Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
27.06.13, 15:07
Aktualisiert
27.06.13, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
1.2
Allgemeine Förderungsrichtlinien
Die Zuschüsse werden in der Erwartung gezahlt, dass die Träger der freien
Jugendhilfe auch die nicht verbandsgebundene Jugend an ihrer Jugendarbeit
beteiligen und die geförderten Maßnahmen nach Möglichkeit allen Kindern,
Jugendlichen und jungen Volljährigen in der Stadt Erftstadt zugänglich
machen.
1.21
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Träger der freien Jugendhilfe, die
örtlich oder überörtlich öffentlich nach § 75 SGB VIII anerkannt sind und
eine Vereinbarung entsprechend der Vorgaben des § 72a SGB VIII mit
dem zuständigen Jugendamt abgeschlossen haben.
1.22
Gefördert werden nur Personen, die in Erftstadt wohnen, oder nachweislich
als Leiter/in oder Betreuer/in für örtliche Jugendhilfeträger tätig sind.
1.23
Veranstaltungen oder Maßnahmen, die überwiegend
dem
eigentlichen
Vereinszweck
dienen,
Trainingsoder
Wettkampfcharakter haben und offensichtlich nicht der Jugendarbeit nach
SGB VIII zuzuordnen sind (z.B. bei Sportvereinen Trainingslager und Turniere, bei
Musikvereinen Musikwettbewerbe)
- religiöser, gewerkschaftlicher, parteipolitischer Art sind
werden nicht gefördert.
1.24
Die Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel und bei Anerkennung der Förderungswürdigkeit der
beantragten Maßnahmen gewährt.
1.25
Für alle Anträge / Verwendungsnachweise und Teilnehmerlisten sind die
Formblätter des Amtes für Jugend, Familie und Soziales zu verwenden.
1.26
Alle Anträge / Verwendungsnachweise müssen seitens des/der
Antragstellers/in von zwei Zeichnungsberechtigten unterzeichnet werden.
1.27
Sind Programme als Antragsunterlagen erforderlich, sollen sie inhaltlich den
Charakter der Veranstaltung, die Zielsetzung und den Zeitablauf so
darstellen, dass sie prüffähig sind.
1.28
Alle Anträge / Verwendungsnachweise sind unmittelbar nach Durchführung
der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten einzureichen. In
begründeten Ausnahmefällen kann vor Durchführung der Maßnahme ein
Abschlag gezahlt werden. Dieser ist mindestens 4 Wochen vor Durchführung
zu beantragen.
1.29
Bei der Beantragung städtischer Zuschüsse muss der Träger seine
Eigenmittel und evtl. sonstige Zuschüsse Dritter einsetzen. Gesamtkosten im
Sinne dieser Richtlinien sind alle mit der jeweiligen Maßnahme
zusammenhängenden und vertretbaren Kosten nach Abzug aller Preis- und
Zahlungsvergünstigungen. Verwaltungs- und Sachkosten der Verbände für
eigene Maßnahmen sind nicht zuschussfähig.
1.210
Falls das Land, der Bund oder sonstige Stellen für Maßnahmen im Rahmen
dieser Richtlinien ebenfalls Zuschüsse zahlen, sind diese in jedem Fall in
Anspruch zu nehmen.
Eine evtl. Überfinanzierung hat der Antragsteller der Stadt Erftstadt
mitzuteilen, so dass sie vom Zuschuss der Stadt Erftstadt in Abzug gebracht
oder nach Auszahlung zurückgefordert werden kann. Der Antragsteller ist verpflichtet, auf
Anfrage einen Finanzierungsplan vorzulegen.
1.211
Über den Zuschussantrag entscheidet, soweit nichts anderes gesagt wird, im
Rahmen dieser Richtlinien die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie
und Soziales.
1.212
Die Stadt ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu prüfen.
1.213
Die Auszahlung der Bewilligungssummen kann auf begründeten Antrag in 2
Raten (70 % vor; 30 % nach der Maßnahme) erfolgen.
Voraussetzung für die Ratenzahlung ist eine Mindestzuschusshöhe von
100,00 EURO.
1.214
Über Anträge zur Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die nicht
durch diese Richtlinien gedeckt sind, entscheidet grundsätzlich der JHA.
1.215
Die Stadt Erftstadt behält sich den Widerruf der Bewilligung und die
Rückforderung der Zuschüsse einschließlich der landesüblichen Zinsen für
den Fall vor, dass
- gegen diese Richtlinien verstoßen wurde,
- der Zuschuss entgegen dem angegebenen Zweck verwendet wurde,
- der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig
vorgelegt wird.