Daten
Kommune
Jülich
Größe
508 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
14.06.12, 18:34
Aktualisiert
24.07.12, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Sc/Wo
Jülich, 01.06.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 253/2012
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
21.06.2012
Haupt- und Finanzausschuss
25.06.2012
Stadtrat
05.07.2012
TOP
Ergebnisse
Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Anlg.: 10
SD.Net
Beschlussentwurf:
Zu a)
Die eingegangenen Anregungen werden wie folgt berücksichtigt:
Nr.
Anregung
1
Schreiben vom 12.03.2012
Im Beschlussentwurf der Verwaltung zur Sitzungsvorlage 9412012 werde behauptet, dass
Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar im Umfeld
der vorhandenen Wohnbebauung, also in
Richtung Schirmerschule / Petternicher Straße,
nicht möglich seien. Dazu wird ausgeführt,
dass in unmittelbarer räumlicher Nähe zum
Wohngebiet weder für die Stadt noch für den
Investor Flächen "verfügbar oder akquirierbar"
seien. Dies treffe nicht zu. Die zwischen dem
geplanten Wohn-, Bau- und Gartenmarkt sowie der Schirmerschule / Pettemicher Straße
befindliche Ackerfläche stehe im Eigentum der
Stadt Jülich. Diese Fläche sei problemlos "verfügbar" oder "akquirierbar". Soweit ferner ausgeführt wird, dass "inmitten der Feldflur eine
ökologisch sinnvolle Anpflanzung" nicht möglich sei, wird dies zurückgewiesen. Welche
ökologischen Untersuchungen wurden ange-
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Die im kommunalen Eigentum befindliche
Ackerfläche grenzt nördlich und östlich an
die Förderschule. Aufgrund der Lage und
der vergleichsweise kleinen Ausdehnung
inmitten der Feldflur ist eine wirksame
ökologische Vernetzung mit anderen
Grünstrukturen nicht gegeben. Zudem
würde eine planungsrechtliche Bindung der
genannten Parzelle für Maßnahmen des
Naturschutzes künftige bauliche Fortentwicklungen in diesem Bereich erheblich
erschweren oder gar beschränken.
Demgegenüber stellt die für den Bebauungsplan gewählte Ausgleichsmaßnahme
über das Ökokonto des Kreises Düren mit
der Initiierung von Auwald eine ökologisch
sinnvolle Maßnahme dar. Diese wird auch
von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde positiv bewertet.
Nr.
Anregung
stellt, um hier zu der Erkenntnis zu kommen,
ob etwas ökologisch sinnvoll ist oder nicht?
Liegen dazu biologische Gutachten vor? Ansonsten lasse sich diese Darstellung nicht
aufrechterhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der
vorhandenen Pflanzenvielfalt auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Landschaftsschutzgebiet / Naturschutzgebiet) viel für eine
ökologisch sinnvolle Anpflanzung spricht. Dazu
kommt, dass bei einer Anpflanzung zwischen
den geplanten gewerblichen Baukörper und
der Schirmerschule nicht nur etwas "ökologisch Sinnvolles" geschehe, sondern auch die
von dem Gewerbeobjekt ausgehende Lärmbelästigung für die Schüler deutlich gemindert
würde.
Es wird angeregt, nicht nur gesetzliche Grenzwerte einzuhalten, sondern möglichst weit unter diesen zu bleiben. Die Bepflanzung wäre
ein Ausgleich für den unschönen, mindestens
8 m hohen Baukörper. Das Ausgleichserfordernis von 27.400 Ökopunkten ließe unberücksichtigt, dass neben dem "punktemäßigen
Ausgleich für die Natur" auch noch die Menschen, insbesondere Förderschüler und Nachbarschaft, eine Rolle spielen sollten.
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Der Anregung, die Pflanzmaßnahmen auf
einer alternativen Parzelle durchzuführen,
da diese an dieser Stelle „zufällig“ verfügbar ist, wird nicht gefolgt.
Es wird auf die vorangegangene Antwort
verwiesen. Demnach lässt sich eine Vernetzung (auch mit dem durch die Landesstraße abgeschnittenen Natur- Landschaftsschutzgebiet) nicht zweckmäßig
herstellen. Hierzu ist die Parzelle auch
nicht groß genug. In der Abwägung ist
daher die zusammenhängende Ausgleichmaßnahme in der Ruraue in ihrem
ökologischen Wert deutlich höher zu gewichten, als die Bepflanzung einer eher
„zufällig“ in städtischem Eigentum befindliche Fläche. Fachlich ist zudem anzuführen, dass Bepflanzungen keine spürbaren
Lärmminderungen bewirken, da die Geräuschmindernde Wirkung von Pflanzen
äußerst gering ist. Gerade vor dem Hintergrund der an der Schule und an der
Wohnbebauung deutlichen Unterschreitungen der Immissionsrichtwerte, die auf
die im Bebauungsplan festgesetzten
Lärmminderungsmaßnahmen (Geräuschkontingentierung, Abschirmung der Anlieferung und der Stellplätze) zurückzuführen
sind, wäre eine solche Maßnahme auch
nicht erforderlich. Insgesamt unterschreitet
der geplante Bau- und Gartenmarkt die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm bereits
so deutlich, dass der Anregung „mehr zu
tun“, als nur die Grenzwerte einzuhalten,
sinngemäß bereits gefolgt ist.
Hinsichtlich des optischen Ausgleichs für
den in der Einwendung als „unschön“ betitelten Baukörper trifft der Bebauungsplan
bereits umfangreiche Vorkehrungen. Zum
Einen hält das Gebäude mit rund 300 m
einen großen Abstand zu vorhandenen
Wohnnutzungen ein. Dabei wird der Bauund Gartenmarkt für die Häuser entlang
der westlichen Petternicher Straße gar
nicht wahrnehmbar sein, da es durch die
vorhandene Förderschule visuell abgeschirmt ist. Darüber hinaus sichert der
Bebauungsplan mit maximalen Gebäudehöhen, dass keine überdimensionierten
Gebäude entstehen können. Die maximal
zulässige Gebäudehöhe des Hauptbaukörpers beträgt maximal rund 8 m über Gelände, so dass dieser nicht maßgeblich
höher als ein 'klassisches' Einfamilienhaus
mit Satteldach werden kann. Der mit max.
rund 10,50 m Höhe über Gelände festgesetzte Haupteingang wird von der Petterni-
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Nr.
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
cher Straße oder der Schirmerschule aus
kaum wahrnehmbar sein, da dieser auf der
nördlichen Gebäudeseite angeordnet wird.
Im Süden des Baukörpers ist überdies ein
räumlich dem Hauptbaukörper deutlich
untergeordnetes Staffelgeschoss mit rd. 10
m Höhe geplant. Auch dieses übt aufgrund
seiner untergeordneten Ausdehnung nicht
zu einer 'erdrückenden' Wirkung bei. Desweiteren setzt der Bebauungsplan eine
randliche Eingrünung sowie eine Fassadenbegrünung fest, die das Gebäude von
Süden her optisch einfasst. In der Summe
der Maßnahmen trifft der Bebauungsplan
insofern bereits ein Bündel von „ausgleichenden Maßnahmen“, so dass der Anregung sinngemäß gefolgt ist.
