Daten
Kommune
Jülich
Größe
122 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
19.09.12, 18:35
Aktualisiert
19.09.12, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 32 Az.: 32/Gr.
Jülich, 23.07.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 340/2012
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
27.09.2012
Stadtrat
04.10.2012
TOP
Ergebnisse
Antrag 23/2008: Einrichtung einer Behördenfahrschule
Anlg.: - / I
32
32
10/11
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zustimmend zur Kenntnis genommen
Begründung:
Mit Beschluss des Rates vom 08.05.2008 wurde die Verwaltung beauftragt, die Einrichtung einer
Behördenfahrschule für die Stadt Jülich zu prüfen.
Unter Bezug auf o.g. Antrag und die Mitteilung 51/2009 wird nunmehr ergänzend Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben vom 29.02.2012 legte die Wehrleitung aktuelle Zahlen zum LKW - Führerscheinbedarf der Freiwilligen Feuerwehr Jülich vor. Hiernach besteht zwar ein grundsätzlicher Bedarf am
Erwerb weiterer Führerscheine, dieser ist jedoch mittelfristig insgesamt als relativ gering anzusehen.
Aktuell besteht laut Auskunft des Wehrleiters zwar ein Defizit von 26 LKW-Fahrerlaubnissen. Bei
einem Erwerb von 5-10 Fahrerlaubnissen in den nächsten 1-3 Jahren könnte dieses Defizit jedoch
zeitnah abgebaut werden, sodass zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr danach lediglich
vereinzelt neue LKW-Führerscheine erworben werden müssten (zum Vergleich: in 2010 haben
sechs Feuerwehrleute und in 2011 drei einen LKW-Führerschein erworben).
Durchschnittlich sind bei Nutzung einer ortsnahen Fahrschule pro Fahrerlaubnis Kosten i.H.v. ca.
1.200 – 1.300 EUR zu erwarten. Wie jüngst bekannt wurde, wird das Land NRW ab dem Jahr 2012
für den Erwerb von LKW-Führerscheinen für feuerwehrtechnische Zwecke einen Zuschuss zahlen,
um die Kosten für die Kommunen abzumildern. Auch wenn das genaue Verfahren bislang noch
nicht abschließend geklärt ist, wird eine Kostenpauschale von ca. 500 EUR pro Führerschein erwartet.
In Abstimmung mit der Wehrleitung ist zur Kostenbegrenzung weiterhin angedacht, die Kostenübernahme durch die Stadt auf einmalig max. 1.200 EUR pro Führerscheinerwerber zu deckeln,
sodass quasi nur der Pflichtanteil der zu belegenden Stunden bzw. die erste Prüfung übernommen
werden; d.h. alle darüber hinausgehenden (selbstverschuldeten) Kosten müsste der Prüfling selbst
tragen.
Die Einrichtung einer feuerwehreigenen Fahrschule ist aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen
Rahmenbedingungen dagegen nicht realisierbar:
Bei der Stadt Jülich sind aktuell sieben hauptberufliche Feuerwehrangehörige beschäftigt. Einer
dieser hauptamtlichen Feuerwehrmitarbeiter mit Fahrlehrerlizenz (diese Voraussetzung wird zur
Zeit nicht erfüllt !) müsste bei der Einrichtung einer behördeneigenen Fahrschule den Ausbildungsbetrieb neben der regulären Dienst- bzw. Arbeitszeit durchführen.
Dies ist nach der derzeit gültigen Rechtslage (Arbeitszeitgesetz bzw. Arbeitszeitverordnung Feuerwehr) nicht möglich. Nach diesen Vorschriften dürfen Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst pro
Woche maximal 48 Stunden (einschließlich Bereitschafts- u. Mehrarbeitszeiten) Dienst leisten; für
die Ausbildung sind gemäß Fahrschüler-Ausbildungsverordnung jedoch jeweils insgesamt mindestens 39 Zeitstunden Unterricht (Theorie und Praxis) pro Führerschein erforderlich. Eine Führerschein-Ausbildung neben den regulären Dienstzeiten ist daher arbeitsrechtlich nicht zu zulässig.
Auch ein Rückgriff auf feuerwehrtechnische Angestellte ist nicht möglich, da die Bezirksregierung
Köln mit ihrer Ausnahmegenehmigung vom 04.04.2011 die Vorgabe gemacht hat, dass bei erforderlichen Neubesetzungen der hauptamtlichen Feuerwehrmitarbeiter Beamte des feuerwehrtechnischen
Dienstes einzustellen sind.
Unter den gegebenen Umständen ist die Einrichtung einer behördeneigenen Fahrschule daher derzeit nicht umsetzbar.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 340/2012
x
nein
nein
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