Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
164 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
27.06.13, 15:07
Aktualisiert
27.06.13, 15:07
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Inhalt der Datei
LVR-Landesjugendamt Rheinland
9.4.2013
Steinbüchel/Tintner
Führungszeugnisse nach § 72a Abs. 4 SGB VIII für
Ehrenamtliche
Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich ausschließlich auf § 72a Abs. 4 SGB
VIII. Sie gelten daher nur für die Fälle, in denen Personen neben- oder
ehrenamtlich unter Verantwortung eines Trägers der freien Jugendhilfe tätig
werden. Sie gelten weder für hauptamtlich Beschäftigte noch für die Fälle, in
denen Neben- und Ehrenamtler beim Jugendamt als öffentlichem Träger
beschäftigt werden.
1. Das erweiterte Führungszeugnis
Worin unterscheiden sich „einfaches“ und erweitertes
Führungszeugnis?
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 30 Abs. 1
BZRG auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers
erteilt, das sogenannte Führungszeugnis. Der Inhalt des Führungszeugnisses
ergibt sich aus § 32 BZRG.
Grundsätzlich gilt: In ein „einfaches“ Führungszeugnis werden nach dem
Bundeszentralregistergesetz rechtskräftige Verurteilungen erst dann
aufgenommen, wenn der Betroffene rechtskräftig zu mehr als 90 Tagessätzen
bzw. zu einer Freiheitsstrafe oder einem Strafarrest von mehr als drei Monaten
verurteilt wurde. Für Jugendliche gelten weitere Besonderheiten.
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Die Grundlage des erweiterten Führungszeugnisses findet sich in § 30a BZRG.
Es kann für Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in
sonstiger Weise gegenüber Kindern und Jugendlichen tätig sind.
Ein erweitertes Führungszeugnis enthält zum einen den Inhalt eines einfachen
Führungszeugnisses und darüber hinaus bei Verurteilungen wegen einer in §
72a SGB VIII genannten Straftat auch die im einfachen Führungszeugnis nicht
enthaltenen minderschweren Erstverurteilungen (sogenannte
Bagetellverurteilungen), also Geldstrafen unter 90 Tagessätzen und
Freiheitsstrafen unter 3 Monaten. Dies gilt auch für rechtskräftige
Verurteilungen in Jugendstrafverfahren.
Das bedeutet, dass eine Eintragung ins erweiterte Führungszeugnis für
rechtskräftige Verurteilungen wegen der in § 72a SGB VIII genannten
einschlägigen Straftaten unabhängig von der Höhe des verhängten Strafmaßes
erfolgt. Das gilt auch bei Verurteilungen Jugendlicher. Dies dient dem Schutz
vor Kindeswohlgefährdungen durch ehrenamtlich Tätige im Bereich der
Jugendhilfe.
Maßgeblich für einen Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII sind nur die
dort aufgeführten Straftaten.
Wie bekommt man ein erweitertes Führungszeugnis?
Der Betroffene muss einen Antrag bei der zuständigen Meldebehörde stellen.
Das muss persönlich geschehen. Dazu muss er eine Aufforderung der
Organisation/des Vereins vorlegen, in der der Antragsteller tätig ist/sein
möchte. Diese muss schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 30a
Abs. 1 BZRG erfüllt sind, dass der Antragsteller berechtigt ist, ein erweitertes
Führungszeugnis zu verlangen und dass es sich dabei um eine ehrenamtliche
Tätigkeit handelt, bei der aus Billigkeitsgründen gemäß § 12
Justizverwaltungskostenordnung von der Erhebung der Gebühr abgesehen
werden sollte
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2 . Inhalt und Geltungsbereich des § 72a Abs. 4 SGB VIII
Gefährdungssituationen für Kinder bestehen unabhängig davon, ob der Täter
Kindern haupt-, neben- oder ehrenamtlich gegenübertritt. Das hat den
Gesetzgeber bewogen, auch die ehrenamtlich Tätigen zu erfassen.
Allerdings kann der Gesetzgeber nur die öffentlichen Träger zu einem Handeln
verpflichten, nicht jedoch die freien Träger. Der Gesetzgeber kann die freien
Träger nur mittelbar, nämlich über die Jugendämter, erreichen. Dies hat er mit
der Regelung in § 72a Abs. 4 SGB VIII getan. Darin schreibt er vor, dass die
öffentlichen Träger sicherstellen müssen, dass die freien Träger keine
entsprechend vorbestraften Personen beschäftigen. Hierzu sollen sie mit den
freien Trägern Vereinbarungen schließen. Die Vereinbarung muss regeln, für
welche Tätigkeiten sich die freien Träger ein erweitertes Führungszeugnis von
dem Ehren- bzw. Nebenamtler vorlegen lassen sollen.
