Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
114 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
13.07.13, 06:08
Aktualisiert
13.07.13, 06:08
Stichworte
Inhalt der Datei
299/2013
Verein
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Vereinbarung
zwischen
dem Jugendamt der Stadt Erftstadt
und
dem Träger von Einrichtungen und Diensten bzw. dem Träger der freien
Jugendhilfe (im Folgenden: Träger)
(Name des Trägers)
(gem. §§ 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 bzw. 4 SGB VIII)
§1
Aufgaben des Jugendamts und des Trägers
(1) Das Jugendamt hat die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und
Aufgaben des SGB VIII. Dazu gehört die Wahrnehmung des staatlichen
Wächteramtes und die Realisierung des Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche
bei der Gefährdung ihres Wohls. Sofern Kinder und Jugendliche Leistungen in
Einrichtungen und Diensten durch entsprechende Fachkräfte des freien Trägers
erhalten, wird diese Aufgabe des Jugendamtes u.a. durch den Abschluss dieser
Vereinbarung wahrgenommen.
(2) Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen
selbstständig auf der Basis entsprechender Vereinbarungen mit diesen. Die
Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen
Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu
schützen. Diese Aufgabe wird vom Träger u.a. durch den Abschluss dieser
Vereinbarung wahrgenommen.
(3) Die Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in den Fällen, in denen
diese Leistungen in Einrichtungen und Diensten des Trägers erhalten, kann nur auf
der Basis eines kooperativen Zusammenwirkens zwischen Jugendamt und Trägern
gelingen. Die dafür notwendige Basis liefert diese Vereinbarung.
(4) Für den Träger der freien Jugendhilfe, bei dem ausschließlich neben- oder
ehrenamtliche Personen tätig sind, bezieht sich der Abschluss dieser Vereinbarung
ausschließlich auf §§ 6 und 10.
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§2
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Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung und Risikoeinschätzung
(1) Die in § 8a SGB VIII angesprochenen gewichtigen Anhaltspunkte für eine
Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen sind aufgrund der
verschiedenen Arbeitsfelder des Trägers, der entsprechenden Kenntnisse der
Mitarbeiter und der fachlichen Erkenntnisse unterschiedlich. Eine ggf. notwendige
Benennung solcher gewichtigen Anhaltspunkte erfolgt deswegen arbeitsfeldbezogen.
(2) Unabhängig von diesen ggf. notwendigen arbeitsfeldbezogenen
Differenzierungen findet beim Träger, wenn ein/e Mitarbeiter/in Anhaltspunkte für
eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen erkennt, folgendes Verfahren
Anwendung:
Die entsprechende Fachkraft informiert die Leitungskraft der Einrichtung bzw.
des Dienstes.
Gemeinsam findet auf der Basis der von der Fachkraft genannten
Anhaltspunkte mit der Leitungskraft eine Einschätzung statt, ob ggf.
gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen
vorliegen.
Kommen die Fachkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige
Anhaltspunkte vorliegen können, wird eine hinsichtlich der
Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzugezogen.
(3) Erfahrene Fachkraft in diesem Sinne ist eine Person die aufgrund ihrer
spezifischen Qualifikation (insbesondere entsprechende Fortbildungen) eine
Kinderschutzfachkraft ist, oder besondere Erfahrungen in der Arbeit mit
Kindeswohlgefährdungssituationen hat. Verfügt der Träger nicht selbst über derartige
Fachkräfte, die er in den in Abs. 2 genannten Situationen einsetzen kann, wird auf
Wunsch eine Liste insoweit erfahrener Fachkräfte vom Jugendamt übersandt.
(4) Gemeinsam mit der erfahrenen Fachkraft nehmen der/die betroffene
Mitarbeiter/in und die Leitungskraft eine Risikoeinschätzung vor und erarbeiten
Vorschläge, welche erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das
Gefährdungsrisiko abzuwenden (Aufstellung eines Schutzplanes).
(5) Bei der Einschaltung der erfahrenen Fachkraft werden die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere § 64 Abs. 2 SGB VIII, beachtet.
§3
Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kindern und
Jugendlichen – Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen
(1) Auf der Basis und bezogen auf den nach § 2 Abs. 4 erarbeiteten Schutzplan
erfolgt eine Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der
wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Die
Kontaktaufnahme erfolgt durch den Träger.
(2) Je nach Alter des Kindes wird dieses einbezogen, ab Vollendung des 3.
Lebensjahres erfolgt grundsätzlich eine Einbeziehung, wenn nicht dadurch der
wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird.
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(3) Ergibt sich aus den Kontakten zu diesen Personen die Notwendigkeit, dass zur
Sicherung des Kindeswohls Hilfen in Anspruch genommen werden, so werden den
Personensorgeberechtigten Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme
solcher Hilfen aufgezeigt und angeboten. Nehmen die Personensorgeberechtigten
entsprechende geeignete und notwendige Hilfe in Anspruch, so soll dies auf der
Basis nachvollziehbarer Absprachen mit den Personensorgeberechtigten
insbesondere zu dem Inhalt der Hilfen, zum Umfang und zu den zeitlichen
Perspektiven geschehen.