Es wird bemängelt, dass für die Erschließung
der Merscher Höhe kein Gesamtkonzept vorgelegt werde, sondern lediglich ein Teilbereich
beplant werden soll. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für ein noch im Außenbereich
liegendes Grundstück eine gewerbliche Planung erfolge, während der Rest "unbeplant"
zurückbleibe. Falls schon keine Gesamtbeplanung der Merscher Höhe erfolgt, so sollte doch
wenigstens der Bebauungsplan Jülich Nr. 39
"Schirmerschule" - Erschließungskonzept Alternative 3 vom 14.05 .2006 weiterverfolgt
werden. Dieses Konzept sah eine Bepflanzung
entlang gewerblicher Bereiche am vonSchöfer-Ring sowie um die Förderschule und
zum Bereich der Petternicher Straße vor. Auch
sollte der Bereich der bestehenden tektonischen Störzone ab den Hochhäusern "An den
Aspen" in Richtung Baumarkt bepflanzt werden. Dieses Ertschließungskonzept Alternative
3, das der Stellungnahme als Anlage beigefügt
wurde - erscheine weit mehr geeignet, eine
insgesamt akzeptable Lösung zu finden als die
bisherige kleinteilige Teil-Planung.
Die in den 1970er Jahren geplante und im
Flächennutzungsplan verankerte wohnbauliche Entwicklungsreserve nördlich und
östlich des Gebiets um die Petternicher
Straße wird aufgrund der demografischen
Entwicklung von Jülich auf lange Sicht
voraussichtlich nicht mehr in der ursprünglich geplanten Ausdehnung tragbar sein, so
dass es städtebaulich gerechtfertigt ist, das
Plangebiet für eine Handelsnutzung heranzuziehen. Die Stadt Jülich hat eine rückläufige Bevölkerungsentwicklung; künftig ist
mit einer abnehmenden GesamtEinwohnerzahl und damit einer langfristig
sinkenden Nachfrage nach Wohnbauland
zu rechnen. Zudem erstrecken sich die
bisherigen Planungen der Stadt zur Abrundung und Sicherung von Wohnraum in
Jülich auf die Bereiche um das ehemalige
FH-Gelände sowie in den Bebauungsplangebieten Ölmühle und Lindenallee (Erweiterung).
Ob bzw. inwiefern künftig eine Wohnbebauung gemäß FNP realisierbar ist, bzw.
weitere gewerbliche Nutzungen zu Lasten
der in den 1970er Jahren angedachten
Wohngebiete im Bereich des Von-SchöferRings zugelassen werden können, hängt
von der weiteren Konkretisierung der Flächennutzungsplanung oder diese vorbereitenden Rahmenplanungen / Gesamtkonzepte ab und obliegt nicht der Steuerung
durch diesen Bebauungsplan. Seitens der
Stadt Jülich existieren bereits informelle
planerische Überlegungen zur Entwicklung
weiterer nicht störender Gewerbeflächen
im näheren Umfeld des Plangebiets.
Es ist in die Abwägung einzustellen, daß
das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans – insbesondere die darin verankerten Vorkehrungen zum Lärmschutz –
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Nr.
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
die Option weiterer Wohnnutzungen im
weiteren Umfeld aufrecht erhält und in
besonderer Weise Rücksicht auf die im
Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächenreserven nimmt und somit beide
Optionen für künftige städtebauliche Entwicklungen (die des Wohnens und die der
Ergänzung durch weiteres Gewerbe) offen
hält. Dabei widerspricht der Bebauungsplan in keiner Weise der Umsetzung des in
der Einwendung genannten Erschließungskonzeptes Alternative 3 vom
14.05.2006 zum Bebauungsplan Nr. 39
"Schirmerschule". Insoweit wird der Anregung prinzipiell gefolgt, auch wenn der
Vollzug (und Grunderwerb) der dort dargestellten, sehr großräumigen und nur in
Wechselwirkung mit flankierender Wohnbebauung sinnvollen Grünzüge, im Planungshorizont des Bebauungsplans A8
nicht möglich ist.
Bislang unberücksichtigt geblieben sind auch
die Auswirkungen der neugeplanten Haltestelle
der Rurtalbahn im Bereich "An den Aspen".
Diese neugeplante Bahnhaltestelle wird sicherlich nicht Besuchern oder Kunden eines Wohn, Bau- und Gartenmarktes dienen. Vielmehr
macht eine solche Haltestelle, welche vom
Stadtrat mehrheitlich beantragt wurde, nur
dann Sinn, wenn sich in deren Umfeld auch
eine Wohnbebauung entwickelt. Dieser Aspekt
wurde in den bisherigen Planungen nicht berücksichtigt.
Der Bebauungsplan schließt die Entwicklung weiterer Wohnnutzungen in seinem
Umfeld nicht aus, auch wenn diese aufgrund der demografischen Entwicklung
voraussichtlich nicht kurzfristig umgesetzt
werden (siehe auch vorangehende Antwort). Insofern besteht kein unmittelbarer
kausaler Zusammenhang zwischen der
Haltestelle „An den Aspen„ und dem Plangebiet.
Der Bebauungsplan lasse unberücksichtigt,
dass im Bereich der ehemaligen Sendeanlage
Merscher Höhe die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbegebietes und einer Photovoltaikanlage
geschaffen wurde. Dieser großräumige Bereich dürfte als Gewerbegebiet ausreichen, um
den gesamten zukünftigen Bedarf an Gewerbeflächen im Stadtgebiet Jülich zu decken. Er
hat zudem den Vorteil, dass eine relativ problemlose Autobahnanbindung zur A 44, JülichOst, gegeben ist, bei dem keine Anwohnerbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Insoweit ist
auch darauf hinzuweisen, dass bei dem Gespräch bei der Bezirksplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) am 27.02.2012 deutlich
gemacht wurde, dass eine Zustimmung der
Bezirksregierung nur zu erzielen ist, wenn die
Stadt Jülich gleichzeitig auf die Entwicklung
weiterer Gewerbeflächen verzichtet. Dieser
neue Aspekt wurde bislang nicht berücksichtigt.
Zweck des Bebauungsplans Nr. A8 ist es,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Ansiedlung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO zu schaffen, der in einem
Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO nicht
zulässig wäre. Für die Ausweisung derartiger Sondergebiete bestehen auf regionaler
und Landesebene bestimmte Entwicklungsziele und -vorgaben für die kommunale Bauleitplanung, insbesondere in Form
von Grundsätzen, Zielen und sonstigen
Erfordernissen der Raumordnung. So sind
z. B. die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4
BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Grundsätze und sonstige
Erfordernisse sind bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu beachten.
Sitzungsvorlage 253/2012
Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt
Region Aachen, Ziffer 1.1.1 der Textfassung, sollen großflächige EinzelhandelsbeSeite 4
Nr.
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
triebe und sonstige Handelsbetriebe im
Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in der Bauleitplanung nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Diesem Ziel der
Raumordnung entspricht die Standortwahl,
da der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb eines in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs
liegt.
Bis Ende 2011 galt ferner der § 24a des
Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro),
wonach Sondergebiete für Vorhaben im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten nur
dann außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort innerhalb eines im
Regionalplan ausgewiesenen Allgemeinen
Siedlungsbereichs liegt und der Umfang
der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente entsprechend begrenzt wird. Darauf haben andere Beteiligte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
zum Bebauungsplan im Jahre 2009 verwiesen und ihre positive Stellungnahme
darauf gestützt.
Als vorgesehene Nachfolgenorm des § 24
a LEPro liegt nunmehr seit dem
17.04.2012 der Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel vor, wonach
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von
§ 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Da es sich hierbei noch um
einen Entwurf handelt, entfalten die diesbezüglichen Raumordnungsziele zwar
noch nicht die Bindungswirkung des § 1
Abs. 4 BauGB, jedoch sind sie bereits als
sonstige Erfordernisse bei der Abwägung
zu berücksichtigen.
