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Mitteilung (Amtsblatt Reg.-Bez. Köln 08_2017)

Daten

Kommune
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219 kB
Erstellt
08.03.17, 18:01
Aktualisiert
08.03.17, 18:01

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Amtsblatt 9 65 G G 1294 1294 für den Regierungsbezirk Köln Amtsblatt-Abo online Info unter http://www.boehm.de/amtsblatt Herausgeber: Bezirksregierung Köln 195. Jahrgang 197. Jahrgang Köln, 28. 12. Februar Januar 2015 Köln, 2017 Nummer Nummer2 8 I nhha al tl st as anng ga ab be e: : In B Verordnungen, B Verordnungen, Verfügungen Verfügungen und und Bekanntmachungen Bekanntmachungen der der Bezirksregierung Bezirksregierung 122. Satzung Raumordnungsverfahren für die Aldenhoven-Linnich geplante Erdgasfernleitung 16. des Schulzweckverbandes für die Lichtenbusch – Gesamtschule St. Hubert (ZEELINK 1) der OpenSeite Grid interkommunale Aldenhoven-Linnich 9 Europe GmbH Seite 65 C Rechtsvorschriften und 123. Ordnungsbehördliche Verordnung überBehörden das Naturschutzgebiet Bekanntmachungen anderer „Elisenthal und angrenzende Wälder“, Gemeinde Windeck, und Dienststellen Rhein-Sieg-Kreis vom 20. Februar 2017 Seite 67 18. E Aufgebot eines Sparkassenbuches Sonstige Mitteilungen h i e r : Kreissparkasse Euskirchen 128. Liquidation 19. Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches h i e r : Freunde der Igelstation Heinsberg e. V. h i e r : Stadtsparkasse Wermelskirchen 129. Liquidation E Sonstige h i e r : FSV Kreuzrath 04 Mitteilungen e. V. Seite 15 Seite 73 Seite 15 Seite 73 130. Liquidation 20. Liquidation Leichtathletik-Club Geilenkirchen e. V. hh ii eerr:: „Die Insel“ – Verein Phönix für Qualifizierung und1993 Beschäfti Seite 15 73 gung behinderter Menschen e. V. Seite 17. Aufgebot der vonVorprüfung Sparkassenbüchern 124. Ergebnis des Einzelfalls gem. § 3a UVPG im hGenehmigungsverfahren i e r : Sparkasse Aachennach dem Bundes-ImmissionsschutzSeite 15 gesetz (BImSchG) für die ALFRED TALKE GmbH & Co. KG 50354 Hürth Seite 72 131. Liquidation 21. Liquidation Fördergemeinschaft historisches Ingenieurwesen e. V. hh ii eerr:: Dorfgemeinschaft Saal e. V. Seite 15  Seite 73 132. Liquidation h i e r : Gib gute Autismusstütze e. V. Seite 73 C B §133. Liquidation 14 Schlüsselzuweisungen, Schulpauschale h i e r : BBZ95 Leverkusen e. V. Seite 73 Rechtsvorschriften und Verordnungen, Bekanntmachungen anderer Behörden Verfügungen und undDienststellen Bekanntmachungen 125. Aufgebot von Sparkassenbüchern der Bezirksregierung h i e r : Sparkasse Aachen Seite 72 126. Aufgebot von Sparkassenbüchern 16. Satzung des Schulzweckverbandes h i e r : Kreissparkasse Heinsberg Seite 72 Aldenhoven-Linnich für die interkommunale 127. Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern Gesamtschule Aldenhoven-Linnich h i e r : Kreissparkasse Heinsberg Inhaltsverzeichnis Seite 73 Präambel § 1 Verbandsmitglieder § 2 Name und Sitz §B Verordnungen, 3 Aufgaben, Status Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung § 4 Organisation und Finanzierung des Schulbetriebs § 5 Organe 122. Raumordnungsverfahren für die geplante § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung Erdgasfernleitung Lichtenbusch – St. Hubert (ZEELINK 1)der derVerbandsversammlung Open Grid Europe GmbH § 7 Zuständigkeit §Bezirksregierung 8 Sitzungen derKöln Verbandsversammlung Az. 32.01.02_ZEELINK_1 § 9 Beschlüsse der Verbandsversammlung Köln, den 20. Februar 2017 § 10 Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher § 11 Haushaltswirtschaft und Prüfung Die Regionalplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Köln hat das o. g. Raumordnungsverfahren § 12 Verbandsumlage, Deckung des Finanzbedarfsmit folgender Raumordnerischer Beurteilung am 20. Februar §2017 13 Öffentliche Bekanntmachungen abgeschlossen: §134. Liquidation 15 Auflösung des Verbandes, Kündigung h i e r : Tier und Wir – Tiertafel & Haustierhilfe Heinsberg e. V. Seite 73 § 16 Auseinandersetzung § 17 Anwendung des Kommunalverfassungsrechts Sonderbeilage:  § Karte 18 Schlichtung in Streitfällen „Naturschutzgebiet Elisenthal und angrenzende Wälder“ § 19 Genehmigung, Inkrafttreten Anlage Vorwort Die Gemeinde Aldenhoven ist Trägerin der Gemeinschafts- und Ganztagshauptschule und der Käthe-KollRaumordnerische Beurteilung witz-Realschule Aldenhoven. Die Stadt Linnich ist Trä1.1 Ergebnis gerin der Gemeinschaftshauptschule und der Städtischen Realschule Linnich. Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant den Bau einer Gasfernleitung ZEELINK von der GrenzübergaIm Zuge der allgemeinen Schulentwicklung und durch bestation Lichtenbusch bei wurde Aachender über St. Hubert bis die Befragung der Eltern Bedarf für eine nach Legden. Gegenstand dieser Raumordnerischen BeGesamtschule im Nordkreis Düren offensichtlich. Die urteilung ist der ZEELINK 1, der sich aufsind die Schülerzahlen anAbschnitt den allgemeinbildenden Schulen Zuständigkeitsbereiche der Bezirksregierungen Köln und aufgrund der demografischen Entwicklung rückläufig. Düsseldorf erstreckt Schulstandorte und von Lichtenbusch bis St.bedarfsHubert Um die jeweiligen mit einem verläuft. gerechten Schulangebot zu erhalten, auszubauen und zu sichern, soll zumdes Schuljahr 2014/2015 einedurchgeführten interkommuAls Ergebnis für dieses Vorhaben nale Gesamtschule mit Teilstandorten in Aldenhoven und Raumordnungsverfahrens (ROV) wird folgendes festgeLinnich stellt: errichtet werden. Träger dieser interkommunalen soll der Das Vorhaben ist in seinem in derGesamtschule Anlage 2 dargestellten Schulzweckverband Aldenhoven-Linnich sein. Trassenverlauf mit den Erfordernissen der Raumordnung – 66 – vereinbar und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt. 1.3 Befristung und Geltungsdauer der Raumordnerischen Beurteilung Der Anschluss-/Übergabepunkt an der belgischen Grenze ist mit der Operativen Generaldirektion OGD4 Abteilung Raumordnung der Wallonie abgestimmt. Sofern mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens noch nicht begonnen worden ist, Das Vorhaben entspricht den auf dieser Planungsstufe zu prüfenden Anforderungen an die Umweltverträglichkeit. 1.2 Rechtswirkungen des Raumordnungsverfahrens Die Raumordnerische Beurteilung ist als „sonstiges Erfordernis der Raumordnung“ nach § 3 (1) Nr. 4 i. V. m. § 4 (1) ROG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen sowie bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über solche Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Sie hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. – ist diese Raumordnerische Beurteilung fünf Jahre nach ihrer Bekanntgabe daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den dann geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist (§ 32 (6) Satz 2 LPlG), – wird diese Raumordnerische Beurteilung zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung unwirksam (§ 32 (6) Satz 4 LPlG). 1.4 Kostenfestsetzung Gemäß § 32 (5) LPlG sind für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens Gebühren und Auslagen zu erheben, die sich aus der geltenden Fassung des Gebührengesetzes für das Land NRW ergeben. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid. Die Raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung an folgenden Stellen zur Einsicht für jedermann nieder­gelegt: Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2–10 50667 Köln Kreis Heinsberg Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg Kreis Düren Bismarckstraße 16 52351 Düren Stadt Aachen Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Lagerhausstraße 20 52064 Aachen StädteRegion Aachen StädteRegion Aachen Zollernstraße 10 52070 Aachen Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Stadt Krefeld Von-der-Leyen-Platz 1 47798 Krefeld Stadt Mönchengladbach Rathausplatz 1 41050 Mönchengladbach Rhein-Kreis Neuss Lindenstraße 10 41515 Grevenbroich Kreis Viersen Kreishaus des Kreises Viersen Rathausmarkt 3 41747 Viersen Stadt Hückelhoven Der Bürgermeister Parkhofstraße 76 41836 Hückelhoven Stadt Stolberg Der Bürgermeister Rathausstraße 11–13 52222 Stolberg Stadt Erkelenz Der Bürgermeister Johannismarkt 17 41812 Erkelenz Stadt Würselen Der Bürgermeister Morlaixplatz 1 52146 Würselen Gemeinde Jüchen Am Rathaus 5 41363 Jüchen Stadt Alsdorf Der Bürgermeister Hubertusstraße 17 52477 Alsdorf Stadt Eschweiler Der Bürgermeister Johannes-Rau-Platz 1 52249 Eschweiler Stadt Baesweiler Der Bürgermeister Mariastraße 2 52499 Baesweiler Gemeinde Aldenhoven Der Bürgermeister Dietrich-Mülfahrt-Straße 11–13 52457 Aldenhoven Stadt Korschenbroich Sebastianusstraße 1 41352 Korschenbroich Stadt Kaarst Am Neumarkt 2 41564 Kaarst Stadt Willich Hauptstraße 6 47877 Willich Stadt Tönisvorst Bahnstraße 15 47918 Tönisvorst Stadt Kempen Buttermarkt 1 47906 Kempen Stadt Linnich Der Bürgermeister Rurdorfer Straße 64 52441 Linnich gez. P l a s z c z y k ABl. Reg. K 2017, S. 65 – 67 – 123. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Elisenthal und angrenzende Wälder“, Gemeinde Windeck, Rhein-Sieg-Kreis vom 20. Februar 2017 Aufgrund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 23 des ­ esetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BunG desnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 43 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15. November 2016 (GV. NRW. Nr. 34 Seite 933 ff.) und den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) verordnet die Bezirksregierung Köln: §1 Gegenstand der Verordnung (1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der anliegenden Karte gekennzeichnete Gebiet wird unter Naturschutz gestellt. §3 Schutzzweck des Gebietes Die Unterschutzstellung erfolgt wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes 1. gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten