Daten
Kommune
Titz
Größe
2,6 MB
Datum
06.10.2016
Erstellt
04.10.16, 18:02
Aktualisiert
04.10.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG
Zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Gemeinde Titz
Ortsteil Rödingen
ENTWURF
Zur Offenlage
Begründung zur Offenlage
Stand: September 2016
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB - Entwurf
Inhalt
1
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION ......................................................................................................2
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG .......................................................................................................3
3
PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN.................................................................................................................3
4
5
3.1 Regionalplan
3
3.2 Flächennutzungsplan
4
3.3 Landschaftsplan
4
3.4 Schutzgebiete
5
PLANVERFAHREN .................................................................................................................................................6
4.1 Minartzstraße
7
4.2 Keltenstraße
8
FESTSETZUNGEN ................................................................................................................................................10
5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)
10
5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) und Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB i.V.m. §§ 22 und 23 BauGB)
10
5.3 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20,
25 BauGB).
6
7
11
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ......................................................................................................................11
6.1 Erschließung
12
6.2 Ver- und Entsorgung
12
6.3 Umweltauswirkungen
12
HINWEISE
.........................................................................................................................................................13
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Stand: September 2016
1
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB - Entwurf
1
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
Die Gemeinde Titz gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen, an und liegt ganz im Norden des Kreisgebietes. Auf einer Fläche von 68,50 km2 leben hier ca. 8.200 Menschen. Die Gemeinde umfasst die Ortschaften
Ameln, Bettenhoven, Gevelsdorf, Hasselsweiler, Höllen, Hompesch, Jackerath, Kalrath, Müntz, Mündt, Opherten, Ralshoven, Rödingen, Sevenich, Spiel und Titz. Im Norden grenzt das Gemeindegebiet an den Rhein-Kreis
Neuss, im Westen an den Kreis Heinsberg. Die Gemeinde liegt im Bereich der Jülicher Börde. Östlich und
nordöstlich der Gemeinde liegt der Braunkohletagebau Garzweiler, im Süden befindet sich die Sophienhöhe.
Die Ortschaft Rödingen befindet sich südöstlich des Hauptortes Titz.
Im Zuge der Ergänzungssatzung sollen zwei Flächen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich des
im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rödingen einbezogen werden.
Abbildung 1: Luftbild des Ortsteiles Titz-Rödingen (Quelle: TimOnline-NRW 2016).
Minartzstraße
Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich auf dem südlichen Bereich der Flurstücke (tw.) 36/2 und
163/36 sowie auf dem westlichen Bereich der Flurstücke (tw.) 963, 534, 533, 532, 531, 530, 529 und 528, Flur 9
Gemarkung Rödingen in Titz - Rödingen. Das Gebiet wird im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Die Flächen werden im Norden, Osten und Westen durch kleinteilige Wohnbebauung begrenzt, im Süden
schließt die Minartzstraße mit dahinter befindlicher Wohnbebauung sowie die als Spielplatz genutzten Flächen
des Flurstückes 659 und 936 an.
Keltenstraße
Die rückwärtigen Bereiche der Flurstücke 97, 98, 22, 23, 75, 92, 93, 100, 102 und 103, Flur 17 der Gemarkung
Rödingen sollen ebenfalls in die Abrundungssatzung einbezogen werden. Diese sind zurzeit neben der Nutzung
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als Gartenbereiche bereits teils mit Gebäuden bzw. Garagen bebaut. Im Flächennutzungsplan sind diese Flächen als „gemischte Bauflächen“ dargestellt. Im Norden, Osten und Süden schließt kleinteilige Bebauung an die
verfahrensgegenständlichen Flächen an. In Richtung Westen wird das Gebiet durch einen Wirtschaftsweg von
den dahinter befindlichen landwirtschaftlichen Flächen getrennt.
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Anlass und Ziel der vorliegenden Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist es, einzelne Grundstücke, die im
Außenbereich liegen und durch vorhandene bauliche Nutzungen des angrenzenden Bereiches entsprechend
geprägt sind, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Opherten einzubeziehen. Für die Ortslage besteht
bereits eine Satzung vom 29.01.1998.