Der angesprochene Bereich Merscher
Höhe ist im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt und
würde daher sowohl den zuvor genannten
sonstigen Erfordernissen als auch den
bereits verbindlichen Zielen der Raumordung widersprechen. Unabhängig davon
sind objektive Standortvorteile im Hinblick
auf die angestrebte Handelsnutzung nicht
ersichtlich und nicht vorgetragen worden.
Allein die größere Entfernung zum Wohnsitz des Einwenders wird nicht als Standortvorteil gewertet.
Zudem ist der dortige Standort aufgrund
der voraussichtlichen, kleinteiligen Flä-
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Nr.
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
chenzuschnitte nicht für einen Bau- und
Gartenmarkt geeignet und der entsprechende Ratsbeschluss beinhaltet nicht das
Entwicklungsziel einer großflächigen Handelsnutzung.
Der gewählte Standort dagegen wird aus
der Sicht der Stadtentwicklung im Hinblick
auf die Lage in der Stadt, die Erreichbarkeit, die Flächenverfügbarkeit und die
durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nachweislich verträgliche Einbindung
in das nähere und weitere Umfeld als besonders geeignet angesehen.
Daher wird die Anregung einer Standortverlagerung nicht berücksichtigt.
Zusammenfassend wird für die Anwohner der
Petternicher Straße festgehalten, dass diesen
nicht grundsätzlich daran gelegen ist, jedwede
Form der Bebauung der Merscher Höhe zu
vereiteln. Es sei an der Stadt Jülich / an dem
Investor durch eine Anlegung von Ausgleichsflächen zwischen dem Baukörper und der
Schirmerschule / Petternicher Straße Beeinträchtigungen zu verringern. Alternativ dazu
böte es sich an, entlang der Linnicher Straße
und des von-Schöfer-Rings einen Erdwall zu
errichten, um dahinter eine Wohnbebauung mit
freistehenden Einfamilienhäusern zu ermöglichen.
2
Hinsichtlich des Vorschlags von Anpflanzungen zwischen Plangebiet und Schirmerschule sowie hinsichtlich der weiteren
Entwicklungsoptionen für Wohnen im Umfeld des Plangebiets wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen.
Schreiben vom 10.05.2012
Es sei unverständlich, dass das Planungsvorhaben nach längerem Stillstand mit dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 14. März 2012 erneut auflebe.
Dieses Unverständnis werde besonders genährt durch den Beschluss des Rates der
Stadt Jülich vom 13. Februar 2012, mit dem
die Verwaltung beauftragt wird, Vorbereitungen
zu treffen, die Planungen und Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbe- bzw.
Industriegebietes, einer Photovoltaikanlage
und einer Windkraftanlage im Bereich der
ehemaligen Sendeanlage Merscher Höhe zu
schaffen. Die Stadt Jülich habe sich damit
verpflichtet, ihr bislang größtes Gewerbegebiet
planungsrechtlich in Angriff zu nehmen. Hier
werden demnächst nach Willen des Rates der
Stadt Jülich etliche Grundstücke für die Ansiedlung kleinerer, mittlerer und größerer Betriebe zu vergeben sein. In Ansehung dessen,
unweit von diesem neuen Gewerbegebiet die
bislang vorgesehene Wohnbaufläche im Be-
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Zweck des Bebauungsplans Nr. A8 ist es,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Ansiedlung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO zu schaffen, der in einem
Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO nicht
zulässig wäre. Für die Ausweisung derartiger Sondergebiete bestehen auf regionaler
und Landesebene bestimmte Entwicklungsziele und -vorgaben für die kommunale Bauleitplanung, insbesondere in Form
von Grundsätzen, Zielen und sonstigen
Erfordernissen der Raumordnung. So sind
z. B. die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4
BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse sind bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu beachten.
Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt
Region Aachen, Ziffer 1.1.1 der Textfassung, sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im
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Nr.
Anregung
reich "Am Klingerpützchen" in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Bau- und
Gartenmarkt umzuwandeln, hätte eine massive
Schwächung des neuen Gewerbegebietes
Merscher Höhe zur Folge und würde zu einer
der Gewerbeansiedlung in Jülich insgesamt
abträglichen Gewerbezersiedelung führen. Die
Stadt Jülich kann sich einen solchen unnötigen
Dualismus, einerseits ein weit ausgreifendes
neues Gewerbegebiet aus der Taufe zu heben
und andererseits in Wurfweite einen weiteren
Gewerbesiedlungspunkt in die Landschaft zu
sprenkeln schlichtweg nicht leisten. Richtigerweise hat sich die Stadt Jülich verpflichtet, eine
Gewerbeansiedlung auf der Merscher Höhe
ernsthaft zu betreiben, was aber die Ausweisung des Bereiches "Am Klingerpützchen" als
Sonderbaufläche ersichtlich überflüssig mache. Die Ansiedlung eines zunächst alleinstehenden Bau- und Gartenmarktes würde vor
diesem Hintergrund jede Generalplanung für
eine Erfolg versprechende Gewerbeansiedlung
in Jülich ad absurdum führen und die Konzeptlosigkeit des Jülicher Stadtmarketings überdeutlich dokumentieren.
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in der Bauleitplanung nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Diesem Ziel der
Raumordnung entspricht die Standortwahl,
da der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb eines in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs
liegt.
Bis Ende 2011 galt ferner der § 24a des
Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro),
wonach Sondergebiete für Vorhaben im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten nur
dann außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort innerhalb eines im
Regionalplan ausgewiesenen Allgemeinen
Siedlungsbereichs liegt und der Umfang
der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente entsprechend begrenzt wird. Darauf haben andere Beteiligte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
zum Bebauungsplan im Jahre 2009 verwiesen und ihre positive Stellungnahme
darauf gestützt.
Als vorgesehene Nachfolgenorm des § 24
a LEPro liegt nunmehr seit dem
17.04.2012 der Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel vor, wonach
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von
§ 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Da es sich hierbei noch um
einen Entwurf handelt, entfalten die diesbezüglichen Raumordnungsziele zwar
noch nicht die Bindungswirkung des § 1
Abs. 4 BauGB, jedoch sind sie bereits als
sonstige Erfordernisse bei der Abwägung
zu berücksichtigen.
Der angesprochene Bereich Merscher
Höhe ist im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt und
würde daher sowohl den zuvor genannten
sonstigen Erfordernissen als auch den
bereits verbindlichen Zielen der Raumordung widersprechen. Unabhängig davon
sind objektive Standortvorteile im Hinblick
auf die angestrebte Handelsnutzung nicht
ersichtlich und nicht vorgetragen worden.
Zudem ist der dortige Standort aufgrund
der voraussichtlichen, kleinteiligen Flächenzuschnitte nicht für einen Bau- und
Gartenmarkt geeignet und der entsprechende Ratsbeschluss beinhaltet nicht das
Entwicklungsziel einer großflächigen Han-
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Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
delsnutzung.
Der gewählte Standort dagegen wird aus
der Sicht der Stadtentwicklung im Hinblick
auf die Lage in der Stadt, die Erreichbarkeit, die Flächenverfügbarkeit und die
durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nachweislich verträgliche Einbindung
in das nähere und weitere Umfeld als besonders geeignet angesehen.
Daher wird die Anregung einer Standortverlagerung nicht berücksichtigt.