(4) Der Träger vergewissert sich, dass die vereinbarten Hilfen in Anspruch
genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet
werden kann.
§4
Informierung des Jugendamts
(1) Erscheinen dem Träger die von den Personensorgeberechtigten angenommenen
Hilfen als nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe
angenommen oder kann sich der Träger nicht Gewissheit darüber verschaffen, ob
durch die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der
Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann, so informiert er den
Personensorgeberechtigten darüber, dass eine Information des Jugendamts erfolgt.
(2) Ist wegen der in Abs. 1 genannten Gründe eine Informierung des Jugendamts
erforderlich, so erfolgt diese durch eine Leitungskraft des Trägers. Die Informierung
des Jugendamtes enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die
Kindeswohlgefährdung, zu der mit einer erfahrenen Fachkraft vorgenommenen
Risikoeinschätzung, zu den den Personensorgeberechtigten benannten Hilfen und
dazu, inwiefern die erforderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen
wurden.
(3) Der Träger beachtet bei der Erhebung, Nutzung und Weitergabe von Daten die
datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regeln im 4. Kapitel des SGB
VIII
(§ 61 ff.).
§5
Dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen
(1) Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so aktuell, dass bei
Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der
dringenden Gefährdung des Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in
denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder
in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.
(2) In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information des Jugendamts möglich.
Ebenso ist eine direkte Anrufung des Familiengerichts durch den Träger möglich.
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§6
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Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Der freie Träger stellt sicher, dass er für die Wahrnehmung von Aufgaben der
Kinder- und
Jugendhilfe keine Personen haupt- oder nebenamtlich beschäftigt, die wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232
bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Hierzu
lässt er sich vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von
längstens 5 Jahren von den betroffenen Personen ein erweitertes Führungszeugnis
nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorlegen.
(2) Der freie Träger stellt ferner sicher, dass unter seiner Verantwortung keine
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet
oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Der Träger nimmt hierzu unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen in § 72a Abs. 5 SGB VIII Einsicht in das erweiterte
Führungszeugnis nach § 30a BZRG. Die Einsichtnahme hat vor der erstmaligen
Beauftragung und bei fortlaufender entsprechender ehrenamtlicher Betätigung in
regelmäßigen Abständen von längstens 5 Jahren zu erfolgen. Begründete
Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Jugendamt.
(3) Sollte aufgrund spontanen ehrenamtlichen Engagements aus organisatorischen
Gründen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich sein, so
lässt sich der freie Träger von den betreffenden Personen eine
Selbstverpflichtungserklärung/Ehrenerklärung unterzeichnen (siehe Anlage).
(4) Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist durch den freien Träger zu
dokumentieren. Dabei sind zu erfassen:
-Name und Geburtsdatum der Person, für die das Führungszeugnis ausgestellt
wurde
-Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses
-Datum der Einsichtnahme
-Namen der Person des freien Trägers, die Einsicht in das Führungszeugnis
genommen hat
-Ergebnis/Feststellung im Führungszeugnis
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Die erfassten Daten sind vor dem Zugriff und der Einsichtnahme Unbefugter zu
schützen. Sie
sind unverzüglich zu löschen, sofern im Anschluss an die Einsichtnahme keine
Tätigkeit nach
Absatz 1 und 2 wahrgenommen wird; ansonsten sind die Daten für die Dauer
der Tätigkeit aufzubewahren und spätestens 3 Monate nach ihrer Beendigung zu
löschen/zu
vernichten.
(5) Das Führungszeugnis darf bei der Vorlage nicht älter sein als 3 Monate.
(6) Für ehrenamtlich tätige Personen ist die Ausstellung des erweiterten
Führungszeugnisses nach § 30a BZRG kostenfrei. Der freie Träger stellt hierfür eine
die Ehrenamtlichkeit bestätigende Bescheinigung aus, die bei der Beantragung des
Führungszeugnisses vorzulegen ist.
(7) Das Jugendamt verpflichtet sich, die freien Träger der Jugendhilfe bei ihren
Bemühungen zur Umsetzung Kinderschutzes durch Beratung zu unterstützen.
§7
Fortbildung der Mitarbeiter/innen
Fortbildungsangebote für die Mitarbeiter/innen des Trägers, die zur sachgerechten
Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII als sinnvoll und notwendig
erachtet werden, werden durch den Träger je nach Bedarf selbst veranlasst.
§8
Datenschutz
Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus
den §§ 61 bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet.
§9
Kooperation und Evaluation
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(1) Da eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und
Jugendlichen nur möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen
bestehen und die Verfahrensabläufe für alle Beteiligten klar sind, erfolgt durch das
Jugendamt eine Information des Trägers über den weiteren Verlauf in den Fällen der
Kindeswohlgefährdung. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu
beachten.
(2) Zwischen Jugendamt und Trägern erfolgt auf Wunsch eine gemeinsame
Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung, um ggf. eine Verbesserung der
Risikoeinschätzung und der Verfahrensabläufe zu erreichen.
(3) Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf.
eine Überarbeitung dieser Vereinbarung.
§ 10 In-Kraft-Treten der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Ort, Datum
Unterschriften:
_______________________
___________________________
Träger der freien Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe