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Sitzungsvorlage (Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen hier: Stellungnahme der Gemeinde Titz im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen)

Daten

Kommune
Titz
Größe
116 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
04.12.15, 09:18
Aktualisiert
04.12.15, 09:18
Sitzungsvorlage (Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen	
hier: Stellungnahme der Gemeinde Titz im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen) Sitzungsvorlage (Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen	
hier: Stellungnahme der Gemeinde Titz im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen) Sitzungsvorlage (Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen	
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hier: Stellungnahme der Gemeinde Titz im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Sitzungsvorlage Nr.: 166/2015 1. Ergänzung Der Bürgermeister FB 1 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Michael Biermanns 02463-659-42 02.12.2015 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeinde- und Strukturentwicklung 08.12.2015 Rat 17.12.2015 Betreff Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen hier: Stellungnahme der Gemeinde Titz im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen Beschlussvorschlag Der Rat der Gemeinde Titz beschließt, dass die in der Begründung aufgeführten Anmerkungen der Staatskanzlei des Landes NRW im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan NRW vorgebracht werden. Begründung/Sachverhalt siehe nächste Seite Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Kosten: nein jährl. Einnahmen: ja nein (s. Beschlussentwurf) ja nein (Begründung: s. Anlage) bei Produkt: Der Kämmerer ist einverstanden: Begründung/Sachverhalt: Die Landesregierung hat, wie bereits in der Vorlage 151/2015 ausgeführt, beschlossen, den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) in wesentlichen Teilen zu ändern und ein zweites Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfes des LEP NRW durchzuführen. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurden 751 institutionelle Stellungnahmen und 650 Stellungnahmen von Privatpersonen mit insgesamt ca. 10.000 einzelnen Bedenken und Anregungen abgegeben. Die Berücksichtigung der im ersten Beteiligungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat zu wesentlichen Änderungen des LEP-Entwurfs geführt. Insofern können Bürgerinnen und Bürger und öffentliche Stellen nun bis zum 15. Januar 2016 im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des LEP NRW Stellung nehmen. Bereits im ersten Beteiligungsverfahren hat sich die Gemeinde Titz beteiligt (siehe Sitzungsvorlage 7/2014). Hierbei wurden allgemeine Anmerkungen sowie Anmerkungen zu einzelnen Abschnitten, Grundsätzen und Zielen vorgebracht. Mit diesen eingebrachten Anmerkungen hat sich die Staatskanzlei auseinandergesetzt und diese in einer Synopse zum Entwurf des LEP NRW bewertet. Der Auszug, der sich mit den Anmerkungen der Gemeinde Titz befasst (Seite 1272 bis 1286), ist als Anlage beigefügt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass verschiedene Bedenke mit zu Änderungen einzelner Punkte des ersten Entwurfs geführt haben bzw. zur Abstufung von Zielen zu Grundsätzen. Von Seiten der Verwaltung wird zwar die Korrektur verschiedener Ziele, Grundsätze und Erläuterungen begrüßt, jedoch wird auch weiterhin Optimierungsbedarf gesehen; auch in Bezug auf neu geänderte Punkte. Insofern werden folgende Stellungnahme vorgebracht: 1. Einleitung 1.2 Demografischen Wandel gestalten Dieser Punkt wurde wesentlich verändert und der demografische Wandel als eigener Unterpunkt eingefügt. In der Ausgangslage wird dargestellt, dass IT.NRW eine Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum bis ca. 2040/60 erstellt hat. Hiernach wird die Bevölkerung von 2014 bis 2025 weiterhin um etwa 0,9 % zunehmen, dann bis 2035 wieder auf das Niveau von 2015 absinken und danach kontinuierlich zurückgehen. Die Berücksichtigung einer neuen Bevölkerungsvorausberechnung wird ausdrücklich begrüßt, da die demografische Entwicklung maßgebliche Auswirkungen auf zukünftige planerische Entscheidungen hat und hierbei eine zu berücksichtigende Komponente darstellt. Dennoch muss hier eine Betrachtung auf Regionalplanebene erfolgen, um den regional teilweise unterschiedlichen Entwicklungen gerecht zu werden. Fraglich ist zudem, ob die sich seit 2015 ergebende Zuwanderungswelle von Menschen aus Krisenländern nach NRW eine entsprechende Berücksichtigung gefunden hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Menschen ein dauerhaftes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland erhalten und dann auch dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt in NRW haben werden. 