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Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen" a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007 b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
508 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
14.06.12, 18:34
Aktualisiert
24.07.12, 18:35

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 61 Az.: Sc/Wo Jülich, 01.06.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 253/2012 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 21.06.2012 Haupt- und Finanzausschuss 25.06.2012 Stadtrat 05.07.2012 TOP Ergebnisse Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen" a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007 b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB Anlg.: 10 SD.Net Beschlussentwurf: Zu a) Die eingegangenen Anregungen werden wie folgt berücksichtigt: Nr. Anregung 1 Schreiben vom 12.03.2012 Im Beschlussentwurf der Verwaltung zur Sitzungsvorlage 9412012 werde behauptet, dass Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar im Umfeld der vorhandenen Wohnbebauung, also in Richtung Schirmerschule / Petternicher Straße, nicht möglich seien. Dazu wird ausgeführt, dass in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Wohngebiet weder für die Stadt noch für den Investor Flächen "verfügbar oder akquirierbar" seien. Dies treffe nicht zu. Die zwischen dem geplanten Wohn-, Bau- und Gartenmarkt sowie der Schirmerschule / Pettemicher Straße befindliche Ackerfläche stehe im Eigentum der Stadt Jülich. Diese Fläche sei problemlos "verfügbar" oder "akquirierbar". Soweit ferner ausgeführt wird, dass "inmitten der Feldflur eine ökologisch sinnvolle Anpflanzung" nicht möglich sei, wird dies zurückgewiesen. Welche ökologischen Untersuchungen wurden ange- Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Die im kommunalen Eigentum befindliche Ackerfläche grenzt nördlich und östlich an die Förderschule. Aufgrund der Lage und der vergleichsweise kleinen Ausdehnung inmitten der Feldflur ist eine wirksame ökologische Vernetzung mit anderen Grünstrukturen nicht gegeben. Zudem würde eine planungsrechtliche Bindung der genannten Parzelle für Maßnahmen des Naturschutzes künftige bauliche Fortentwicklungen in diesem Bereich erheblich erschweren oder gar beschränken. Demgegenüber stellt die für den Bebauungsplan gewählte Ausgleichsmaßnahme über das Ökokonto des Kreises Düren mit der Initiierung von Auwald eine ökologisch sinnvolle Maßnahme dar. Diese wird auch von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde positiv bewertet. Nr. Anregung stellt, um hier zu der Erkenntnis zu kommen, ob etwas ökologisch sinnvoll ist oder nicht? Liegen dazu biologische Gutachten vor? Ansonsten lasse sich diese Darstellung nicht aufrechterhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorhandenen Pflanzenvielfalt auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Landschaftsschutzgebiet / Naturschutzgebiet) viel für eine ökologisch sinnvolle Anpflanzung spricht. Dazu kommt, dass bei einer Anpflanzung zwischen den geplanten gewerblichen Baukörper und der Schirmerschule nicht nur etwas "ökologisch Sinnvolles" geschehe, sondern auch die von dem Gewerbeobjekt ausgehende Lärmbelästigung für die Schüler deutlich gemindert würde. Es wird angeregt, nicht nur gesetzliche Grenzwerte einzuhalten, sondern möglichst weit unter diesen zu bleiben. Die Bepflanzung wäre ein Ausgleich für den unschönen, mindestens 8 m hohen Baukörper. Das Ausgleichserfordernis von 27.400 Ökopunkten ließe unberücksichtigt, dass neben dem "punktemäßigen Ausgleich für die Natur" auch noch die Menschen, insbesondere Förderschüler und Nachbarschaft, eine Rolle spielen sollten. Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Der Anregung, die Pflanzmaßnahmen auf einer alternativen Parzelle durchzuführen, da diese an dieser Stelle „zufällig“ verfügbar ist, wird nicht gefolgt. Es wird auf die vorangegangene Antwort verwiesen. Demnach lässt sich eine Vernetzung (auch mit dem durch die Landesstraße abgeschnittenen Natur- Landschaftsschutzgebiet) nicht zweckmäßig herstellen. Hierzu ist die Parzelle auch nicht groß genug. In der Abwägung ist daher die zusammenhängende Ausgleichmaßnahme in der Ruraue in ihrem ökologischen Wert deutlich höher zu gewichten, als die Bepflanzung einer eher „zufällig“ in städtischem Eigentum befindliche Fläche. Fachlich ist zudem anzuführen, dass Bepflanzungen keine spürbaren Lärmminderungen bewirken, da die Geräuschmindernde Wirkung von Pflanzen äußerst gering ist. Gerade vor dem