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Beschlussvorlage (Vereinbarung mit den freien Trägern der Jugendhilfe zum Kinderschutz)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
27.06.13, 15:07
Aktualisiert
13.07.13, 06:08
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 299/2013 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 11.06.2013 gez. Brost Amtsleiter RPA Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: - 20 - Termin 10.07.2013 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 11.07.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Vereinbarung mit den freien Trägern der Jugendhilfe zum Kinderschutz Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Die Verwaltung des Jugendamts wird beauftragt, mit den freien Trägern der Jugendhilfe eine Vereinbarung gemäß § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) abzuschließen (s. Anlage). 2. Die Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt werden in Punkt 1.26 dahingehend ergänzt, dass nur Träger, die eine Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit dem zuständigen Jugendamt abgeschlossen haben, antragsberechtigt sind und somit Fördermittel erhalten können (s. Anlage). Begründung: Ohne ehrenamtliches Engagement wäre die Kinder- und Jugendhilfe nicht denkbar. Da das zivilgesellschaftliche Engagement ein hohes Gut bildet, das es bestmöglich zu wahren gilt, sollen neben- und ehrenamtlich Tätige in der Umsetzung des Kinderschutzes unterstützt und geschützt werden. Aus der Neuregelung des § 72 a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz, ergibt sich seit dem 01.01.2012 für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Notwendigkeit,. Vereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass unter der Verantwortung der Träger der freien Jugendhilfe keine neben- oder ehrenamtliche Person Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, die wegen einer Straftat nach § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die von Vertretern freier und öffentlicher Träger auf Bundesebene erarbeitet wurden, liegen inzwischen die Empfehlungen der Landesjugendämter, der kommunalen Spitzenverbände NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit (G 5) vor. Der Landesjugendring NRW hat vor diesem Hintergrund aktuell eine Arbeitshilfe für ehrenamtliche Kräfte herausgegeben, die konkret auf die einzelnen Verfahrensschritte eingeht und entsprechende Musteranlagen enthält. Während diese Arbeitshilfe gem. § 72a Absatz 4 vorsieht, die Notwendigkeit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von der Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen abhängig zu machen, geht die Erftstädter Vereinbarung darüber hinaus: Jede Person, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, benötigt ein erweitertes Führungszeugnis. Damit folgt das Jugendamt einer Empfehlung des Arbeitskreises der Jugendpfleger im Rhein-Erft-Kreis. Ausnahmen sollen möglich bleiben, vom Träger begründet und in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Jugendamt festgehalten werden. Von Seiten des Landesjugendamtes Rheinland gibt es keinerlei Bedenken, das so beschriebene Verfahren umzusetzen. Begründung für dieses Verfahren: - Eine arbeitsaufwändige Erfassung und Prüfung der einzelnen Tätigkeitsbereiche, bei denen ggf. ein erweitertes Führungszeugnis notwendig wäre, entfällt für beide Parteien. - Gleiche Tätigkeitsbereiche könnten von unterschiedlichen Trägern unterschiedlich bewertet werden. Dies ist bei einer generellen Lösung unerheblich. - Potentielle Täter nutzen ggf. ihre beim Träger aufgebaute Beziehung zu möglichen Opfern, um sich dann außerhalb der dortigen Tätigkeit an den Kindern und Jugendlichen zu vergreifen. Wie sehen die Rechtsfolgen aus, wenn ein Träger die Vereinbarung nicht unterschreibt? Ausdrücklich verpflichtet wird nach § 72a Abs. 4 SGB VIII nur der öffentliche Träger. Er muss durch Vereinbarungen sicherstellen, dass beim freien Träger keine einschlägig vorbestraften Ehren- und Nebenamtler beschäftigt werden. Der Träger der freien Jugendhilfe kann den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht generell ablehnen. Der Inhalt ist Verhandlungssache und soll partnerschaftlich ausgehandelt werden. Für den Fall, dass keine Einigung über eine Vereinbarung zustande und es zu Übergriffen auf Kinder und Jugendliche kommt, haftet der öffentliche Träger neben dem freien Träger für die Schäden, die durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses hätten vermieden werden können. Die Aussage des § 72a Abs. 4 „… sollen durch Vereinbarung“ lässt seitens der Träger auch die Möglichkeit offen, „Nein“ zu sagen. Darauf kann nur mit dem Versagen der finanziellen Förderung reagiert werden. Bereits 2007 wurden durch das Jugendamt Erftstadt gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erbringen, abgeschlossen, um diese in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einzubinden. Dazu gehörten u.a. Betreuungsvereine der OGS, Kindertagesstätten in konfessioneller Trägerschaft, Elterninitiativen sowie der SKFM e.V.. Durch diese Vereinbarungen wird sichergestellt, dass deren haupt- und nebenamtlich beschäftigte Fachkräfte den Schutzauftrag entsprechend wahrnehmen und umsetzen. So sind die Fachkräfte verpflichtet, bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte bzgl. einer Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft (des Jugendamtes bzw. der hiesigen Erziehungsberatungsstelle der Caritas) vorzunehmen und bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen hinzuwirken. Sollten diese Hilfsangebote zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichend sein oder die Erziehungsberechtigten diesbezüglich nicht mitwirken, so ist durch den freien Träger das Jugendamt – in akuten Gefährdungssituationen unverzüglich – zu informieren. -2- Außerdem verpflichtet sich der freie Träger, dass er keine Fachkräfte beschäftigt, die einschlägig vorbestraft sind. Aufgrund der o.g. Neuregelung des § 72a Abs. 2 SGB VIII im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes und der Verpflichtung zur Vorlage eines inzwischen erweiterten Führungszeugnisses sind die Vereinbarungen gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII mit den freien Trägern nunmehr in aktualisierter Fassung abzuschließen. Die aktuelle, überarbeitete Vereinbarung gilt für alle ehrenamtlich, neben- und hauptamtlich tätigen Personen. Durch diese gemeinsame Vereinbarung soll das Verfahren vereinfacht und übersichtlich gestaltet werden. Aufgrund dessen wird in § 1 hervorgehoben, dass für freie Träger, bei denen ausschließlich neben- oder ehrenamtliche Personen tätig sind, sich der Abschluss der Vereinbarung ausschließlich auf den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen bezieht (§ 6); beschäftigte Fachkräfte werden darüber hinaus auch in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eingebunden (§§ 2-5). Zur umfassenden Information der JHA-Mitglieder sind dieser Vorlage noch Anlagen beigefügt, die die Gesetzestexte zu den §§ 8a und 72 a, Fragen und Antworten zur Thematik, die Straftaten, die der § 72 a abdeckt, einen Antrag auf Kostenbefreiung und eine Dokumentation der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse beinhalten. (Erner) -3-