Ziel für die Flächen an der Minartzstraße ist es, die Flächen, die sich als Außenbereich im Innenbereich darstellen, gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB in den Innenbereich einzubeziehen. Die Flächen sind bereits im Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen und teilweise bebaut. Ziel für die Flächen an der Keltenstraße ist es, die Flächen, welche durch die umliegende Bebauung in entsprechender Weise geprägt werden,
dem Innenbereich zuzuordnen. Durch den im Westen befindlichen Wirtschaftsweg entsteht ein natürlicher Abschluss der Innenbereichsflächen gegenüber dem Außenbereich. Ziel ist es demnach, die Flächen, welche
unmittelbar durch angrenzende Bebauung geprägt sind, dem Innenbereich zuzuordnen und somit für eine mögliche Bebauung vorzubereiten.
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3.1
PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN
Regionalplan
Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan (Quelle: Bezirksregierung Köln).
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Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt der Region Aachen, weist für beide Plangebiete,
wie auch für die gesamte Ortslage Rödingen, den „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) aus. Ziele der Raumordnung stehen dem Vorhaben demnach nicht entgegen.
3.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan weist für das Plangebiet an der Minartzstraße „Wohnbauflächen“ sowie für die Flächen an der Keltenstraße „gemischte Bauflächen“ aus. Die Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Flächen in die Innenbereichssatzung ist nicht von der Darstellung des Flächennutzungsplanes abhängig. Aus diesen ergeben sich allerdings erste Ansätze bezüglich einer Entwicklung des Gebietes und der Vereinbarkeit mit
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Für beide Plangebiete ist die Vereinbarkeit mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung absehbar. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes stehen dem Vorhaben
gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB demnach nicht entgegen.
Abbildung 3: Auszug aus dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan (Quelle: VDH GmbH 2016).
3.3
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan setzt für den Bereich an der Minartzstraße keine Ziele fest. Der Bereich an der Keltenstraße setzt das Ziel 4 „Temporäre Erhaltung der Naturraumpotentiale bis zur Realisierung einer den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung entsprechenden Bauleitplanung oder fachplanerischen Festsetzung“ fest.
Insgesamt wird durch die Einbeziehung der Flächen in den Innenbereich des Ortes Rödingen keine Planung
begründet, die den Zielen und Schutzzwecken des Landschaftsplanes entgegenstehen. Es bestehen somit
keine Konflikte mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes.
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Abbildung 4: Auszug aus dem Landschaftsplan.
3.4
Schutzgebiete
Nördlich der Ortschaft Rödingen befindet sich das Biotop BK-5004-048 „Feldgehölz nördlich Friedhof Rödingen“. Dabei handelt es sich um kleines Gehölz, das angepflanzt wurde. Die Bäume stehen sehr dicht und sind
1996 durchschnittlich etwa 8 m hoch. Der Unterwuchs besteht hauptsächlich aus Holunder, Brennnessel und
Jungwuchs von Esche und Bergahorn mit etwa 45% Deckung. Bergahorn kommt auch in roter Variante vor. Am
Südrand stehen in geringer Zahl Pappeln und Weiden. Das Gehölz ist gegen Verbiss umzäunt, an einigen Stellen ist der Zaun heruntergetreten, dort wurde auch Müll abgelagert. In der ansonsten sehr gehölzarmen Landschaft stellt auch dieses kleine Feldgehölz ein Rückzugsbiotop dar.
Westlich von Rödingen befindet sich das Biotop BK-5004-033 „Gemüsegärten-Grünland-Hecken-Komplex am
Südwestrand von Rödingen“. Das Dorf Rödingen liegt auf einem Lößplateau, inmitten einer von Ackerbau dominierten Bördelandschaft. Die südwestliche Seite des Dorfes ist von einem Grünland- und Gartenkomplex
umgeben. Die nördliche Hälfte der Biotopfläche bestehen aus sehr kleinen Parzellen, hauptsächlich Gemüsegärten und einigen Obstwiesen. Diese sind durch artenreiche, kurzgeschnittene Strauchhecken voneinander
getrennt. Die südliche Hälfte dieses Gebietes besteht hauptsächlich aus Fettweiden, worauf große, alte Einzelbäume (mit Höhlen) stehen. Im Norden und Osten des Gebietes beginnen die Häuser des Dorfes Rödingen, im
Süden und Westen wird die Fläche von Äckern begrenzt. Am Südwestende wurde 1996 eine kleine Halle für
landwirtschaftliche Fahrzeuge neu errichtet, dort ist ein Kurzrasen eingesät. Vereinzelt kommen Weihnachtsbaumkulturen vor.
