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Titz
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08.03.17, 18:01
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08.03.17, 18:01
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Amtsblatt
9
65
G
G 1294
1294
für den Regierungsbezirk Köln
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Info unter
http://www.boehm.de/amtsblatt
Herausgeber: Bezirksregierung Köln
195.
Jahrgang
197.
Jahrgang
Köln, 28.
12. Februar
Januar 2015
Köln,
2017
Nummer
Nummer2 8
I nhha al tl st as anng ga ab be e: :
In
B
Verordnungen,
B Verordnungen,
Verfügungen
Verfügungen und
und Bekanntmachungen
Bekanntmachungen
der
der Bezirksregierung
Bezirksregierung
122. Satzung
Raumordnungsverfahren
für die Aldenhoven-Linnich
geplante Erdgasfernleitung
16.
des Schulzweckverbandes
für die
Lichtenbusch – Gesamtschule
St. Hubert (ZEELINK
1) der OpenSeite
Grid
interkommunale
Aldenhoven-Linnich
9
Europe GmbH
Seite 65
C Rechtsvorschriften und
123. Ordnungsbehördliche
Verordnung
überBehörden
das Naturschutzgebiet
Bekanntmachungen
anderer
„Elisenthal und angrenzende
Wälder“, Gemeinde Windeck,
und Dienststellen
Rhein-Sieg-Kreis vom 20. Februar 2017
Seite 67
18.
E Aufgebot eines Sparkassenbuches
Sonstige Mitteilungen
h i e r : Kreissparkasse Euskirchen
128. Liquidation
19. Kraftloserklärung
eines
Sparkassenbuches
h i e r : Freunde der
Igelstation
Heinsberg e. V.
h i e r : Stadtsparkasse Wermelskirchen
129. Liquidation
E
Sonstige
h i e r : FSV Kreuzrath
04 Mitteilungen
e. V.
Seite 15
Seite 73
Seite 15
Seite 73
130. Liquidation
20.
Liquidation
Leichtathletik-Club
Geilenkirchen
e. V.
hh ii eerr:: „Die
Insel“ – Verein Phönix
für Qualifizierung
und1993
Beschäfti
Seite 15
73
gung
behinderter Menschen e. V.
Seite
17.
Aufgebot der
vonVorprüfung
Sparkassenbüchern
124. Ergebnis
des Einzelfalls gem. § 3a UVPG im
hGenehmigungsverfahren
i e r : Sparkasse Aachennach dem Bundes-ImmissionsschutzSeite 15
gesetz (BImSchG) für die ALFRED TALKE GmbH & Co. KG
50354 Hürth
Seite 72
131. Liquidation
21.
Liquidation
Fördergemeinschaft
historisches
Ingenieurwesen
e. V.
hh ii eerr:: Dorfgemeinschaft
Saal
e. V.
Seite
15
Seite 73
132. Liquidation
h i e r : Gib gute Autismusstütze e. V.
Seite 73
C
B
§133. Liquidation
14 Schlüsselzuweisungen, Schulpauschale
h i e r : BBZ95 Leverkusen e. V.
Seite 73
Rechtsvorschriften und
Verordnungen,
Bekanntmachungen anderer Behörden
Verfügungen und
undDienststellen
Bekanntmachungen
125. Aufgebot von Sparkassenbüchern
der Bezirksregierung
h i e r : Sparkasse
Aachen
Seite 72
126. Aufgebot
von Sparkassenbüchern
16.
Satzung
des Schulzweckverbandes
h
i e r : Kreissparkasse Heinsberg
Seite 72
Aldenhoven-Linnich
für die interkommunale
127. Kraftloserklärung
von Sparkassenbüchern
Gesamtschule
Aldenhoven-Linnich
h i e r : Kreissparkasse Heinsberg
Inhaltsverzeichnis
Seite 73
Präambel
§ 1 Verbandsmitglieder
§ 2 Name und Sitz
§B Verordnungen,
3 Aufgaben, Status
Verfügungen und Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
§ 4 Organisation und Finanzierung des Schulbetriebs
§ 5 Organe
122. Raumordnungsverfahren für die geplante
§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Erdgasfernleitung Lichtenbusch – St. Hubert
(ZEELINK 1)der
derVerbandsversammlung
Open Grid Europe GmbH
§ 7 Zuständigkeit
§Bezirksregierung
8 Sitzungen derKöln
Verbandsversammlung
Az.
32.01.02_ZEELINK_1
§ 9 Beschlüsse der Verbandsversammlung
Köln, den 20. Februar 2017
§ 10 Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher
§ 11
Haushaltswirtschaft
und Prüfung
Die
Regionalplanungsbehörde
bei der Bezirksregierung
Köln
hat
das
o.
g.
Raumordnungsverfahren
§ 12 Verbandsumlage, Deckung des Finanzbedarfsmit folgender Raumordnerischer Beurteilung am 20. Februar
§2017
13 Öffentliche
Bekanntmachungen
abgeschlossen:
§134. Liquidation
15 Auflösung des Verbandes, Kündigung
h i e r : Tier und Wir – Tiertafel & Haustierhilfe Heinsberg e. V.
Seite 73
§ 16 Auseinandersetzung
§ 17 Anwendung des Kommunalverfassungsrechts
Sonderbeilage:
§ Karte
18 Schlichtung
in Streitfällen
„Naturschutzgebiet
Elisenthal und angrenzende Wälder“
§ 19 Genehmigung, Inkrafttreten
Anlage
Vorwort
Die Gemeinde Aldenhoven ist Trägerin der Gemeinschafts- und Ganztagshauptschule und der Käthe-KollRaumordnerische Beurteilung
witz-Realschule Aldenhoven. Die Stadt Linnich ist Trä1.1 Ergebnis
gerin
der Gemeinschaftshauptschule und der Städtischen
Realschule
Linnich.
