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Beschlussvorlage (Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen; hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 02.07.2013)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
102 kB
Datum
16.07.2013
Erstellt
11.07.13, 18:11
Aktualisiert
11.07.13, 18:11
Beschlussvorlage (Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen;	
hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 02.07.2013) Beschlussvorlage (Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen;	
hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 02.07.2013) Beschlussvorlage (Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen;	
hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 02.07.2013)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 03.07.2013 - Der Bürgermeister Az: 32-52-35 Nr. der Ratsdrucksache: 1117-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 16.07.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen; hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 02.07.2013 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1117-IX 1. Sachverhalt: Mit beigefügtem Antrag vom 02.07.2013 hat die FDP-Stadtratsfunktion zur Unterstützung des Einzelhandels u. a. die Senkung der zu erhebenden Sondernutzungsgebühren für die Nutzung öffentlicher Verkehrsfläche für Außengastronomie und Warenstände beantragt. Ein gem. § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates vorgesehener Deckungsvorschlag für die hiermit verbundenen Mindereinnahmen wurde dem Antrag nicht beigefügt. Als Begründung wird der bis 2014 andauernde Umsatzrückgang aufgrund der im Umbau befindlichen und nicht genutzten Lokale und Geschäftsräume sowie die derzeitige Vollsperrung der L 165 Nöthener Straße als eine der Hauptzufahrtsstraßen angeführt. Aufgrund des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung erhebt die Stadt Bad Münstereifel hierfür nachfolgende Gebühren, die seit Dezember 2005 nicht mehr angehoben wurden: Aufstellung v. Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken - Jahrespauschale - 6,72 € 64,08 € pro qm im Monat Tarif-Nr. 5 Ausstellung und Verkaufsstände vor Ladenlokalen - Jahrespauschale - 11,20 € 106,80 € pro qm im Monat Tarif-Nr. 11 Für das Jahr 2013 wurden bisher Sondernutzungsbescheide für gastronomische Betriebe in Höhe von ca. 22.800 € ausgestellt (reine Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie ohne Verwaltungsgebühren) und Sondernutzungsbescheide für Warenstände in Höhe von ca. 7.100 € ausgestellt (ebenfalls reine Sondernutzungsgebühren für Warenstände ohne Verwaltungsgebühren). Der Gesamteinnahmeansatz sieht für alle Formen der gebührenpflichtigen Sondernutzungen für das Haushaltsjahr 2013 Einnahmen von 64.000 € vor. Die aktuellen Gesamteinnahmen belaufen sich derzeit auf ca. 47.600 €. Zu beachten ist hierbei, dass die Veranlagung für Außengastronomie und Warenstände je nach Antrag in der Regel als Jahresbescheide erfolgt, so dass in diesen Bereichen nur noch wenige Einnahmen bis zum Ende des Haushaltsjahres anstehen. Dies bedeutet aber auch, dass diese Bescheide bereits rechtskräftig sind und die veranlagten Beträge in den meisten Fällen aufgrund der Nutzungsdauer und Gebührenhöhe gem. Satzung zu zwei Fälligkeitsterminen zu zahlen sind und die Mehrzahl der Zahlungen bereits erfolgt ist. Die Sondernutzungssatzung sieht keine Gebührenerstattung vor. Aufgrund der vermehrten Renovierungs- und Umbautätigkeiten wird jedoch damit gerechnet, dass der Haushaltsansatz in 2013 noch erreicht wird. 2. Rechtliche Würdigung Der Haushalt 2013 bzw. das HSK 2014 - 2023 sind derzeit noch nicht genehmigt, so dass sich die Stadt Bad Münstereifel derzeit formal noch in der sog. Übergangswirtschaft (Nothaushaltsrecht) befindet, die eine Reduzierung des Einnahmeansatzes (noch) nicht zulässt. Der HSK-Beschluss, der zurzeit der Aufsicht vorliegt, entfaltet insbesondere auf den Zeitpunkt der