Daten
Kommune
Titz
Größe
69 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
24.02.16, 18:01
Aktualisiert
24.02.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
**Änderungen / Streichungen
i.R. der 3.+ 4. Änderung
GEMEINDE TITZ
BEBAUUNGSPLAN NR. 30, 3. + 4. ÄNDERUNG
ORTSLAGE OPHERTEN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
2
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
nicht zulässig.
1.2 Im Dorfgebiet (MD) sind störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen
und Vergnügungsstätten nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist der höchste Punkt der Straßenbegrenzungslinie am jeweiligen Baugrundstück.
3.
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
**Private Stellplätze sind nur innerhalb der für sie vorgesehenen Flächen und innerhalb der Baugrenzen zulässig. Garagen und Carports sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.
**Private Stellplätze sind auf der gesamten Grundstücksfläche zulässig. Garagen und Carports
sind innerhalb der festgesetzten Baugrenzen sowie ausnahmsweise auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4.
Stellplätze (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB)
4.1 Auf jedem privaten Baugrundstück sind zwei Stellplätze nachzuweisen.
4.2 Im öffentlichen Straßenraum sind mindestens 25 Stellplätze anzulegen.
Die tatsächliche Lage ist unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für Grundstückszufahrten festzulegen.
5.
6.
Wohneinheiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Je Wohngebäude sind höchstens zwei Wohnungen zulässig.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und wr Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1Nr. 20 und 25 BauGB)
6.1 Auf den öffentlichen Grünflächen G 1 ist eine Ortsrandeingrünung in Form von einem einheimischen Laubbaum 1.Ordnung, 3 x v, StU 18/20, zwei einheimischen
Laubbäumen 2. Ordnung, 3 x v. 16/18 sowie 40 einheimischen Sträuchern 80/100,
je angefangene 100 qm Fläche vorzunehmen. Die Pflanzenauswahl ist der nachfolgenden Pflanzenliste zu entnehmen. Der Erhalt bestehender Bäume gilt gleich einer
entsprechenden Neupflanzung.
6.2 Auf der öffentlichen Grünfläche G 2 ist eine Streuobstwiese anzulegen. Dazu ist flächendeckend eine Gras-/Kräutereinsaat vorzunehmen und je angefangene 100 qm
Fläche ein einheimischer Obstbaum zu pflanzen. Bäume und Wiese sind dauerhaft
zu erhalten.
6.3 Die anzupflanzenden Bäume im Bereich der Verkehrsflächen sind einheimische
Laubbäume 2. Ordnung, 3 x v, StU 16/18. Die Pflanzenauswahl ist der nachfolgenden Pflanzenliste zu entnehmen. Der Erhalt bestehender Bäume gilt gleich einer
entsprechenden Neupflanzung. Die zeichnerische Darstellung der anzupflanzenden
oder zu erhaltenden Bäume ist nur nachrichtlich zu verstehen. Die tatsächlichen
Baumstandorte sind unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für Grundstückszufahrten festzulegen.
3
7. Pflanzenliste
Bäume 1. und 2 . Ordnung
Traubeneiche
Stieleiche
Rotbuche
Esche
Hainbuche
Bergahorn
Feldahorn
Wildkirsche
Winterlinde
Sommerlinde
Bergulme
Eberesche
Quercus petraea
Quercus robur
Fagus silvatica
Fraxinus excelsior
Carpinus betulus
Acer pseudoplatanus
Acer campestre
Prunus avium
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus glabra
Sorbus aucuparia
Sträucher
Haselnuss
Corylus avellana
Heidelbeere Vaccinium oxycoccus
Faulbaum
Rhamnus frangula
Waldgeißblatt Lonicera xylosteum
Hülse
Ilex aquifolium
Hunclsrose Rosa canina
Essigrose
Rosa gallica
Feldrose
Rosa arvensis
Holunder
Sambucus nigra
Brombeere Rubus fruticosus
Hartriegel
Cornus sanguinea
Weissdorn
Crataegus monogyna
Pfaffenhütchen Euonymus europaea
Liguster
Ligustrum vulgare
Schlehe
Prunus spinosa
Salweide
Salix caprea
einheimische Obstbaumsorten z.B.
Biesterfelder Renette
Bohnapfel
Hauxapfel
Jakob Lebel
Roter Bellefleur
Schöner aus Boskop
Winterrabur
Gute Graue
Westf. Glockenbirne ect.
8.
Geh-, Fahr und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1Nr. 21 BauGB)
Die entsprechend festgesetzten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der für den Geltungsbereich zuständigen Versorgungsbetriebe zu belasten.
9.
Niederschlagswasserbeseitigung (§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 51a Abs. 3 LWG
NW)
Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans anfallende Niederschlagswasser ist
dem im Plangebiet liegenden Rückhaltebecken zuzuführen.
10. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur
Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
Abstützungen der Straßeneinfassungen (Rückenstützen) sind in einer Breite von 25
cm ab Hinterkante Randeinfassung und einer Tiefe von 50 cm ab Oberkante Randeinfassung auf den privaten Grundstücken entschädigungslos zu dulden. Abgrabungen bzw. Auffüllungen sind 30 cm zurück zu setzen. Sie dürfen 70 cm nicht
überschreiten.
B. Gestaltung baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
1.
Dachformen
Im Plangebiet sind **Satteldächer geneigte Dächer mit einer Neigung zwischen 30°
und 45° zulässig. Für Garagen, Carports und Nebenanlagen sind auch Flachdächer
zulässig. Werden Flachdächer vorgesehen, sind diese jedoch fachgerecht und dauerhaft zu begrünen.
4
2.
Einfriedungen
Einfriedungen auf den Grundstücksgrenzen dürfen eine maximale Höhe von 1,50 m
haben, bei Verwendung von Mauern 0,75 m. bei Verwendung von Hecken 2,00 m.
C. HINWEISE
1. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische
Bodenfunde sind dem Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland oder der Unteren
Denkmalbehörde mitzuteilen. Bodendenkmal und Fundstelle sind nach erfolgter Mitteilung drei Werktage unverändert zu erhalten.
2. Für das Grundstück Gemarkung Titz, Flur 45,Aurstück 43 besteht ein Verdacht auf
Belastung mit Kampfmitteln. Vor einer Erschließung oder Bebauung dieses Grundstockes sind weitergehende Untersuchungen durch den Kampfmittelräumdienst zu
veranlassen.
3. Das Plangebiet liegt im Nahbereich einer bergbaulichen Verwerfungszone (Vorstaffel
des Steinstraßsprunges). Aufgrund der Sümpfungsauswirkungen des Braunkohlebergbaues sind ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen. Zudem ist
drückendes Grundwasser nicht auszuschließen.
Im Auftrag der Gemeinde Titz
La Città Stadtplanung
Grevenbroich, den 30.11.2015