Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Vereinbarung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
114 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
13.07.13, 06:08
Aktualisiert
13.07.13, 06:08
Beschlussvorlage (Vereinbarung) Beschlussvorlage (Vereinbarung) Beschlussvorlage (Vereinbarung) Beschlussvorlage (Vereinbarung) Beschlussvorlage (Vereinbarung) Beschlussvorlage (Vereinbarung)

öffnen download melden Dateigröße: 114 kB

Inhalt der Datei

299/2013 Verein Seite 1 von 6 Vereinbarung zwischen dem Jugendamt der Stadt Erftstadt und dem Träger von Einrichtungen und Diensten bzw. dem Träger der freien Jugendhilfe (im Folgenden: Träger) (Name des Trägers) (gem. §§ 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 bzw. 4 SGB VIII) §1 Aufgaben des Jugendamts und des Trägers (1) Das Jugendamt hat die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben des SGB VIII. Dazu gehört die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Realisierung des Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres Wohls. Sofern Kinder und Jugendliche Leistungen in Einrichtungen und Diensten durch entsprechende Fachkräfte des freien Trägers erhalten, wird diese Aufgabe des Jugendamtes u.a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen. (2) Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf der Basis entsprechender Vereinbarungen mit diesen. Die Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen. Diese Aufgabe wird vom Träger u.a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen. (3) Die Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in den Fällen, in denen diese Leistungen in Einrichtungen und Diensten des Trägers erhalten, kann nur auf der Basis eines kooperativen Zusammenwirkens zwischen Jugendamt und Trägern gelingen. Die dafür notwendige Basis liefert diese Vereinbarung. (4) Für den Träger der freien Jugendhilfe, bei dem ausschließlich neben- oder ehrenamtliche Personen tätig sind, bezieht sich der Abschluss dieser Vereinbarung ausschließlich auf §§ 6 und 10. 299/2013 §2 Verein Seite 2 von 6 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung und Risikoeinschätzung (1) Die in § 8a SGB VIII angesprochenen gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen sind aufgrund der verschiedenen Arbeitsfelder des Trägers, der entsprechenden Kenntnisse der Mitarbeiter und der fachlichen Erkenntnisse unterschiedlich. Eine ggf. notwendige Benennung solcher gewichtigen Anhaltspunkte erfolgt deswegen arbeitsfeldbezogen. (2) Unabhängig von diesen ggf. notwendigen arbeitsfeldbezogenen Differenzierungen findet beim Träger, wenn ein/e Mitarbeiter/in Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen erkennt, folgendes Verfahren Anwendung:    Die entsprechende Fachkraft informiert die Leitungskraft der Einrichtung bzw. des Dienstes. Gemeinsam findet auf der Basis der von der Fachkraft genannten Anhaltspunkte mit der Leitungskraft eine Einschätzung statt, ob ggf. gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen vorliegen. Kommen die Fachkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, wird eine hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzugezogen. (3) Erfahrene Fachkraft in diesem Sinne ist eine Person die aufgrund ihrer spezifischen Qualifikation (insbesondere entsprechende Fortbildungen) eine Kinderschutzfachkraft ist, oder besondere Erfahrungen in der Arbeit mit Kindeswohlgefährdungssituationen hat. Verfügt der Träger nicht selbst über derartige Fachkräfte, die er in den in Abs. 2 genannten Situationen einsetzen kann, wird auf Wunsch eine Liste insoweit erfahrener Fachkräfte vom Jugendamt übersandt. (4) Gemeinsam mit der erfahrenen Fachkraft nehmen der/die betroffene Mitarbeiter/in und die Leitungskraft eine Risikoeinschätzung vor und erarbeiten Vorschläge, welche erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden (Aufstellung eines Schutzplanes). (5) Bei der Einschaltung der erfahrenen Fachkraft werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 64 Abs. 2 SGB VIII, beachtet. §3 Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen – Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen (1) Auf der Basis und bezogen auf den nach § 2 Abs. 4 erarbeiteten Schutzplan erfolgt eine Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch den Träger. (2) Je nach Alter des Kindes wird dieses einbezogen, ab Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgt grundsätzlich eine Einbeziehung, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird. 299/2013 Verein Seite 3 von 6 (3) Ergibt sich aus den Kontakten zu diesen Personen die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des Kindeswohls Hilfen in Anspruch genommen werden, so werden den Personensorgeberechtigten Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme solcher Hilfen aufgezeigt und angeboten. Nehmen die Personensorgeberechtigten entsprechende geeignete und notwendige Hilfe in Anspruch, so soll dies auf der Basis nachvollziehbarer Absprachen mit den Personensorgeberechtigten insbesondere zu dem Inhalt der Hilfen, zum Umfang und zu den zeitlichen Perspektiven geschehen. (4) Der Träger vergewissert sich, dass die vereinbarten Hilfen in Anspruch genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden kann. §4 