 2012 Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bad Münstereifel, BBE Handelsberatung GmbH, Köln, März 2012 Bad Münstereifeler Bad Münstereifeler Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente aufgestellt: