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Sitzungsvorlage (Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften hier: Beschluss über die Abgabe der Optionserklärung)

Daten

Kommune
Titz
Größe
86 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
14.09.16, 18:01
Aktualisiert
14.09.16, 18:01
Sitzungsvorlage (Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften
hier: Beschluss über die Abgabe der Optionserklärung) Sitzungsvorlage (Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften
hier: Beschluss über die Abgabe der Optionserklärung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Sitzungsvorlage Nr.: Der Bürgermeister 122/2016 FB 1 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Michael Dahlem 02463-659-13 12.08.2016 Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 29.09.2016 Rat 06.10.2016 Betreff Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf öffentlichrechtliche Körperschaften hier: Beschluss über die Abgabe der Optionserklärung Beschlussvorschlag Der Rat der Gemeinde Titz beauftragt die Verwaltung, dem Finanzamt Jülich die beigefügte Optionserklärung zu übermitteln. Begründung/Sachverhalt siehe nächste Seite Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Kosten: nein jährl. Einnahmen: ja nein (s. Beschlussentwurf) ja nein (Begründung: s. Anlage) bei Produkt: Der Kämmerer ist einverstanden: Begründung/Sachverhalt: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Vorlage 76/2016 verwiesen. Das für die zweite Jahreshälfte 2016 vom BMF angekündigte Schreiben zur Konkretisierung ist bis zum heutigen Tage nicht ergangen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass mit besagtem Schreiben auch nicht vor 2017 zu rechnen ist. Daher können die Auswirkungen aus der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes derzeit seitens der Verwaltung nicht abgeschätzt werden. Ebenso ist ein rechtsverbindlicher Austausch mit einem Steuerberater in der Sache aufgrund des fehlenden BMF-Schreibens nicht möglich. Der neue § 2b UStG könnte zwar grundsätzlich auch Chancen in Form von Vorsteuerabzügen bieten; diese gehen aber einher mit der Überprüfung aller Verwaltungshandlungen (hoheitlich sowie unternehmerisch) und entsprechender steuerrechtlicher Beurteilung. Darüber hinaus ist bei Anwendung des § 2b UStG damit zu rechnen, dass Umsatzsteuerzahlungen der Gemeinde Titz an das Finanzamt höher als die entsprechenden Vorsteuerabzüge sein werden. Daher schlägt die Verwaltung vor, bereits frühzeitig zur Wahrung der Frist 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt Jülich zu erklären, die alte Rechtslage des Umsatzsteuergesetzes beizubehalten. In den dann kommenden vier Jahren (2017-2020) soll die weitere Entwicklung beobachtet und auf Erfahrungen anderer Kommunen zurückgegriffen werden. Sollten sich in der Zwischenzeit Vorteile aus der Vorsteuerabzugssystematik für die Gemeinde Titz ergeben, wird die Verwaltung die Optionserklärung widerrufen und den neuen § 2b UStG anwenden. Ein solcher Widerruf ist einmalig im oben genannten Zeitraum für ein kommendes Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr möglich. Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in Bürgermeister Michael Dahlem Jürgen Frantzen Jürgen Frantzen -2-