insbesondere 1.1. naturnaher Waldbiotope, die in Teilflächen dem Charakter natürlicher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse und in Teilflächen dem Charakter prioritärer natürlicher Lebensräume im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-HabitatRichtlinie vom 21. Mai 1992, ABl. EG Nr. L 206/7 – FFH-Richtlinie – ) entsprechen, wie: –  Auwälder, vor allem bachbegleitende Erlen-, Eschen- und Weichholzauwälder; – Bruch-, Sumpf-, Moor- und Torfmoos-Walzenseggen-Erlenbruchwälder; – Hainsimsen-Buchenwälder; (2) Das Gebiet umfasst Waldgebiete einschließlich­ – Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder; eines naturnahen Gewässersystems und ökologisch be1.2 sonstiger naturnaher Laubwaldbestände, insbesondeutsame Offenlandbereiche. dere Eichen- und Eichen-Buchen-Mischwälder, (3) Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung 1.3. eines ökologisch wertvollen Gewässersystems mit gu„­Elisenthal und angrenzende Wälder“. ter Wasserqualität, zum Teil mit gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG, das insbesondere §2 geprägt ist Abgrenzung des Schutzgebietes (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 449,08 Hektar und umfasst in der Gemeinde Windeck, Gemarkung Dattenfeld, die Flure 1, 35 und 36 (jeweils teilweise) sowie in der Gemeinde Windeck, Gemarkung Windeck, die Flure 7, 9, 11, 12, 13, 14, 30 und 31 (jeweils teilweise). (2) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:5000 (Deutsche Grundkarte) mit einer flächig grünen Schattierung dargestellt. Nördlich der Ortslage Schladern sowie östlich und südöstlich der Höhnrather Straße ist die Abgrenzung des Schutzgebietes auf der Grundlage der Neuparzellierung des Flurbereinigungsplanes Windeck I vorgenommen worden. (3) Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und kann zusammen mit dem Verordnungstext während der Dienststunden eingesehen werden 1. als Originalausfertigung bei der Bezirksregierung Köln (Höhere Naturschutzbehörde), 2. als Zweitausfertigung beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises (Untere Naturschutzbehörde) – durch untereinander verbundene, naturnahe, fließende Gewässer und ihre Auen mit biotoptypischen Strukturen, wie zum Beispiel naturnahe Bäche mit verschiedenartig ausgebildetem Gewässergrund und sonstigen fließgewässertypischen Strukturen (einschließlich Uferbereiche); –  naturnahe, stehende Binnengewässer mit naturnaher Unterwasser- und Schwimmblattvegetation sowie sumpfigen, teilweise niedrig bewachsenen Uferzonen; – Uferhochstaudenfluren sowie kleinflächige Sümpfe und Riede, ökologisch wertvolle Röhrichte und Großseggenriede; – Quellbereiche mit teils natürlichen quellwasserbeeinflussten Randlebensräumen, wie der MilzkrautGesellschaft; 1.4 von Biotopen mit Offenlandcharakter, die zum Teil nach § 30 BNatSchG geschützt sind, wie: –  Kleinflächiges Nass- und Feuchtgrünland sowie sonstiges artenreiches Grünland; – Saumstrukturen, wie feuchte Hochstaudensäume und Waldsäume der planaren Höhenstufen inklusive Waldsäume, einschließlich Baldrian-Mädesüßfluren; – Rispenseggenriede; – Sandginster-Heide-Fragmente; – 68 – 1.5 von Böden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential sowie einer hohen Regelungs- und Pufferfunktion; 1.6 des Gebietes als Lebensraum zahlreicher Pflanzenarten, die zum Teil in ihrem Bestand gefährdet oder stark gefährdet sind und zum Teil auf der Roten Liste NRW stehen, wie Steif-Segge, Sumpf-Blutauge, Winter-Schachtelhalm und Königsfarn; 1.7 des Gebietes mit Vermehrungs- und/oder Nahrungshabitaten zahlreicher Tierarten, die zum Teil in ihrem Bestand gefährdet oder stark gefährdet sind: –  Vögel, wie zum Beispiel: Gartenrotschwanz, Rauchschwalbe, Hohltaube, Schwarzspecht, Eisvogel und Wasseramsel; –  Amphibien, wie zum Beispiel: Feuersalamander, Kammmolch; – Insekten, wie zum Beispiel Gebänderte Prachtlibelle, Blauflügelige Prachtlibelle, Hummelschwärmer, Kleiner Eisvogel; –  Fische, wie zum Beispiel: Bachforelle, Groppe, Lachs 1.8 des Gebietes als potentieller Lebens-, Fortpflanzungs- und Rückzugsraum sowie potentielles Nahrungshabitat für unter anderem – verschiedene Fledermausarten; – verschiedene Vogelarten: Greifvögel, Spechte und Eulen; 2. gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen, insbesondere wegen der –  vorkommenden Relikte historischer Nutzungen, wie ehemalige Köhler- und Verhüttungsplätze, Hohlwege und Wüstungen; – teilweise bestimmenden historischen Waldnutzungen, wie zum Beispiel die Produktion von Eichenlohe und „Mehrstämmigkeit“ als Folge der historischen Niederwaldnutzung; – extensiven Nutzung der Grünflächen, durch die artenreiches Feucht- und Nassgrünland bzw. kleinflächige Heidebereiche entstanden sind; 3. gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit – der zum Teil miteinander verzahnten Fließgewässer, die gekennzeichnet sind durch: –  Den naturnahen Verlauf des Trimbaches und des Engbaches sowie von weiteren Fließgewässern des Gewässersystems, wie zum Beispiel Wolfstalbach, Körschbach, Ommerothsbach, Engelssiefen, Hohenbenstsiefen; – den natürlichen Strukturreichtum der Gewässer sowie deren Vernetzung mit extensiv genutzten Grünlandflächen und/oder naturnahen Laubwaldbeständen; – eine gute Wasserqualität; –  der landschaftsraumtypischen Biotope, insbesondere solche feuchter bis nasser, quelliger oder magerer Ausprägung, sowie der Vorkommen von bedrohten Pflanzengesellschaften und von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten; – der naturnahen Laubwaldbestände, unter anderem der verschiedenartig ausgeprägten HainsimsenBuchen-, der Bruch-, Moor- und Auenwälder; – der kulturhistorisch entstandenen Waldanteile mit hohem Eichenanteil und niederwaldartiger Struktur sowie der weiteren Zeugnisse historischer Nutzungen; – des Gebietes und seiner Bestandteile im regional bedeutenden Biotopverbund von Fließgewässern, Wäldern und Grünland. §4 Umsetzung der Schutzziele (1) Die zum Teil langfristigen Zielsetzungen sollen im Rahmen einer naturnahen Waldwirtschaft (mit den Elementen der einzelstamm- bis gruppenweisen Nutzung, Vermeidung von Kahlschlägen, Vorratspflege, Strukturierung, Nutzung und Förderung der Laubholz-Naturverjüngung) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollen schrittweise einheimische und standortgerechte Pflanzen eingebracht werden. Die Altersklassenbestände sollen in naturnahe stufige Laubwälder, mit einem Mosaik der verschiedenen Altersstadien und der jeweils standörtlich angepassten Vegetation, umgebaut werden. Wertvolle Freiflächen, die aus kulturhistorischer Nutzung heraus entstanden sind, sollen erhalten und ggf. durch Pflegemaßnahmen ökologisch aufgewertet werden. Das Gewässersystem inklusive Uferregionen und Randzonen soll – soweit erforderlich – renaturiert oder wiederhergestellt werden. Insgesamt soll ein natürliches Gleichgewicht des Naturhaushaltes erhalten bzw. wieder hergestellt ­werden. (2) Für den Staatswald soll ein entsprechendes Konzept als Teil des Forsteinrichtungswerks durch das Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises und der Biologischen Station im Rhein-Sieg-Kreis erarbeitet werden. Der Ist-Zustand und die verschiedenen Zielsetzungen sowie eine naturschutzfachliche Maßnahmenplanung für die einzelnen Teilflächen werden in das Forsteinrichtungswerk aufgenommen. In der Maßnahmenliste erfolgt eine Zuordnung der zeitlichen Dringlichkeit. (3) Dieses Konzept für den Staatswald wird auf der Grundlage forstlicher und biologischer Erhebungen erarbeitet, insbesondere folgende Entwicklungsziele sollen umgesetzt werden: 1. Vordringlich ist die Zurückdrängung von Nadelbaumbestockungen auf Bruch- und Auwaldstandorten in Quellbereichen, Siefen, Bachtälern und sonstigen Feuchtbereichen vorgesehen. Diese Flächen sollen mit standortgerechter Vegetation bestockt sein. Stellt sich keine standortgerechte Vegetation im Verlauf der Sukzession ein oder ist ein Auflaufen stand- – 69 – ortfremder Vegetation deutlich abzusehen, so sollen durch Initial- oder ggf. flächige Bepflanzungen standortgerechte Pflanzen eingebracht werden. Gegebenenfalls ist eine dominante, konkurrenzstarke, nicht standortgerechte Naturverjüngung zurück zu drängen. In spätestens 20 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung sollen alle Siefen-, Bach-, Auwald-, Sumpf-, Bruchwald-, Quell- und Uferbereiche frei und möglichst unbeeinflusst von standortfremder Vegetation sein. Stattdessen soll hier eine standortgerechte Vegetation stocken bzw. sollen die Voraussetzungen hierfür geschaffen worden sein. 2. Flächen, deren Schutzwürdigkeit durch Nadelbestände, zum Beispiel Fichten, beeinträchtigt ist, sollen in standortgerechte Bestände umgewandelt werden. 3. Naturnahe Waldinnen- und Waldaußenränder sollen zur Strukturerhöhung und zur Erweiterung der Biodiversität in Flora und Fauna gefördert werden. 4. Ein Alt- und Totholzkonzept soll erstellt werden. Der im Waldgebiet mangelnde Strukturreichtum soll erhöht, die Biodiversität verbessert und insbesondere sollen Bereiche als Naturwaldzellen vollständig von der Nutzung ausgeschlossen werden. Anzahl, Größe und Lage sollen dokumentiert werden. 5. Langfristig soll ein Anteil von mindestens zehn Bäumen pro Hektar an starkem, stehenden Laub- oder Totholz im Alter von über 120 Jahren erreicht werden, der möglichst gleichmäßig im gesamten Naturschutzgebiet verteilt sein soll. Der entsprechende vorgesehene Anteil an Alt- und Totholz soll gekennzeichnet werden, um eine versehentliche Nutzung auszuschließen; Menge und Lage im Gelände sollen dokumentiert werden. 6. Auf Sonderstandorten, zum Beispiel Klimainseln oder Standorten mit besonderen Bodenverhältnissen, sollen naturraumtypische, spezialisierte Nebenbaum­ arten eingebracht bzw. gefördert werden. In – aus naturschutzfachlicher Sicht besonders geeigneten ­ Bereichen – sollen zusätzliche Freiflächen geschaffen oder durch Windwurf entstandene Freiflächen erhalten werden. 