Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram
BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
132/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
05.12.2000
19.12.2000
TOP: Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2001;
hier: 8. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur
Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995
I. Sach- und Rechtslage:
Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wurde die Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 2001 berechnet. Die
berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben sind der Anlage 1 „Erläuterung zur Berechnung der Entsorgungsgebühr
2001“ zu entnehmen. Die Aufteilung dieser Kosten auf Haushalte bzw. Müllgefäße ist in den Anlagen 2 und 3
aufgeführt.
Die Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen schloss mit einer Überzahlung in Höhe von 9.738,31 DM. Dieser
Betrag wird als Einnahme bei der Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2001 berücksichtigt.
Die Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen für das Jahr 2000 erfolgt im Frühjahr 2001. Das
Abrechnungsergebnis fließt dann in die Gebührenkalkulation 2002 ein.
Im Einzelnen bleibt folgendes festzuhalten:
Haushaltsbetrag:
Besonders zu erwähnen ist, dass der Haushaltsbetrag im Jahr 2001 auf 48,65 DM festgesetzt werden kann. Im Jahr 2000
wurden hierfür 73,82 DM in Rechnung gestellt.
Gründe hierfür sind u.a. die gesenkten Deponiekosten für Sperrmüll um ca. 45 % sowie der vertraglich zugesicherte
Verkaufserlös für Altpapier in Höhe von ca. 145.000,00 DM.
Gebühren Restmülltonne:
Die Entsorgungsgebühr für die Restmülltonne erhöht sich im Jahre 2001 in Höhe der vertraglich zugesicherten
Preisanpassung an das Entsorgungsunternehmen.
Gebühren Biomülltonne:
Aufgrund der Senkung der Deponiegebühren für Bioabfälle ist es möglich, die Entsorgungsgebühr für die Biomülltonne
zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der vertraglich zugesicherten Preisanpassung für das Entsorgungsunternehmen
ergibt sich eine Gebührenreduzierung im Jahre 2001 um ca. 20 %. Die einzelnen Entsorgungsgebühren sind der Anlage
3 zu entnehmen.
Aufgrund der vorliegenden Daten und des dargestellten Sachverhalts hat die Verwaltung die
8. Änderung der
Gebührensatzung erarbeitet. Ich empfehle deshalb, diese Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungssatzung stehen haushaltsmäßig bereit.
III. Beschlussvorschlag:
2
1.
„Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2001 berechnet sich wie folgt:
Grundgebühr
48,65 DM
Restmüll
60 l Restmüll
80 l Restmüll
120 l Restmüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Restmüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
1100 l Restmüll
14-tägliche Entleerung
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung
177,35 DM
205,47 DM
261,71 DM
130,86 DM
430,42 DM
215,21 DM
143,47 DM
107,61 DM
2.273,69 DM
4.268,98 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2.
155,00 DM
77,50 DM
216,99 DM
108,50 DM
72,33 DM
54,25 DM
Die 8. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die
Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 wird in der als Anlage beigefügten Fassung
beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
3
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
Achte Satzung vom......................................
4
zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Kreuzau vom 09.06.1995.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert am 15.06.1999 (GV NRW S.386ff.) und der §§ 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV.NRW.610), in der
jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am .................. folgende 8. Satzung zur
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995
beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 3 a) und b) erhalten folgende Fassung:
Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2001 berechnet sich wie folgt:
Grundgebühr
48,65 DM
Restmüll
60 l Restmüll
177,35 DM
80 l Restmüll
205,47 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
261,71 DM
2 Haushalte
130,86 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
430,42 DM
2 Haushalte
215,21 DM
3 Haushalte
143,47 DM
4 Haushalte
107,61 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
2.273,69 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 4.268,98 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
155,00 DM
77,50 DM
216,99 DM
108,50 DM
72,33 DM
54,25 DM
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.
Bekanntmachungsanordung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
5
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
Kreuzau, den
-RammBürgermeister
ergibt