Die Open
Grid Europe GmbH (OGE) plant den Bau
einer
Gasfernleitung
ZEELINK
von der GrenzübergaIm Zuge
der allgemeinen
Schulentwicklung
und durch
bestation
Lichtenbusch
bei wurde
Aachender
über
St. Hubert
bis
die
Befragung
der Eltern
Bedarf
für eine
nach Legden. Gegenstand
dieser
Raumordnerischen
BeGesamtschule
im Nordkreis
Düren
offensichtlich. Die
urteilung ist der
ZEELINK 1, der
sich aufsind
die
Schülerzahlen
anAbschnitt
den allgemeinbildenden
Schulen
Zuständigkeitsbereiche
der
Bezirksregierungen
Köln
und
aufgrund der demografischen Entwicklung rückläufig.
Düsseldorf
erstreckt Schulstandorte
und von Lichtenbusch
bis St.bedarfsHubert
Um
die jeweiligen
mit einem
verläuft.
gerechten Schulangebot zu erhalten, auszubauen und zu
sichern,
soll zumdes
Schuljahr
2014/2015
einedurchgeführten
interkommuAls Ergebnis
für dieses
Vorhaben
nale
Gesamtschule
mit
Teilstandorten
in
Aldenhoven
und
Raumordnungsverfahrens (ROV) wird folgendes festgeLinnich
stellt: errichtet werden.
Träger
dieser interkommunalen
soll der
Das Vorhaben
ist in seinem in derGesamtschule
Anlage 2 dargestellten
Schulzweckverband
Aldenhoven-Linnich
sein.
Trassenverlauf mit den Erfordernissen der Raumordnung
– 66 –
vereinbar und mit anderen raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen abgestimmt.
1.3 Befristung und Geltungsdauer der Raumordnerischen Beurteilung
Der Anschluss-/Übergabepunkt an der belgischen
Grenze ist mit der Operativen Generaldirektion OGD4
Abteilung Raumordnung der Wallonie abgestimmt.
Sofern mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens noch nicht begonnen worden ist,
Das Vorhaben entspricht den auf dieser Planungsstufe
zu prüfenden Anforderungen an die Umweltverträglichkeit.
1.2 Rechtswirkungen des Raumordnungsverfahrens
Die Raumordnerische Beurteilung ist als „sonstiges Erfordernis der Raumordnung“ nach § 3 (1) Nr. 4 i. V. m.
§ 4 (1) ROG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen sowie bei Entscheidungen
öffentlicher Stellen über solche Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Sie hat gegenüber dem Träger des
Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare
Rechtswirkung.
– ist diese Raumordnerische Beurteilung fünf Jahre
nach ihrer Bekanntgabe daraufhin zu überprüfen, ob
sie mit den dann geltenden Zielen und Grundsätzen
der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
noch abgestimmt ist (§ 32 (6) Satz 2 LPlG),
– wird diese Raumordnerische Beurteilung zehn Jahre
nach ihrer Bekanntmachung unwirksam (§ 32 (6)
Satz 4 LPlG).
1.4 Kostenfestsetzung
Gemäß § 32 (5) LPlG sind für die Durchführung des
Raumordnungsverfahrens Gebühren und Auslagen zu erheben, die sich aus der geltenden Fassung des Gebührengesetzes für das Land NRW ergeben. Hierzu ergeht ein
gesonderter Bescheid.
Die Raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung an folgenden Stellen zur Einsicht für jedermann niedergelegt:
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2–10
50667 Köln
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Kreis Düren
Bismarckstraße 16
52351 Düren
Stadt Aachen
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Lagerhausstraße 20
52064 Aachen
StädteRegion Aachen
StädteRegion Aachen
Zollernstraße 10
52070 Aachen
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Stadt Krefeld
Von-der-Leyen-Platz 1
47798 Krefeld
Stadt Mönchengladbach
Rathausplatz 1
41050 Mönchengladbach
Rhein-Kreis Neuss
Lindenstraße 10
41515 Grevenbroich
Kreis Viersen
Kreishaus des Kreises Viersen
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Stadt Hückelhoven
Der Bürgermeister
Parkhofstraße 76
41836 Hückelhoven
Stadt Stolberg
Der Bürgermeister
Rathausstraße 11–13
52222 Stolberg
Stadt Erkelenz
Der Bürgermeister
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Stadt Würselen
Der Bürgermeister
Morlaixplatz 1
52146 Würselen
Gemeinde Jüchen
Am Rathaus 5
41363 Jüchen
Stadt Alsdorf
Der Bürgermeister
Hubertusstraße 17
52477 Alsdorf
Stadt Eschweiler
Der Bürgermeister
Johannes-Rau-Platz 1
52249 Eschweiler
Stadt Baesweiler
Der Bürgermeister
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11–13
52457 Aldenhoven
Stadt Korschenbroich
Sebastianusstraße 1
41352 Korschenbroich
Stadt Kaarst
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst
Stadt Willich
Hauptstraße 6
47877 Willich
Stadt Tönisvorst
Bahnstraße 15
47918 Tönisvorst
Stadt Kempen
Buttermarkt 1
47906 Kempen
Stadt Linnich
Der Bürgermeister
Rurdorfer Straße 64
52441 Linnich
gez. P l a s z c z y k
ABl. Reg. K 2017, S. 65
– 67 –
123. Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Elisenthal und angrenzende
Wälder“, Gemeinde Windeck, Rhein-Sieg-Kreis vom
20. Februar 2017
Aufgrund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 23 des
esetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BunG
desnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 43 Absatz 1 des
Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom
15. November 2016 (GV. NRW. Nr. 34 Seite 933 ff.) und
den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060)
verordnet die Bezirksregierung Köln:
§1
Gegenstand der Verordnung
(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der anliegenden
Karte gekennzeichnete Gebiet wird unter Naturschutz
gestellt.
