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Sitzungsvorlage (Beitritt der Gemeinde Titz zur d-NRW AöR)

Daten

Kommune
Titz
Größe
89 kB
Datum
18.05.2017
Erstellt
26.04.17, 18:01
Aktualisiert
26.04.17, 18:01
Sitzungsvorlage (Beitritt der Gemeinde Titz zur d-NRW AöR) Sitzungsvorlage (Beitritt der Gemeinde Titz zur d-NRW AöR)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Sitzungsvorlage Nr.: Der Bürgermeister 41/2017 11.04.2017 Zentrale Steuerungsunterstützung Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Sachbearbeitung: Kerstin Hesse 02463-659-44 Fachbereichsleitung: Jürgen Frantzen Steuerungsverantwortung: Jürgen Frantzen Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 09.05.2017 Rat 18.05.2017 Betreff Beitritt der Gemeinde Titz zur d-NRW AöR Beschlussvorschlag 1. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den Beitritt der Gemeinde Titz zur neu gegründeten Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ rückwirkend zum 01.01.2017 zu beschließen. Weiter wird der Bürgermeister bevollmächtigt, die beigefügte Beitrittserklärung zu unterzeichnen. 2. Die Haushaltsmittel in Höhe von 1.000,00 € (Stammkapital der beitretenden Gemeinde im Sinne des § 4 Errichtungsgesetz d-NRW AoR) werden außerplanmäßig bereit gestellt. Begründung/Sachverhalt siehe nächste Seite Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten Haushaltsmittel stehen bereit: ja einm. Kosten: 1.000,00 € nein jährl. Einnahmen: ja nein (s. Beschlussentwurf) ja nein (Begründung: s. Anlage) bei Produkt: Der Kämmerer ist einverstanden: Begründung/Sachverhalt: 1. Zum 01.01.2017 wurde durch das Land Nordrhein-Westfalen auf Basis des Errichtungsgesetzes dNRW AöR die d-NRW AöR als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. Die Anstalt ist Rechtsnachfolgerin der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG sowie der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft. Gemeinsame Träger der d-NRW AöR sind das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Inneres zuständige Ministerium sowie die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Anstalt beitreten. Die Anstalt unterstützt ihre Träger beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung. Informationstechnische Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, erbringt sie insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten. Außerdem unterstützt die Anstalt den IT-Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 21 EGovernmentgesetz NRW (EGovG NRW). In seiner bisherigen Rechtsform war die d-NRW an folgenden staatlich-kommunalen Kooperationen beteiligt: - Betrieb der vom Land und den Kommunen gemeinsam genutzten elektronischen Vergabeplattform „vergabe.NRW“ - Betrieb eines landesweiten Portals für Melderegisterauskünfte für Private - KiBiz.web als integriertes Online-Verfahren bei der Verwaltung des Gemeindekindergartens Neben Unterstützungsleistungen zur Umsetzung des Programmes „Gute Schule 2020“ sind weitere Projekte in Planung. Die Mitträger der d-NRW AöR bringen sich gemeinsam mit dem Land NRW in die weitere Entwicklung des kommunal-staatlichen E-Governments in NRW ein und haben die Möglichkeit, zukunftsweisende IT-Lösungen gemeinsam zu entwickeln und zu betreiben. Für die Gemeinde Titz ist eine Partizipation an den Leistungen der d-NRW AöR von Interesse, weil beispielsweise das am 06.07.2016 vom Land beschlossene E-GovG NRW und der zur Umsetzung zu erstellende Masterplan eine Fülle von neuen Handlungsfeldern enthält, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. Seitens der d-NRW AöR wird den Kommunen hierfür ein projektorientierter Zugang geboten. Des Weiteren können Kommunen, die Träger der AöR sind, Produkte und Angebote der Anstalt im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen. Angesichts der künftig wachsenden Bedeutung der kommunal-staatlichen Zusammenarbeit – nicht zuletzt auch aufgrund des E-GovG NRW – empfiehlt auch die kdvz Rhein-Erft-Rur den Verbandsmitgliedern den Beitritt als Mitglied und kommunaler Träger. 2. Die Anstalt wird gem. § 4 des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR von ihren Trägern mit Stammkapital ausgestattet. Das Stammkapital der Kommunen beträgt je Träger 1.000,00°€. Im Falle einer Kündigung würde eine unverzinsliche Rückzahlung erfolgen (§ 4 Abs. 3 des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR). Die Haushaltsmittel wurden bislang nicht im Haushalt der Gemeinde Titz berücksichtigt und müssten entsprechend bereitgestellt werden. Jürgen Frantzen -2-