7. Die Niederwaldnutzung soll in geeigneten Teilbereichen weitergeführt bzw. wieder aufgenommen werden. Der hohe Anteil an Eichen soll in Teilbereichen gehalten werden; hierzu soll die Eiche der Rotbuche gegenüber begünstigt werden. 8. Der Wildbestand soll auf ein ökosystemverträgliches Maß reduziert bzw. auf einem ökosystemverträglichen Stand gehalten werden.  Edellaubhölzer sollen sich ohne Schutzmaßnahmen natürlich verjüngen bzw. eingebracht werden können. Um das Verjüngungspotential der Edellaub­ hölzer sowie der Eiche zu ermitteln, sollen Weisergatter angelegt werden. 9. Zur langfristigen Sicherung der zu erhaltenden Freiflächen soll eine extensive Bewirtschaftung (Mahd mit Abräumen) durchgeführt werden. 10. Naturfern ausgebaute Gewässerabschnitte sollen durch Renaturierungsmaßnahmen ökologisch aufgewertet werden. Die Durchwanderbarkeit für Wasserorganismen soll ermöglicht werden. 11. Störungsempfindliche Arten sollen weder durch waldbauliche Arbeiten noch durch Erholungs- oder Naturerlebnissuchende gestört werden. Im Wald arbeitende Personen sollen angewiesen, Erholungs- und Naturerlebnissuchende entsprechend gelenkt werden. 12. Bäume mit Spechthöhlen oder Horstbäumen sollen im Rahmen der vorgesehenen FSC-Zertifizierung gekennzeichnet werden, um eine versehentliche Fällung zu vermeiden. (4) Die in den Absätzen ein bis drei genannten Zielsetzungen sollen auch im Körperschafts- und Privatwald verwirklicht werden. Hierzu kommen zum Beispiel öffentlich-rechtliche Verträge auch in Verbindung mit Fördermaßnahmen in Betracht. §5 Verbote (1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. (2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten, 1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW – auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern. Zu baulichen Anlagen gehören u. a. Stell-, Camping- und Lagerplätze, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten, Werbeanlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW, Schilder, sowie Einfriedungen aller Art; ausgenommen hiervon sind: a) Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen, der Besucherlenkung und -information oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen. Die Orte, an denen die Schilder aufgestellt werden sowie deren Gestaltung sind mit dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde abzustimmen; b) gesetzlich vorgeschriebene Schilder; c) ortsübliche Weidezäune und für den Forstbetrieb notwendige Kulturzäune im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft; d) mit der Forst- und Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Holzlagerplätze; 2. den Neu- oder Ausbau von Straßen, Wegen – einschließlich Forstwirtschaftswegen – , Reitwegen oder sonstigen Verkehrsanlagen durchzuführen; hiervon ausgenommen sind die Maßnahmen, die im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises durchgeführt werden; – 70 – 3. ober- und unterirdische Leitungen aller Art – auch Drainageleitungen – zu verlegen, zu errichten oder zu ändern; 4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen; ausgenommen bleibt die Entnahme von Boden- und Gesteinsproben (Schürfe oder Bohrungen) durch den Geologischen Dienst NRW oder durch diesen beauftragte Personen für wissenschaftliche Untersuchungen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde; 5. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten; 6a. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen frei laufen zu lassen sowie Hunde­ sportübungen durchzuführen; 6b. Hundeausbildungen und Hundeprüfungen durchzuführen; 7. zu zelten, zu campen oder zu lagern; 8. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen und Wege sowie außerhalb von Parkbzw. Stellplätzen zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu reiten; 9. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen; 10. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzuhalten oder zu ändern; 11. Veranstaltungen aller Art durchzuführen; ausgenommen sind die mit dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde abgestimmten Veranstaltungen zur Umweltbildung und Naturerziehung sowie zur kulturhistorischen Bildung; 12. Einrichtungen für den Schieß- und Luftsport sowie für den Motor- und Modellsport bereitzustellen oder diese Sportarten zu betreiben; 13. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und Paragleitern zu starten oder zu landen; 14. stehende oder fließende Gewässer, hierzu zählen auch Fischteiche, anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten, ihren Verlauf zu verändern oder die Ufer und Sohlen erheblich zu beeinträchtigen sowie die Hy­ drobiologie nachhaltig zu beeinflussen; 15. Quellen, Quellsümpfe sowie Au-, Bruch-, Sumpfund Moorwälder oder deren feuchtgeprägte Umgebung erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören; 16. den Grundwasserspiegel zu verändern, Oberflächenwasser einzuleiten sowie Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt verändernde Maßnahmen – einschließlich der Einleitung von Niederschlagswasser – vorzunehmen; 17. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbesondere Abfallstoffe, zu lagern oder aufzubringen; 18. Düngemittel (insbesondere Festmist, Gülle und Klärschlamm) zu lagern oder aufzubringen; 19. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen; ausgenommen hiervon ist das Walzen der Grasnarbe zur Sicherung einer Nachsaat; 20. die Bodenerosion zu fördern; 21. Ufer-, Quell- und Sumpfbereiche – sowie Flächen, die bisher nicht beweidet wurden – zu beweiden sowie Feuchtflächen mit Pferden zu beweiden; 22. Pflanzenschutzmittel (einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel) anzuwenden sowie die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten vorzunehmen; ausgenommen hiervon ist der Einsatz von Insektiziden in Waldbeständen im Kalamitätsfall im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und der für den Forst zuständigen Behörde; 23. Brach- oder Grünlandflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln oder die Grasnarbe großflächig durch übermäßige Beweidung nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören; 24. Gehölz, insbesondere durch Beweidung, nachhaltig oder erheblich zu schädigen; 25. wildlebende Pflanzen und Pilze aller Art oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise zu gefährden; 26. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen aufzustellen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen; 27. gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile auszubringen, ausgenommen hiervon ist das Ausbringen von Pflanzen mit Genehmigung der zuständigen Behörde; 28. Tiere auszubringen, ausgenommen hiervon sind a)  das Ausbringen von Tieren mit Genehmigung der zuständigen Behörde und b)  die Durchführung von Besatzmaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei im Einvernehmen mit der Unteren Fischereibehörde; 29. Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaumoder Schmuckreisigkulturen anzulegen; 30. Kahlhiebe oder diesen gleichkommenden Lichthauungen auf mehr als 0,3 Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und Einschläge vorzunehmen, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken, Wiederaufforstungen von Laubholzwäldern mit Nadelbäumen oder anderen im Naturraum nicht heimischen oder nicht standortgerechten Baumarten vorzunehmen; – 71 – 31. Nadelwald in Bachtälern, an Siefen, Binnengewässern, Quell- und Sumpfbereichen anzulegen; 32. den Anteil der von Natur aus heimischen Laubholzbaumarten zu verringern sowie den Nadel- und Fremdholzanteil (von Natur aus nicht heimischer Arten) zu erhöhen; 33. den Einschlag in der Zeit vom 1. März bis 30. September jeden Jahres durchzuführen; 34. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen (einschließlich Ablenkungsfütterungen) sowie Kirrungen in Quellbereichen, feuchten Hochstaudenfluren, Uferbereichen, Sumpf- und Auwäldern und anderen Feuchtflächen anzulegen oder vorzunehmen; 35. Ansitzeinrichtungen – mit Ausnahme von offenen Ansitzleitern – zu errichten oder zu ändern sowie offene Ansitzleitern in Quellbereichen, feuchten Hochstaudenfluren, Uferbereichen, Sumpf- und Auwäldern und auf anderen Feuchtflächen zu errichten. §6 Geltung anderer Rechtsvorschriften Weitergehende Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere die weitergehenden Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 42 LNatSchG NRW bei Überlagerung mit gesetzlich geschützten Biotopen sowie die Bestimmungen der §§ 44 ff BNatSchG über den besonderen Artenschutz. §7 Nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 5 bleiben: 1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote des § 5 Abs. 2 Nr. 3, 4, 15-17, 21, 23, 24 und 29; 2. die ordnungsgemäße forstliche Nutzung unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 BNatSchG in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote des § 5 Abs. 2 Nr. 2, 5, 15-18, 22, 27 und 29-33; 3. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der jeweils geltenden Fassung sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz mit Ausnahme der Verbote des § 5 Abs. 2 Nr. 6 b), 28, 34 und 35; 4. die rechtmäßige und ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im Sinne des § 5 Abs. 4 BNatSchG mit Ausnahme der Verbote des § 5 Abs. 2 Nr. 14 und 28; 5. andere rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 6. die Gewässerunterhaltung und -entwicklung (dazu gehört auch die Renaturierung der Gewässer) auf der Grundlage eines von der zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde genehmigten Unterhaltungsplans oder einer entsprechenden wasserrechtlichen Zulassung zum naturnahen Gewässerausbau; 7. die Unterhaltung, Instandhaltung und Wiederherstellung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege, sofern diese mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt ist, sowie das Freischneiden des Lichtraumprofils an Verkehrsanlagen, sofern dies dem Schutzzweck nicht entgegenläuft; 8. Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises; 9. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr. Die Maßnahmen sind dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen; 10. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht; diese Maßnahmen obliegen dem Grundstückseigentümer und sind dem Landrat des RheinSieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen, sofern kein Fall von Ziffer 9 vorliegt; 11. die von dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde oder innerhalb des Waldes von der zuständigen Forstbehörde im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Schutz-, Entwicklungs- oder Pflegemaßnahmen. §8 Befreiungen Gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG kann der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 5 auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. §9 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Verbote dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 77 LNatSchG NRW als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000 E geahndet werden. (2) Unabhängig davon finden die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71 ff BNatSchG sowie des § 329 Absatz 3 Strafgesetzbuch Anwendung. – 72 – § 10 In-Kraft-Treten / Geltungsdauer / Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Absatz 2 OBG eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn ein rechtskräftiger Landschaftsplan vorliegt, spätestens jedoch gemäß § 32 Abs. 1 OBG 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten. (3) Die ordnungsbehördliche Verordnung „Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Windeck, Eitorf, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie den Städten Hennef und Siegburg im Rhein-Sieg-Kreis“ vom 31. August 2006 wird im Geltungsbereich dieser VO aufgehoben. Hinweis zu Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 LNatSchG NRW Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des LNatSchG und des OBG kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bezirksregierung Köln Höhere Naturschutzbehörde Az. 51.2-SU/Elisenthal Köln, den 20. Februar 2017 gez. W a l s k e n Regierungspräsidentin ABl. Reg. K 2017, S. 67 124. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3a UVPG im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die ALFRED TALKE GmbH & Co. KG 50354 Hürth Bezirksregierung Köln Az. 53.0041/15/G16-Lüc Köln, den 28. Februar 2017 Auf der Grundlage des § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gegeben: Die Firma ALFRED TALKE GmbH & Co. KG beantragt gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung von Chemikalien in Containern auf dem Werksgelände der ALFRED TALKE GmbH & Co. KG in 50354 Hürth, Gemarkung Efferen, Flur 11, Flurstücke 725, 51, 537, 536, 720 und 721. Es handelt sich um eine Anlage nach Nr. 9.3.1 Anhang 1 in Verbindung mit den Nrn. 27, 28, 29 und 30 des Anhangs 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Gegenstand des Genehmigungsantrages (Vorhabens) ist die Lagerung von ungereinigten Leercontainern mit max. 5% Restinhalt als 4te Lage in den Betriebseinheiten (BE) 10 und 20 des Containerlagers. Die Gesamtkapazität bleibt unverändert. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 9.3.2 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde daher gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) geprüft, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die im § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter haben kann. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. Im Auftrag gez. Dr. L ü c k i n g ABl. Reg. K 2017, S. 72 C Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 125. Aufgebot von Sparkassenbüchern h i e r : Sparkasse Aachen Zum Zwecke der Kraftloserklärung werden die abhanden gekommenen Sparkassenbücher der Sparkasse Aachen zu folgenden Konten aufgeboten: Kontonummer 3072770997. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bis zum 9. Mai 2017 beim Vorstand der Sparkasse Aachen, Friedrich-Wilhelm-Platz 1–4, 52062 Aachen, anzumelden, da andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Aachen, den 9. Februar 2017 Sparkasse Aachen Der Vorstand ABl. Reg. K 2017, S. 72 126. Aufgebot von Sparkassenbüchern h i e r : Kreissparkasse Heinsberg Auf Antrag werden folgende Sparkassenbücher mit den Kontonummern 3400474635 und 3410480317, ausgestellt von der Kreissparkasse Heinsberg, aufgeboten. Die Inhaber der Sparkassenbücher werden aufgefordert, binnen drei Monaten ihre Rechte unter Vorlage der Sparkassenbücher anzumelden, da andernfalls die Sparkassenbücher für kraftlos erklärt werden. Erkelenz, den 10. Februar 2017 Kreissparkasse Heinsberg Der Vorstand ABl. Reg. K 2017, S. 72 – 73 – 127. Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern h i e r : Kreissparkasse Heinsberg Die Sparkassenbücher mit den Kontonummern 3414581136, 3411245073, 3412266375 und 3400474163, ausgestellt von der Kreissparkasse Heinsberg, werden für kraftlos erklärt. Erkelenz, den 13. Februar 2017 Kreissparkasse Heinsberg Der Vorstand ABl. Reg. K 2017, S. 73 131. Liquidation h i e r : Fördergemeinschaft historisches Ingenieurwesen e. V. Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter VR 50717 eingetragene „Fördergemeinschaft historisches Ingenieurwesen e. V.“ mit Sitz in Stolberg ist aufgelöst. Etwaige Gläubiger des Vereins werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. Anschrift des Liquidationsvereins: c/o Herrn Dipl.Ing. Klaus Hermann Schleicher, 52222 Stolberg, Eisenbahnstraße 41b. Der Liquidator E Sonstige Mitteilungen 128. Liquidation h i e r : Freunde der Igelstation Heinsberg e. V. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. November 2016 wurde beschlossen, den Verein „Freunde der Igelstation Heinsberg e. V. „ (VR 70685, AG Aachen) aufzulösen. Gemäß § 50 BGB wird hiermit die Vereinsauflösung bekanntgemacht. Der Verein befindet sich in Liquidation. Etwaige Gläubiger werden zur Anmeldung ihrer Ansprüche bei den Liquidatoren aufgefordert. Als Liquidatoren sind bestimmt: Herr Wilhelm Hilgers, Talstraße 28, 52525 Heinsberg, Herr Erich Walch, Fliederweg 70a, 50858 Köln. ABl. Reg. K 2017, S. 73 132. Liquidation h i e r : Gib gute Autismusstütze e. V. Gib gute Autismusstütze e. V. i. L. (AG Bonn VR 8992), Geschäftsadresse Estermannstraße 130 in 53117 Bonn. Der Verein ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Der Liquidator ABl. Reg. K 2017, S. 73 133. Liquidation h i e r : BBZ95 Leverkusen e. V. Die Liquidatoren ABl. Reg. K 2017, S. 73 129. Liquidation h i e r : FSV Kreuzrath 04 e. V. Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter VR 60436 eingetragene Fußball-Sport-Verein Kreuzrath e. V. ist aufgelöst. Die Gläubiger des Vereins werden zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert. Die Liquidatoren ABl. Reg. K 2017, S. 73 Der Verein Basketballzentrum an der Werner-Heisenberg-Schule: BBZ 95 Leverkusen e. V. (Vereinsregister 401531 Amtsgericht Köln) in 51381 Leverkusen, Bürgerbuschweg 100, ist mit der Eintragung vom 26. Januar 2017 beim Amtsgericht Köln aufgelöst. Seine Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei den folgenden Liquidatoren anzumelden: Kunel, Birgit, Leverkusen, geboren am 10. November 1958, Heinen, Lothar, Leverkusen, geboren am 18. Juni 1959, Kraft, Thomas, Leverkusen, geboren 3. Juli 1963. Die Liquidatoren ABl. Reg. K 2017, S. 73 130. Liquidation h i e r : Leichtathletik-Club Phönix Geilenkirchen 1993 e. V. Der Verein Leichtathletik-Club Phönix Geilenkirchen 1993 e. V. (VR-Nr. 60315, Amtsgericht Aachen) ist aufgelöst und befindet sich im Liquidationsstadium. 134. Liquidation h i e r : Tier und Wir – Tiertafel & Haustierhilfe Heinsberg e. V. Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei den Liquidatoren, Thomas Roskam, Mainstraße 3, 52511 Geilenkirchen, Harald Langen, An der Vogelstange 31, 52511 Geilenkirchen und Armin von Helden, Am Tripser Wäldchen 22, 52511 Geilenkirchen, anzu­ melden. Der Verein „Tier und Wir – Tiertafel & Haustierhilfe Heinsberg e. V.“ (Amtsgericht Aachen VR 5032) ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Februar 2017 aufgelöst. Herr Joachim Funken wurde zum Liquidator bestellt. Gläubiger werden gebeten, ihre Ansprüche beim Liquidator schriftlich anzumelden unter Tier und Wir – Tiertafel & Haustierhilfe Heinsberg e. V. i. L., Herrn Funken, Raiffeisenstraße 3, 52525 Waldfeucht. Die Liquidatoren Der Liquidator ABl. Reg. K 2017, S. 73 ABl. Reg. K 2017, S. 73 – 74 – – 75 – – 76 – Einzelpreis dieser Nummer 0,32 E Einrückungsgebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 1,00 m. Bezugspreis mit Öffentlichem Anzeiger halbjährlich 9,– m. Bestellungen von Einzelexemplaren werden mit 3,50 m berechnet. Abbestellungen müssen bis zum 30. 04. bzw. 31. 10. eines jeden Jahres bei der Firma Böhm Mediendienst GmbH vorliegen. Reklamationen über nicht erfolgte Lieferungen aus dem Abonnement werden nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erscheinen anerkannt. Bezug und Einzellieferungen durch Böhm Mediendienst GmbH, Hansaring 10, 50670 Köln, Telefon (02 21) 9 22 92 63-0, eMail: info@boehm.de, www.boehm.de/amtsblatt. Die Anschriften der Bezieher werden EDV-mäßig erfasst. Redaktionsschluss: Montag, 12 Uhr. Herausgeber und Verleger: Bezirksregierung Köln, Postfach 10 15 48, 50606 Köln. Produktion: Böhm Mediendienst GmbH, Hansaring 10, 50670 Köln, Telefon (02 21) 9 22 92 63-0.