§3
Schutzzweck des Gebietes
Die Unterschutzstellung erfolgt wegen der besonderen
Bedeutung des Gebietes
1. gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten insbesondere
1.1. naturnaher Waldbiotope, die in Teilflächen dem Charakter natürlicher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse und in Teilflächen dem Charakter prioritärer natürlicher Lebensräume im Sinne
der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-HabitatRichtlinie vom 21. Mai 1992, ABl. EG Nr. L 206/7
– FFH-Richtlinie – ) entsprechen, wie:
–
Auwälder, vor allem bachbegleitende Erlen-,
Eschen- und Weichholzauwälder;
– Bruch-, Sumpf-, Moor- und Torfmoos-Walzenseggen-Erlenbruchwälder;
– Hainsimsen-Buchenwälder;
(2) Das Gebiet umfasst Waldgebiete einschließlich
– Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder;
eines naturnahen Gewässersystems und ökologisch be1.2 sonstiger naturnaher Laubwaldbestände, insbesondeutsame Offenlandbereiche.
dere Eichen- und Eichen-Buchen-Mischwälder,
(3) Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
1.3. eines ökologisch wertvollen Gewässersystems mit gu„Elisenthal und angrenzende Wälder“.
ter Wasserqualität, zum Teil mit gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG, das insbesondere
§2
geprägt ist
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
449,08 Hektar und umfasst in der Gemeinde Windeck,
Gemarkung Dattenfeld, die Flure 1, 35 und 36 (jeweils
teilweise) sowie in der Gemeinde Windeck, Gemarkung
Windeck, die Flure 7, 9, 11, 12, 13, 14, 30 und 31 (jeweils
teilweise).
(2) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind
in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:5000
(Deutsche Grundkarte) mit einer flächig grünen Schattierung dargestellt.
Nördlich der Ortslage Schladern sowie östlich und
südöstlich der Höhnrather Straße ist die Abgrenzung des
Schutzgebietes auf der Grundlage der Neuparzellierung
des Flurbereinigungsplanes Windeck I vorgenommen
worden.
(3) Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und
kann zusammen mit dem Verordnungstext während der
Dienststunden eingesehen werden
1. als Originalausfertigung
bei der Bezirksregierung Köln (Höhere Naturschutzbehörde),
2. als Zweitausfertigung
beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises (Untere Naturschutzbehörde)
– durch untereinander verbundene, naturnahe, fließende Gewässer und ihre Auen mit biotoptypischen Strukturen, wie zum Beispiel naturnahe
Bäche mit verschiedenartig ausgebildetem Gewässergrund und sonstigen fließgewässertypischen
Strukturen (einschließlich Uferbereiche);
–
naturnahe, stehende Binnengewässer mit naturnaher Unterwasser- und Schwimmblattvegetation
sowie sumpfigen, teilweise niedrig bewachsenen
Uferzonen;
– Uferhochstaudenfluren sowie kleinflächige Sümpfe
und Riede, ökologisch wertvolle Röhrichte und
Großseggenriede;
– Quellbereiche mit teils natürlichen quellwasserbeeinflussten Randlebensräumen, wie der MilzkrautGesellschaft;
1.4 von Biotopen mit Offenlandcharakter, die zum Teil
nach § 30 BNatSchG geschützt sind, wie:
–
Kleinflächiges Nass- und Feuchtgrünland sowie
sonstiges artenreiches Grünland;
– Saumstrukturen, wie feuchte Hochstaudensäume
und Waldsäume der planaren Höhenstufen inklusive Waldsäume, einschließlich Baldrian-Mädesüßfluren;
– Rispenseggenriede;
– Sandginster-Heide-Fragmente;
– 68 –
1.5 von Böden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential sowie einer hohen Regelungs- und
Pufferfunktion;
1.6 des Gebietes als Lebensraum zahlreicher Pflanzenarten, die zum Teil in ihrem Bestand gefährdet oder
stark gefährdet sind und zum Teil auf der Roten Liste
NRW stehen, wie Steif-Segge, Sumpf-Blutauge, Winter-Schachtelhalm und Königsfarn;
1.7 des Gebietes mit Vermehrungs- und/oder Nahrungshabitaten zahlreicher Tierarten, die zum Teil in ihrem
Bestand gefährdet oder stark gefährdet sind:
–
Vögel, wie zum Beispiel: Gartenrotschwanz,
Rauchschwalbe, Hohltaube, Schwarzspecht, Eisvogel und Wasseramsel;
–
Amphibien, wie zum Beispiel: Feuersalamander,
Kammmolch;
– Insekten, wie zum Beispiel Gebänderte Prachtlibelle, Blauflügelige Prachtlibelle, Hummelschwärmer, Kleiner Eisvogel;
–
Fische, wie zum Beispiel: Bachforelle, Groppe,
Lachs
1.8 des Gebietes als potentieller Lebens-, Fortpflanzungs- und Rückzugsraum sowie potentielles Nahrungshabitat für unter anderem
– verschiedene Fledermausarten;
– verschiedene Vogelarten: Greifvögel, Spechte und
Eulen;
2. gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen, insbesondere wegen der
–
vorkommenden Relikte historischer Nutzungen,