-
Der Vorbildcharakter einer Privilegierung des
alleine anzusiedelnden Garten- und Baumarkts
im Bereich "Am Klingerpützchen" wäre in Ansehung des neu zu schaffenden Gewerbegebietes Merscher Höhe und der immer noch
nicht ausgelasteten Gewerbegebiete Königskamp I und Königskamp II geschweige des
den leisen Tod sterbenden Gewerbegebietes
Heckfeld fatal. Denn die derartige Vorgehensweise der Stadt Jülich würde jeden anfragenden Investor dazu animieren, sich nach Belieben Filetstücke im Ortsgebiet der Stadt Jülich
zur Ansiedlung eines Gewerbegebietes unter
den Nagel zu reißen.
Hinsichtlich des potenziellen Gewerbegebietes Merscher Höhe wird auf die vorangehende Antwort verwiesen. Bei der Prüfung von Alternativstandorten in anderen
Gewerbegebieten der Stadt Jülich wurde
festgestellt, dass für das Vorhaben keine
realistisch umsetzbaren, alternativen Flächen im Stadtgebiet vorhanden sind. Die in
der Einwendung z.T. benannten Gewerbegebiete Königskamp wie auch andere Gewerbegebiete wie Heckfeld, Steffensrott
und Koslar sind weitestgehend vollgelaufen. Dort sind nur noch kleine Parzellen
unbelegt und somit keine Grundstücksflächen mehr verfügbar, die den Flächenansprüchen des Bau- und Gartenmarktes
entsprechen. Eine Fläche zwischen der
Firma Gissler & Pass Werk und dem Bundeswehrinstandsetzungszentrum ist in
privatem Eigentum und ist nicht für die
Entwicklung eines Baumarktes verfügbar.
Im Übrigen gilt für alle genannten bereits
bestehenden Gewerbegebiete das zur
Beachtung und Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung weiter oben
bereits ausgeführte, ergänzt um die Tatsache, dass diese in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans als Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen
festgelegt sind. In diesen ist gemäß vorgenanntem Regionalplan, Ziffer 1.2.1, die
Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung
von Handelsbetrieben im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen.
Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt blockiert nach hiesiger Auffassung die Bauleitplanung für den Bereich "Am Klingerpützchen"
tatsächlich und rechtlich. Die Kommune ist
gesetzlich gehalten, eine Fläche, die potentiell
zu einem Gewerbegebiet entwickelt werden
kann, mit ihrem Vorkaufsrecht zu belegen.
Dies ist vorliegend gerade nicht geschehen.
Die überschuldete Stadt Jülich hätte mit dem
Gemäß §§ 24 und 25 ff BauGB steht der
Gemeinde ein Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur
Durchsetzung des Vorkaufsrechtes. Im
vorliegenden Fall besteht insbesondere
deshalb kein Anlass zur Ausübung des
Vorkaufsrechtes, da sich die voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
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Nr.
Anregung
bekanntlich preiswerten Aufkauf der entsprechenden Grundstücke im Bereich "Am Klingerpützchen“ von diesem Vorkaufsrecht Gebrauch machen müssen, um diese Grundstücke für die Weiterveräußerung an Investoren
zu erschließen, was der Stadt Jülich aufgrund
der dann zu erzielenden weitaus höheren
Grundstückspreise einen ansehnlichen wirtschaftlichen Teil erbracht hätte. Gegen diese
Wirtschaftlichkeitsgrundsätze hat die Stadt
Jülich nach hiesiger Auffassung sorgfaltswidrig
verstoßen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwenderin das vorliegende Schreiben sowie die
Schreiben aus 2009 der Bezirksregierung vorlegen wird, um auch deren Aufsichtsobliegenheiten einzufordern. Die Einwenderin behält
sich weitere rechtliche Schritte gegen die Bauleitplanung vor.
3
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
mit den im Rahmen der Planungshoheit
festgelegten städtebaulichen Zielsetzungen
decken.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
BUND – Schreiben vom 15.05.2012
Der Bebauungsplan wird abgelehnt. Durch
Flächeninanspruchnahme und Versiegelung
werde nicht nur Lebensräume für Pflanzen und
Tiere sowie die Potentiale z.B. für Grundwasser- und Kaltluftbildung dauerhaft vermindert,
sondern auch der Handlungsspielraum künftiger Generationen in Bezug auf die Bodennutzung erheblich eingeschränkt. Im Sinne eines
nachhaltigen Umgangs mit der Ressource
Boden gelte es daher, auch in Jülich den Flächenverbrauch deutlich zu reduzieren. Entsprechende Vorgaben von Bundes- und Landesregierung bestünden schon seit mehreren
Jahren.
Durch den Bebauungsplan ist ein Eingriff in
Natur und Landschaft gegeben. Dieser
wurde in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan sowie im Rahmen eines artenschutzfachlichen Gutachtens geprüft. Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort (fast
ausschließlich Ackerflächen sowie bestehende Vorbelastung durch Straßenbauwerke) ist der Eingriff in den Naturhaushalt
jedoch begrenzt und in Anbetracht des
städtebaulichen Gewichts einer Entwicklung notwendiger gewerblicher Handelsnutzungen, für die kein anderer Standort
im Stadtgebiet vorliegt, vertretbar. Zudem
erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung ein
Ausgleich für die durch das Vorhaben bedingten Eingriffe (siehe auch weiter unten).
In der Abwägung gewichtet die Stadt Jülich
insofern die Belange des Gewerbes – hier
insbesondere des Handels sowie der Deckung der Nachfrage nach Baumarkspezifischen Sortimenten i.S. v. § 1 Abs.6 Ziffer
8a und c BauGB– höher als die Vermeidung von noch moderaten Eingriffen in
Natur und Landschaft. Hier stellt die Stadt
in die Abwägung ein, dass die unvermeidbaren Eingriffe gemäß § 1a BauGB durch
Anpflanzungen im Rahmen des Ökokontos
(im Bereich der Rurauen) ausgeglichen
wird.
Eine Standortalternativprüfung ist im Verfahren
nicht erkennbar. Der BUND fordert die Mobilisierung von Gewerbebrachen und untergenutzten Flächen ernsthaft und nachvollziehbar zu
prüfen und nachzuweisen, das keine Alternativflächen in den bereits bestehenden Gewer-
Bei der Prüfung von Alternativstandorten in
anderen Gewerbegebieten der Stadt Jülich
wurde festgestellt, dass für das Vorhaben
keine realistisch umsetzbaren, alternativen
Flächen im Stadtgebiet vorhanden sind.
Die Gewerbegebiete Heckfeld, Königs-
Sitzungsvorlage 253/2012
Seite 9
Nr.
Anregung
begebieten vorhanden sind.
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
kamp, Steffensrott und Koslar sind weitestgehend vollgelaufen. Dort sind nur
noch kleine Parzellen unbelegt und somit
keine Grundstücksflächen mehr verfügbar,
die den Flächenansprüchen des Bau- und
Gartenmarktes entsprechen. Eine Fläche
zwischen der Firma Gissler & Pass Werk
und dem Bundeswehrinstandsetzungszentrum ist in privatem Eigentum und ist nicht
für die Entwicklung eines Baumarktes verfügbar. Im Übrigen gilt für alle genannten
bereits bestehenden Gewerbegebiete das
zur Beachtung und Berücksichtigung der
Erfordernisse der Raumordnung weiter
oben bereits ausgeführte, ergänzt um die
Tatsache, dass diese in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans als
Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen festgelegt sind. In diesen ist
gemäß vorgenanntem Regionalplan, Ziffer
1.2.1, die Ansiedlung oder wesentliche
Erweiterung von Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen.
Der Anregung, Standortalternativen zu
prüfen, ist demnach gefolgt.
