Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
147 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
19.09.13, 17:07
Aktualisiert
19.09.13, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 29.08.2013
- Der Bürgermeister Az: 42-10-02 Le
Nr. der Ratsdrucksache: 1141-IX
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Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften
01.10.2013
Rat
15.10.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Bad Münstereifel und Euskirchen
zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS);
hier: Anfrage der Stadt Euskirchen vom 15.08.2013
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Berichterstatter: Ulrich Ley
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( X )Kosten €: rd. 30.000,00 € p. a.
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
( X ) Deckung:
Haushalt 2014
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
( ) Anlagen sind beigefügt
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
SchulA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1141-IX
1. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 15.08.2013 (s. Anlage) fragt die Stadt Euskirchen an, ob die Stadt Bad Münstereifel mit einer einvernehmlichen Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen
den Städten Bad Münstereifel und Euskirchen zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der
Volkshochschule (VHS) einverstanden wäre. Die in Rede stehende Vereinbarung basiert auf entsprechenden Ratsbeschlüssen in Euskirchen (27.05.2010) und Bad Münstereifel (27.04.2010).
2. Rechtliche Würdigung
Die getroffene Vereinbarung sieht in § 7 folgende Kündigungsregelung vor:
„Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder beteiligten Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres
gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.“
Mit Blick auf den vom Kreistag und vom Rat der Stadt Euskirchen bereits beschlossenen Zusammenschluss der Volkshochschulen im Kreis Euskirchen zum 01.01.2014 wäre eine Kündigung
durch die Stadt Euskirchen inzwischen verfristet. Insofern kann die in Rede stehende Vereinbarung nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Stadt Bad Münstereifel aufgelöst werden.
3. Finanzielle Auswirkungen
Zur Deckung des Sach- und Finanzbedarfs beinhaltet die geltende Vereinbarung in § 6 folgende
Regelungen:
„(1) Die für die VHS-Arbeit nach Maßgabe des Semesterplanes und der „Drittmittelfinanzierten
Maßnahmen“ im Bereich der Stadt Bad Münstereifel erforderlichen Räumlichkeiten und deren Einrichtung für die Lehrveranstaltungen werden von der Stadt Bad Münstereifel zur Verfügung gestellt. Entgeltregelungen auf der Grundlage ortsüblicher Miete bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Der Stadtbetrieb Volkshochschule Euskirchen und seine Außenstelle in Bad Münstereifel decken jeweils ihren eigenen Finanzbedarf. Hierzu erhält die Stadt Bad Münstereifel aus der Landeszuweisung, die der Stadtbetrieb Volkshochschule Euskirchen gemäß Weiterbildungsgesetz Nordrhein Westfalen erhält, eine pauschale Zuweisung in Höhe von 3.000 € p. a. als Auslagenersatz
für die in dieser Vereinbarung genannte Aufgabenwahrnehmung. Dieser Betrag wird jährlich entsprechend der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex angepasst und fällig und zahlbar zum
01.07. eines jeden Jahres.
(3) Verändert sich der Landeszuschuss nach dem Weiterbildungsgesetz grundlegend und/oder
erheblich (5 %) gegenüber der Förderung des Jahres 2010, wird die pauschale Zuweisung nach
Abs. 2 entsprechend angepasst.
(4) Entsteht aufgrund der Nutzung von Räumlichkeiten oder Gebäudeteilen durch den Stadtbetrieb
Volkshochschule Euskirchen Finanzbedarf für Aus-, Um- und Neubauarbeiten, so bedarf es über
die Aufbringung der erforderlichen Eigenbeteiligungen und des Schuldendienstes einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung durch die beiden beteiligten Kommunen.“
Ab 2014 werden die nicht durch Erträge abgedeckten Aufwendungen der künftigen Kreis-VHS
über die Kreisumlage abgerechnet. Hierdurch wird sich eine finanzielle Schlechterstellung der
Stadt Bad Münstereifel ergeben, da statt einer pauschalen Zuweisung von 3.000,00 € p. a. eine
neue Umlagebelastung in einer Größenordnung von rund 30.000,00 € entsteht.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Versagt die Stadt Bad Münstereifel ihr Einverständnis, so ist seitens der Stadt Euskirchen eine
ordentliche Kündigung zum 31.12.2014 zu erwirken.
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6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
1.
Der Anfrage der Stadt Euskirchen wird entsprochen.
2.
Der Bürgermeister wird beauftragt, gegenüber der Stadt Euskirchen das Einverständnis
der Stadt Bad Münstereifel zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Bad Münstereifel und Euskirchen zur gemeinsamen Wahrnehmung der
Aufgaben der Volkshochschule (VHS) in zuletzt gültiger Fassung zu erklären.