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Sitzungsvorlage (Anlage 3 - Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Titz
Größe
69 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
24.02.16, 18:01
Aktualisiert
24.02.16, 18:01
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Inhalt der Datei

**Änderungen / Streichungen i.R. der 3.+ 4. Änderung GEMEINDE TITZ BEBAUUNGSPLAN NR. 30, 3. + 4. ÄNDERUNG ORTSLAGE OPHERTEN TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE 2 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB) 1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. 1.2 Im Dorfgebiet (MD) sind störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Bezugspunkt für die Höhenangaben ist der höchste Punkt der Straßenbegrenzungslinie am jeweiligen Baugrundstück. 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) **Private Stellplätze sind nur innerhalb der für sie vorgesehenen Flächen und innerhalb der Baugrenzen zulässig. Garagen und Carports sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. **Private Stellplätze sind auf der gesamten Grundstücksfläche zulässig. Garagen und Carports sind innerhalb der festgesetzten Baugrenzen sowie ausnahmsweise auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 4. Stellplätze (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB) 4.1 Auf jedem privaten Baugrundstück sind zwei Stellplätze nachzuweisen. 4.2 Im öffentlichen Straßenraum sind mindestens 25 Stellplätze anzulegen. Die tatsächliche Lage ist unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für Grundstückszufahrten festzulegen. 5. 6. Wohneinheiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Je Wohngebäude sind höchstens zwei Wohnungen zulässig. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und wr Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1Nr. 20 und 25 BauGB) 6.1 Auf den öffentlichen Grünflächen G 1 ist eine Ortsrandeingrünung in Form von einem einheimischen Laubbaum 1.Ordnung, 3 x v, StU 18/20, zwei einheimischen Laubbäumen 2. Ordnung, 3 x v. 16/18 sowie 40 einheimischen Sträuchern 80/100, je angefangene 100 qm Fläche vorzunehmen. Die Pflanzenauswahl ist der nachfolgenden Pflanzenliste zu entnehmen. Der Erhalt bestehender Bäume gilt gleich einer entsprechenden Neupflanzung. 6.2 Auf der öffentlichen Grünfläche G 2 ist eine Streuobstwiese anzulegen. Dazu ist flächendeckend eine Gras-/Kräutereinsaat vorzunehmen und je angefangene 100 qm Fläche ein einheimischer Obstbaum zu pflanzen. Bäume und Wiese sind dauerhaft zu erhalten. 6.3 Die anzupflanzenden Bäume im Bereich der Verkehrsflächen sind einheimische Laubbäume 2. Ordnung, 3 x v, StU 16/18. Die Pflanzenauswahl ist der nachfolgenden Pflanzenliste zu entnehmen. Der Erhalt bestehender Bäume gilt gleich einer entsprechenden Neupflanzung. Die zeichnerische Darstellung der anzupflanzenden oder zu erhaltenden Bäume ist nur nachrichtlich zu verstehen. Die tatsächlichen Baumstandorte sind unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für Grundstückszufahrten festzulegen. 3 7. Pflanzenliste Bäume 1. und 2 . Ordnung Traubeneiche Stieleiche Rotbuche Esche Hainbuche Bergahorn Feldahorn Wildkirsche Winterlinde Sommerlinde Bergulme Eberesche Quercus petraea Quercus robur Fagus silvatica Fraxinus excelsior Carpinus betulus Acer pseudoplatanus Acer campestre Prunus avium Tilia cordata Tilia platyphyllos Ulmus glabra Sorbus aucuparia Sträucher Haselnuss Corylus avellana Heidelbeere Vaccinium oxycoccus Faulbaum Rhamnus frangula Waldgeißblatt Lonicera xylosteum Hülse Ilex aquifolium Hunclsrose Rosa canina Essigrose Rosa gallica Feldrose Rosa arvensis Holunder Sambucus nigra Brombeere Rubus fruticosus Hartriegel Cornus sanguinea Weissdorn Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaea Liguster Ligustrum vulgare Schlehe Prunus spinosa Salweide Salix caprea einheimische Obstbaumsorten z.B. Biesterfelder Renette Bohnapfel Hauxapfel Jakob Lebel Roter Bellefleur Schöner aus Boskop Winterrabur Gute Graue Westf. Glockenbirne ect. 8. Geh-, Fahr und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1Nr. 21 BauGB) Die entsprechend festgesetzten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der für den Geltungsbereich zuständigen Versorgungsbetriebe zu belasten. 9. Niederschlagswasserbeseitigung (§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 51a Abs. 3 LWG NW) Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans anfallende Niederschlagswasser ist dem im Plangebiet liegenden Rückhaltebecken zuzuführen. 10. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Abstützungen der Straßeneinfassungen (Rückenstützen) sind in einer Breite von 25 cm ab Hinterkante Randeinfassung und einer Tiefe von 50 cm ab Oberkante Randeinfassung auf den privaten Grundstücken entschädigungslos zu dulden. Abgrabungen bzw. Auffüllungen sind 30 cm zurück zu setzen. Sie dürfen 70 cm nicht überschreiten. B. Gestaltung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) 1. Dachformen Im Plangebiet sind **Satteldächer geneigte Dächer mit einer Neigung zwischen 30° und 45° zulässig. Für Garagen, Carports und Nebenanlagen sind auch Flachdächer zulässig. Werden Flachdächer vorgesehen, sind diese jedoch fachgerecht und dauerhaft zu begrünen. 4 2. Einfriedungen Einfriedungen auf den Grundstücksgrenzen dürfen eine maximale Höhe von 1,50 m haben, bei Verwendung von Mauern 0,75 m. bei Verwendung von Hecken 2,00 m. C. HINWEISE 1. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland oder der Unteren Denkmalbehörde mitzuteilen. Bodendenkmal und Fundstelle sind nach erfolgter Mitteilung drei Werktage unverändert zu erhalten. 2. Für das Grundstück Gemarkung Titz, Flur 45,Aurstück 43 besteht ein Verdacht auf Belastung mit Kampfmitteln. Vor einer Erschließung oder Bebauung dieses Grundstockes sind weitergehende Untersuchungen durch den Kampfmittelräumdienst zu veranlassen. 3. Das Plangebiet liegt im Nahbereich einer bergbaulichen Verwerfungszone (Vorstaffel des Steinstraßsprunges). Aufgrund der Sümpfungsauswirkungen des Braunkohlebergbaues sind ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen. Zudem ist drückendes Grundwasser nicht auszuschließen. Im Auftrag der Gemeinde Titz La Città Stadtplanung Grevenbroich, den 30.11.2015