Informierung des Jugendamts (1) Erscheinen dem Träger die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe angenommen oder kann sich der Träger nicht Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann, so informiert er den Personensorgeberechtigten darüber, dass eine Information des Jugendamts erfolgt. (2) Ist wegen der in Abs. 1 genannten Gründe eine Informierung des Jugendamts erforderlich, so erfolgt diese durch eine Leitungskraft des Trägers. Die Informierung des Jugendamtes enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung, zu der mit einer erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung, zu den den Personensorgeberechtigten benannten Hilfen und dazu, inwiefern die erforderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen wurden. (3) Der Träger beachtet bei der Erhebung, Nutzung und Weitergabe von Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regeln im 4. Kapitel des SGB VIII (§ 61 ff.). §5 Dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen (1) Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so aktuell, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden Gefährdung des Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. (2) In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information des Jugendamts möglich. Ebenso ist eine direkte Anrufung des Familiengerichts durch den Träger möglich. 299/2013 §6 Verein Seite 4 von 6 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Der freie Träger stellt sicher, dass er für die Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen haupt- oder nebenamtlich beschäftigt, die wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Hierzu lässt er sich vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von längstens 5 Jahren von den betroffenen Personen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorlegen. (2) Der freie Träger stellt ferner sicher, dass unter seiner Verantwortung keine ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Der Träger nimmt hierzu unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen in § 72a Abs. 5 SGB VIII Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG. Die Einsichtnahme hat vor der erstmaligen Beauftragung und bei fortlaufender entsprechender ehrenamtlicher Betätigung in regelmäßigen Abständen von längstens 5 Jahren zu erfolgen. Begründete Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Jugendamt. (3) Sollte aufgrund spontanen ehrenamtlichen Engagements aus organisatorischen Gründen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich sein, so lässt sich der freie Träger von den betreffenden Personen eine Selbstverpflichtungserklärung/Ehrenerklärung unterzeichnen (siehe Anlage). (4) Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist durch den freien Träger zu dokumentieren. Dabei sind zu erfassen: -Name und Geburtsdatum der Person, für die das Führungszeugnis ausgestellt wurde -Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses -Datum der Einsichtnahme -Namen der Person des freien Trägers, die Einsicht in das Führungszeugnis genommen hat -Ergebnis/Feststellung im Führungszeugnis 299/2013 Verein Seite 5 von 6 Die erfassten Daten sind vor dem Zugriff und der Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, sofern im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 1 und 2 wahrgenommen wird; ansonsten sind die Daten für die Dauer der Tätigkeit aufzubewahren und spätestens 3 Monate nach ihrer Beendigung zu löschen/zu vernichten. (5) Das Führungszeugnis darf bei der Vorlage nicht älter sein als 3 Monate. (6) Für ehrenamtlich tätige Personen ist die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG kostenfrei. Der freie Träger stellt hierfür eine die Ehrenamtlichkeit bestätigende Bescheinigung aus, die bei der Beantragung des Führungszeugnisses vorzulegen ist. (7) Das Jugendamt verpflichtet sich, die freien Träger der Jugendhilfe bei ihren Bemühungen zur Umsetzung Kinderschutzes durch Beratung zu unterstützen. §7 Fortbildung der Mitarbeiter/innen Fortbildungsangebote für die Mitarbeiter/innen des Trägers, die zur sachgerechten Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII als sinnvoll und notwendig erachtet werden, werden durch den Träger je nach Bedarf selbst veranlasst. §8 Datenschutz Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den §§ 61 bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet. §9 Kooperation und Evaluation 299/2013 Verein Seite 6 von 6 (1) Da eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen nur möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrensabläufe für alle Beteiligten klar sind, erfolgt durch das Jugendamt eine Information des Trägers über den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. (2) Zwischen Jugendamt und Trägern erfolgt auf Wunsch eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung, um ggf. eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und der Verfahrensabläufe zu erreichen. (3) Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine Überarbeitung dieser Vereinbarung. § 10 In-Kraft-Treten der Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Ort, Datum Unterschriften: _______________________ ___________________________ Träger der freien Jugendhilfe Träger der öffentlichen Jugendhilfe