1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen – Wachstum und Innovation fördern Die Ausführung, dass es für einzelne Betriebe darauf ankommt, ihren konkreten Betrieb durch angrenzende Flächen erweitern zu können und diese Entwicklungsoption grundsätzlich zu erhalten, wird begrüßt, da es durch Entwicklungshemmnisse zu Standortverlagerungen von Unternehmen kommen kann. Dies kann kleinen Kommunen die Möglichkeit geben, in den Ortsstrukturen gewachsenes Unternehmen, Entwicklungspotenzial aufzuzeigen. -2- 2. Räumliche Struktur des Landes 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Die neu aufgenommen Passage, dass sich unberührt von Satz 2 in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung vollziehen kann, wird begrüßt. Dies gilt insbesondere für die in den Erläuterungen ausgeführte Darstellung, dass die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner für den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und die Entwicklung vorhandener Betriebe weiterhin möglich bleibt. Dies ist insbesondere für ländlich strukturierte Bereiche eine notwendige Festlegung, um die Entwicklung einer Ortschaft zu gewährleisten und die generationsübergreifende Ansiedlung zu gewährleisten. 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 4-3 Ziel Klimaschutzplan (alt) Das ehemalige Ziel Klimaschutzplan, wonach die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziel oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können, wurde gestrichen. Dies wird zwar grundsätzlich begrüßt; aber aufgrund einer gleichlautenden Regelung im Landesplanungsgesetz (dort § 12 Abs. 7) bleibt diese Verpflichtung dem Grunde nach bestehen, so dass die Regelung im Landesplanungsgesetz zu hinterfragen ist und das Erfordernis besteht, den entsprechenden dortigen Paragraphen zu streichen. Eine entsprechende Forderung wurde mittlerweile auch seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW erhoben. 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit 5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung Dieser Grundsatz wird begrüßt und insoweit bereits umgesetzt, da die Gemeinde Titz derzeit mit den Städten Mönchengladbach und Erkelenz sowie der Gemeinde Jüchen im kommenden Jahr einen Masterplanprozess zum Tagebaugebiet Garzweiler II einleitet. Dennoch sollte festgelegt werden, dass diese regionalen Entwicklungskonzepte auch im Rahmen der Braunkohleplanung und der spätere Nachfolgenutzungen Berücksichtigung finden. 6. Siedlungsraum 6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Die bisherigen Einzelpunkte „6.1-1 – Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung“, „6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung“, „6.1-10 Ziel Flächentausch“ und „6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven“ wurden unter dem neuen Punt „6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ zusammengefasst; im Zuge dessen wurden auch wesentliche Punkte der Erläuterungen verändert. In diesem Punkt wird u.a. dargestellt, dass die Regionalplanung bedarfsgerecht allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festlegt und dies anhand einer einheitlichen Methode erfolgen soll. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass die Flächenbedarfe lediglich anhand der Grundlage vergangener Entwicklungen erfolgt. Die örtlichen Besonderheiten sowie verändertes Ansiedlungsverhalten finden hierbei ggf. keine geeignete Berücksichtigung. Wie dargestellt, wurde das ehemalige Ziel 6.1-2 mit integriert. Demnach sind bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern für sie noch keine verbindliche Bauleitpläne bestehen. Ebenso wurde in den Erläuterungen ergänzt, dass, soweit die Siedlungsflächenreserven die Siedlungsflächenbedarfe überschreiten, unter den im Ziel genannten Voraussetzungen bei Regionalplanfortschreibungen eine Rücknahme von über den Bedarf hin- -3- ausgehenden Siedlungsflächen zu erfolgen hat, die im Benehmen mit den Kommunen umzusetzen ist. Es ist hier, wie bereits in der ersten Stellungnahme dargestellt, festzuhalten, dass der demografisch bedingte Bevölkerungsrückgang zu einer Reduzierung der Siedlungszwecke führen kann. Die Verankerung dieses Ziel würde jedoch in die eigenverantwortliche, städtebauliche Entwicklung der Kommunen und damit auch in die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit eingreifen. Hierdurch könnte der Effekt eintreten, dass für bisher lediglich durch einen Flächennutzungsplan ausgewiesene Flächen