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Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Fragen und Antworten)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
164 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
27.06.13, 15:07
Aktualisiert
27.06.13, 15:07

Inhalt der Datei

LVR-Landesjugendamt Rheinland 9.4.2013 Steinbüchel/Tintner Führungszeugnisse nach § 72a Abs. 4 SGB VIII für Ehrenamtliche Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich ausschließlich auf § 72a Abs. 4 SGB VIII. Sie gelten daher nur für die Fälle, in denen Personen neben- oder ehrenamtlich unter Verantwortung eines Trägers der freien Jugendhilfe tätig werden. Sie gelten weder für hauptamtlich Beschäftigte noch für die Fälle, in denen Neben- und Ehrenamtler beim Jugendamt als öffentlichem Träger beschäftigt werden. 1. Das erweiterte Führungszeugnis Worin unterscheiden sich „einfaches“ und erweitertes Führungszeugnis? Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 30 Abs. 1 BZRG auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt, das sogenannte Führungszeugnis. Der Inhalt des Führungszeugnisses ergibt sich aus § 32 BZRG. Grundsätzlich gilt: In ein „einfaches“ Führungszeugnis werden nach dem Bundeszentralregistergesetz rechtskräftige Verurteilungen erst dann aufgenommen, wenn der Betroffene rechtskräftig zu mehr als 90 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe oder einem Strafarrest von mehr als drei Monaten verurteilt wurde. Für Jugendliche gelten weitere Besonderheiten. 1 Die Grundlage des erweiterten Führungszeugnisses findet sich in § 30a BZRG. Es kann für Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise gegenüber Kindern und Jugendlichen tätig sind. Ein erweitertes Führungszeugnis enthält zum einen den Inhalt eines einfachen Führungszeugnisses und darüber hinaus bei Verurteilungen wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat auch die im einfachen Führungszeugnis nicht enthaltenen minderschweren Erstverurteilungen (sogenannte Bagetellverurteilungen), also Geldstrafen unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen unter 3 Monaten. Dies gilt auch für rechtskräftige Verurteilungen in Jugendstrafverfahren. Das bedeutet, dass eine Eintragung ins erweiterte Führungszeugnis für rechtskräftige Verurteilungen wegen der in § 72a SGB VIII genannten einschlägigen Straftaten unabhängig von der Höhe des verhängten Strafmaßes erfolgt. Das gilt auch bei Verurteilungen Jugendlicher. Dies dient dem Schutz vor Kindeswohlgefährdungen durch ehrenamtlich Tätige im Bereich der Jugendhilfe. Maßgeblich für einen Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII sind nur die dort aufgeführten Straftaten. Wie bekommt man ein erweitertes Führungszeugnis? Der Betroffene muss einen Antrag bei der zuständigen Meldebehörde stellen. Das muss persönlich geschehen. Dazu muss er eine Aufforderung der Organisation/des Vereins vorlegen, in der der Antragsteller tätig ist/sein möchte. Diese muss schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG erfüllt sind, dass der Antragsteller berechtigt ist, ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen und dass es sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, bei der aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Justizverwaltungskostenordnung von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden sollte 2 2 . Inhalt und Geltungsbereich des § 72a Abs. 4 SGB VIII Gefährdungssituationen für Kinder bestehen unabhängig davon, ob der Täter Kindern haupt-, neben- oder ehrenamtlich gegenübertritt. Das hat den Gesetzgeber bewogen, auch die ehrenamtlich Tätigen zu erfassen. Allerdings kann der Gesetzgeber nur die öffentlichen Träger zu einem Handeln verpflichten, nicht jedoch die freien Träger. Der Gesetzgeber kann die freien Träger nur mittelbar, nämlich über die Jugendämter, erreichen. Dies hat er mit der Regelung in § 72a Abs. 4 SGB VIII getan. Darin schreibt er vor, dass die öffentlichen Träger sicherstellen müssen, dass die freien Träger keine entsprechend vorbestraften Personen beschäftigen. Hierzu sollen sie mit den freien Trägern Vereinbarungen schließen. Die Vereinbarung muss regeln, für welche