Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
53 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
15.06.13, 06:07
Aktualisiert
15.06.13, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
47 j r~()42Anlage.
Anhang zu Dienstanweisung
Nr. 46
In Ergänzung zu Dienstsanweisung Nr. 46 - Geschäftsanweisung gem. § 31
Gemeindehaushaltsverordnung
NRW zu Regelung der Finanzbuchhaltung für die
Stadt Erftstadt- werden für die Eigenbetriebe Straßen und Immobilien folgende
Regelungen getroffen:
1. Die kreditorische Zahlungsabwicklung der Eigenbetriebe wird von der
Abteilung ZahlungsabwicklungNolIstreckung
wahrgenommen.
Verantwortlich für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit (§ 31 Abs. 2 Ziffer
1.3 GemHVO NRW) ist der Verantwortliche oder die Verantwortliche für die
.Zahlunqsabwicklunq",
Die .Zahlunqsabwlcklunq" wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) zur zentralen Stelle für das
Vollstreckungsverfahren
bestimmt.
2. Die der .Zahlunqsabwicklunq" vorgelegten Unterlagen bestehen aus einem
Begleitzettel einschI. Kontrollsummen als Zahlungsanordnung an die
.Zahlunqsabwicklunq" und sind "sachlich" und "rechnerisch" festzustellen und
vom Anordnungsbefugten zu unterzeichnen.
Des weiteren ist eine Liste der Zahlungsempfänger beizufügen.
Die Verantwortung für die sachliche und rechnerische Richtigkeit liegt
ausschließlich beim jeweiligen Eigenbetrieb.
3. Die .Zahlunqsabwicklunq" erstellt für jeden Buchungstag einen
Tagesabschluss, einschließlich Fortschreibung für die jeweiligen
Eigenbetriebe getrennt; ggf. einschließlich der Schwebeposten.
Diese Dienstanweisung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Sie ist dem Rat gemäß § 31
Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW zur Kenntnis zu 'geben.
Erftstadt, den
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In yertretung
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