Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
27.06.13, 15:07
Aktualisiert
27.06.13, 15:07
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Inhalt der Datei
Gesetzestext
§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der
Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen
einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis
233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen
sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den
betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der
freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz
1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer
Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach
Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der
Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet
oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von
Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur
nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden
dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der
freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren
Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach
Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der
Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet
oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die
von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts
dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das
Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4
eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen
wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das
Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese
erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der
Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen
ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind
unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten
spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.