Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
27.06.13, 15:07
Aktualisiert
27.06.13, 15:07
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Gesetzestext
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines
Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten
sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und,
sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren
Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das
Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und
notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das
Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der
Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende
Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das
Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der
Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die
Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges
Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die
Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der
Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach
diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines
von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen
wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die
Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den
Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft
insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den
Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für
erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders
abgewendet werden kann.
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls
eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von
Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur
Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a
erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften
der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind
oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.