wie ehemalige Köhler- und Verhüttungsplätze,
Hohlwege und Wüstungen;
– teilweise bestimmenden historischen Waldnutzungen, wie zum Beispiel die Produktion von Eichenlohe und „Mehrstämmigkeit“ als Folge der historischen Niederwaldnutzung;
– extensiven Nutzung der Grünflächen, durch die artenreiches Feucht- und Nassgrünland bzw. kleinflächige Heidebereiche entstanden sind;
3. gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit
– der zum Teil miteinander verzahnten Fließgewässer, die gekennzeichnet sind durch:
–
Den naturnahen Verlauf des Trimbaches und
des Engbaches sowie von weiteren Fließgewässern des Gewässersystems, wie zum Beispiel
Wolfstalbach, Körschbach, Ommerothsbach,
Engelssiefen, Hohenbenstsiefen;
– den natürlichen Strukturreichtum der Gewässer
sowie deren Vernetzung mit extensiv genutzten
Grünlandflächen und/oder naturnahen Laubwaldbeständen;
– eine gute Wasserqualität;
–
der landschaftsraumtypischen Biotope, insbesondere solche feuchter bis nasser, quelliger oder
magerer Ausprägung, sowie der Vorkommen von
bedrohten Pflanzengesellschaften und von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten;
– der naturnahen Laubwaldbestände, unter anderem
der verschiedenartig ausgeprägten HainsimsenBuchen-, der Bruch-, Moor- und Auenwälder;
– der kulturhistorisch entstandenen Waldanteile mit
hohem Eichenanteil und niederwaldartiger Struktur sowie der weiteren Zeugnisse historischer Nutzungen;
– des Gebietes und seiner Bestandteile im regional
bedeutenden Biotopverbund von Fließgewässern,
Wäldern und Grünland.
§4
Umsetzung der Schutzziele
(1) Die zum Teil langfristigen Zielsetzungen sollen im
Rahmen einer naturnahen Waldwirtschaft (mit den Elementen der einzelstamm- bis gruppenweisen Nutzung,
Vermeidung von Kahlschlägen, Vorratspflege, Strukturierung, Nutzung und Förderung der Laubholz-Naturverjüngung) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang
sollen schrittweise einheimische und standortgerechte
Pflanzen eingebracht werden. Die Altersklassenbestände
sollen in naturnahe stufige Laubwälder, mit einem Mosaik
der verschiedenen Altersstadien und der jeweils standörtlich angepassten Vegetation, umgebaut werden. Wertvolle
Freiflächen, die aus kulturhistorischer Nutzung heraus
entstanden sind, sollen erhalten und ggf. durch Pflegemaßnahmen ökologisch aufgewertet werden. Das Gewässersystem inklusive Uferregionen und Randzonen soll
– soweit erforderlich – renaturiert oder wiederhergestellt
werden. Insgesamt soll ein natürliches Gleichgewicht
des Naturhaushaltes erhalten bzw. wieder hergestellt
werden.
(2) Für den Staatswald soll ein entsprechendes Konzept
als Teil des Forsteinrichtungswerks durch das Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises und der
Biologischen Station im Rhein-Sieg-Kreis erarbeitet werden. Der Ist-Zustand und die verschiedenen Zielsetzungen sowie eine naturschutzfachliche Maßnahmenplanung
für die einzelnen Teilflächen werden in das Forsteinrichtungswerk aufgenommen. In der Maßnahmenliste erfolgt
eine Zuordnung der zeitlichen Dringlichkeit.
(3) Dieses Konzept für den Staatswald wird auf der
Grundlage forstlicher und biologischer Erhebungen erarbeitet, insbesondere folgende Entwicklungsziele sollen
umgesetzt werden:
1. Vordringlich ist die Zurückdrängung von Nadelbaumbestockungen auf Bruch- und Auwaldstandorten in Quellbereichen, Siefen, Bachtälern und sonstigen Feuchtbereichen vorgesehen. Diese Flächen
sollen mit standortgerechter Vegetation bestockt sein.
Stellt sich keine standortgerechte Vegetation im Verlauf der Sukzession ein oder ist ein Auflaufen stand-
– 69 –
ortfremder Vegetation deutlich abzusehen, so sollen
durch Initial- oder ggf. flächige Bepflanzungen standortgerechte Pflanzen eingebracht werden. Gegebenenfalls ist eine dominante, konkurrenzstarke, nicht
standortgerechte Naturverjüngung zurück zu drängen.
In spätestens 20 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung sollen alle Siefen-, Bach-, Auwald-, Sumpf-,
Bruchwald-, Quell- und Uferbereiche frei und möglichst unbeeinflusst von standortfremder Vegetation
sein. Stattdessen soll hier eine standortgerechte Vegetation stocken bzw. sollen die Voraussetzungen hierfür geschaffen worden sein.
2. Flächen, deren Schutzwürdigkeit durch Nadelbestände, zum Beispiel Fichten, beeinträchtigt ist, sollen
in standortgerechte Bestände umgewandelt werden.
3. Naturnahe Waldinnen- und Waldaußenränder sollen
zur Strukturerhöhung und zur Erweiterung der Biodiversität in Flora und Fauna gefördert werden.
