Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
101 kB
Datum
11.07.2013
Erstellt
08.05.13, 18:25
Aktualisiert
20.06.13, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 12.03.2013
- Der Bürgermeister Az: 32-52-39 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1037-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
23.05.2013
Stadtentwicklungsausschuss
11.07.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Schaffung einer Verkehrsberuhigung/Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich Kölner
Str./Einmündung Schleidtalstraße;
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 25.06.2012
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1037-IX
1. Sachverhalt:
Mit beigefügtem Fraktionsantrag hatte die CDU-Fraktion um Prüfung einer Verkehrsberuhigung
bzw. Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Kölner Straße im Bereich der
Seniorenwohnanlage Haus-Nr. 15-17 gebeten. Diese Überlegung wurde bereits seit 2009 von der
Seniorenunion bei der Verwaltung mehrfach vorgetragen und mit verschiedenen Optionen im
Rahmen von Verkehrsschauen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, dem Straßenverkehrsamt und der Verkehrspolizei überprüft. Letztmalig wurde in Terminen der Verkehrskommission im
März 2012 zusätzlich noch die Möglichkeit der Einrichtung von Querungshilfen in diesem Bereich
geprüft. Aufgrund der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung und der entsprechenden Ausführungsrichtlinien wurden alle Möglichkeiten negativ beschieden und auch die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist rechtlich nicht umsetzbar.
Aus diesem Grund wurde auf eine Empfehlung aus 2009 zurückgegriffen, in der die Verkehrskommission gemeinsam mit der Verwaltung den Vorschlag gemacht hatte, die Vorfahrtsberechtigung in diesem Kreuzungsbereich zu ändern und somit den Verkehrsfluss in Richtung Werther
Tor in seiner Geschwindigkeit zu reduzieren.
Nach einer ersten Prüfung des Landesbetriebes ging man dort zunächst jedoch von umfangreichen baulichen Veränderungen zur Einrichtung einer Vorfahrtsberechtigung für die höher qualifizierte Landesstraße 234 aus. Aufgrund eines von der Verwaltung erstellten Entwurfs konnte der
Landesbetrieb jedoch den dieser Beratungsvorlage beigefügten Plan erstellen.
Aufgrund der sich seinerzeit abzeichnenden bevorstehenden Planungen zur Neugestaltung eines
zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB Nord) in diesem Bereich, wurde der Antragszweck, dort eine
Verkehrsberuhigung zu erreichen, zunächst einvernehmlich mit der Antragstellerin zurückgestellt,
um nicht im Vorfeld ggf. dieser Planung entgegen laufende Verkehrregelungen zu schaffen.
Da diese Planung zwischenzeitlich vorliegt und diese nicht tangiert, wurde der vom Landesbetrieb
erstellte Entwurf zur Einrichtung einer abknickenden Vorfahrt für den weiteren Verlauf der Kölner
Straße Richtung Stadtkern bei den Planungen zum ZOB Nord berücksichtigt.
Auch die Verkehrsplanungen des Büros ISA-Plan wurden berücksichtigt. Dr. Sienko sieht
keine Probleme, da der Bereich außerhalb des von ihm beplanten Bereiches liegt.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat sich bereit erklärt, die erforderlichen Veränderungen
einschließlich einer Querungshilfe in Richtung Friedhof (auf der dann nicht mehr benötigten Abbiegespur – s. Plan!) vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtentwicklungsausschusses durchzuführen. Städtischerseits verbleiben lediglich Kosten für den Rückbau der Betonmarkierungssteine
am Abzweig zur Schleidtalstraße. Die Verkehrseinrichtungen (Querungshilfe, Seitenbord, Markierungen, Leitsäulen etc.) nimmt der Landesbetrieb vor. Günstigstenfalls sieht der Landesbetrieb
eine Erneuerung der Fahrbahndecke in diesem Bereich vor, um die Änderungen der Fahrbahnmarkierungen durchzuführen.
