Daten
Kommune
Titz
Größe
88 kB
Datum
10.09.2015
Erstellt
19.08.15, 18:01
Aktualisiert
19.08.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Sitzungsvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
111/2015
FB 3
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Christian Canzler
02463-659-30
17.08.2015
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt
01.09.2015
Rat
10.09.2015
Betreff
Änderung der Abrundungssatzungen der Gemeinde Titz
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Abrundungssatzungen der Gemeinde Titz, die zuletzt Ende
der 1990er Jahre neuaufgestellt wurden, auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und (unter externer bauleitplanerischer Begleitung) ggf. anzupassen und fortzuentwickeln und dann Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt sowie dem Rat der Gemeinde Titz zur Beschlussfassung
vorzulegen. Dabei sind die Ortsvorsteher der jeweiligen Ortslagen in den Prozess einzubinden.
Begründung/Sachverhalt
siehe nächste Seite
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
Für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist es neben der grundsätzlichen Ausweisung im Flächennutzungsplan (z.B. als Wohnbaufläche) oder der Lage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von erheblicher Bedeutung, ob das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils liegt (Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch - BauGB). In Innenbereich
besteht grundsätzlich Baurecht, außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (sog.
Außenbereich nach § 35 BauGB) grundsätzlich jedoch nicht, sondern nur für sog. „privilegierte
Vorhaben“ (z.B. landwirtschaftlich genutzte Gebäude), denn der Außenbereich soll von Bebauung möglichst freigehalten werden. Da die Abgrenzung von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und Außenbereich oft nicht direkt erkennbar ist, ermächtigt § 34 Abs. 4 BauGB die Gemeinden, die Grenzen des Innenbereichs in einer Satzung festzusetzen (früher umgangssprachlich „Abrundungssatzungen“ genannt). Dabei wird in der Satzung die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich durch eine Linie, die den gesamten
Ortsteil umschließt, dargestellt. Die Gemeinde besitzt hiermit ein bauleitplanerisches Instrument unterhalb der Bebauungsplanebene, um in einzelnen Bereichen in kleinerem Umfang
Baurecht zu schaffen.
Für die Gemeinde Titz wurden für die 11 Ortsteile 1998 letztmals diese Abgrenzungssatzungen
aufgestellt und seitdem nicht mehr in größerem Umfang überprüft oder anpasst.
Seit einiger Zeit werden immer wieder von Grundstückseigentümern an die Verwaltung Wünsche auf Änderung einer bestimmten Abrundungssatzung herangetragen, bei denen es um die
auf Aufnahme eines im Augenblick (rechtlich) noch im Außenbereich liegenden Grundstücks in
den Innenbereich geht.
Die Verwaltung steht diesen Anliegen nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, möchte allerdings den Prozess in zeitlicher abwicklungstechnischer Hinsicht kanalisieren und lenken, denn
andernfalls dürften Anpassungen von Abrundungssatzungen ein Dauerthema über viele Jahre
sein. Hierzu soll mit Hilfe eines stadtbaulichen Planungsbüros jede Abrundungssatzung überprüft und ggf. fortentwickelt werden. Dieser Entwurf würde dann mit dem jeweiligen Ortsvorsteher diskutiert und ggf. geändert oder erweitert. Sodann würde der neue Satzungsentwurf
dem Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt und dem Rat der Gemeinde Titz zur Diskussion
und Beschlussfassung vorgestellt und bei Beschluss dann die nach BauGB vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung (wie bei Bauleitplanverfahren) eingeleitet.
Das zuvor genannte Procedere wurde seitens der Verwaltung auf dem letzten Ortsvorstehertreffen vorgestellt und begegnete dort keinen Bedenken.
Sachbearbeiter/in
Fachbereichsleiter/in
Bürgermeister
Christian Canzler
Christian Canzler
Jürgen Frantzen
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