Der Fundortkataster des LANUV verzeichnet
im Bereich des Plangebiets ein Vorkommen
des Feldhamsters ( Cricetus Cricetus ) FFH
Anhang IV. Hier sei eine Kartierung durch den
Arbeitskreis Feldhamster des LANUV durchzuführen. Die Grauammer ( Emberiza calandra )
Erhaltungszustand S sei bei zwei Begehungen
12.05.12 und 13.05.12 festgestellt worden. Die
Grauammer sei in NRW akut vom Aussterben
bedroht mit einem geschätzten landesweiten
Brutbestand von 150 Revieren in 2008. Es sei
zu prüfen, ob das Bauvorhaben überhaupt
zulässig ist. Bautätigkeiten während der Brutzeit sind grundsätzlich abzulehnen. Eventuelle
Ausgleichsmaßnahmen können somit nur für
Arten des Offenlandes (insb. Feldvögel) geplant werden. Aufforstungen stellten hingegen
keinen geeigneten Lebensraum für die
Grauammer dar.
Eine artenschutzfachliche Untersuchung
(Feldhamster, Avifauna) wurde durchgeführt. Das im Fundortkataster der LANUV
verzeichnete Vorkommen des Feldhamsters ist nicht mehr aktuell, die Art konnte
nicht nachgewiesen werden. Im mittelbaren Umfeld des Vorhabens konnte als einzige planungsrelevante Art die Feldlerche
nachgewiesen werden, ein Vorkommen
der Grauammer war nicht nachzuweisen.
Der Nachweis liegt in ausreichender Entfernung zum Vorhaben, so dass Beeinträchtigungen der Art ausgeschlossen
werden können.
Für das Rebhuhn (Perdix perdix) - Erhaltungszustand U - sei ebenfalls eine Untersuchung
durchzuführen.
Potenzielle Vorkommen des Rebhuhns
wurden im Rahmen der artenschutzfachlichen Untersuchung mitbetrachtet. Ein
Nachweis der Art ist nicht erfolgt.
Bedingt durch das angrenzende FFH Gebiet
Die Ausweisung des Entwicklungsziels 8
Sitzungsvorlage 253/2012
Der Umweltbericht zum Bebauungsplan
enthält unter Ziffer 3.1 Hinweise zur Bauzeitenbeschränkung, so dass die Einhaltung der Brutzeiten auf der Planungsebene
behandelt ist. Da kein Nachweis planungsrelevanter Offenlandarten erfolgt ist, sind
keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich.
Seite 10
Nr.
Anregung
DE-5104-302 werde das Plangebiet mit dem
Entwicklungsziel „Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und landschaftsgerechte Gestaltung des Landschaftsbildes ausgewiesen.
Das Gebiet stelle somit eine Pufferzone zum
FFH Gebiet dar was zur Folge hat, das durch
den Wegfall des Gebietes eine direkte Einwirkung auf das benachbarte FFH Gebiet gegeben sei. Zudem bedeute dies ein weiterer
Wegfall eines Biotopverbundes.
Es wird auf den Erlass der FFH Richtlinie
92/43 verwiesen, wonach zu einem FFH Gebiet ein Abstand von 300m einzuhalten ist, laut
der Planung werde hier aber 250m angeben.
Somit sei hier zuzüglich eine FFHVerträglichlichkeitsprüfung durchzuführen. Es
wird auf ein Urteil des EuGH verwiesen, wonach eine Prüfung schon bei einer möglichen
Beeinträchtigung durchzuführen sei. (EuGH v.
07.09.2004;Rs.C-127/02-Rn. 41).
Das Ausgleichsdefizit wird über den Flächenpool „Ruraue“ der Stadt Jülich kompensiert mit
dem Ziel hier einen Auwald zu entwickeln. Die
Anpflanzung erfolgt auf der Flächenkulisse H,
Gemarkung Barmen, Flur 10, Flurstück 412.
Der BUND Düren lehnt eine generelle Kompensation von Eingriffen durch die Initiierung
von Auwald nachdrücklich ab. Grundsätzlich
sollte der Kreis Düren immer einen funktionalen Ausgleich anstreben. Seien durch den Eingriff Arten wie die Grauammer betroffen, gebe
es keine Alternative zum funktionalen Ausgleich. Dies bedeute, dass im Umfeld des Eingriffes der Lebensraum im Acker für die
Grauammer verbessert werden müsse. Diese
Maßnahmen könne im Rahmen der Produktionsintegrierten Kompensation in Kooperation
mit der Landwirtschaft stattfinden. Dies wäre
für die Landwirtschaft eine deutliche Verbesserung der bisherigen Situation, wo zuerst landwirtschaftliche Fläche für den Ausgleich dauerhaft in Anspruch genommen wird. In der
Ruraue werde so immer weiter Grünland in
Wald umgewandelt. Zum dramatischen Grünlandverlust in NRW legte die Einwenderin der
Stellungnahme 2 Dokumente bei.
Sitzungsvorlage 253/2012
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
im Landschaftsplan bezieht sich auf die
Umsetzung geplanter Maßnahmen, die
Eingriffe in Natur- und Landschaft darstellen (hier: Bau des von-Schöfer-Rings).
Nach § 36 BNatSchG sind Bebauungspläne auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes
entsprechend § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG
zu überprüfen. Gem. VV-Habitatschutz
NRW sind bei einer Unterschreitung eines
300 m-Abstands Auswirkungen auf die
maßgeblichen Erhaltungsziele nicht auszuschließen. Daher ist zumindest eine FFHVorprüfung (Screening) durchzuführen.
Das Kapitel 2.1.2 i.V.m. 1.3.3 des Umweltberichtes setzt sich im Sinne einer Vorprüfung mit potenziellen Auswirkungen des
Bauvorhabens auf die maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes auseinander.
Vor dem Hintergrund der umweltrelevanten
Wirkfaktoren des Vorhabens und in Abgleich mit der Ausprägung der Leitziele und
Schutzzwecke ist davon auszugehen, dass
mit Umsetzung des Vorhabens keine Auswirkungen auf die maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes verbunden sind.
Der Anregung, den Schutz des genannten
FFH-Gebietes zu beachten, ist damit gefolgt.
Potenzielle Vorkommen von Offenlandarten wurden im Rahmen der artenschutzfachlichen Untersuchung mitbetrachtet. Ein
Nachweis entsprechender Arten ist nicht
erfolgt.
Da kein Nachweis planungsrelevanter Offenlandarten erfolgt ist, sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) erforderlich.
Die beschriebenen Maßnahmen dienen
dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und
Landschaft (Abhandlung der Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB in Verbindung mit
§§ 14 bis 18 BNatSchG).
Dabei wird auf die Möglichkeit des Ausgleichs über die Regelungen eines Ökokontos und Flächenpools im Sinne des §
16 BNatSchG zurückgegriffen. Die Regelungen des städtischen Ökokontos sind
zwischen Stadt und Unterer Landschaftsbehörde des Kreises Düren inhaltlich und
fachlich abgestimmt und unterliegen nicht
den Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans.
Seite 11
Nr.
Anregung
Es habe noch keine genaue Kartierung der
Fauna und Flora stattgefunden. Somit sei keine Entscheidungsgrundlage für den Ausgleich
vorhanden.
Durch die Anpflanzungen gehe wertvolles Grünland verloren die für Arten
des Offenlandes von enormer Bedeutung seien.
Laut Landschaftsplan 2 Ruraue 1. Änderung Schutzzweck sei weiterhin die
Erhaltung der Aue als Wanderkorridor
für Amphibien ( Kreuz und Wechselkröte ) vorgesehen.
Immer weitere Bauvorhaben und Aufforstungen verhinderten dies.
Grünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung umzuwandeln (LP
Ruraue 2.1-9 S 36)
Ausgleichsmaßnahmen haben in einem räumlich funktionellen Zusammenhang zu bestehen. Die Lebensräume der planungsrevelanten
Arten wie Feldhamster, Grauammer und Rebhuhn seien bekanntlich ganz andere als Wald.
Der vorliegende Umweltbericht sei nach eigener Aussage des Gutachters lediglich eine
„Einschätzung“, eine „Potentialanalyse“.
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Eine artenschutzfachliche Untersuchung
(Feldhamster, Avifauna) wurde durchgeführt. Das im Fundortkataster der LANUV
verzeichnete Vorkommen des Feldhamsters ist nicht mehr aktuell, die Art konnte
nicht nachgewiesen werden. Planungsrelevante Feldvogelarten konnten ebenfalls
nicht nachgewiesen werden.
Als Grundlage der Eingriffsbilanzierung
wurde eine Biotoptypenkartierung durchgeführt.
Die beschriebenen Maßnahmen dienen
dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und
Landschaft (Abhandlung der Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB in Verbindung mit
§§ 14 bis 18 BNatSchG).
Dabei wird auf die Möglichkeit des Ausgleichs über die Regelungen eines Ökokontos und Flächenpools im Sinne des §
16 BNatSchG zurückgegriffen. Die Regelungen des städtischen Ökokontos sind
zwischen Stadt und Unterer Landschaftsbehörde des Kreises Düren inhaltlich und
fachlich abgestimmt und unterliegen nicht
den Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Ausgleichsmaßnahmen in
räumlich funktionellem Zusammenhang mit
dem Vorhaben, die über die im Plangebiet
selbst festgesetzten Pflanzungen hinausgehen, konnten aufgrund mangelnder Flächenverfügbarkeiten nicht umgesetzt werden.
4
Mit dem geplanten Bauvorhaben würden die
Kinder der Schirmerschule, die es ohnehin im
Leben schwer haben werden, in ihrer Lebensqualität massiv beeinträchtigt. Es wird gebeten,
im Hinblick auf das Wohl der Kinder, dem Bauvorhaben mit aller Kraft entgegenzutreten. Man
möchte an dieser Stelle noch nicht diskutieren,
ob man bei Schülern, die keine Förderschule
besuchen, andere Maßstäbe für das Umfeld
der Schule angelegt hätte.
Sitzungsvorlage 253/2012
Der Bebauungsplan schließt eine akustische Beeinträchtigung der Schüler durch
sein Immissionsschutzkonzept (Geräuschkontingentierung, Abschirmung der Anlieferung und der Stellplätze) aus. Auch die
optische Beeinträchtigung der Schüler der
Schirmerschule ist aus folgenden Gründen
akzeptabel:
- Das Vorhaben wird in rd. 160 m
Entfernung und somit in einem angemessenen Abstand zur Schule
umgesetzt,
- die maximal zulässige Gebäudehöhe des Hauptbaukörpers beträgt
maximal rund 8 m über Gelände,
so dass dieser nicht maßgeblich
höher als ein 'klassisches' Einfamilienhaus mit Satteldach werden
kann.
- Der mit max. rund 10,50 m Höhe
über Gelände festgesetzte Haupteingang wird von der Schirmerschule aus kaum wahrnehmbar
sein, da dieser auf der nördlichen
Seite 12
Nr.
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Gebäudeseite angeordnet wird.
- Die Stellplatzanlagen werden von
der Schirmerschule nicht sichtbar
sein, da diese durch den Baukörper abgeschirmt werden,
- Der Bebauungsplan setzt nach
Süden eine randliche Eingrünung
sowie eine Fassadenbegrünung
fest, die das Gebäude von Süden
her optisch einfasst.
In der Summe der Maßnahmen trifft der
Bebauungsplan insofern bereits ein Bündel
von Maßnahmen, die eine unzumutbare
Beeinträchtigung der Lebensqualität der
Schüler ausschließen.
5
Schreiben vom 02.05.2012
Es wird Einspruch gegen die geplante Bebauung "Am Klingerpützchen" mit einem Bau- und
Gartencenter eingelegt. In und um Jülich gebe
es genügend Industriegebiete mit jeder Menge
Platz für ein Bau- und Gartencenter, z. B. Königskamp. Die heutige Grünfläche würde erhalten bleiben. Auch optisch sei ein Center "mitten
in der Landschaft" nicht sehr schön. Die Verkehrsführung in diesem Bereich müsste neu
überdacht werden (Ampel, Kreisverkehr), da
durch die Besucher des Centers mit Verkehrsbehinderungen zu rechnen sei. Es wird hinterfragt, welchen Einfluss der durch das Vorhaben bedingte Mehrverkehr auf die Schulkinder
der beiden Schulen in der Nachbarschaft hat
(z. B. auch hinsichtlich mehr LkwAnlieferverkehr). Im nördlichen Einzugsgebiet
Jülichs sind bereits 2 kleinere Gärtnereien
vorhanden, im z. B. Königskamp nicht. Es wird
kein besonderer Nutzen oder Sinn, gerade dort
einen Bau- und Gartencenter zu errichten gesehen und gebeten, das Vorhaben noch einmal zu prüfen.
Bei der Prüfung von Alternativstandorten in
anderen Gewerbegebieten der Stadt Jülich
wurde festgestellt, dass für das Vorhaben
keine realistisch umsetzbaren, alternativen
Flächen im Stadtgebiet vorhanden sind.
Die Gewerbegebiete Heckfeld, Königskamp, Steffensrott und Koslar sind weitestgehend vollgelaufen. Dort sind nur
noch kleine Parzellen unbelegt und somit
keine Grundstücksflächen mehr verfügbar,
die den Flächenansprüchen des Bau- und
Gartenmarktes entsprechen. Eine Fläche
zwischen der Firma Gissler & Pass Werk
und dem Bundeswehrinstandsetzungszentrum ist in privatem Eigentum und ist nicht
für die Entwicklung eines Baumarktes verfügbar.
Im Übrigen gilt für alle genannten bereits
bestehenden Gewerbegebiete das zur
Beachtung und Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung weiter oben
bereits ausgeführte, ergänzt um die Tatsache, dass diese in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans als Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen
festgelegt sind. In diesen ist gemäß vorgenanntem Regionalplan, Ziffer 1.2.1, die
Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung
von Handelsbetrieben im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen.
Der Anregung, Standortalternativen zu
prüfen, ist demnach gefolgt.
Hinsichtlich der umfangreichen Maßnahmen zur optischen Einbindung des Vorhabens wird auf die Ausführungen zur vorangegangenen Stellungnahme verwiesen.
Der durch das Vorhaben verursachte Zuatzverkehr wurde in einem Verkehrsgut-
Sitzungsvorlage 253/2012
Seite 13
Nr.
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
achten sowie in einem Lärmgutachten
untersucht. Schalltechnisch wird der Zusatzverkehr nicht zu einer spürbaren Veränderung der Geräuschkulisse für die
Schule führen. Auch die Anlieferung durch
Lkw`s ist durch die Festsetzung einer abschirmenden Wand im Bereich der Anlieferungsflächen schalltechnisch mit der
Schulnutzung verträglich. Hinsichtlich der
Verkehrsabwicklung wird, da sich die Verkehre mit zunehmender Entfernung zum
Vorhaben entflechten, nicht mit einer maßgeblichen Veränderung der Erschließung
oder Verkehrssicherheit der Schule zu
rechen sein.
6
Landschaftsverband Rheinland, Schreiben
vom 24.04.2012
Die Anregung wurde berücksichtigt.