4. Ein Alt- und Totholzkonzept soll erstellt werden.
Der im Waldgebiet mangelnde Strukturreichtum soll
erhöht, die Biodiversität verbessert und insbesondere
sollen Bereiche als Naturwaldzellen vollständig von
der Nutzung ausgeschlossen werden. Anzahl, Größe
und Lage sollen dokumentiert werden.
5. Langfristig soll ein Anteil von mindestens zehn Bäumen pro Hektar an starkem, stehenden Laub- oder
Totholz im Alter von über 120 Jahren erreicht werden, der möglichst gleichmäßig im gesamten Naturschutzgebiet verteilt sein soll. Der entsprechende
vorgesehene Anteil an Alt- und Totholz soll gekennzeichnet werden, um eine versehentliche Nutzung
auszuschließen; Menge und Lage im Gelände sollen
dokumentiert werden.
6. Auf Sonderstandorten, zum Beispiel Klimainseln
oder Standorten mit besonderen Bodenverhältnissen,
sollen naturraumtypische, spezialisierte Nebenbaum
arten eingebracht bzw. gefördert werden. In – aus
naturschutzfachlicher Sicht besonders geeigneten
Bereichen – sollen zusätzliche Freiflächen geschaffen
oder durch Windwurf entstandene Freiflächen erhalten werden.
7. Die Niederwaldnutzung soll in geeigneten Teilbereichen weitergeführt bzw. wieder aufgenommen werden. Der hohe Anteil an Eichen soll in Teilbereichen
gehalten werden; hierzu soll die Eiche der Rotbuche
gegenüber begünstigt werden.
8. Der Wildbestand soll auf ein ökosystemverträgliches
Maß reduziert bzw. auf einem ökosystemverträglichen Stand gehalten werden.
Edellaubhölzer sollen sich ohne Schutzmaßnahmen
natürlich verjüngen bzw. eingebracht werden können. Um das Verjüngungspotential der Edellaub
hölzer sowie der Eiche zu ermitteln, sollen Weisergatter angelegt werden.
9. Zur langfristigen Sicherung der zu erhaltenden Freiflächen soll eine extensive Bewirtschaftung (Mahd
mit Abräumen) durchgeführt werden.
10. Naturfern ausgebaute Gewässerabschnitte sollen
durch Renaturierungsmaßnahmen ökologisch aufgewertet werden. Die Durchwanderbarkeit für Wasserorganismen soll ermöglicht werden.
11. Störungsempfindliche Arten sollen weder durch
waldbauliche Arbeiten noch durch Erholungs- oder
Naturerlebnissuchende gestört werden.
Im Wald arbeitende Personen sollen angewiesen, Erholungs- und Naturerlebnissuchende entsprechend
gelenkt werden.
12. Bäume mit Spechthöhlen oder Horstbäumen sollen
im Rahmen der vorgesehenen FSC-Zertifizierung gekennzeichnet werden, um eine versehentliche Fällung
zu vermeiden.
(4) Die in den Absätzen ein bis drei genannten Zielsetzungen sollen auch im Körperschafts- und Privatwald
verwirklicht werden. Hierzu kommen zum Beispiel öffentlich-rechtliche Verträge auch in Verbindung mit Fördermaßnahmen in Betracht.
§5
Verbote
(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können, sind verboten.
(2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten,
1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW – auch wenn sie keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten,
zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern. Zu baulichen Anlagen gehören u. a. Stell-, Camping- und
Lagerplätze, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen,
Warenautomaten, Werbeanlagen im Sinne von § 13
Abs. 1 Bauordnung NRW, Schilder, sowie Einfriedungen aller Art; ausgenommen hiervon sind:
a) Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen, der Besucherlenkung und -information oder
als Ortshinweise oder Warntafeln dienen. Die
Orte, an denen die Schilder aufgestellt werden
sowie deren Gestaltung sind mit dem Landrat
des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde abzustimmen;
b) gesetzlich vorgeschriebene Schilder;
c) ortsübliche Weidezäune und für den Forstbetrieb
notwendige Kulturzäune im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft;
d) mit der Forst- und Unteren Naturschutzbehörde
einvernehmlich abgestimmte Holzlagerplätze;
2. den Neu- oder Ausbau von Straßen, Wegen – einschließlich Forstwirtschaftswegen – , Reitwegen oder
sonstigen Verkehrsanlagen durchzuführen; hiervon
ausgenommen sind die Maßnahmen, die im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des
Rhein-Sieg-Kreises durchgeführt werden;
– 70 –
3. ober- und unterirdische Leitungen aller Art – auch
Drainageleitungen – zu verlegen, zu errichten oder zu
ändern;
4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen;
ausgenommen bleibt die Entnahme von Boden- und
Gesteinsproben (Schürfe oder Bohrungen) durch den
Geologischen Dienst NRW oder durch diesen beauftragte Personen für wissenschaftliche Untersuchungen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde;
5. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
6a. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen frei laufen zu lassen sowie Hunde
sportübungen durchzuführen;
6b. Hundeausbildungen und Hundeprüfungen durchzuführen;
7. zu zelten, zu campen oder zu lagern;
8. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen und Wege sowie außerhalb von Parkbzw. Stellplätzen zu betreten, zu befahren oder auf
ihnen zu reiten;
9. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller
Art abzustellen;
10. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzuhalten oder zu ändern;
11. Veranstaltungen aller Art durchzuführen; ausgenommen sind die mit dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises
als Untere Naturschutzbehörde abgestimmten Veranstaltungen zur Umweltbildung und Naturerziehung sowie zur kulturhistorischen Bildung;
12. Einrichtungen für den Schieß- und Luftsport sowie
für den Motor- und Modellsport bereitzustellen oder
diese Sportarten zu betreiben;
13. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und Paragleitern zu starten oder zu landen;
14. stehende oder fließende Gewässer, hierzu zählen auch
Fischteiche, anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten, ihren Verlauf zu verändern oder die Ufer und
Sohlen erheblich zu beeinträchtigen sowie die Hy
drobiologie nachhaltig zu beeinflussen;
15. Quellen, Quellsümpfe sowie Au-, Bruch-, Sumpfund Moorwälder oder deren feuchtgeprägte Umgebung erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen
oder zu zerstören;
16. den Grundwasserspiegel zu verändern, Oberflächenwasser einzuleiten sowie Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt verändernde
Maßnahmen – einschließlich der Einleitung von Niederschlagswasser – vorzunehmen;
17. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbesondere Abfallstoffe, zu lagern oder aufzubringen;
18. Düngemittel (insbesondere Festmist, Gülle und Klärschlamm) zu lagern oder aufzubringen;
19. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen; ausgenommen hiervon ist das Walzen der
Grasnarbe zur Sicherung einer Nachsaat;
20. die Bodenerosion zu fördern;
21. Ufer-, Quell- und Sumpfbereiche – sowie Flächen,
die bisher nicht beweidet wurden – zu beweiden sowie Feuchtflächen mit Pferden zu beweiden;
22. Pflanzenschutzmittel (einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel) anzuwenden sowie die chemische
Behandlung von Holz oder anderen Produkten vorzunehmen; ausgenommen hiervon ist der Einsatz von
Insektiziden in Waldbeständen im Kalamitätsfall im
Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde
und der für den Forst zuständigen Behörde;
23. Brach- oder Grünlandflächen umzubrechen oder in
eine andere Nutzung umzuwandeln oder die Grasnarbe großflächig durch übermäßige Beweidung
nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
24. Gehölz, insbesondere durch Beweidung, nachhaltig
oder erheblich zu schädigen;
25. wildlebende Pflanzen und Pilze aller Art oder Teile
davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise zu
gefährden;
26. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen
oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen
oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen aufzustellen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen,
Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen;
27. gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile auszubringen, ausgenommen hiervon ist
das Ausbringen von Pflanzen mit Genehmigung der
zuständigen Behörde;
28. Tiere auszubringen, ausgenommen hiervon sind
a)
das Ausbringen von Tieren mit Genehmigung
der zuständigen Behörde und
b)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen im
Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei im Einvernehmen mit der Unteren Fischereibehörde;
29. Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaumoder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
30. Kahlhiebe oder diesen gleichkommenden Lichthauungen auf mehr als 0,3 Hektar zusammenhängender
Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und Einschläge vorzunehmen,
die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken, Wiederaufforstungen von Laubholzwäldern mit Nadelbäumen oder anderen im Naturraum nicht heimischen
oder nicht standortgerechten Baumarten vorzunehmen;
– 71 –
31. Nadelwald in Bachtälern, an Siefen, Binnengewässern, Quell- und Sumpfbereichen anzulegen;
32. den Anteil der von Natur aus heimischen Laubholzbaumarten zu verringern sowie den Nadel- und
Fremdholzanteil (von Natur aus nicht heimischer Arten) zu erhöhen;
33. den Einschlag in der Zeit vom 1. März bis 30. September jeden Jahres durchzuführen;
34. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen (einschließlich Ablenkungsfütterungen) sowie Kirrungen in
Quellbereichen, feuchten Hochstaudenfluren, Uferbereichen, Sumpf- und Auwäldern und anderen
Feuchtflächen anzulegen oder vorzunehmen;
35. Ansitzeinrichtungen – mit Ausnahme von offenen
Ansitzleitern – zu errichten oder zu ändern sowie offene Ansitzleitern in Quellbereichen, feuchten Hochstaudenfluren, Uferbereichen, Sumpf- und Auwäldern und auf anderen Feuchtflächen zu errichten.
§6
Geltung anderer Rechtsvorschriften
Weitergehende Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere die weitergehenden Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG in
Verbindung mit § 42 LNatSchG NRW bei Überlagerung
mit gesetzlich geschützten Biotopen sowie die Bestimmungen der §§ 44 ff BNatSchG über den besonderen Artenschutz.
§7
Nicht betroffene Tätigkeiten
Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 5 bleiben:
1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft entsprechend
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß
§ 5 Abs. 2 BNatSchG in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote des
§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 4, 15-17, 21, 23, 24 und 29;
2. die ordnungsgemäße forstliche Nutzung unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 BNatSchG in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme
der Verbote des § 5 Abs. 2 Nr. 2, 5, 15-18, 22, 27 und
29-33;
3. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in
der jeweils geltenden Fassung sowie Maßnahmen des
Jagdschutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit
§ 25 Landesjagdgesetz mit Ausnahme der Verbote des
§ 5 Abs. 2 Nr. 6 b), 28, 34 und 35;
4. die rechtmäßige und ordnungsgemäße fischereiliche
Nutzung im Sinne des § 5 Abs. 4 BNatSchG mit Ausnahme der Verbote des § 5 Abs. 2 Nr. 14 und 28;
5. andere rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte
Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang;
6. die Gewässerunterhaltung und -entwicklung (dazu
gehört auch die Renaturierung der Gewässer) auf der
Grundlage eines von der zuständigen Wasserbehörde
im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde genehmigten Unterhaltungsplans oder einer
entsprechenden wasserrechtlichen Zulassung zum
naturnahen Gewässerausbau;
7. die Unterhaltung, Instandhaltung und Wiederherstellung bestehender rechtmäßiger Anlagen und
Verkehrswege, sofern diese mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt ist, sowie das Freischneiden des Lichtraumprofils an Verkehrsanlagen, sofern
dies dem Schutzzweck nicht entgegenläuft;
8. Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde im
Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde
des Rhein-Sieg-Kreises;
9. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr. Die Maßnahmen sind
dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen;
10. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht; diese Maßnahmen obliegen dem Grundstückseigentümer und sind dem Landrat des RheinSieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde vorab
anzuzeigen, sofern kein Fall von Ziffer 9 vorliegt;
11. die von dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde oder innerhalb des Waldes
von der zuständigen Forstbehörde im Einvernehmen
mit der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten
oder genehmigten Schutz-, Entwicklungs- oder Pflegemaßnahmen.