Im Südwesten und Südosten befindet sich die Allee AL-DN-9004 „Winter-Lindenallee westlich und östlich von
Höllen“. Im Südosten von Höllen befindet sich eine Allee aus alten Linden. Diese wird 1996, mit Ausnahme
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einer Pumpstation der Rheinbraun, von Acker umgeben. Junge Eschen und Winter-Linden wurden zusätzlich
angepflanzt. Östlich der L12 kommen Hainbuchen und Birken hinzu. Die Allee, welche westlich von Höllen entlang der L213 liegt, besteht, von Ost nach West gesehen, zunächst aus Birken (Südteil) und Winter-Linden,
Zitterpappel, Vogelkirsche, Stiel-Eiche, Roteiche und Birke (Nordteil). Nach Westen hin anschließend sind nach
Straßenbaumaßnahmen vornehmlich Linden gepflanzt, diese sind 1996 zwischen 3 und 6 m hoch.
Im Zuge der Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird nicht in die Biotopstrukturen eingegriffen. Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 6 BNatSchG), Wasserschutzgebiete (§§ 19 und 32
WHG), Natura 2000 (§ 10 Abs. 8 BNatSchG), Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke (§ 24
BNatSchG), Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete (§§ 25 und 26 BNatSchG) oder geschützte
Biotope (§ 30 BNatSchG) sind durch die Planung ebenfalls nicht betroffen.
Abbildung 5: Schutzgebiete (Quelle: Umweltdaten vor Ort NRW, April 2016).
4
PLANVERFAHREN
In diesem Verfahren soll die bestehende Innenbereichssatzung der Gemeinde Titz, Ortschaft Rödingen, gemäß
§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erweitert werden. Gemeinden können durch Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 und
5 BauGB Außenbereichsflächen als Innenbereich ausweisen, wenn dazu bestimmte Gegebenheiten eingehalten werden. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB können durch die Klarstellungssatzung Grenzen für die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile festgelegt werden (Klarstellungssatzung). Im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 BauGB können bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt
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werden, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan bereits als Bauflächen ausgewiesen sind (Entwicklungssatzung). Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichssatzungen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind (Ergänzungssatzung). Die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung sind:
Einbeziehung von einzelnen Außenbereichsflächen
Die bestehende, umliegende Bebauung muss die einbezogenen Flächen entsprechend prägen
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist erkennbar
Es wird keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründet (§ 34 Abs. 5 BauGB)
Es liegen keine Beeinträchtigungen von FFH und europäischen Vogelschutzgebieten vor (§ 34 Abs. 5
BauGB)
Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 BauGB werden erfüllt. Das Vorhaben ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor.
Von der Möglichkeit, einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs.1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB in die Satzung
aufzunehmen, wird im Rahmen der bereits bestehenden Satzung vom 29.01.1998 Gebrauch gemacht. Der
erforderliche Ausgleich (§ 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a BauGB) wird im landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt, der Bestandteil der Satzung ist.
Nachfolgend werden die erforderlichen Beteiligungsverfahren durchgeführt. Hier ist gemäß § 34 Abs. 6 BauGB
der § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Demnach wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt, bei dem nur die betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und
Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Nach dem Satzungsbeschluss soll die Satzung gemäß § 10
Abs. 3 BauGB bekannt gemacht werden.
4.1
Minartzstraße
Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich auf dem südlichen Bereich der Flurstücke (tw.) 36/2 und
163/36 sowie auf dem westlichen Bereich der Flurstücke (tw.) 963, 534, 533, 532, 531, 530, 529 und 528, Flur 9
Gemarkung Rödingen in Titz - Rödingen. Das Gebiet wird im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Die Flächen werden im Norden, Osten und Westen durch kleinteilige Wohnbebauung begrenzt, im Süden
schließt die Minartzstraße mit dahinter befindlicher Wohnbebauung sowie die als Spielplatz genutzten Flächen
des Flurstückes 659 und 936 an.