Im Rahmen der Festlegung von Umfang und
Detaillierungsgrad der für die o.a. Planung
durchzuführenden Umweltprüfung wurde mit
Schreiben vom 07.09.2009 bereits eine Stellungnahme abgegeben. Danach liegen aus der
Fläche konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler vor, deren Abwägungserheblichkeit bisher
nicht überprüft wurde. Es muss aber von einer
Abwägungs- bzw. Entscheidungserheblichkeit
der Kulturgüter für die Planung ausgegangen
werden, die nicht mehr mit einem Hinweise auf
die §§ 15, 16 DSchG NW zu regeln ist. Insofern sind Untersuchungen vorzunehmen, die
die Betroffenheit der Kulturgüter im Einzelnen
verifizieren und in einem Gutachten bewerten.
Für das Plangebiet wurde auf Grundlage
eines mit dem LVR abgestimmten Grabungskonzeptes mittlerweile eine Prospektion durchgeführt. Diese wurde aufgrund
mangelnder Funde im Mai 2012 abgeschlossen.
Landschaftsverband Rheinland, Schreiben
vom 22.05.2012
im Bereich des o.a. Bebauungsplanes wurde
zwischenzeitlich eine Sachverhaltsermittlung
durchgeführt. Nördlich des Plangebietes liegen
Hinweise auf eine römische Siedlungsstelle
vor, deren Angrenzung in Bezug auf die Planung vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 6 Nr. 5
BauGB in Verbindung mit § 11 DSchG NW zu
prüfen war. Die Untersuchung wurde durch die
Firma Goldschmidt ausgeführt. Bei der Anlage
der Suchschnitte stellte sich heraus, dass der
Boden stark gestört ist, so dass (möglicherweise) erhaltene Kulturgüter bereits beeinträchtigt und damit gestört sind. Die Untersuchung wurde abgebrochen. Entsprechend dem
Ergebnis sind keine negativen Auswirkungen
der Planung auf das archäologische Kulturgut
zu erwarten. Es bleibt der Hinweis auf die Meldepflicht und das damit verbundene
Veränderungsverbot bei der Aufdeckung von
sog. Zufallsfunden.
Sitzungsvorlage 253/2012
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, den Hinweisen wird gefolgt.
Seite 14
Nr.
Anregung
7
IHK Aachen, Schreiben vom 18.05.2012
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich
um einen großflächigen Einzelhandelbetrieb
mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment.
Seit dem 17. April 2012 liegt der Sachliche
Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplans vor, der als sonstige
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung von den Kommunen zu berücksichtigen ist. Nach dem Sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" sollen großflächige
Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevantem Kerngebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs liegen. Außerdem soll
der voraussichtliche Umsatz die vorhandene
Kaufkraft im Gemeindegebiet in dem Kernsortiment nicht überschreiten. Die Verträglichkeit
wurde bereits mit der Stellungnahme vom 30.
Juli 2009 geprüft. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch nach dem Entwurf des
Sachlichen Teilplans des LEP der Umfang der
zentrenrelevanten Nebensortimente auf max.
10 Prozent der Verkaufsfläche zu begrenzen
ist.
8
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Die in der Einwendung genannten Kriterien
(Lage in einem Allgemeinen Siedlungsbereich, Begrenzung der zentrenrelevanten
Nebensortimente auf max. 10 Prozent
der Verkaufsfläche) sind umgesetzt.
Insofern bedarf es keiner Änderung des
Bebauungsplans.
Kreis Düren, Schreiben vom 16.05.2012
Es ist eine Löschwasserversorgung von 3.200
1/min (192 m3/h) über einen Zeitraum von
zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge
muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m
um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar
sein. Eine alternative Löschwasserversorgung
ist abzustimmen. Die Straßen sind als Zufahrt
für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der
zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird
auf den§ 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und
sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/
Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die
Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t
ausgelegt sein Die Straßenbezeichnung ist
eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
Die vorgebrachten Anforderungen an die
Löschwasserversorgung bzw. der Sicherstellung brandschutzrelevanter Aspekte
werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umgesetzt. Der Bebauungsplan
sichert hierfür ausreichende Flächen. Änderungen für die Bauleitplanung ergeben
sich hieraus nicht.
Den Unterlagen liegt ein hydrogeologisches
Gutachten des Ingenieurbüros H. Siedek vom
25.01.2012 bei. Die Darstellung der Bohrergebnisse (d.h. Bohrprofile) sind in dem Gutachten nicht enthalten. ln den Planunterlagen
sind Flächen für die öffentliche und private
Regenwasserentsorgung dargestellt. Im o.g.
Gutachten wird von einem ca. 180 m langen
Die in der Einwendung genannten Bohrprofile liegen vor und können dem „Vorgänger-Gutachten“ (Bodengutachten) des
hydrogeolgischen Gutachtens entnommen
werden. Dieses wird dem Kreis Düren zur
Verfügung gestellt.
Der im Bebauungsplan festgesetzt Versickerungsbereich ist so dimensioniert, dass
Sitzungsvorlage 253/2012
Seite 15
Nr.
Anregung
Sickergraben an der nördlichen Grundstücksgrenze gesprochen. Dort sollen nur die Dachflächenwässer eingeleitet werden. Über die
Entwässerung der Hofflächen (belastetes Niederschlagswasser) wurde im Gutachten keine
Aussage getroffen. Ein gesamtes Entwässerungskonzept für das o.g. Plangebiet mit Dimensionierung der Versickerungsanlagen einschl. einer Rückhaltung für ein Starkregenereignis (mind. 50- jähriges Ereignis) und einer
Vorbehandlung für stark frequentierte Bereiche
(z.B. Parkplätze am Eingang des Bau- und
Gartenmarktes oder die Anlieferung, Straßenwässer) liegt dem Bebauungsplan nicht bei. Mit
Schreiben vom 19.04.2012 wurde ein wasserrechtlicher Antrag zur Versickerung von Niederschlagswasser bei der unteren Wasserbehörde gestellt. Dieser Antrag beinhaltet nur
einen Teil der Niederschlagswasserbeseitigung. Darüber hinaus sind die Unterlagen im
Hinblick auf verschiedene Aspekte nicht nachvollziehbar und/oder müssen ergänzt werden.
Somit ist die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes bisher nicht nachgewiesen. Gegen
den o.g. Bebauungsplan bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken.
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
er das Niederschlagswasser sowohl vom
Dach des Baumarktes als auch das Niederschlagswasser der Stellplätze (nach
Vorbehandlung) aufnehmen kann. Dies
wird in den weiteren Bauantragsunterlagen
und den zugehörigen Gutachten noch verdeutlicht. Die Bedenken werden insofern
ausgeräumt. Die vom Kreis Düren geforderten Klarstellungen und Nachbesserungen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfüllt. Auf der Ebene der
Bauleitplanung besteht aufgrund der ausreichenden Flächensicherung für das Entwässerungskonzept kein Änderungsbedarf.
Der Versickerungsgraben soll teilweise in der
Anbaubeschränkungszone von 20 m zur L 253
angelegt werden. Die Errichtung der Entwässerungsanlage ist nur dann möglich, wenn der
Straßenbaulastträger dem Standort zustimmt.
Die Versickerungsfläche innerhalb der 20m Anbauverbotszone wurde vom Landesbetrieb Straßen NRW nicht beanstandet,
so dass hieraus kein Handlungsbedarf für
den Bebauungsplan besteht.