kurzfristig durch die Kommunen nach dem „Windhundprinzip“ unabhängig von einer aktuellen Notwendigkeit und nur mit der Absicht der Flächensicherung, Bebauungspläne aufgestellt werden. Fraglich ist hier auch, welche Auswirkungen eintreten würden, sofern bei einer Rücknahme von Flächen eine Benehmenserteilung der Kommune nicht erfolgt. In den Erläuterungen wird u.a. dargestellt, dass ehemalige Tagebauflächen des Braunkohlenabbaus im LEP nicht unter dem Begriff „Brachflächen“ subsummiert werden, da die Nachfolgenutzung bereits im Braunkohlenplan festgelegt ist. Es ist zwar richtig, dass die rekultivierte Tagebauflächen keine Brachflächen analog z.B. eines ehemaligen Truppenübungsplatzes darstellen. Dennoch stellen diese „verbrauchten“ Raum dar, welcher einer umfassenden Betrachtung bedarf, um Entwicklungsperspektiven und -potenziale für die vom Tagebau betroffenen Kommunen zu ermöglichen. 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Es wird positiv wahrgenommen, dass die in der Erläuterung ursprünglich beschriebene Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur erfolgen soll, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Die Streichung dieses Passus erleichtert die Neudarstellung von Siedlungsflächen der Kommunen. Gleichwohl darf der neu aufgenommene Zusatz, dass dabei isoliert im Freiraum liegenden Flächen eine Freiraumnutzung anzustreben ist, nicht dazu führen, dass die Verwirklichung von Einzelprojekten in isoliert im Freiraum liegenden Flächen behindert bzw. gar unmöglich gemacht wird. 10. Energieversorgung 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Hiernach sind proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in der Regionalplanung festzulegen. Die dargestellte Festlegung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen wird als unangemessene Einschränkung der kommunalen Planungshoheit erachtet. Sofern die Regionalplanungsbehörde Flächen als Vorranggebiete festlegt, für die auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung (noch) keine Windenergienutzung vorgesehen ist, so müsste die Gemeinde infolge einer Regionalplanfestlegung ihre kommunale Bauleitplanung zwingend anpassen. Insofern muss dieser Festlegung widersprochen werden. Des Weiteren haben, wie bereits im Rahmen der ersten Stellungnahme ausgeführt, verschiedene Kommunen ihre planerischen Möglichkeiten in der Vergangenheit genutzt und eine Vielzahl an Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen. 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Die hier dargestellte Festlegung des Flächenumfangs für Vorranggebiete entspricht dem bisherigen Ziel 10.2-2 und ist als Grundsatz abgestuft worden. Dies ist zunächst positiv zu werten. Dennoch ist die Vorgabe eines „Mindestumfangs“ an Flächenfestlegungen ohne Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und Gegebenheiten weiterhin abzulehnen. 10.2-4 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering In den Erläuterungen zu diesem Grundsatz wird ausgeführt, dass die Höhenbeschränkungen innerhalb bestehender Konzentrationszonen ein Hemmnis darstellen. Die Gemeinden sind, so die Erläuterung, daher gehalten, Höhenbegrenzungen in älteren Flächennutzungs- und Bebau- -4- ungsplänen auf ihre aktuelle städtebauliche Erforderlichkeit zu überprüfen und nicht zwingend erforderliche Höhenbegrenzungen aufzuheben. Dieser neu aufgenommene Punkt in der Erläuterung sollte grundsätzlich der originären Planungshoheit der Kommune überlassen werden. Bei der Ausweisung von Windkonzentrationszonen wird unter Abwägung von verschiedenen Faktoren und Bedenken ein Beschluss gefasst, welcher in der Regel intensiv abgewogen wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass auch bei der Höhenbegrenzung ein geeignetes Maß gewählt wurde. 10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten Das Ziel stellt dar, dass die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ausgeschlossen ist, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt befürchtet werden und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist. Das beschriebene Ziel, die Erdgasgewinnung mittels des Einsatzes der Fracking-Technologie zu verbieten, wird ausdrücklich begrüßt. Der überarbeitete Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen kann auf der Internetplattform des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.land.nrw/de/thema/landesplanung eingesehen werden. Dort ist neben der Einsicht der Unterlagen auch das Verfahren zur Abgabe von Stellungnahmen (auch von Privatpersonen) beschrieben. Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in Bürgermeister Michael Biermanns Jürgen Frantzen Jürgen Frantzen -5-