Im vorliegenden Fall sind die Flurstücke im Bebauungszusammenhang des Innenbereiches zu bewerten. Die
nächste Wohnbebauung schließt unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Flächen an. Die Flurstücke
sind somit von allen Seiten unmittelbar durch Wohnbauflächen, insb. durch kleinteilige Wohnbebauung (I- und
II-Geschosse), umgeben. Die Flurstücke liegen in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung und werden vollständig von dieser umgeben. Sie sind durch ihre heutige Nutzung (Hausgarten) nicht als Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB zu bewerten. Zudem handelt es sich um einzelne Flächen, die dem Innenbereich zugeordnet werden sollen. Die Gesamtgröße des Gebietes ist mit ca. 1.600 qm als relativ klein zu bewerten,
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wodurch von einer Abrundung mit einer geringfügigen Erweiterung um einzelne Flächen des Außenbereiches
ausgegangen werden kann. Im FNP wird die Fläche bereits als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen. Die einzubeziehenden Flächen stehen den Festsetzungen gem. § 6 BauNVO demnach nicht entgegen.
Durch die Einbeziehung der rückwärtigen Gartenbereiche kann eine klarere Grenzziehung zwischen dem Innen- und dem Außenbereich erzielt werden. Es handelt sich hier um Flächen des Außenbereiches, die vollständig vom Innenbereich umschlossen sind. Die Flächen sind unmittelbar durch die angrenzende Bebauung geprägt. Insgesamt besteht in dem Bereich der Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit.
Abbildung 6: Blick auf die Flächen an der Minartzstraße aus Richtung Süden (Quelle: VDH April 2016).
4.2
Keltenstraße
Die rückwärtigen Bereiche der Flurstücke 97, 98, 22, 23, 75, 92, 93, 100, 102 und 103, Flur 17 der Gemarkung
Rödingen sollen ebenfalls in die Abrundungssatzung einbezogen werden. Diese sind zurzeit neben der Nutzung
als Gartenbereiche bereits teils mit Gebäuden bzw. Garagen bebaut. Im Flächennutzungsplan sind diese Flächen als „gemischte Bauflächen“ dargestellt. Im Norden, Osten und Süden schließt kleinteilige Bebauung an die
verfahrensgegenständlichen Flächen an. In Richtung Westen wird das Gebiet durch einen Wirtschaftsweg von
den dahinter befindlichen landwirtschaftlichen Flächen getrennt.
Da die Flächen von drei Seiten durch kleinteilige Wohnbebauung umgeben sind, ist eine Prägung durch die
angrenzende Wohnbebauung auf die verfahrensgegenständliche Flächen anzunehmen. Eine Prägung i.S.d.
§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung sowie der Art und dem Maß der
baulichen Nutzung ist möglich, da die Flächen von drei Seiten unmittelbar von Wohnbebauung umschlossen
werden. Die Flächen sind z.T. bereits ebenfalls mit kleinteiliger Wohnbebauung bebaut und orientieren sich
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daher in Art und Maß der baulichen Nutzung bereits am umgebenden Bestand. Zudem ist der Anschluss an den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil Titz - Rödingen erkennbar.
Auch die Geschlossenheit des Ortsteiles ist sichtbar. Mit einer Größe von ca. 3.900 qm ist die Fläche zwar relativ groß, sodass nicht von einer geringfügigen Abrundung mit einzelnen Grundstücken gesprochen werden
kann, aber es besteht eine Prägung der Flächen durch den vorhandenen Ortsteil. Zudem werden die Grundstücke durch eine natürliche Grenze über einen Wirtschaftsweg in Richtung Westen von den dahinter befindlichen
landwirtschaftlichen Flächen abgrenzt. Die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen muss gem. § 5 Satz
1 Nr. 1 BauGB auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Da im FNP „gemischte
Bauflächen“ dargestellt sind, ist eine Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung begründet. Insgesamt zeigen die Flächen eine deutliche Prägung durch die angrenzende Bebauung und orientieren
sich an der Art und dem Maß der baulichen Nutzung (räumliche Identität).
Die Flächen werden dementsprechend durch die angrenzende Bebauung in solch einer Weise geprägt, dass
ihre Einbeziehung in den Innenbereich sinnvoll ist. Sie werden aus Richtung Norden, Osten und Süden von
kleinteiligen Wohnstrukturen umgeben, lediglich in Richtung Westen schließen landwirtschaftliche Flächen an.