Im hydrogeologischen Gutachten wird die Möglichkeit von Löschwasserbrunnen erwähnt. Die
Entnahme von Grundwasser zu Brauchzwecken (als Löschwasser, zur Bewässerung, etc.)
ist ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand
gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz. Hierfür sind wasserrechtliche Anträge bei
der unteren Wasserbehörde, Kreis Düren zu
stellen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
und im Rahmen der Baugenehmigung
beachtet.
Unter Zugrundelegung des Schallschutzgutachtens F 6986-1 der Peutz Consult GmbH
Düsseldorf vom 21.02.2012 bestehen aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Es wird aber darauf hingewiesen,
dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die zusätzlichen Geräuschemissionsquellen wie klima- und lüftungstechnische Anlagen hinsichtlich dieses Schallschutzgutachtens anzupassen sind. Weiterhin ist zu überlegen, ob die im Gutachten betrachtete 4 m hohe
Lärmschutzwand bereits im Zusammenhang
mit der Errichtung des Bau- und Gartenfachmarktes verwirklicht werden soll, um dem südlich gelegenen Wohngebiet eine größeres
Entwicklungspotenzial zu ermöglichen.
Der Hinweis zu gebäudetechnischen Anlagen wird zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der Baugenehmigung beachtet.
Die in der Einwendung angesprochene
Lärmschutzwand ist im Bebauungsplan
festgesetzt und wird im Zuge des Bauvorhabens umgesetzt, so dass dieser Einwendung gefolgt ist.
Sitzungsvorlage 253/2012
Seite 16
Nr.
9
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Zum Bebauungsplan mit zeichnerischen und
textlichen Festsetzungen liegen neben der
Begründung ein Umweltbericht mit Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung und eine Artenschutzvorprüfung vor. Unter Bezug auf Punkt 5. "Fazit" der Artenschutzvorprüfung sowie Punkt 1.6
"Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" der Begründung in Verbindung mit Punkt 4. "Eingriffsregelung des Umweltberichts" werden von hier
aus keine weiteren Belange von Natur und
Landschaft vorgetragen.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen.
Landesbetrieb Straßen NRW, Schreiben vom
16.05.2012
In einem vorangegangenen Abstimmungsgespräch wurde festgestellt, dass der Knotenpunkt L 253/ Von-Schöfer-Ring indirekt betroffen ist. Die Zunahme des Verkehrs aus dem BPlangebiet beeinträchtigt die Leichtigkeit und
Sicherheit des Verkehrs. Die beabsichtigten
Veränderungen im Rahmen des Verkehrsgutachtens können am Knotenpunkt nicht umgesetzt werden. Nach Erlass III.7-75-05/13 des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr vom 12.12.2008 ist bei
untergeordneten, unsignalisierten Zufahrten
ein Nebeneinanderaufstellen von Fahrzeugen
aus Verkehrssicherheitsgründen zu unterbinden. Die Anlage von zwei nebeneinanderliegenden Spuren ist nicht möglich.
Die Landestraße hat eine überörtliche Verbindungsfunktion. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung unter 70 km/ h ist
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
vorzusehen. M. E. ist kein besonderer Ausnahmefall zu erkennen, da verschiedene andere Möglichkeiten zur Knotenpunktgestaltung
bestehen. Dazu sind entsprechende Vorschläge vorzulegen. Im Hinblick auf den vorhandenen, großzügig gestalteten Knotenpunkt L 253/
Von-Schöfer-Ring sind sichere, leistungsfähige
und günstige Umgestaltungen denkbar. Für
die Änderung des Knotenpunktes L 253/ VonSchöfer-Ring ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Jülich
und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen, erforderlich. Die Vereinbarung wird vom
Landesbetrieb Straßenbau erstellt. Für die
abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Umbau des Knotenpunktes
ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen
sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE:
Erläuterungsbericht, Übersichtskarte M
1:25000, Übersichtslageplan M 1:5000, Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250
mit u.a. hinreichender Darstellung bestehen-
Sitzungsvorlage 253/2012
Der Hinweis, dass verschiedene Möglichkeiten zu Knotenpunktgestaltung bestehen
und sichere, leistungsfähige und günstige
Umgestaltungen denkbar sind, wird zur
Kenntnis genommen. Die entsprechenden
Vorschläge werden gemäß den Anforderungen des Landesbetriebs Straßen NRW
und in Abstimmung mit diesem erarbeitet
und rechtzeitig zum Abschluss der Verwaltungsvereinbarung vorgelegt.
Seite 17
Nr.
Anregung
der Verkehrsflächen an die angeschlossen
werden soll. Regelquerschnitt M 1: 50 oder
1:25.
Unter Teil A "Städtebauliche Begründung, Ziffer 1.11 Hinweise" ist eine irreführende Formulierung gewählt. Gem. § 25 Straßen- und Wegegesetz gilt: Außerhalb der Ortsdurchfahrten
bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen
der Zustimmung der Straßenbaubehörde,
wenn bauliche Anlagen jeder Art 1. längs der
Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren
Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen; 2.
über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen oder bei bereits bestehendem Anschluss erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Von Seiten des
Landesbetriebes wird unter Abwägung der
Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs
der Errichtung des Gebäudes bis 20 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand zugestimmt. Wird dieser Abstand geändert, ist der
Landesbetrieb nach § 25 StrWG NRW wieder
zu beteiligen. Die Erwähnung des Bundesfernstraßengesetzes ist hier unzweckmäßig und
eher verwirrend, da keine Bundesstraße betroffen ist. Zudem sind hier andere Regelungen
zu beachten.
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen
ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte
der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung
von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der
für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung
dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Innerhalb von 40,0 m, gemessen vom äußeren Rand der für den KfzVerkehr bestimmten Fahrbahn, ist für Werbeanlagen die Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich.
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen
gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 253
erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Jülich.
Sitzungsvorlage 253/2012
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis in der städtebaulichen Begründung wird entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben modifiziert.
Änderungsbedarf für die Festsetzungen
des Bebauungsplans ergibt sich nicht, da
zu den Festsetzungen nicht Stellung bezogen wurde. Diese schließen bereits die
Errichtung von Gebäuden in geringerem
Abstand als 20 m zum Fahrbahnrand der
Landesstraße aus.
Änderungsbedarf für die Festsetzungen
des Bebauungsplans ergibt sich hieraus
nicht, da die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans bereits die Errichtung von
Werbeanlagen innerhalb einer Entfernung
von 20 m, gemessen vom äußeren Rand
der für den KFZ-Verkehr bestimmten
Fahrbahn, sowie die Verwendung von
Werbeanlagen mit retroreflektierender
bzw. fluoriszierender Wirkung ausschließen und eventuelle Beleuchtung entsprechend abzuschirmen ist.
Der Hinweis in der städtebaulichen Begründung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben überarbeitet und es wird
zur Kenntnis genommen, dass bei der
Errichtung von Werbeanlagen im Bereich
von 20 bis 40 m zum Fahrbahnrand der
Landesstraße die Genehmigung der Straßenbaubehörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Belange des auf das Sondergebiet
einwirkenden Verkehrslärms wurden im
Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung geprüft und sind im Bebauungsplan
berücksichtigt.
Seite 18
Nr.
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Zu b)
Der Bebauungsplan Nr. A 8 „Am Klingerpützchen“ wird gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 29.03.2012 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. A 8 „Am Klingerpützchen“ beschlossen. Die Auslegung fand in der Zeit vom
16.04.2012 bis einschl. 18.05.2012 statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange statt. Es gingen die als Anlagen beigefügten Schreiben ein.
Als weitere Anlage ist der Bebauungsplan in verkleinerter Fassung beigefügt.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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