Für den Abschluss von Vereinbarungen kann auf Mustervorlagen
zurückgegriffen werden, die den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Verein / Träger die
Vereinbarung nicht unterschreibt?
Ausdrücklich verpflichtet wird nach § 72a Abs. 4 SGB VIII nur der öffentliche
Träger. Er muss durch Vereinbarungen sicherstellen, dass beim freien Träger
keine einschlägig vorbestraften Ehren- und Nebenamtler beschäftigt werden.
Der Träger der freien Jugendhilfe kann den Abschluss einer entsprechenden
Vereinbarung nicht generell ablehnen. Der Inhalt ist Verhandlungssache und
soll partnerschaftlich ausgehandelt werden.
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Für den Fall, dass keine Einigung über eine Vereinbarung zustande kommt,
und es zu Übergriffen auf Kinder und Jugendliche kommt, haftet der öffentliche
Träger neben dem freien Träger für die Schäden, die durch die Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses hätten vermieden werden können.
Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Verein / Träger die
Vereinbarung unterschreibt, aber nicht danach handelt?
Sofern die Vereinbarung fehlerhaft umgesetzt wird und es hierdurch zu
Übergriffen gegenüber Kindern und Jugendlichen kommt, die mit Hilfe der
Einsichtnahme hätten verhindert werden können, gelten die allgemeinen
Haftungsgrundsätze! Beim einzelnen Träger muss es klare Regelungen und
Strukturen geben, deren Einhaltung überprüft wird.
Die Vereinbarung sollte auch eine Regelung enthalten, welche Folgen ein
Verstoß gegen die Vereinbarung hat.
Die Aussage des § 72a Abs. 4 „… sollen durch Vereinbarung“ lässt
seitens der Träger auch die Möglichkeit offen, „Nein“ zu sagen. Kann
darauf nur mit dem Versagen der finanziellen Förderung reagiert
werden?
Ja!
Soweit Vereinbarungen nach § 77 oder Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
nach den §§ 78a ff. SGB VIII bestehen, sollten die Verpflichtungen aus § 72a
SGB VIII mit in diese Vereinbarungen aufgenommen werden
Erfolgt die Finanzierung auch dem Wege der Förderung nach § 74 SGB VIII
sollten die Verpflichtungen aus § 72a SGB VIII Teil der Förderbescheide, richtlinien oder -vereinbarungen sein.
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Die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII sowie die Erlaubnis zur
Führung von Vereinsvormundschaften setzen die Übernahme der Verpflichtung
aus § 72a SGB VIII zwingend voraus.
Gibt es Mustervorlagen für eine Vereinbarung nach § 72a Abs. 2 und
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Die Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW enthält Mustervereinbarung. Sie
kann auf den Internetseiten des Landesjugendrings unter www.ljr-nrw.de
abgerufen werden. Außerdem enthalten die fachlichen Empfehlungen zur
Handhabung des § 72a SGB VIII des Bayerischen Landesjugendamtes eine
solche Mustervereinbarung.
(www.blja.bayern.de/textoffice/empfehlungen/72apersoenlicheEignung.html)
Wie lange gilt die Vereinbarung mit einem freien Träger?
Sofern nichts Gegenteiliges in der Vereinbarung geregelt ist, gilt die
Vereinbarung zeitlich unbefristet. Der freie Träger ist also dauerhaft
verpflichtet, keine einschlägig vorbestraften Ehren- und Nebenamtler zu
beschäftigen. Unter Umständen muss die Vereinbarung später fortgeschrieben
und angepasst werden, wenn beim Träger neue Aufgaben durch Ehren- oder
Nebenamtler wahrgenommen werden.
3. Anwendungsbereich § 72a Abs. 4 SGB VIII
Welcher Personenkreis ist von § 72a Abs. 4 SGB VIII erfasst?
§ 72a Abs. 4 SGB VIII erfasst alle Personen, die neben- oder ehrenamtlich und
unter Verantwortung eines freien Trägers oder eines Vormundschaftsvereins
tätig sind.
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Der Begriff des freien Trägers ist dabei weit zu verstehen. Freier Träger ist jede
Personengruppe, Initiative, Personenvereinigung und juristische Person, die
auf Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätig wird. Insbesondere ist es nicht
erforderlich, dass der freie Träger nach § 75 SGB VIII anerkannt ist.
Was versteht man unter ehrenamtlich, was unter nebenamtlich im
Sinne des § 72a Abs. 4 SGB VIII?
Ehrenamtliche Tätigkeiten erfassen alle Formen des bürgerschaftlichen
Engagements. Die Person handelt freiwillig und gemeinwohlorientiert.