Im Flächennutzungsplan werden die Flächen derzeit bereits als „gemischte Bauflächen“ ausgewiesen, sodass
auch von einer Entwicklung der Flächen aus dem FNP ausgegangen werden kann. Auch eine Grenzziehung
aufgrund topographischer Verhältnisse, wie etwa Erhebungen oder Einschnitte, ist in dem Gebiet durch einen
Wirtschaftsweg, der die Flächen in natürlicher Art und Weise in Richtung Westen abschließt, vorhanden und
begründen demnach eine Einbeziehung der Fläche in den Innenbereich.
Abbildung 7 Rückwärtige Gartenbereiche Flurstücke 97, 22, 23, 75, 92, 93, 100, 102 und 103 aus Richtung Norden (Quelle: VDH
GmbH Mai 2016).
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Abbildung 8: Rückwärtige Gartenbereiche mit Blick aus Richtung Westen, Quelle: VDH GmbH Mai 2016.
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FESTSETZUNGEN
Durch die Ergänzungssatzung können gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB einzelne Festsetzungen in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BauGB getroffen werden. Bereits in der bestehenden Ergänzung der Innenbereichssatzung
wurde von einzelnen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen die folgenden Festsetzungen auch für die durch diese Einbeziehungssatzung begründeten
Flächen gelten:
5.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)
Die Art der baulichen Nutzung ist bereits für beide Gebiete im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Im Bereich
der Minartzstraße ist ein „allgemeines Wohngebiet“ mit einer GRZ von 0,4, im Bereich der Keltenstraße ist ein
„gemischtes Baugebiet“ mit einer GRZ von 0,6 zulässig. Gem. § 6 Abs. 3 BauNVO werden auch ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, nicht zugelassen.
5.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) und Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
i.V.m. §§ 22 und 23 BauGB)
Die geplante Baustruktur auf den bisher unbebauten Flächen soll sich an dem Bestand orientieren. Entsprechend sollen Gebäude errichtet werden, die wie folgt auszugestalten sind:
„es sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig“
Diese Festsetzung gewährleistet den Erhalt der aufgelockerten und gleichmäßigen Bebauungsstruktur in
Rödingen. In Übrigen wird aus Gründen der planerischen Zurückhaltung und in Orientierung an den umliegenVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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den Bestand in den
„Mischgebieten eine maximale GRZ von 0,6“ und „den allgemeinen Wohngebieten eine maximale GRZ von 0,4“
festgesetzt. Diese Festsetzung dient einerseits dem schonenden Umgang mit Grund und Boden und ermöglicht
andererseits eine ortstypische Ausnutzbarkeit der Grundstücksflächen.
5.3
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB).
Um die erheblichen Auswirkungen auf Arten und Biotope innerhalb der Plangebiete zu reduzieren, wird in der
Ergänzungssatzung der Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Durch die
Festsetzung einer GRZ kann generell der Erhalt von großflächigen Gartenbereichen gewährleistet werden.
„Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB ist der Erhalt von Bäumen auf den Plangebietsflächen der Keltenstraße gem. Plangrundlage zu gewährleisten“.
5.4
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Da der erforderliche ökologische Ausgleich nicht zur Gänze in dem Plangebiet zu erbringen ist, sind externe
Ausgleichmaßnahmen erforderlich. Die Höhe des ökologischen Ausgleichs wird im Landschaftspflegerischen
Begleitplan ermittelt.
§4
Kompensationsmaßnahme
„Zum Ausgleich der Eingriffsfolgen werden die Kompensationsmaßnahmen gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzt, der Bestandteil dieser Satzung ist. Den Eingriffen der im Plan festgesetzten Bauflächen des Bereiches 1 mit dem Punktedefizit von 5.734 Punkte sowie des Bereiches 2 mit
dem Punktedefizit von 6.037 Punkte werden insgesamt 11.771 Punkte aus bereits durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb des Gemeindegebietes Titz, Gemarkung Hasselsweiler, Flur 11,
Flurstücke 61 und 70 zugeordnet.“
Folgende Maßnahmen sind den Flächen zugeordnet:
Flurstück
Vorherige Nutzung
Gemarkung Hassels- Diese Flächen befinden sich nordweiler, Flur 11, Flurstü- westlich der Ortslage Hasselsweiler,
cke 61 und 70
unmittelbar nördlich der BAB 44
beiderseits eines Wirtschaftsweges,
der hier über die Autobahn führt.