Tätigkeiten sich die freien Träger ein erweitertes Führungszeugnis von dem Ehren- bzw. Nebenamtler vorlegen lassen sollen. Für den Abschluss von Vereinbarungen kann auf Mustervorlagen zurückgegriffen werden, die den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Verein / Träger die Vereinbarung nicht unterschreibt? Ausdrücklich verpflichtet wird nach § 72a Abs. 4 SGB VIII nur der öffentliche Träger. Er muss durch Vereinbarungen sicherstellen, dass beim freien Träger keine einschlägig vorbestraften Ehren- und Nebenamtler beschäftigt werden. Der Träger der freien Jugendhilfe kann den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht generell ablehnen. Der Inhalt ist Verhandlungssache und soll partnerschaftlich ausgehandelt werden. 3 Für den Fall, dass keine Einigung über eine Vereinbarung zustande kommt, und es zu Übergriffen auf Kinder und Jugendliche kommt, haftet der öffentliche Träger neben dem freien Träger für die Schäden, die durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses hätten vermieden werden können. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Verein / Träger die Vereinbarung unterschreibt, aber nicht danach handelt? Sofern die Vereinbarung fehlerhaft umgesetzt wird und es hierdurch zu Übergriffen gegenüber Kindern und Jugendlichen kommt, die mit Hilfe der Einsichtnahme hätten verhindert werden können, gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze! Beim einzelnen Träger muss es klare Regelungen und Strukturen geben, deren Einhaltung überprüft wird. Die Vereinbarung sollte auch eine Regelung enthalten, welche Folgen ein Verstoß gegen die Vereinbarung hat. Die Aussage des § 72a Abs. 4 „… sollen durch Vereinbarung“ lässt seitens der Träger auch die Möglichkeit offen, „Nein“ zu sagen. Kann darauf nur mit dem Versagen der finanziellen Förderung reagiert werden? Ja! Soweit Vereinbarungen nach § 77 oder Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach den §§ 78a ff. SGB VIII bestehen, sollten die Verpflichtungen aus § 72a SGB VIII mit in diese Vereinbarungen aufgenommen werden Erfolgt die Finanzierung auch dem Wege der Förderung nach § 74 SGB VIII sollten die Verpflichtungen aus § 72a SGB VIII Teil der Förderbescheide, richtlinien oder -vereinbarungen sein. 4 Die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII sowie die Erlaubnis zur Führung von Vereinsvormundschaften setzen die Übernahme der Verpflichtung aus § 72a SGB VIII zwingend voraus. Gibt es Mustervorlagen für eine Vereinbarung nach § 72a Abs. 2 und 4? Die Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW enthält Mustervereinbarung. Sie kann auf den Internetseiten des Landesjugendrings unter www.ljr-nrw.de abgerufen werden. Außerdem enthalten die fachlichen Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII des Bayerischen Landesjugendamtes eine solche Mustervereinbarung. (www.blja.bayern.de/textoffice/empfehlungen/72apersoenlicheEignung.html) Wie lange gilt die Vereinbarung mit einem freien Träger? Sofern nichts Gegenteiliges in der Vereinbarung geregelt ist, gilt die Vereinbarung zeitlich unbefristet. Der freie Träger ist also dauerhaft verpflichtet, keine einschlägig vorbestraften Ehren- und Nebenamtler zu beschäftigen. Unter Umständen muss die Vereinbarung später fortgeschrieben und angepasst werden, wenn beim Träger neue Aufgaben durch Ehren- oder Nebenamtler wahrgenommen werden. 3. Anwendungsbereich § 72a Abs. 4 SGB VIII Welcher Personenkreis ist von § 72a Abs. 4 SGB VIII erfasst? § 72a Abs. 4 SGB VIII erfasst alle Personen, die neben- oder ehrenamtlich und unter Verantwortung eines freien Trägers oder eines Vormundschaftsvereins tätig sind. 5 Der Begriff des freien Trägers ist dabei weit zu verstehen. Freier Träger ist jede Personengruppe, Initiative, Personenvereinigung und juristische Person, die auf Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätig wird. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der freie Träger nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Was versteht man unter ehrenamtlich, was unter nebenamtlich im Sinne des § 72a Abs. 4 SGB VIII? Ehrenamtliche Tätigkeiten erfassen alle Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Die Person handelt freiwillig und gemeinwohlorientiert. Wesentliches Merkmal der Ehrenamtlichkeit ist, dass die Tätigkeit unentgeltlich ist. Allerdings hebt die Zahlung einer Aufwandsentschädigung die Unentgeltlichkeit nicht auf. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwandsentschädigung erheblich ist. Entscheidend ist nur, dass die Tätigkeit nicht im Sinne einer Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nebenamtlich tätig ist eine Person dann, wenn sie nicht beim freien Träger angestellt ist, sondern einen Aushilfs- oder Honorarvertrag hat oder wenn sie als freier Mitarbeiter tätig ist. Die Unterscheidung, ob eine Person ehren- oder nebenamtlich tätig ist, spielt nur bei der Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses eine Rolle. Denn der ehrenamtlich Tätige kann sich von den Gebühren befreien lassen (vgl. Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO, März 2013, abrufbar unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Home/homepage_node.html). Was gilt bei Sportvereinen? Die öffentlichen Träger sollen mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen nach § 72a Abs. 4 SGB VIII abschließen. 6 Zur Ermittlung, ob es sich um einen Träger der freien Jugendhilfe handelt, ist maßgeblich, ob der Träger Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe anbietet. Nach § 11 Abs. 3 SGB VIII gehören zur Jugendarbeit die Angebote von Jugendarbeit in „Sport, Spiel und Geselligkeit“. Wann immer ein Sportverein seinen Selbstzweck so formuliert, dass er das Spektrum der Jugendarbeit im und durch Sport fördert und sich als Jugendorganisation im Sinne des SGB VIII versteht, erbringt er Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und ist als Träger der freien Jugendhilfe einzuordnen. Die Sportjugenden und ihre Unterorganisationen sind in NRW anerkannte Träger der Jugendhilfe. Bei Vereinen lässt sich die Zweckbestimmung und Zielsetzung der Tätigkeit durch die Satzung klären. Finanzierung durch öffentliche Jugendhilfemittel? Wie sieht es bei einer Finanzierung durch andere öffentliche Mittel aus? Der Geltungsbereich der Vereinbarungen erstreckt sich auf alle aus Mitteln der Jugendhilfe finanzierten Leistungen und Aufgaben der freien Träger im Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Trägers. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, wo es heißt, dass nur Träger erfasst sind, die von der öffentlichen Jugendhilfe finanziell gefördert werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung, einem wirksamen präventiven Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch sollte über Förderrichtlinien oder Vereinbarungen festgeschrieben werden, dass auch bei Kinder- und Jugendhilfeleistungen, die durch andere öffentliche Mittel finanziert werden, Ehren- und Nebenamtler Führungszeugnisse vorlegen sollen. 7 Sind aufgrund der Vielzahl der Sportvereine Vereinbarungen mit den Stadt- oder Kreissportverbänden denkbar? Die Aufforderung zum Abschluss von Vereinbarungen richtet sich an die Träger der freien Jugendhilfe. Der Träger einer Einrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass ihm die Weisungshoheit über seine Dienste und Einrichtungen zusteht. Ob und inwieweit die einzelnen Mitglieder der Stadtsportverbände dem Verband die Befugnis zum Abschluss von verbindlichen Vereinbarungen erteilen, ergibt sich aus der jeweiligen Satzung. In jedem Fall kann der Verband seinen Mitgliedern Empfehlungen aussprechen, wie Mustervereinbarungen gestaltet werden sollten. Daher ist es sinnvoll, die Verbände anzusprechen. Wie sieht es im Offenen Ganztag aus? In der Kommentierung Fieseler/Schleicher zu § 72a SGB VIII, Rn. 36a heißt es, dass § 72a Abs. 4 SGB VIII auch für Personen gilt, soweit sie für den Träger der freien Jugendhilfe tätig sind, die im Rahmen der Ganzmittagsbetreuung in Ganztagsschulen tätig sind. 4. Zuständigkeit für Abschluss der Vereinbarungen Wer ist der öffentliche Träger? Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also nach § 69 SGB VIII i.V.m. § 1a Abs. 2 AG-KJHG das Jugendamt. Welches Jugendamt ist für die Vereinbarung zuständig? Es sollte auf den Ort der Tätigkeit abgestellt werden, in entsprechender 8 Anwendung der § 75 SGB VIII, 25 AG-KJHG. Dabei sollte im Interesse einer einheitlichen Praxis möglichst eine Vereinbarung auf Kreisebene erzielt werden. Bei einer Tätigkeit eines Trägers in mehreren Kommunen sollte auf den Sitz des Trägers/Verbands abgestellt werden und die beteiligten Jugendämter sollten sich darauf verständigen, diese Vereinbarung des Sitzjugendamtes anzuerkennen. Bei einer darüber hinaus gehenden überörtlichen/landesweiten Tätigkeit in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen ist eine Verständigung mit dem überörtlichen Träger erforderlich. Wer ist beim Träger der freien Jugendhilfe zuständig für den Abschluss der Vereinbarungen? Zuständig beim freien Träger ist je nach Rechtsform derjenige, der nach den gesetzlichen Bestimmungen vertretungsberechtigt ist. 5. Nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts erfasste Tätigkeiten Wie konkret müssen in einer Vereinbarung mit den Trägern die Aufgaben beschrieben sein, für die die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt wird? Die im Gesetz aufgeführten Kriterien sind Indikatoren für das Gefährdungspotential. Das den nordrhein-westfälischen Empfehlungen beigefügte Prüfschema dient dieser Einschätzung. Es soll sich aus den Vereinbarungen bzw. aus ergänzenden Anlagen ergeben, welche ehrenamtlich Beschäftigten Führungszeugnisse vorlegen müssen. 9 6. Zeitpunkt der Einsichtnahme Wie „alt“ darf ein Führungszeugnis bei der Vorlage sein? In welchem Rhythmus sollte ein aktuelles Zeugnis vorgelegt werden? Das Führungszeugnis muss grundsätzlich vor der Aufnahme der Tätigkeit eingesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt darf es nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist ein neues Führungszeugnis vorzulegen. Der Zeitraum kann natürlich auch kürzer sein. Bei Anhaltspunkten für Straftaten aus dem Katalog des § 72a Abs. 1 SGB VIII sollte ein erweitertes Führungszeugnis unabhängig von der regelmäßigen Überprüfung sofort verlangt werden. 7. Kosten Das erweiterte Führungszeugnis kostet 13 Euro. Für ehrenamtlich Tätige ist das Führungszeugnis gebührenbefreit. Dafür muss die Einrichtung, in der die ehrenamtliche Tätigkeit aufgenommen werden soll, bescheinigen, dass das erweiterte Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird. Diese Bescheinigung muss bei Beantragung des Führungszeugnisses abgegeben werden. Weitere Informationen enthält das Merkblatt des Bundesamtes für Justiz, Stand März 2013, zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO. 8. Einsicht und Dokumentation Bedeutet § 72a Abs. 5 S. 1 SGB VIII, dass in allen anderen Fällen gar nichts gespeichert werden darf? Wie soll man dann nachhalten und beweisen können, dass und wann man das Führungszeugnis eingesehen hat, es keine Eintragungen enthielt? 10 Die datenschutzrechtliche Regelung in § 72a Abs. 5 SGB VIII setzt der Dokumentation sehr enge Grenzen. Ohne Beschränkung darf nur der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, um die Wiedervorlage berechnen zu können, oder das Datum der Wiedervorlage selbst notiert werden. Es wird daher empfohlen, sich eine weitergehende Einverständniserklärung des Ehrenamtlers einzuholen, wonach das Datum der Einsichtnahme, der Ausstellung des Führungszeugnisses und der Tatsache, dass keine Einträge im Sinne des § 72a SGB VIII vorliegen, beim freien Träger gespeichert werden darf. Klärt die Vereinbarung, ob der freie oder der öffentliche Träger die Führungszeugnisse einsieht? Die Einsichtnahmeverpflichtung obliegt dem Träger der freien Jugendhilfe. Dort muss intern geregelt werden, wer dafür zuständig ist. Auch der Vertretungsfall muss geklärt sein. 9. Abschließender Hinweis Es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit § 72a Abs. 4 SGB VIII greift. Im Einzelnen sollten folgende Punkte geprüft werden: 1. Liegt die Verantwortung über den Ehren- oder Nebenamtler bei einem freien Träger? 2. Wird die Tätigkeit in einer Leistung der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 11 ff. SGB VIII) erbracht? 3. Wird die Leistung mit öffentlichen Mitteln gefördert? 4. Erfordern Art, Dauer und Intensität des Kontakts die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses? 11