§8
Befreiungen
Gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG kann der Landrat des
Rhein-Sieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde von
den Verboten des § 5 auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu
einer unzumutbaren Belastung führen würde und die
Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
§9
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Verbote dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in
Verbindung mit § 77 LNatSchG NRW als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000 E geahndet
werden.
(2) Unabhängig davon finden die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71 ff BNatSchG sowie des
§ 329 Absatz 3 Strafgesetzbuch Anwendung.
– 72 –
§ 10
In-Kraft-Treten / Geltungsdauer / Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Absatz 2 OBG
eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn ein rechtskräftiger Landschaftsplan vorliegt, spätestens jedoch gemäß § 32 Abs. 1 OBG 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
(3) Die ordnungsbehördliche Verordnung „Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Windeck, Eitorf,
Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie
den Städten Hennef und Siegburg im Rhein-Sieg-Kreis“
vom 31. August 2006 wird im Geltungsbereich dieser VO
aufgehoben.
Hinweis zu Verfahrens- und Formvorschriften
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung
mit § 43 Abs. 4 LNatSchG NRW
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
des LNatSchG und des OBG kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es
sei denn
a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der
Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen
hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Bezirksregierung Köln
Höhere Naturschutzbehörde
Az. 51.2-SU/Elisenthal
Köln, den 20. Februar 2017
gez. W a l s k e n
Regierungspräsidentin
ABl. Reg. K 2017, S. 67
124. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls gem.
§ 3a UVPG im Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
für die
ALFRED TALKE GmbH & Co. KG
50354 Hürth
Bezirksregierung Köln
Az. 53.0041/15/G16-Lüc
Köln, den 28. Februar 2017
Auf der Grundlage des § 3a Satz 2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit
Folgendes öffentlich bekannt gegeben:
Die Firma ALFRED TALKE GmbH & Co. KG beantragt gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der
Anlage zur Lagerung von Chemikalien in Containern auf
dem Werksgelände der ALFRED TALKE GmbH & Co.
KG in 50354 Hürth, Gemarkung Efferen, Flur 11, Flurstücke 725, 51, 537, 536, 720 und 721.
Es handelt sich um eine Anlage nach Nr. 9.3.1 Anhang 1 in Verbindung mit den Nrn. 27, 28, 29 und 30 des
Anhangs 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen (4. BImSchV).
Gegenstand des Genehmigungsantrages (Vorhabens)
ist die Lagerung von ungereinigten Leercontainern mit
max. 5% Restinhalt als 4te Lage in den Betriebseinheiten
(BE) 10 und 20 des Containerlagers. Die Gesamtkapazität
bleibt unverändert.
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um ein
Vorhaben nach Nr. 9.3.2 der Anlage 1 des UVPG. Es
wurde daher gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) geprüft, ob das
Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die im
§ 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter haben kann.
Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass erhebliche
nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist.
Im Auftrag
gez. Dr. L ü c k i n g
ABl. Reg. K 2017, S. 72
C
Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen anderer Behörden
und Dienststellen
125.
Aufgebot von Sparkassenbüchern
h i e r : Sparkasse Aachen
Zum Zwecke der Kraftloserklärung werden die abhanden gekommenen Sparkassenbücher der Sparkasse
Aachen zu folgenden Konten aufgeboten: Kontonummer
3072770997.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, seine
Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bis zum
9. Mai 2017 beim Vorstand der Sparkasse Aachen, Friedrich-Wilhelm-Platz 1–4, 52062 Aachen, anzumelden, da
andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.
Aachen, den 9. Februar 2017
Sparkasse Aachen
Der Vorstand
ABl. Reg. K 2017, S. 72
126.
Aufgebot von Sparkassenbüchern
h i e r : Kreissparkasse Heinsberg
Auf Antrag werden folgende Sparkassenbücher mit den
Kontonummern 3400474635 und 3410480317, ausgestellt
von der Kreissparkasse Heinsberg, aufgeboten.
Die Inhaber der Sparkassenbücher werden aufgefordert, binnen drei Monaten ihre Rechte unter Vorlage der
Sparkassenbücher anzumelden, da andernfalls die Sparkassenbücher für kraftlos erklärt werden.
Erkelenz, den 10. Februar 2017
Kreissparkasse Heinsberg
Der Vorstand
ABl. Reg. K 2017, S. 72
– 73 –
127. Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern
h i e r : Kreissparkasse Heinsberg
Die Sparkassenbücher mit den Kontonummern
3414581136, 3411245073, 3412266375 und 3400474163,
ausgestellt von der Kreissparkasse Heinsberg, werden für
kraftlos erklärt.
Erkelenz, den 13. Februar 2017
Kreissparkasse Heinsberg
Der Vorstand
ABl. Reg. K 2017, S. 73
131. Liquidation
h i e r : Fördergemeinschaft historisches
Ingenieurwesen e. V.