Hintergrund der an der Schule und an der Wohnbebauung deutlichen Unterschreitungen der Immissionsrichtwerte, die auf die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen (Geräuschkontingentierung, Abschirmung der Anlieferung und der Stellplätze) zurückzuführen sind, wäre eine solche Maßnahme auch nicht erforderlich. Insgesamt unterschreitet der geplante Bau- und Gartenmarkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bereits so deutlich, dass der Anregung „mehr zu tun“, als nur die Grenzwerte einzuhalten, sinngemäß bereits gefolgt ist. Hinsichtlich des optischen Ausgleichs für den in der Einwendung als „unschön“ betitelten Baukörper trifft der Bebauungsplan bereits umfangreiche Vorkehrungen. Zum Einen hält das Gebäude mit rund 300 m einen großen Abstand zu vorhandenen Wohnnutzungen ein. Dabei wird der Bauund Gartenmarkt für die Häuser entlang der westlichen Petternicher Straße gar nicht wahrnehmbar sein, da es durch die vorhandene Förderschule visuell abgeschirmt ist. Darüber hinaus sichert der Bebauungsplan mit maximalen Gebäudehöhen, dass keine überdimensionierten Gebäude entstehen können. Die maximal zulässige Gebäudehöhe des Hauptbaukörpers beträgt maximal rund 8 m über Gelände, so dass dieser nicht maßgeblich höher als ein 'klassisches' Einfamilienhaus mit Satteldach werden kann. Der mit max. rund 10,50 m Höhe über Gelände festgesetzte Haupteingang wird von der Petterni- Sitzungsvorlage 253/2012 Seite 2 Nr. Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung cher Straße oder der Schirmerschule aus kaum wahrnehmbar sein, da dieser auf der nördlichen Gebäudeseite angeordnet wird. Im Süden des Baukörpers ist überdies ein räumlich dem Hauptbaukörper deutlich untergeordnetes Staffelgeschoss mit rd. 10 m Höhe geplant. Auch dieses übt aufgrund seiner untergeordneten Ausdehnung nicht zu einer 'erdrückenden' Wirkung bei. Desweiteren setzt der Bebauungsplan eine randliche Eingrünung sowie eine Fassadenbegrünung fest, die das Gebäude von Süden her optisch einfasst. In der Summe der Maßnahmen trifft der Bebauungsplan insofern bereits ein Bündel von „ausgleichenden Maßnahmen“, so dass der Anregung sinngemäß gefolgt ist. Es wird bemängelt, dass für die Erschließung der Merscher Höhe kein Gesamtkonzept vorgelegt werde, sondern lediglich ein Teilbereich beplant werden soll. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für ein noch im Außenbereich liegendes Grundstück eine gewerbliche Planung erfolge, während der Rest "unbeplant" zurückbleibe. Falls schon keine Gesamtbeplanung der Merscher Höhe erfolgt, so sollte doch wenigstens der Bebauungsplan Jülich Nr. 39 "Schirmerschule" - Erschließungskonzept Alternative 3 vom 14.05 .2006 weiterverfolgt werden. Dieses Konzept sah eine Bepflanzung entlang gewerblicher Bereiche am vonSchöfer-Ring sowie um die Förderschule und zum Bereich der Petternicher Straße vor. Auch sollte der Bereich der bestehenden tektonischen Störzone ab den Hochhäusern "An den Aspen" in Richtung Baumarkt bepflanzt werden. Dieses Ertschließungskonzept Alternative 3, das der Stellungnahme als Anlage beigefügt wurde - erscheine weit mehr geeignet, eine insgesamt akzeptable Lösung zu finden als die bisherige kleinteilige Teil-Planung. Die in den 1970er Jahren geplante und im Flächennutzungsplan verankerte wohnbauliche Entwicklungsreserve nördlich und östlich des Gebiets um die Petternicher Straße wird aufgrund der demografischen Entwicklung von Jülich auf lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in der ursprünglich geplanten Ausdehnung tragbar sein, so dass es städtebaulich gerechtfertigt ist, das Plangebiet für eine Handelsnutzung heranzuziehen. Die Stadt Jülich hat eine rückläufige Bevölkerungsentwicklung; künftig ist mit einer abnehmenden GesamtEinwohnerzahl und damit einer langfristig sinkenden Nachfrage nach Wohnbauland zu rechnen. Zudem erstrecken sich die bisherigen Planungen der Stadt zur Abrundung und Sicherung von Wohnraum in Jülich auf die Bereiche um das ehemalige FH-Gelände sowie in den Bebauungsplangebieten Ölmühle und Lindenallee (Erweiterung). Ob bzw. inwiefern künftig eine Wohnbebauung gemäß FNP realisierbar ist, bzw. weitere gewerbliche Nutzungen zu Lasten der in den 1970er Jahren angedachten Wohngebiete im Bereich des Von-SchöferRings zugelassen werden können, hängt von der weiteren Konkretisierung der Flächennutzungsplanung oder diese vorbereitenden Rahmenplanungen / Gesamtkonzepte ab und obliegt nicht der Steuerung durch diesen Bebauungsplan. Seitens der Stadt Jülich existieren bereits informelle planerische Überlegungen zur Entwicklung weiterer nicht störender Gewerbeflächen im näheren Umfeld des Plangebiets. Es ist in die Abwägung einzustellen, daß das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans – insbesondere die darin verankerten Vorkehrungen zum Lärmschutz – Sitzungsvorlage 253/2012 Seite 3 Nr. Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung die Option weiterer Wohnnutzungen im weiteren Umfeld aufrecht erhält und in besonderer Weise Rücksicht auf die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächenreserven nimmt und somit beide Optionen für künftige städtebauliche Entwicklungen (die des Wohnens und die der Ergänzung durch weiteres Gewerbe) offen hält. Dabei widerspricht der Bebauungsplan in keiner Weise der Umsetzung des in der Einwendung genannten Erschließungskonzeptes Alternative 3 vom 14.05.2006 zum Bebauungsplan Nr. 39 "Schirmerschule". Insoweit wird der Anregung prinzipiell gefolgt, auch wenn der Vollzug (und Grunderwerb) der dort dargestellten, sehr großräumigen und nur in Wechselwirkung mit flankierender Wohnbebauung sinnvollen Grünzüge, im Planungshorizont des Bebauungsplans A8 nicht möglich ist. Bislang unberücksichtigt geblieben sind auch die Auswirkungen der neugeplanten Haltestelle der Rurtalbahn im Bereich "An den Aspen". Diese neugeplante Bahnhaltestelle wird sicherlich nicht Besuchern oder Kunden eines Wohn, Bau- und Gartenmarktes dienen. Vielmehr macht eine solche Haltestelle, welche vom Stadtrat mehrheitlich beantragt wurde, nur dann Sinn, wenn sich in deren Umfeld auch eine Wohnbebauung entwickelt. Dieser Aspekt wurde in den bisherigen Planungen nicht berücksichtigt. Der Bebauungsplan schließt die Entwicklung weiterer Wohnnutzungen in seinem Umfeld nicht aus, auch wenn diese aufgrund der demografischen Entwicklung voraussichtlich nicht kurzfristig umgesetzt werden (siehe auch vorangehende Antwort). Insofern besteht kein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Haltestelle „An den Aspen„ und dem Plangebiet. Der Bebauungsplan lasse unberücksichtigt, dass im Bereich der ehemaligen Sendeanlage Merscher Höhe die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbegebietes und einer Photovoltaikanlage geschaffen wurde. Dieser großräumige Bereich dürfte als Gewerbegebiet ausreichen, um den gesamten zukünftigen Bedarf an Gewerbeflächen im Stadtgebiet Jülich zu decken. Er hat zudem den Vorteil, dass eine relativ problemlose Autobahnanbindung zur A 44, JülichOst, gegeben ist, bei dem keine Anwohnerbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass bei dem Gespräch bei der Bezirksplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) am 27.02.2012 deutlich gemacht wurde, dass eine Zustimmung der Bezirksregierung nur zu erzielen ist, wenn die Stadt Jülich gleichzeitig auf die Entwicklung weiterer Gewerbeflächen verzichtet. Dieser neue Aspekt wurde bislang nicht berücksichtigt. Zweck des Bebauungsplans Nr. A8 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu schaffen, der in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO nicht zulässig wäre. Für die Ausweisung derartiger Sondergebiete bestehen auf regionaler und Landesebene bestimmte Entwicklungsziele und -vorgaben für die kommunale Bauleitplanung, insbesondere in Form von Grundsätzen, Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung. So sind z. B. die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten. Sitzungsvorlage 253/2012 Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Ziffer 1.1.1 der Textfassung, sollen großflächige EinzelhandelsbeSeite 4 Nr. Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung triebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in der Bauleitplanung nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Diesem Ziel der Raumordnung entspricht die Standortwahl, da der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb eines in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt. Bis Ende 2011 galt ferner der § 24a des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro), wonach Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten nur dann außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente entsprechend begrenzt wird. Darauf haben andere Beteiligte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan im Jahre 2009 verwiesen und ihre positive Stellungnahme darauf gestützt. Als vorgesehene Nachfolgenorm des § 24 a LEPro liegt nunmehr seit dem 17.04.2012 der Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel vor, wonach Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Da es