Daten
Kommune
Titz
Größe
95 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
27.09.16, 09:08
Aktualisiert
27.09.16, 09:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Sitzungsvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
158/2016
FB 2
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Michael Müller
02463-659-20
22.09.2016
Beratungsfolge
Termin
Rat
06.10.2016
Betreff
Spielplatz – bzw. Basketballanlage im Bereich des Bebauungsplanes
Titz Nr. 18 „Kölner Straße“
hier: Anregung gemäß § 24 GO
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt die als Anlage beigefügte Anregung gemäß § 24 GO der Herrn Christian
Kotuklla, Rilkestraße 16, 52445 Titz betreffend die Basketballanlage im Bereich des Bebauungsplanes Titz Nr. 18 „Kölner Straße“ zur Kenntnis.
Sofern der Rat es wünscht, könnte die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt verwiesen und die Verwaltung gebeten werden, eine Änderung der
Altersfreigabe, ggf. auch unter Hinzuziehung von Fachleuten (z.B. Stadtplanern), im Vorfeld
zu prüfen.
Begründung/Sachverhalt
siehe nächste Seite
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
Auf die als Anlage beigefügte Anregung gemäß § 24 GO des Herrn Christian Kotulla, Rilkestraße 16, 52445 Titz betreffend die Basketballanlage im Bereich des Bebauungsplanes Titz Nr. 18
„Kölner Straße“ wird verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 24 GO hat jeder das Recht, sich mit Anregungen (oder Beschwerden) in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden
kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu
den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
Die Anregung gemäß § 24 GO ist fristgerecht eingegangen und somit auf die Tagesordnung der
Ratssitzung zu nehmen. Im Vorfeld wurde mit Herrn Kotulla bereits ein Gespräch in der Angelegenheit geführt. Hierbei stellte sich heraus, dass Herr Kotulla von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Basketballanlage ausgegangen ist. Im Gespräch konnte jedoch klargestellt werden, dass die Benutzung der Anlage von Kindern bis einschließlich 14 Jahren kein Problem darstellt und rechtlich zulässig ist.
Der in Rede stehende Bereich gelegen im Baugebiet Titz 18 ist bauplanungsrechtlich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ausgewiesen. Im Jahr 2015 wurde von einem Anwohner eine Klage eingereicht mit dem Ziel, den dort aufgestellten Basketballkorb zu entfernen
bzw. es wurde hilfsweise beantragt, sicherzustellen, dass die Nutzung der Basketballfläche nur
von Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 14 Jahren erfolgt.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage jedoch als unbegründet abgewiesen, da der
Spielplatz – bzw. Basketballanlage ordnungsgemäß mit Hinweisschildern (Nutzung nur für Kindere bis 14 Jahre) ausgestattet war, die Gemeinde nachweisen konnte, dass sie im Rahmen
des Opportunitätsprinzips (pflichtgemäße Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessen
des Einschreitens) über den allgemeinen Ordnungsdienst, den Bereitschaftsdienst sowie die
Polizei tätig geworden ist und „eine Rund-um-die-Uhr-Kontrolle“ nicht gefordert werden kann.
Gleichwohl hat die Gemeinde zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung des Spielfeldes durch
Jugendliche und junge Erwachsene (Personen älter als 14 Jahre) und damit eventuell verbundener ordnungsrechtlicher Maßnahmen den Basketballkorb abgebaut und auf einer aus Sicht
der Verwaltung besser geeignete Fläche, und zwar im Bereich der Skateranlage auf dem
Schulhof der PRIMUS Schulen wieder aufgebaut. Hierdurch ist durch Fertigstellung der Skateranlage, der Errichtung eines Basketballfeldes mit nunmehr zwei Körben und der zukünftigen
Ausstattung mit einem WLAN-Hotspot gerade für Jugendliche eine attraktive Fläche entstanden. Für diesen Bereich sind der Verwaltung bislang keine Beschwerden bekannt.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung kein Anspruch
darauf besteht, neben dem Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen darüber hinaus sicherzustellen ist, dass ein Missbrauch sicher ausgeschlossen ist; für jede allgemein zugängliche
Anlage besteht eine gewisse immanente Missbrauchsgefahr.
Sofern der Rat es wünscht, könnte die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss für Bauen,
Planen und Umwelt verwiesen und die Verwaltung gebeten werden, eine Änderung der Altersfreigabe, ggf. auch unter Hinzuziehung von Fachleuten (z.B. Stadtplanern), im Vorfeld zu prüfen.
Sachbearbeiter/in
Fachbereichsleiter/in
Bürgermeister
Michael Müller
Michael Müller
Jürgen Frantzen
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