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Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Bad Münstereifel und Euskirchen zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS); hier: Anfrage der Stadt Euskirchen vom 15.08.2013)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
147 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
19.09.13, 17:07
Aktualisiert
19.09.13, 17:07
Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Bad Münstereifel und Euskirchen zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS);
hier: Anfrage der Stadt Euskirchen vom 15.08.2013) Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Bad Münstereifel und Euskirchen zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS);
hier: Anfrage der Stadt Euskirchen vom 15.08.2013) Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Bad Münstereifel und Euskirchen zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS);
hier: Anfrage der Stadt Euskirchen vom 15.08.2013)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 29.08.2013 - Der Bürgermeister Az: 42-10-02 Le Nr. der Ratsdrucksache: 1141-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften 01.10.2013 Rat 15.10.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Bad Münstereifel und Euskirchen zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS); hier: Anfrage der Stadt Euskirchen vom 15.08.2013 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Ulrich Ley __________________________________________________________________________ ( X )Kosten €: rd. 30.000,00 € p. a. ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. ( X ) Deckung: Haushalt 2014 Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein ( ) Anlagen sind beigefügt _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: SchulA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1141-IX 1. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 15.08.2013 (s. Anlage) fragt die Stadt Euskirchen an, ob die Stadt Bad Münstereifel mit einer einvernehmlichen Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Bad Münstereifel und Euskirchen zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS) einverstanden wäre. Die in Rede stehende Vereinbarung basiert auf entsprechenden Ratsbeschlüssen in Euskirchen (27.05.2010) und Bad Münstereifel (27.04.2010). 2. Rechtliche Würdigung Die getroffene Vereinbarung sieht in § 7 folgende Kündigungsregelung vor: „Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder beteiligten Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.“ Mit Blick auf den vom Kreistag und vom Rat der Stadt Euskirchen bereits beschlossenen Zusammenschluss der Volkshochschulen im Kreis Euskirchen zum 01.01.2014 wäre eine Kündigung durch die Stadt Euskirchen inzwischen verfristet. Insofern kann die in Rede stehende Vereinbarung nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Stadt Bad Münstereifel aufgelöst werden. 3. Finanzielle Auswirkungen Zur Deckung des Sach- und Finanzbedarfs beinhaltet die geltende Vereinbarung in § 6 folgende Regelungen: „(1) Die für die VHS-Arbeit nach Maßgabe des Semesterplanes und der „Drittmittelfinanzierten Maßnahmen“ im Bereich der Stadt Bad Münstereifel erforderlichen Räumlichkeiten und deren Einrichtung für die Lehrveranstaltungen werden von der Stadt Bad Münstereifel zur Verfügung gestellt. Entgeltregelungen auf der Grundlage ortsüblicher Miete bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung. (2) Der Stadtbetrieb Volkshochschule Euskirchen und seine Außenstelle in Bad Münstereifel decken jeweils ihren eigenen Finanzbedarf. Hierzu erhält die Stadt Bad Münstereifel aus der Landeszuweisung, die der Stadtbetrieb Volkshochschule Euskirchen gemäß Weiterbildungsgesetz Nordrhein Westfalen erhält, eine pauschale Zuweisung in Höhe von 3.000 € p. a. als Auslagenersatz für die in dieser Vereinbarung genannte Aufgabenwahrnehmung. Dieser Betrag wird jährlich entsprechend der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex angepasst und fällig und zahlbar zum 01.07. eines jeden Jahres. (3) Verändert sich der Landeszuschuss nach dem Weiterbildungsgesetz grundlegend und/oder erheblich (5 %) gegenüber der Förderung des Jahres 2010, wird die pauschale Zuweisung nach Abs. 2 entsprechend angepasst. (4) Entsteht aufgrund der Nutzung von Räumlichkeiten oder Gebäudeteilen durch den Stadtbetrieb Volkshochschule Euskirchen Finanzbedarf für Aus-, Um- und Neubauarbeiten, so bedarf es über die Aufbringung der erforderlichen Eigenbeteiligungen und des Schuldendienstes einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung durch die beiden beteiligten Kommunen.“ Ab 2014 werden die nicht durch Erträge abgedeckten Aufwendungen der künftigen Kreis-VHS über die Kreisumlage abgerechnet. Hierdurch wird sich eine finanzielle Schlechterstellung der Stadt Bad Münstereifel ergeben, da statt einer pauschalen Zuweisung von 3.000,00 € p. a. eine neue Umlagebelastung in einer Größenordnung von rund 30.000,00 € entsteht. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Versagt die Stadt Bad Münstereifel ihr Einverständnis, so ist seitens der Stadt Euskirchen eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2014 zu erwirken. Seite 3 von Ratsdrucksache 1141-IX 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: 1. Der Anfrage der Stadt Euskirchen wird entsprochen. 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, gegenüber der Stadt Euskirchen das Einverständnis der Stadt Bad Münstereifel zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Bad Münstereifel und Euskirchen zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS) in zuletzt gültiger Fassung zu erklären.