Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Jugendhilfeplanung VI.2 - Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
47 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
20.06.13, 15:06
Aktualisiert
20.06.13, 15:06
Beschlussvorlage (Jugendhilfeplanung VI.2 - Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz) Beschlussvorlage (Jugendhilfeplanung VI.2 - Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz)

öffnen download melden Dateigröße: 47 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 289/2013 Az.: 51 JHP Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51 - Datum: 07.06.2013 gez. Brost Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Unterausschuss Jugendhilfeplanung Termin 03.07.2013 vorberatend Jugendhilfeausschuss 10.07.2013 vorberatend Betrifft: 12.06.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Jugendhilfeplanung VI.2 - Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss erteilt an die Verwaltung des Jugendamtes den Auftrag, für die fortschreibung der Teilplanung `Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz´und für die Bildung einer entsprechenden Planungsgruppe. Begründung: Die Fortschreibung der Jugendhilfeplanungen liegt gemäß § 79 SGB VIII in der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeausschusses. Der Auftrag für die Jugendhilfeplanungen geht somit vom Ausschuss aus. Da eine gleichzeitige Fortschreibung aller Planungen nicht möglich ist, muss der Jugendhilfeausschuss über die Priorität entscheiden. Die letzte Fortschreibung der Jugendhilfeplanung `Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz´ wurde dem Ausschuss am 14.11.2002 (V 7/2169) vorgelegt. Eine aktuelle Vorlage der Jugendhilfeplanung ist die Voraussetzung für die Sicherung der Qualität in der Jugendhilfe (vgl. V 288/2013). Das Planungskonzept für die Jugendhilfe in Erftstadt sieht im Rahmen der Beteiligungsverfahren der Träger der freien Jugendhilfe die Bildung von zeitlich befristeten Planungsgruppen vor (V 353/2008; JHA vom 10.09.2008). Die vorhandenen Strukturen der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII werden hierzu genutzt. Nach § 78 KJHG sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Arbeitsgemeinschaften bilden, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In diesen Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. Nach Auffassung der Verwaltung sollte sich die Planungsgruppe wie folgt zusammensetzen:      eine Vertretung von Mobilé eine Vertretung der Schulsozialarbeit eine Vertretung der Polizei eine Vertretung der Bewährungshilfe eine Vertretung sonstiger Stellen und zwar ___________________ Den im Rahmen der Jugendhilfeplanung zu leistenden Auftrag hat die Planungsgruppe nach Fertigstellung der Jugendhilfeplanung erfüllt. Die Ergebnisse der Teilplanung werden dem Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung vorgelegt. (Erner) -2-