2. Rechtliche Würdigung
Zwischenzeitliche mehrfache Verkehrsmessungen der Verwaltung belegen, dass dort regelmäßig
über 46 % der Verkehrsteilnehmer die jetzige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschreiten.
Durch die Einrichtung einer abknickenden Vorfahrt mit einer leichten Fahrbahnverschwenkung
wird der Geradeausverkehr in Richtung Stadtkern dazu gezwungen, beim Verlassen der L 234 in
einem leichten Bogen der Kölner Straße zu folgen. Dies ist nur mit angepasster Geschwindigkeit
möglich, so dass man insgesamt mit einer Verkehrsberuhigung rechnen kann.
3. Finanzielle Auswirkungen
Würdigung unter Berücksichtigung des § 82 Abs. 1 GO NRW:
Von der westlichen Seite der Kölner Straße (Bahnhof) kann man in diesem Abschnitt als Fußgänger nur erschwert den Kreuzungsbereich in Richtung Schleidtal (Fachhochschule, Kurpark, Friedhof) überqueren. Zudem ist der Kurvenverlauf in Richtung Norden schlecht einsehbar und wie
oben ausgeführt, überschreiten eine Vielzahl der Verkehrsteilnehmer dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1037-IX
Begründung der Notwendigkeit von Umfang und Höhe des Aufwandes/der Auszahlung unter der Darlegung des Ausschlusses von Alternativen unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1, Satz 2 GO NRW):
Im Rahmen mehrerer Ortstermine wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft. Jedoch sind die
rechtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges oder einer Querungshilfe in diesem Abschnitt im derzeitigen Zustand nicht erfüllt. Auch einer Geschwindigkeitsreduzierung ohne bauliche (verkehrsberuhigende/geschwindigkeitsreduzierende) Maßnahmen kann aus
rechtlichen Gründen vom Landesbetrieb und der Straßenverkehrsbehörde nicht zugestimmt werden.
Um eine zulässige und sichere Querungshilfe dort einzurichten, muss die Fläche der bisherigen
Abbiegespur genutzt werden. In diesem Zusammenhang ist dann die Vorfahrtsberechtigung zu
ändern. Aufgrund dessen hat der Landesbetrieb die vorliegende Planung erstellt.
Das zuständige Straßenverkehrsamt des Kreises Euskirchen befürwortet diese Planung, um eine
Verbesserung der Verkehrssicherheit in diesem Bereich zu erlangen und bittet um Vorlage der
Planung, um eine entsprechende Anordnung zu fertigen. Diese soll jedoch zunächst im zuständigen Stadtentwicklungsausschuss am 23.04.2013 beraten werden.
Die erforderlichen Arbeiten werden überwiegend vom Landesbetrieb vorgenommen. Es fallen bei
der Stadt lediglich Kosten für den Rückbau der unterbrochenen Fahrbahnrandlinie (Betonmarkierungssteine) am Abzweig der Schleidtalstraße an. Diese belaufen sich auf ca. 3.000 €.
Um die Kosten ggf. reduzieren zu lassen, wird derzeit geprüft, die Betonsteine etwas abzufräsen
und mit einer Bitumenasphaltschicht abzudecken.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Alle Alternativen ohne bauliche Veränderungen wurden mehrfach von der Verkehrskommission
aufgrund der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen abgelehnt.
Die Maßnahme soll insbesondere das Queren der Landesstraße in Richtung Friedhof und Schleidtal sicherer ermöglichen.
Wie sehr sich durch den leichten Fahrbahnverschwenk für den Geradeausverkehr die gefahrene
Geschwindigkeit reduziert, bleibt abzuwarten. Ggf. werden nach einer Gewöhnungsphase geübte
Verkehrsteilnehmer den leichten Kurvenradius weiterhin mit leicht erhöhter Geschwindigkeit fahren können.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss befürwortet die vorgelegte Planung zur Änderung der Vorfahrtsberechtigung am Knotenpunkt der Landesstraße L 234 Kölner Straße/Schleidtalstraße.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahme gemeinsam mit dem Landesbetrieb Straßenbau
NRW umzusetzen.