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Beschlussvorlage (Richtlinienänderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
27.06.13, 15:07
Aktualisiert
27.06.13, 15:07
Beschlussvorlage (Richtlinienänderung) Beschlussvorlage (Richtlinienänderung)

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Inhalt der Datei

1.2 Allgemeine Förderungsrichtlinien Die Zuschüsse werden in der Erwartung gezahlt, dass die Träger der freien Jugendhilfe auch die nicht verbandsgebundene Jugend an ihrer Jugendarbeit beteiligen und die geförderten Maßnahmen nach Möglichkeit allen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in der Stadt Erftstadt zugänglich machen. 1.21 Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Träger der freien Jugendhilfe, die örtlich oder überörtlich öffentlich nach  § 75 SGB VIII anerkannt sind und eine Vereinbarung entsprechend der Vorgaben des § 72a SGB VIII mit dem zuständigen Jugendamt abgeschlossen haben. 1.22 Gefördert werden nur Personen, die in Erftstadt wohnen, oder nachweislich als Leiter/in oder Betreuer/in für örtliche Jugendhilfeträger tätig sind. 1.23 Veranstaltungen oder Maßnahmen, die überwiegend dem eigentlichen Vereinszweck dienen, Trainingsoder Wettkampfcharakter haben und offensichtlich nicht der Jugendarbeit nach SGB VIII zuzuordnen sind (z.B. bei Sportvereinen Trainingslager und Turniere, bei Musikvereinen Musikwettbewerbe) - religiöser, gewerkschaftlicher, parteipolitischer Art sind werden nicht gefördert. 1.24 Die Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und bei Anerkennung der Förderungswürdigkeit der beantragten Maßnahmen gewährt. 1.25 Für alle Anträge / Verwendungsnachweise und Teilnehmerlisten sind die Formblätter des Amtes für Jugend, Familie und Soziales zu verwenden. 1.26 Alle Anträge / Verwendungsnachweise müssen seitens des/der Antragstellers/in von zwei Zeichnungsberechtigten unterzeichnet werden. 1.27 Sind Programme als Antragsunterlagen erforderlich, sollen sie inhaltlich den Charakter der Veranstaltung, die Zielsetzung und den Zeitablauf so darstellen, dass sie prüffähig sind. 1.28 Alle Anträge / Verwendungsnachweise sind unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann vor Durchführung der Maßnahme ein Abschlag gezahlt werden. Dieser ist mindestens 4 Wochen vor Durchführung zu beantragen. 1.29 Bei der Beantragung städtischer Zuschüsse muss der Träger seine Eigenmittel und evtl. sonstige Zuschüsse Dritter einsetzen. Gesamtkosten im Sinne dieser Richtlinien sind alle mit der jeweiligen Maßnahme zusammenhängenden und vertretbaren Kosten nach Abzug aller Preis- und Zahlungsvergünstigungen. Verwaltungs- und Sachkosten der Verbände für eigene Maßnahmen sind nicht zuschussfähig. 1.210 Falls das Land, der Bund oder sonstige Stellen für Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien ebenfalls Zuschüsse zahlen, sind diese in jedem Fall in Anspruch zu nehmen. Eine evtl. Überfinanzierung hat der Antragsteller der Stadt Erftstadt mitzuteilen, so dass sie vom Zuschuss der Stadt Erftstadt in Abzug gebracht oder nach Auszahlung zurückgefordert werden kann. Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Anfrage einen Finanzierungsplan vorzulegen. 1.211 Über den Zuschussantrag entscheidet, soweit nichts anderes gesagt wird, im Rahmen dieser Richtlinien die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. 1.212 Die Stadt ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu prüfen. 1.213 Die Auszahlung der Bewilligungssummen kann auf begründeten Antrag in 2 Raten (70 % vor; 30 % nach der Maßnahme) erfolgen. Voraussetzung für die Ratenzahlung ist eine Mindestzuschusshöhe von 100,00 EURO. 1.214 Über Anträge zur Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die nicht durch diese Richtlinien gedeckt sind, entscheidet grundsätzlich der JHA. 1.215 Die Stadt Erftstadt behält sich den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Zuschüsse einschließlich der landesüblichen Zinsen für den Fall vor, dass - gegen diese Richtlinien verstoßen wurde, - der Zuschuss entgegen dem angegebenen Zweck verwendet wurde, - der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig vorgelegt wird.