Wesentliches Merkmal der Ehrenamtlichkeit ist, dass die Tätigkeit unentgeltlich
ist. Allerdings hebt die Zahlung einer Aufwandsentschädigung die
Unentgeltlichkeit nicht auf. Dies gilt selbst dann, wenn die
Aufwandsentschädigung erheblich ist. Entscheidend ist nur, dass die Tätigkeit
nicht im Sinne einer Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Nebenamtlich tätig ist eine Person dann, wenn sie nicht beim freien Träger
angestellt ist, sondern einen Aushilfs- oder Honorarvertrag hat oder wenn sie
als freier Mitarbeiter tätig ist.
Die Unterscheidung, ob eine Person ehren- oder nebenamtlich tätig ist, spielt
nur bei der Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses eine Rolle. Denn
der ehrenamtlich Tätige kann sich von den Gebühren befreien lassen (vgl.
Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12
JVKostO, März 2013, abrufbar unter
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Home/homepage_node.html).
Was gilt bei Sportvereinen?
Die öffentlichen Träger sollen mit den Trägern der freien Jugendhilfe
Vereinbarungen nach § 72a Abs. 4 SGB VIII abschließen.
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Zur Ermittlung, ob es sich um einen
Träger der freien Jugendhilfe handelt, ist
maßgeblich, ob der Träger Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe anbietet.
Nach § 11 Abs. 3 SGB VIII gehören zur Jugendarbeit die Angebote von
Jugendarbeit in „Sport, Spiel und Geselligkeit“.
Wann immer ein Sportverein seinen Selbstzweck so formuliert, dass er das
Spektrum der Jugendarbeit im und durch Sport fördert und sich als
Jugendorganisation im Sinne des SGB VIII versteht, erbringt er Leistungen der
Kinder- und Jugendhilfe und ist als Träger der freien Jugendhilfe einzuordnen.
Die Sportjugenden und ihre Unterorganisationen sind in NRW anerkannte
Träger der Jugendhilfe.
Bei Vereinen lässt sich die Zweckbestimmung und Zielsetzung der Tätigkeit
durch die Satzung klären.
Finanzierung durch öffentliche Jugendhilfemittel? Wie sieht es bei
einer Finanzierung durch andere öffentliche Mittel aus?
Der Geltungsbereich der Vereinbarungen erstreckt sich auf alle aus Mitteln der
Jugendhilfe finanzierten Leistungen und Aufgaben der freien Träger im
Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Trägers.
Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, wo es heißt, dass nur Träger
erfasst sind, die von der öffentlichen Jugendhilfe finanziell gefördert werden.
Nach Sinn und Zweck der Regelung, einem wirksamen präventiven Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch sollte über
Förderrichtlinien oder Vereinbarungen festgeschrieben werden, dass auch bei
Kinder- und Jugendhilfeleistungen, die durch andere öffentliche Mittel
finanziert werden, Ehren- und Nebenamtler Führungszeugnisse vorlegen
sollen.
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Sind aufgrund der Vielzahl der Sportvereine Vereinbarungen mit den
Stadt- oder Kreissportverbänden denkbar?
Die Aufforderung zum Abschluss von Vereinbarungen richtet sich an die Träger
der freien Jugendhilfe. Der Träger einer Einrichtung zeichnet sich dadurch aus,
dass ihm die Weisungshoheit über seine Dienste und Einrichtungen zusteht. Ob
und inwieweit die einzelnen Mitglieder der Stadtsportverbände dem Verband
die Befugnis zum Abschluss von verbindlichen Vereinbarungen erteilen, ergibt
sich aus der jeweiligen Satzung.
In jedem Fall kann der Verband seinen Mitgliedern Empfehlungen aussprechen,
wie Mustervereinbarungen gestaltet werden sollten. Daher ist es sinnvoll, die
Verbände anzusprechen.
Wie sieht es im Offenen Ganztag aus?
In der Kommentierung Fieseler/Schleicher zu § 72a SGB VIII, Rn. 36a heißt es,
dass § 72a Abs. 4 SGB VIII auch für Personen gilt, soweit sie für den Träger
der freien Jugendhilfe tätig sind, die im Rahmen der Ganzmittagsbetreuung in
Ganztagsschulen tätig sind.
4. Zuständigkeit für Abschluss der Vereinbarungen
Wer ist der öffentliche Träger?
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also nach § 69 SGB VIII i.V.m. § 1a
Abs. 2 AG-KJHG das Jugendamt.
Welches Jugendamt ist für die Vereinbarung zuständig?
Es sollte auf den Ort der Tätigkeit abgestellt werden, in entsprechender
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Anwendung der § 75 SGB VIII, 25 AG-KJHG. Dabei sollte im Interesse einer
einheitlichen Praxis möglichst eine Vereinbarung auf Kreisebene erzielt werden.
