Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
27.06.13, 15:07
Aktualisiert
13.07.13, 06:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 299/2013
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 11.06.2013
gez. Brost
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
- 20 -
Termin
10.07.2013
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
11.07.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Vereinbarung mit den freien Trägern der Jugendhilfe zum Kinderschutz
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die Verwaltung des Jugendamts wird beauftragt, mit den freien Trägern der Jugendhilfe eine
Vereinbarung gemäß § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und § 72a SGB
VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) abzuschließen (s. Anlage).
2. Die Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt werden in Punkt 1.26
dahingehend ergänzt, dass nur Träger, die eine Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit dem
zuständigen Jugendamt abgeschlossen haben, antragsberechtigt sind und somit Fördermittel
erhalten können (s. Anlage).
Begründung:
Ohne ehrenamtliches Engagement wäre die Kinder- und Jugendhilfe nicht denkbar. Da das
zivilgesellschaftliche Engagement ein hohes Gut bildet, das es bestmöglich zu wahren gilt,
sollen neben- und ehrenamtlich Tätige in der Umsetzung des Kinderschutzes unterstützt und
geschützt werden.
Aus der Neuregelung des § 72 a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz, ergibt sich
seit dem 01.01.2012 für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Notwendigkeit,.
Vereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass unter der Verantwortung der Träger der freien
Jugendhilfe keine neben- oder ehrenamtliche Person Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt,
betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, die wegen einer Straftat
nach § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist.
Auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge,
die von Vertretern freier und öffentlicher Träger auf Bundesebene erarbeitet wurden, liegen
inzwischen die Empfehlungen der Landesjugendämter, der kommunalen Spitzenverbände NRW
und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit (G 5) vor. Der
Landesjugendring NRW hat vor diesem Hintergrund aktuell eine Arbeitshilfe für ehrenamtliche
Kräfte herausgegeben, die konkret auf die einzelnen Verfahrensschritte eingeht und
entsprechende Musteranlagen enthält.
Während diese Arbeitshilfe gem. § 72a Absatz 4 vorsieht, die Notwendigkeit der Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses von der Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und
Jugendlichen abhängig zu machen, geht die Erftstädter Vereinbarung darüber hinaus: Jede
Person, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, benötigt ein
erweitertes Führungszeugnis. Damit folgt das Jugendamt einer Empfehlung des Arbeitskreises der
Jugendpfleger im Rhein-Erft-Kreis. Ausnahmen sollen möglich bleiben, vom Träger begründet und
in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Jugendamt festgehalten werden. Von Seiten des
Landesjugendamtes Rheinland gibt es keinerlei Bedenken, das so beschriebene Verfahren
umzusetzen.
Begründung für dieses Verfahren:
- Eine arbeitsaufwändige Erfassung und Prüfung der einzelnen Tätigkeitsbereiche, bei
denen ggf. ein erweitertes Führungszeugnis notwendig wäre, entfällt für beide Parteien.
- Gleiche Tätigkeitsbereiche könnten von unterschiedlichen Trägern unterschiedlich
bewertet werden. Dies ist bei einer generellen Lösung unerheblich.
- Potentielle Täter nutzen ggf. ihre beim Träger aufgebaute Beziehung zu möglichen Opfern,
um sich dann außerhalb der dortigen Tätigkeit an den Kindern und Jugendlichen zu
vergreifen.
Wie sehen die Rechtsfolgen aus, wenn ein Träger die Vereinbarung nicht unterschreibt?
Ausdrücklich verpflichtet wird nach § 72a Abs. 4 SGB VIII nur der öffentliche Träger. Er muss
durch Vereinbarungen sicherstellen, dass beim freien Träger keine einschlägig vorbestraften
Ehren- und Nebenamtler beschäftigt werden. Der Träger der freien Jugendhilfe kann den
Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht generell ablehnen. Der Inhalt ist
Verhandlungssache und soll partnerschaftlich ausgehandelt werden. Für den Fall, dass keine
Einigung über eine Vereinbarung zustande und es zu Übergriffen auf Kinder und Jugendliche
kommt, haftet der öffentliche Träger neben dem freien Träger für die Schäden, die durch die
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses hätten vermieden werden können.
Die Aussage des § 72a Abs. 4 „… sollen durch Vereinbarung“ lässt seitens der Träger auch die
Möglichkeit offen, „Nein“ zu sagen. Darauf kann nur mit dem Versagen der finanziellen Förderung
reagiert werden.
Bereits 2007 wurden durch das Jugendamt Erftstadt gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII Vereinbarungen
mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz erbringen, abgeschlossen, um diese in den Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung einzubinden. Dazu gehörten u.a. Betreuungsvereine der OGS,
Kindertagesstätten in konfessioneller Trägerschaft, Elterninitiativen sowie der SKFM e.V..
Durch diese Vereinbarungen wird sichergestellt, dass deren haupt- und nebenamtlich beschäftigte
Fachkräfte den Schutzauftrag entsprechend wahrnehmen und umsetzen. So sind die Fachkräfte
verpflichtet, bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte bzgl. einer Kindeswohlgefährdung eine
Gefährdungseinschätzung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft (des Jugendamtes bzw. der
hiesigen Erziehungsberatungsstelle der Caritas) vorzunehmen und bei den
Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen hinzuwirken. Sollten diese
Hilfsangebote zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichend sein oder die
Erziehungsberechtigten diesbezüglich nicht mitwirken, so ist durch den freien Träger das
Jugendamt – in akuten Gefährdungssituationen unverzüglich – zu informieren.
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Außerdem verpflichtet sich der freie Träger, dass er keine Fachkräfte beschäftigt, die einschlägig
vorbestraft sind. Aufgrund der o.g. Neuregelung des § 72a Abs. 2 SGB VIII im Rahmen des
Bundeskinderschutzgesetzes und der Verpflichtung zur Vorlage eines inzwischen erweiterten
Führungszeugnisses sind die Vereinbarungen gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII mit den freien Trägern
nunmehr in aktualisierter Fassung abzuschließen.
Die aktuelle, überarbeitete Vereinbarung gilt für alle ehrenamtlich, neben- und hauptamtlich
tätigen Personen. Durch diese gemeinsame Vereinbarung soll das Verfahren vereinfacht und
übersichtlich gestaltet werden. Aufgrund dessen wird in § 1 hervorgehoben, dass für freie Träger,
bei denen ausschließlich neben- oder ehrenamtliche Personen tätig sind, sich der Abschluss der
Vereinbarung ausschließlich auf den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen bezieht (§ 6);
beschäftigte Fachkräfte werden darüber hinaus auch in den Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung eingebunden (§§ 2-5).
Zur umfassenden Information der JHA-Mitglieder sind dieser Vorlage noch Anlagen beigefügt, die
die Gesetzestexte zu den §§ 8a und 72 a, Fragen und Antworten zur Thematik, die Straftaten, die
der § 72 a abdeckt, einen Antrag auf Kostenbefreiung und eine Dokumentation der Einsichtnahme
in die Führungszeugnisse beinhalten.
(Erner)
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