Außerdem begrenzt werden sie von
jeweils einem weiteren Wirtschaftsweg bzw. intensiv genutzten Ackerflächen. Die nächste Bebauung ist
ca. 600 m entfernt.
Ausgleichsmaßnahme
Initialpflanzungen als Feldgehölze
unterschiedlichen Ausmaßes sowie
Einzelbäume (10 Stück), um Strukturelemente zu schaffen, die in der
ansonsten weitgehend ausgeräumten
Kulturlandschaft fehlen.
Lebensraumverbesserung für die
Feldfauna der umgebenden landwirtschaftlichen Flächen mit einheimische
Laubgehölzen
Zwischen den Initialpflanzungen Flächen als Ackerbrache der natürlichen
Sukzession überlassen.
Auf dem Flurstück 70 einen Streifen
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von 5 m zu angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche (Flurstück 69) von
Initialpflanzungen freihalten.
6
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Durch die Ergänzungssatzung werden die Planflächen dem Innenbereich zugeordnet. Somit sind hier diejenigen Vorhaben zulässig, die die Kriterien des Einfügens gemäß § 34 BauGB erfüllen. Hinsichtlich der Art der
baulichen Nutzung werden in der Satzung Festsetzungen gemacht, ebenso teilweise hinsichtlich des Maßes
der baulichen Nutzung. Für die übrigen Kriterien ist die umliegende Bebauung maßgeblich.
6.1
Erschließung
Die Erschließung aller Flächen, die in die Innenbereichsatzung aufgenommen werden, ist gesichert. Die Flächen an der Minartzstraße können über diese erschlossen werden. Die Flächen an der Keltenstraße sind über
die Keltenstraße sowie den im Westen befindlichen Wirtschaftsweg erschlossen.
6.2
Ver- und Entsorgung
Die unbebauten Flächen sind derzeit noch nicht an die örtliche Ver- und Entsorgung angeschlossen und müssen im Zuge einer Bebauung an die vorhandenen Kanalanlagen angeschlossen werden.
6.3
Umweltauswirkungen
Da die Ergänzungssatzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird, kann gemäß § 13
Abs. 2 BauGB von der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen werden. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB ist der Ergänzungssatzung nur eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2
Nr. 1 BauGB beizufügen. Angaben gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung nicht erforderlich.
Dennoch sind die Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und gerecht abzuwägen.
Durch die Einbeziehung der Flächen in den Innenbereich entstehen keine erheblichen, negativen Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Klima und Luft, Wasser, Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild, Mensch sowie
Kultur- und Sachgüter, da allein durch die Einbeziehung der Flächen in den Innenbereich eine Beeinträchtigung
der Schutzgüter nicht begründet ist.
Durch die Einbeziehung der Flächen in den Innenbereich werden allerdings bauliche Vorhaben ermöglicht,
deren Umfang sich nach der Art der Umgebung richtet. Im vorliegenden Fall entspricht dies einer kleinteiligen
Wohnbebauung (GRZ von 0,4 bzw. 0,6, I- bis II-geschossige Bauweise) für die bisher unbebauten Bereiche
entlang der Minartzstraße und der Keltenstraße. Zusammenfassend ist bezüglich der Umweltauswirkungen
festzuhalten, dass die Plangebiete aufgrund der teilweise bereits vorhandenen Bebauung sowie die unbebauten
Flächen aufgrund der direkten Umgebung durch Wohnnutzung sowie der derzeit bereits anthropogenen Nutzung der Plangebiete keine bedeutende Funktion für die einzelnen Schutzgüter aufweist. Negative Umweltauswirkungen sind vorliegend nicht zu erwarten. Detaillierte Aussagen zu den einzelnen Schutzgütern sind dem
landschaftspflegerischen Planungsbeitrag zu entnehmen.
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HINWEISE
In die Satzung werden folgende Hinweise aufgenommen:
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn:
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt
b) Die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) Der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) Der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Titz vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Antrag nach § 47 VwGO
Ein Antrag nach § 47 VwGO ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unzulässig, wenn Einwendungen geltend gemacht
werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber
hätten geltend gemacht werden können.
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