Bei einer Tätigkeit eines Trägers in mehreren Kommunen sollte auf den Sitz
des Trägers/Verbands abgestellt werden und die beteiligten Jugendämter
sollten sich darauf verständigen, diese Vereinbarung des Sitzjugendamtes
anzuerkennen.
Bei einer darüber hinaus gehenden überörtlichen/landesweiten Tätigkeit in
verschiedenen Zuständigkeitsbereichen ist eine Verständigung mit dem
überörtlichen Träger erforderlich.
Wer ist beim Träger der freien Jugendhilfe zuständig für den Abschluss
der Vereinbarungen?
Zuständig beim freien Träger ist je nach Rechtsform derjenige, der nach den
gesetzlichen Bestimmungen vertretungsberechtigt ist.
5. Nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts erfasste
Tätigkeiten
Wie konkret müssen in einer Vereinbarung mit den Trägern die
Aufgaben beschrieben sein, für die die Vorlage eines
Führungszeugnisses verlangt wird?
Die im Gesetz aufgeführten Kriterien sind Indikatoren für das
Gefährdungspotential. Das den nordrhein-westfälischen Empfehlungen
beigefügte Prüfschema dient dieser Einschätzung.
Es soll sich aus den Vereinbarungen bzw. aus ergänzenden Anlagen ergeben,
welche ehrenamtlich Beschäftigten Führungszeugnisse vorlegen müssen.
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6. Zeitpunkt der Einsichtnahme
Wie „alt“ darf ein Führungszeugnis bei der Vorlage sein? In welchem
Rhythmus sollte ein aktuelles Zeugnis vorgelegt werden?
Das Führungszeugnis muss grundsätzlich vor der Aufnahme der Tätigkeit
eingesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt darf es nicht älter als drei Monate
sein.
Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist ein neues Führungszeugnis
vorzulegen. Der Zeitraum kann natürlich auch kürzer sein. Bei Anhaltspunkten
für Straftaten aus dem Katalog des § 72a Abs. 1 SGB VIII sollte ein erweitertes
Führungszeugnis unabhängig von der regelmäßigen Überprüfung sofort
verlangt werden.
7. Kosten
Das erweiterte Führungszeugnis kostet 13 Euro. Für ehrenamtlich Tätige ist
das Führungszeugnis gebührenbefreit. Dafür muss die Einrichtung, in der die
ehrenamtliche Tätigkeit aufgenommen werden soll, bescheinigen, dass das
erweiterte Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird.
Diese Bescheinigung muss bei Beantragung des Führungszeugnisses
abgegeben werden. Weitere Informationen enthält das Merkblatt des
Bundesamtes für Justiz, Stand März 2013, zur Befreiung von der Gebühr für
das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO.
8. Einsicht und Dokumentation
Bedeutet § 72a Abs. 5 S. 1 SGB VIII, dass in allen anderen Fällen gar
nichts gespeichert werden darf? Wie soll man dann nachhalten und
beweisen können, dass und wann man das Führungszeugnis
eingesehen hat, es keine Eintragungen enthielt?
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Die datenschutzrechtliche Regelung in § 72a Abs. 5 SGB VIII setzt der
Dokumentation sehr enge Grenzen. Ohne Beschränkung darf nur der Zeitpunkt
der Aufnahme der Tätigkeit, um die Wiedervorlage berechnen zu können, oder
das Datum der Wiedervorlage selbst notiert werden.
Es wird daher empfohlen, sich eine weitergehende Einverständniserklärung des
Ehrenamtlers einzuholen, wonach das Datum der Einsichtnahme, der
Ausstellung des Führungszeugnisses und der Tatsache, dass keine Einträge im
Sinne des § 72a SGB VIII vorliegen, beim freien Träger gespeichert werden
darf.
Klärt die Vereinbarung, ob der freie oder der öffentliche Träger die
Führungszeugnisse einsieht?
Die Einsichtnahmeverpflichtung obliegt dem Träger der freien Jugendhilfe. Dort
muss intern geregelt werden, wer dafür zuständig ist. Auch der Vertretungsfall
muss geklärt sein.
9. Abschließender Hinweis
Es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit § 72a Abs. 4 SGB
VIII greift. Im Einzelnen sollten folgende Punkte geprüft werden:
1. Liegt die Verantwortung über den Ehren- oder Nebenamtler bei einem
freien Träger?
2. Wird die Tätigkeit in einer Leistung der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 11 ff.
SGB VIII) erbracht?
3. Wird die Leistung mit öffentlichen Mitteln gefördert?
4. Erfordern Art, Dauer und Intensität des Kontakts die Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses?
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