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter
VR 50717 eingetragene „Fördergemeinschaft historisches
Ingenieurwesen e. V.“ mit Sitz in Stolberg ist aufgelöst.
Etwaige Gläubiger des Vereins werden aufgefordert, ihre
Ansprüche anzumelden.
Anschrift des Liquidationsvereins: c/o Herrn Dipl.Ing. Klaus Hermann Schleicher, 52222 Stolberg, Eisenbahnstraße 41b.
Der Liquidator
E
Sonstige Mitteilungen
128. Liquidation
h i e r : Freunde der Igelstation Heinsberg e. V.
Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
vom 26. November 2016 wurde beschlossen, den Verein
„Freunde der Igelstation Heinsberg e. V. „ (VR 70685, AG
Aachen) aufzulösen. Gemäß § 50 BGB wird hiermit die
Vereinsauflösung bekanntgemacht. Der Verein befindet
sich in Liquidation. Etwaige Gläubiger werden zur Anmeldung ihrer Ansprüche bei den Liquidatoren aufgefordert. Als Liquidatoren sind bestimmt: Herr Wilhelm Hilgers, Talstraße 28, 52525 Heinsberg, Herr Erich Walch,
Fliederweg 70a, 50858 Köln.
ABl. Reg. K 2017, S. 73
132. Liquidation
h i e r : Gib gute Autismusstütze e. V.
Gib gute Autismusstütze e. V. i. L. (AG Bonn VR 8992),
Geschäftsadresse Estermannstraße 130 in 53117 Bonn.
Der Verein ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden.
Der Liquidator
ABl. Reg. K 2017, S. 73
133. Liquidation
h i e r : BBZ95 Leverkusen e. V.
Die Liquidatoren
ABl. Reg. K 2017, S. 73
129. Liquidation
h i e r : FSV Kreuzrath 04 e. V.
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter
VR 60436 eingetragene Fußball-Sport-Verein Kreuzrath
e. V. ist aufgelöst. Die Gläubiger des Vereins werden zur
Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert.
Die Liquidatoren
ABl. Reg. K 2017, S. 73
Der Verein Basketballzentrum an der Werner-Heisenberg-Schule: BBZ 95 Leverkusen e. V. (Vereinsregister
401531 Amtsgericht Köln) in 51381 Leverkusen, Bürgerbuschweg 100, ist mit der Eintragung vom 26. Januar 2017
beim Amtsgericht Köln aufgelöst.
Seine Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche
bei den folgenden Liquidatoren anzumelden: Kunel, Birgit, Leverkusen, geboren am 10. November 1958, Heinen,
Lothar, Leverkusen, geboren am 18. Juni 1959, Kraft,
Thomas, Leverkusen, geboren 3. Juli 1963.
Die Liquidatoren
ABl. Reg. K 2017, S. 73
130. Liquidation
h i e r : Leichtathletik-Club
Phönix Geilenkirchen 1993 e. V.
Der Verein Leichtathletik-Club Phönix Geilenkirchen
1993 e. V. (VR-Nr. 60315, Amtsgericht Aachen) ist aufgelöst und befindet sich im Liquidationsstadium.
134. Liquidation
h i e r : Tier und Wir – Tiertafel & Haustierhilfe
Heinsberg e. V.
Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei den Liquidatoren, Thomas Roskam, Mainstraße 3,
52511 Geilenkirchen, Harald Langen, An der Vogelstange 31, 52511 Geilenkirchen und Armin von Helden,
Am Tripser Wäldchen 22, 52511 Geilenkirchen, anzu
melden.
Der Verein „Tier und Wir – Tiertafel & Haustierhilfe
Heinsberg e. V.“ (Amtsgericht Aachen VR 5032) ist durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Februar
2017 aufgelöst. Herr Joachim Funken wurde zum Liquidator bestellt. Gläubiger werden gebeten, ihre Ansprüche
beim Liquidator schriftlich anzumelden unter Tier und
Wir – Tiertafel & Haustierhilfe Heinsberg e. V. i. L., Herrn
Funken, Raiffeisenstraße 3, 52525 Waldfeucht.
Die Liquidatoren
Der Liquidator
ABl. Reg. K 2017, S. 73
ABl. Reg. K 2017, S. 73
– 74 –
– 75 –
– 76 –
Einzelpreis dieser Nummer 0,32 E
Einrückungsgebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 1,00 m.
Bezugspreis mit Öffentlichem Anzeiger halbjährlich 9,– m.
Bestellungen von Einzelexemplaren werden mit 3,50 m berechnet.
Abbestellungen müssen bis zum 30. 04. bzw. 31. 10. eines jeden Jahres bei der Firma Böhm Mediendienst GmbH vorliegen.
Reklamationen über nicht erfolgte Lieferungen aus dem Abonnement werden nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nach Erscheinen anerkannt.
Bezug und Einzellieferungen durch Böhm Mediendienst GmbH, Hansaring 10, 50670 Köln, Telefon (02 21) 9 22 92 63-0,
eMail: info@boehm.de, www.boehm.de/amtsblatt.
Die Anschriften der Bezieher werden EDV-mäßig erfasst.
Redaktionsschluss: Montag, 12 Uhr.
Herausgeber und Verleger: Bezirksregierung Köln, Postfach 10 15 48, 50606 Köln.
Produktion: Böhm Mediendienst GmbH, Hansaring 10, 50670 Köln, Telefon (02 21) 9 22 92 63-0.