Wiederherstellung des gesetzlichen Haushaltsausgleiches Selbstbindungswirkung für die Stadt Bad Münstereifel, also auch mit Blick auf die Beschlüsse des Rates. Eine Abweichung von dieser Selbstbindung ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Aufsicht möglich und nur dann genehmigungsfähig, wenn eine Pflichtenkollision mit anderen rechtlich vorgeschriebenen Aufgaben den geplanten Ertrag minimiert oder aber zumindest eine Kompensation des Ertragsausfalles dargestellt werden kann. Eine formale Gebührenreduzierung bedürfte den Erlass einer Änderungssatzung durch den Rat und würde aufgrund des für das Stadtgebiet einheitlichen Tarifs zwangsläufig im gesamten Stadtgebiet gelten, was insoweit auch Rechtsfragen der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit aufwirft. Seite 3 von Ratsdrucksache 1117-IX Nach Inkrafttreten würde diese dann frühestens Ende Juli für neue Anträge Anwendung finden. Dies zieht jedoch eine ungerechtfertigte Benachteiligung aller Gewerbetreibenden mit sich, deren Bescheide bereits rechtskräftig sind und die die Gebühren bereits gezahlt haben. Zudem findet Außengastronomie in der Regel nur bis Oktober statt. Ebenso ist die Veranlagung für die Warenständer schon zum Jahresanfang erfolgt. Somit würde der gewünschte Effekt im Sinne einer Entlastung in 2013 nicht mehr erfolgen. 3. Finanzielle Auswirkungen Für 2013 sind aufgrund der nur noch evtl. vereinzelten Anträge der wenigen Gewerbetreibenden, die nicht einen Jahresbescheid beantragt hatten, nur geringe Mindereinnahmen von geschätzt ca. 1.000 € zu erwarten. Für Januar bis Oktober 2014 wären Mindereinnahmen von ca. 25.000 € zu erwarten, die dann durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer –von der Antragstellerin gem. § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates noch näher zu bezeichnender– Stelle im Haushalt kompensiert werden müssten. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Im Falle einer Umsetzung des Vorschlages der Verwaltung (siehe 5!) würden bei den Bescheiden ab 2014 entsprechende Fälligkeiten bis Ende 2015 vorgesehen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und dem ausführenden Unternehmer wurde vereinbart, dass entgegen der ursprünglichen Planung ab dem kommenden Freitag (19. Juli) die Baustelle in halbseitiger Sperrung fortgeführt werden kann, da zum einen die dann noch erforderlichen Restarbeiten in den Bauabschnitten 1 bis 3 (Leitplanken und Markierungen) keine Vollsperrung mehr erfordern und im Abschnitt 4 (Große Bleiche) aufgrund der späteren Baus als sog. Südumgehung eine größer Straßenbreite vorhanden ist, die eine Sanierung auch unter halbseitiger Sperrung zulässt. Insofern ist die Stadt dann rechtzeitig zum Kirmeswochenende auch wieder aus Richtung Autobahn und Mechernich für alle Kunden und Gäste erreichbar. Es wird vorgeschlagen, für noch in 2013 und die in 2014 bis Oktober eingehenden Sondernutungsanträge für Außengastronomie und Warenstände als Zahlungsziel den 31.12.2015 vorzusehen, sofern dies im Einzelfall beantragt wird. Eine rückwirkende Stundung begegnet auf bereits rechtmäßig abgeschlossene Veranlagungsvorgänge bezogene erhebliche rechtliche Bedenken. Da kein Benutzungszwang besteht und die jeweiligen Gewerbetreibenden ungezwungen entscheiden können, ob eine Nutzung der öffentlichen Straßenfläche für sie wirtschaftlich und sinnvoll ist, besteht beim Antrag für die nächste Saison auch die Möglichkeit, die sonst übliche Sondernutzungsfläche zu reduzieren, wenn tatsächlich weniger Gäste die Außengastronomie besuchen oder unter der Woche bzw. im Frühjahr und Herbst weniger Fläche als an Wochenenden oder im Sommer in Anspruch zu nehmen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Für künftig eingehende Sondernutzungsanträge mit einem Nutzungszeitraum bis Ende Oktober 2014 für Außengastronomie und Warenstände soll die Verwaltung als Zahlungsziel den 31.12.2015 vorsehen, sofern dies im Einzelfall beantragt wird.