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Allgemeine Vorlage (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2001; hier: 8. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
22 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2001;
hier: 8. Satzung vom              zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung 
       über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995) Allgemeine Vorlage (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2001;
hier: 8. Satzung vom              zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung 
       über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995) Allgemeine Vorlage (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2001;
hier: 8. Satzung vom              zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung 
       über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995) Allgemeine Vorlage (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2001;
hier: 8. Satzung vom              zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung 
       über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995) Allgemeine Vorlage (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2001;
hier: 8. Satzung vom              zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung 
       über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 132/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 05.12.2000 19.12.2000 TOP: Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2001; hier: 8. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 I. Sach- und Rechtslage: Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wurde die Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 2001 berechnet. Die berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben sind der Anlage 1 „Erläuterung zur Berechnung der Entsorgungsgebühr 2001“ zu entnehmen. Die Aufteilung dieser Kosten auf Haushalte bzw. Müllgefäße ist in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt. Die Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen schloss mit einer Überzahlung in Höhe von 9.738,31 DM. Dieser Betrag wird als Einnahme bei der Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2001 berücksichtigt. Die Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen für das Jahr 2000 erfolgt im Frühjahr 2001. Das Abrechnungsergebnis fließt dann in die Gebührenkalkulation 2002 ein. Im Einzelnen bleibt folgendes festzuhalten: Haushaltsbetrag: Besonders zu erwähnen ist, dass der Haushaltsbetrag im Jahr 2001 auf 48,65 DM festgesetzt werden kann. Im Jahr 2000 wurden hierfür 73,82 DM in Rechnung gestellt. Gründe hierfür sind u.a. die gesenkten Deponiekosten für Sperrmüll um ca. 45 % sowie der vertraglich zugesicherte Verkaufserlös für Altpapier in Höhe von ca. 145.000,00 DM. Gebühren Restmülltonne: Die Entsorgungsgebühr für die Restmülltonne erhöht sich im Jahre 2001 in Höhe der vertraglich zugesicherten Preisanpassung an das Entsorgungsunternehmen. Gebühren Biomülltonne: Aufgrund der Senkung der Deponiegebühren für Bioabfälle ist es möglich, die Entsorgungsgebühr für die Biomülltonne zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der vertraglich zugesicherten Preisanpassung für das Entsorgungsunternehmen ergibt sich eine Gebührenreduzierung im Jahre 2001 um ca. 20 %. Die einzelnen Entsorgungsgebühren sind der Anlage 3 zu entnehmen. Aufgrund der vorliegenden Daten und des dargestellten Sachverhalts hat die Verwaltung die 8. Änderung der Gebührensatzung erarbeitet. Ich empfehle deshalb, diese Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungssatzung stehen haushaltsmäßig bereit. III. Beschlussvorschlag: 2 1. „Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2001 berechnet sich wie folgt: Grundgebühr 48,65 DM Restmüll 60 l Restmüll 80 l Restmüll 120 l Restmüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Restmüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 1100 l Restmüll 14-tägliche Entleerung 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 177,35 DM 205,47 DM 261,71 DM 130,86 DM 430,42 DM 215,21 DM 143,47 DM 107,61 DM 2.273,69 DM 4.268,98 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 2. 155,00 DM 77,50 DM 216,99 DM 108,50 DM 72,33 DM 54,25 DM Die 8. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - 3 IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: Achte Satzung vom...................................... 4 zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert am 15.06.1999 (GV NRW S.386ff.) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV.NRW.610), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am .................. folgende 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 3 a) und b) erhalten folgende Fassung: Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2001 berechnet sich wie folgt: Grundgebühr 48,65 DM Restmüll 60 l Restmüll 177,35 DM 80 l Restmüll 205,47 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 261,71 DM 2 Haushalte 130,86 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 430,42 DM 2 Haushalte 215,21 DM 3 Haushalte 143,47 DM 4 Haushalte 107,61 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 2.273,69 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 4.268,98 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 155,00 DM 77,50 DM 216,99 DM 108,50 DM 72,33 DM 54,25 DM Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft. Bekanntmachungsanordung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 5 Hinweis Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel Kreuzau, den -RammBürgermeister ergibt