sich hierbei noch um einen Entwurf handelt, entfalten die diesbezüglichen Raumordnungsziele zwar noch nicht die Bindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB, jedoch sind sie bereits als sonstige Erfordernisse bei der Abwägung zu berücksichtigen. Der angesprochene Bereich Merscher Höhe ist im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt und würde daher sowohl den zuvor genannten sonstigen Erfordernissen als auch den bereits verbindlichen Zielen der Raumordung widersprechen. Unabhängig davon sind objektive Standortvorteile im Hinblick auf die angestrebte Handelsnutzung nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden. Allein die größere Entfernung zum Wohnsitz des Einwenders wird nicht als Standortvorteil gewertet. Zudem ist der dortige Standort aufgrund der voraussichtlichen, kleinteiligen Flä- Sitzungsvorlage 253/2012 Seite 5 Nr. Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung chenzuschnitte nicht für einen Bau- und Gartenmarkt geeignet und der entsprechende Ratsbeschluss beinhaltet nicht das Entwicklungsziel einer großflächigen Handelsnutzung. Der gewählte Standort dagegen wird aus der Sicht der Stadtentwicklung im Hinblick auf die Lage in der Stadt, die Erreichbarkeit, die Flächenverfügbarkeit und die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nachweislich verträgliche Einbindung in das nähere und weitere Umfeld als besonders geeignet angesehen. Daher wird die Anregung einer Standortverlagerung nicht berücksichtigt. Zusammenfassend wird für die Anwohner der Petternicher Straße festgehalten, dass diesen nicht grundsätzlich daran gelegen ist, jedwede Form der Bebauung der Merscher Höhe zu vereiteln. Es sei an der Stadt Jülich / an dem Investor durch eine Anlegung von Ausgleichsflächen zwischen dem Baukörper und der Schirmerschule / Petternicher Straße Beeinträchtigungen zu verringern. Alternativ dazu böte es sich an, entlang der Linnicher Straße und des von-Schöfer-Rings einen Erdwall zu errichten, um dahinter eine Wohnbebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern zu ermöglichen. 2 Hinsichtlich des Vorschlags von Anpflanzungen zwischen Plangebiet und Schirmerschule sowie hinsichtlich der weiteren Entwicklungsoptionen für Wohnen im Umfeld des Plangebiets wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen. Schreiben vom 10.05.2012 Es sei unverständlich, dass das Planungsvorhaben nach längerem Stillstand mit dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 14. März 2012 erneut auflebe. Dieses Unverständnis werde besonders genährt durch den Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 13. Februar 2012, mit dem die Verwaltung beauftragt wird, Vorbereitungen zu treffen, die Planungen und Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbe- bzw. Industriegebietes, einer Photovoltaikanlage und einer Windkraftanlage im Bereich der ehemaligen Sendeanlage Merscher Höhe zu schaffen. Die Stadt Jülich habe sich damit verpflichtet, ihr bislang größtes Gewerbegebiet planungsrechtlich in Angriff zu nehmen. Hier werden demnächst nach Willen des Rates der Stadt Jülich etliche Grundstücke für die Ansiedlung kleinerer, mittlerer und größerer Betriebe zu vergeben sein. In Ansehung dessen, unweit von diesem neuen Gewerbegebiet die bislang vorgesehene Wohnbaufläche im Be- Sitzungsvorlage 253/2012 Zweck des Bebauungsplans Nr. A8 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu schaffen, der in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO nicht zulässig wäre. Für die Ausweisung derartiger Sondergebiete bestehen auf regionaler und Landesebene bestimmte Entwicklungsziele und -vorgaben für die kommunale Bauleitplanung, insbesondere in Form von Grundsätzen, Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung. So sind z. B. die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten. Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Ziffer 1.1.1 der Textfassung, sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Seite 6 Nr. Anregung reich "Am Klingerpützchen" in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Bau- und Gartenmarkt umzuwandeln, hätte eine massive Schwächung des neuen Gewerbegebietes Merscher Höhe zur Folge und würde zu einer der Gewerbeansiedlung in Jülich insgesamt abträglichen Gewerbezersiedelung führen. Die Stadt Jülich kann sich einen solchen unnötigen Dualismus, einerseits ein weit ausgreifendes neues Gewerbegebiet aus der Taufe zu heben und andererseits in Wurfweite einen weiteren Gewerbesiedlungspunkt in die Landschaft zu sprenkeln schlichtweg nicht leisten. Richtigerweise hat sich die Stadt Jülich verpflichtet, eine Gewerbeansiedlung auf der Merscher Höhe ernsthaft zu betreiben, was aber die Ausweisung des Bereiches "Am Klingerpützchen" als Sonderbaufläche ersichtlich überflüssig mache. Die Ansiedlung eines zunächst alleinstehenden Bau- und Gartenmarktes würde vor diesem Hintergrund jede Generalplanung für eine Erfolg versprechende Gewerbeansiedlung in Jülich ad absurdum führen und die Konzeptlosigkeit des Jülicher Stadtmarketings überdeutlich dokumentieren. Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in der Bauleitplanung nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Diesem Ziel der Raumordnung entspricht die Standortwahl, da der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb eines in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt. Bis Ende 2011 galt ferner der § 24a des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro), wonach Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten nur dann außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente entsprechend begrenzt wird. Darauf haben andere Beteiligte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan im Jahre 2009 verwiesen und ihre positive Stellungnahme darauf gestützt. Als vorgesehene Nachfolgenorm des § 24 a LEPro liegt nunmehr seit dem 17.04.2012 der Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel vor, wonach Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Da es sich hierbei noch um einen Entwurf handelt, entfalten die diesbezüglichen Raumordnungsziele zwar noch nicht die Bindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB, jedoch sind sie bereits als sonstige Erfordernisse bei der Abwägung zu berücksichtigen. Der angesprochene Bereich Merscher Höhe ist im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt und würde daher sowohl den zuvor genannten sonstigen Erfordernissen als auch den bereits verbindlichen Zielen der Raumordung widersprechen. Unabhängig davon sind objektive Standortvorteile im Hinblick auf die angestrebte Handelsnutzung nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden. Zudem ist der dortige Standort aufgrund der voraussichtlichen, kleinteiligen Flächenzuschnitte nicht für einen Bau- und Gartenmarkt geeignet und der entsprechende Ratsbeschluss beinhaltet nicht das Entwicklungsziel einer großflächigen Han- Sitzungsvorlage 253/2012 Seite 7 Nr. Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung delsnutzung. Der gewählte Standort dagegen wird aus der Sicht der Stadtentwicklung im Hinblick auf die Lage in der Stadt, die Erreichbarkeit, die Flächenverfügbarkeit und die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nachweislich verträgliche Einbindung in das nähere und weitere Umfeld als besonders geeignet angesehen. Daher wird die Anregung einer Standortverlagerung nicht berücksichtigt. - Der Vorbildcharakter einer Privilegierung des alleine anzusiedelnden Garten- und Baumarkts im Bereich "Am Klingerpützchen" wäre in Ansehung des neu zu schaffenden Gewerbegebietes Merscher Höhe und der immer noch nicht ausgelasteten Gewerbegebiete Königskamp I und Königskamp II geschweige des den leisen Tod sterbenden Gewerbegebietes Heckfeld fatal. Denn die derartige Vorgehensweise der Stadt Jülich würde jeden anfragenden Investor dazu animieren, sich nach Belieben Filetstücke im Ortsgebiet der Stadt Jülich zur Ansiedlung eines Gewerbegebietes unter den Nagel zu reißen. Hinsichtlich des potenziellen Gewerbegebietes Merscher Höhe wird auf die vorangehende Antwort verwiesen. Bei der Prüfung von Alternativstandorten in anderen Gewerbegebieten der Stadt Jülich wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine realistisch umsetzbaren, alternativen Flächen im Stadtgebiet vorhanden sind. Die in der Einwendung z.T. benannten Gewerbegebiete Königskamp wie auch andere Gewerbegebiete wie Heckfeld, Steffensrott und Koslar sind weitestgehend vollgelaufen. Dort sind nur noch kleine Parzellen unbelegt und somit keine Grundstücksflächen mehr verfügbar, die den Flächenansprüchen des Bau- und Gartenmarktes entsprechen. Eine Fläche zwischen der Firma Gissler & Pass Werk und dem Bundeswehrinstandsetzungszentrum ist in privatem Eigentum und ist nicht für die Entwicklung eines Baumarktes verfügbar. Im Übrigen gilt für alle genannten bereits bestehenden Gewerbegebiete das zur Beachtung und Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung weiter oben bereits ausgeführte, ergänzt um die Tatsache, dass diese in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt sind. In diesen ist gemäß vorgenanntem Regionalplan, Ziffer 1.2.1, die Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt blockiert nach hiesiger Auffassung die Bauleitplanung für den Bereich "Am Klingerpützchen" tatsächlich und rechtlich. Die Kommune ist gesetzlich gehalten, eine Fläche, die potentiell zu einem Gewerbegebiet entwickelt werden kann, mit ihrem Vorkaufsrecht zu belegen. Dies ist vorliegend gerade nicht geschehen. Die überschuldete Stadt Jülich hätte mit dem Gemäß §§ 24 und 25 ff BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Durchsetzung des Vorkaufsrechtes. Im vorliegenden Fall besteht insbesondere deshalb kein Anlass zur Ausübung des Vorkaufsrechtes, da sich die voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Sitzungsvorlage 253/2012 Seite 8 Nr. Anregung bekanntlich preiswerten Aufkauf der entsprechenden Grundstücke im Bereich "Am Klingerpützchen“ von diesem Vorkaufsrecht Gebrauch machen müssen, um diese Grundstücke für die Weiterveräußerung an Investoren zu erschließen, was der Stadt Jülich aufgrund der dann zu erzielenden weitaus höheren Grundstückspreise einen ansehnlichen wirtschaftlichen Teil erbracht hätte. Gegen diese Wirtschaftlichkeitsgrundsätze hat die Stadt Jülich nach hiesiger Auffassung sorgfaltswidrig verstoßen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwenderin das vorliegende Schreiben sowie die Schreiben aus 2009 der Bezirksregierung vorlegen wird, um auch deren Aufsichtsobliegenheiten einzufordern. Die Einwenderin behält sich weitere rechtliche Schritte gegen die Bauleitplanung vor. 3 Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung mit den im Rahmen der Planungshoheit festgelegten städtebaulichen Zielsetzungen decken. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. BUND – Schreiben vom 15.05.2012 Der Bebauungsplan wird abgelehnt. Durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung werde nicht nur Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie die Potentiale z.B. für Grundwasser- und Kaltluftbildung dauerhaft vermindert, sondern auch der Handlungsspielraum künftiger Generationen in Bezug auf die Bodennutzung erheblich eingeschränkt. Im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit der Ressource Boden gelte es daher, auch in Jülich den Flächenverbrauch deutlich zu reduzieren. Entsprechende Vorgaben von Bundes- und Landesregierung bestünden schon seit mehreren Jahren. Durch den Bebauungsplan ist ein Eingriff in Natur und Landschaft gegeben. Dieser wurde in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie im Rahmen eines artenschutzfachlichen Gutachtens geprüft. Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort (fast ausschließlich Ackerflächen sowie bestehende Vorbelastung durch Straßenbauwerke) ist der Eingriff in den Naturhaushalt jedoch begrenzt und in Anbetracht des städtebaulichen Gewichts einer Entwicklung notwendiger gewerblicher Handelsnutzungen, für die kein anderer Standort im Stadtgebiet vorliegt, vertretbar. Zudem erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung ein Ausgleich für die durch das Vorhaben bedingten Eingriffe (siehe auch weiter unten). In der Abwägung gewichtet die Stadt Jülich insofern die Belange des Gewerbes – hier insbesondere des Handels sowie der Deckung der Nachfrage nach Baumarkspezifischen Sortimenten i.S. v. § 1 Abs.6 Ziffer 8a und c BauGB– höher als die Vermeidung von noch moderaten Eingriffen in Natur und Landschaft. Hier stellt die Stadt in die Abwägung ein, dass die unvermeidbaren Eingriffe gemäß § 1a BauGB durch Anpflanzungen im Rahmen des Ökokontos (im Bereich der Rurauen) ausgeglichen wird. Eine Standortalternativprüfung ist im Verfahren nicht erkennbar. Der BUND fordert die Mobilisierung von Gewerbebrachen und untergenutzten Flächen ernsthaft und nachvollziehbar zu prüfen und nachzuweisen, das keine Alternativflächen in den bereits bestehenden Gewer- Bei der Prüfung von Alternativstandorten in anderen Gewerbegebieten der Stadt Jülich wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine realistisch umsetzbaren, alternativen Flächen im Stadtgebiet vorhanden sind. Die Gewerbegebiete Heckfeld, Königs- Sitzungsvorlage 253/2012 Seite 9 Nr. Anregung begebieten vorhanden sind. Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung kamp, Steffensrott und Koslar sind weitestgehend vollgelaufen. Dort sind nur noch kleine Parzellen unbelegt und somit keine Grundstücksflächen mehr verfügbar, die den Flächenansprüchen des Bau- und Gartenmarktes entsprechen. Eine Fläche zwischen der Firma Gissler & Pass Werk und dem Bundeswehrinstandsetzungszentrum ist in privatem Eigentum und ist nicht für die Entwicklung eines Baumarktes verfügbar. Im Übrigen gilt für alle genannten bereits bestehenden Gewerbegebiete das zur Beachtung und Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung weiter oben bereits ausgeführte, ergänzt um die Tatsache, dass diese in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt sind. In diesen ist gemäß vorgenanntem Regionalplan, Ziffer 1.2.1, die Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen. Der Anregung, Standortalternativen zu prüfen, ist demnach gefolgt. Der Fundortkataster des LANUV verzeichnet im Bereich des Plangebiets ein Vorkommen des Feldhamsters ( Cricetus Cricetus ) FFH Anhang IV. Hier sei eine Kartierung durch den Arbeitskreis Feldhamster des LANUV durchzuführen. Die Grauammer ( Emberiza calandra ) Erhaltungszustand S sei bei zwei Begehungen 12.05.12 und 13.05.12 festgestellt worden. Die Grauammer sei in NRW akut vom Aussterben bedroht mit einem geschätzten landesweiten Brutbestand von 150 Revieren in 2008. Es sei zu prüfen, ob das Bauvorhaben überhaupt zulässig ist. Bautätigkeiten während der Brutzeit sind grundsätzlich abzulehnen. Eventuelle Ausgleichsmaßnahmen können somit nur für Arten des Offenlandes (insb. Feldvögel) geplant werden. Aufforstungen stellten hingegen keinen geeigneten Lebensraum für die Grauammer dar. Eine artenschutzfachliche Untersuchung (Feldhamster, Avifauna) wurde durchgeführt. Das im Fundortkataster der LANUV verzeichnete Vorkommen des Feldhamsters ist nicht mehr aktuell, die Art konnte nicht nachgewiesen werden. Im mittelbaren Umfeld des Vorhabens konnte als einzige planungsrelevante Art die Feldlerche nachgewiesen werden, ein Vorkommen der Grauammer war nicht nachzuweisen. Der Nachweis liegt in ausreichender Entfernung zum Vorhaben, so dass Beeinträchtigungen der Art ausgeschlossen werden können. Für das Rebhuhn (Perdix perdix) - Erhaltungszustand U - sei ebenfalls eine Untersuchung durchzuführen. Potenzielle Vorkommen des Rebhuhns wurden im Rahmen der artenschutzfachlichen Untersuchung mitbetrachtet. Ein Nachweis der Art ist nicht erfolgt. Bedingt durch das angrenzende FFH Gebiet Die Ausweisung des Entwicklungsziels 8 Sitzungsvorlage 253/2012 Der Umweltbericht zum Bebauungsplan enthält unter Ziffer 3.1 Hinweise zur Bauzeitenbeschränkung, so dass die Einhaltung der Brutzeiten auf der Planungsebene behandelt ist. Da kein Nachweis planungsrelevanter Offenlandarten erfolgt ist, sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich. Seite 10 Nr. Anregung DE-5104-302 werde das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel „Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und landschaftsgerechte Gestaltung des Landschaftsbildes ausgewiesen. Das Gebiet stelle somit eine Pufferzone zum FFH Gebiet dar was zur Folge hat, das durch den Wegfall des Gebietes eine direkte Einwirkung auf das benachbarte FFH Gebiet gegeben sei. Zudem bedeute dies ein weiterer Wegfall eines Biotopverbundes. Es wird auf den Erlass der FFH Richtlinie 92/43 verwiesen, wonach zu einem FFH Gebiet ein Abstand von 300m einzuhalten ist, laut der Planung werde hier aber 250m angeben. Somit sei hier zuzüglich eine FFHVerträglichlichkeitsprüfung durchzuführen. Es wird auf ein Urteil des EuGH verwiesen, wonach eine Prüfung schon bei einer möglichen Beeinträchtigung durchzuführen sei. (EuGH v. 07.09.2004;Rs.C-127/02-Rn. 41). Das Ausgleichsdefizit wird über den Flächenpool „Ruraue“ der Stadt Jülich kompensiert mit dem Ziel hier einen Auwald zu entwickeln. Die Anpflanzung erfolgt auf der Flächenkulisse H, Gemarkung Barmen, Flur 10, Flurstück 412. Der BUND Düren lehnt eine generelle Kompensation von Eingriffen durch die Initiierung von Auwald nachdrücklich ab. Grundsätzlich sollte der Kreis Düren immer einen funktionalen Ausgleich anstreben. Seien durch den Eingriff Arten wie die Grauammer betroffen, gebe es keine Alternative zum funktionalen Ausgleich. Dies bedeute, dass im Umfeld des Eingriffes der Lebensraum im Acker für die Grauammer verbessert werden müsse. Diese Maßnahmen könne im Rahmen der Produktionsintegrierten Kompensation in Kooperation mit der Landwirtschaft stattfinden. Dies wäre für die Landwirtschaft eine deutliche Verbesserung der bisherigen Situation, wo zuerst landwirtschaftliche Fläche für den Ausgleich dauerhaft in Anspruch genommen wird. In der Ruraue werde so immer weiter Grünland in Wald umgewandelt. Zum dramatischen Grünlandverlust in NRW legte die Einwenderin der Stellungnahme 2 Dokumente bei. Sitzungsvorlage 253/2012 Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung im Landschaftsplan bezieht sich auf die Umsetzung geplanter Maßnahmen, die Eingriffe in Natur- und Landschaft darstellen (hier: Bau des von-Schöfer-Rings). Nach § 36 BNatSchG sind Bebauungspläne auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes entsprechend § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG zu überprüfen. Gem. VV-Habitatschutz NRW sind bei einer Unterschreitung eines 300 m-Abstands Auswirkungen auf die maßgeblichen Erhaltungsziele nicht auszuschließen. Daher ist zumindest eine FFHVorprüfung (Screening) durchzuführen. Das Kapitel 2.1.2 i.V.m. 1.3.3 des Umweltberichtes setzt sich im Sinne einer Vorprüfung mit potenziellen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes auseinander. Vor dem Hintergrund der umweltrelevanten Wirkfaktoren des Vorhabens und in Abgleich mit der Ausprägung der Leitziele und Schutzzwecke ist davon auszugehen, dass mit Umsetzung des Vorhabens keine Auswirkungen auf die maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes verbunden sind. Der Anregung, den Schutz des genannten FFH-Gebietes zu beachten, ist damit gefolgt. Potenzielle Vorkommen von Offenlandarten wurden im Rahmen der artenschutzfachlichen Untersuchung mitbetrachtet. Ein Nachweis entsprechender Arten ist nicht erfolgt. Da kein Nachweis planungsrelevanter Offenlandarten erfolgt ist, sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) erforderlich. Die beschriebenen Maßnahmen dienen dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (Abhandlung der Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB in Verbindung mit §§ 14 bis 18 BNatSchG). Dabei wird auf die Möglichkeit des Ausgleichs über die Regelungen eines Ökokontos und Flächenpools im Sinne des § 16 BNatSchG zurückgegriffen. Die Regelungen des städtischen Ökokontos sind zwischen Stadt und Unterer Landschaftsbehörde des Kreises Düren inhaltlich und fachlich abgestimmt und unterliegen nicht den Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Seite 11 Nr. Anregung Es habe noch keine genaue Kartierung der Fauna und Flora stattgefunden. Somit sei keine Entscheidungsgrundlage für den Ausgleich vorhanden.     Durch die Anpflanzungen gehe wertvolles Grünland verloren die für Arten des Offenlandes von enormer Bedeutung seien. Laut Landschaftsplan 2 Ruraue 1. Änderung Schutzzweck sei weiterhin die Erhaltung der Aue als Wanderkorridor für Amphibien ( Kreuz und Wechselkröte ) vorgesehen. Immer weitere Bauvorhaben und Aufforstungen verhinderten dies. Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln (LP Ruraue 2.1-9 S 36) Ausgleichsmaßnahmen haben in einem räumlich funktionellen Zusammenhang zu bestehen. Die Lebensräume der planungsrevelanten Arten wie Feldhamster, Grauammer und Rebhuhn seien bekanntlich ganz andere als Wald. Der vorliegende Umweltbericht sei nach eigener Aussage des Gutachters lediglich eine „Einschätzung“, eine „Potentialanalyse“. Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Eine artenschutzfachliche Untersuchung (Feldhamster, Avifauna) wurde durchgeführt. Das im Fundortkataster der LANUV verzeichnete Vorkommen des Feldhamsters ist nicht mehr aktuell, die Art konnte nicht nachgewiesen werden. Planungsrelevante Feldvogelarten konnten ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Als Grundlage der Eingriffsbilanzierung wurde eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Die beschriebenen Maßnahmen dienen dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (Abhandlung der Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB in Verbindung mit §§ 14 bis 18 BNatSchG). Dabei wird auf die Möglichkeit des Ausgleichs über die Regelungen eines Ökokontos und Flächenpools im Sinne des § 16 BNatSchG zurückgegriffen. Die Regelungen des städtischen Ökokontos sind zwischen Stadt und Unterer Landschaftsbehörde des Kreises Düren inhaltlich und fachlich abgestimmt und unterliegen nicht den Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Ausgleichsmaßnahmen in räumlich funktionellem Zusammenhang mit dem Vorhaben, die über die im Plangebiet selbst festgesetzten Pflanzungen hinausgehen, konnten aufgrund mangelnder Flächenverfügbarkeiten nicht umgesetzt werden. 4 Mit dem geplanten Bauvorhaben würden die Kinder der Schirmerschule, die es ohnehin im Leben schwer haben werden, in ihrer Lebensqualität massiv beeinträchtigt. Es wird gebeten, im Hinblick auf das Wohl der Kinder, dem Bauvorhaben mit aller Kraft entgegenzutreten. Man möchte an dieser Stelle noch nicht diskutieren, ob man bei Schülern, die keine Förderschule besuchen, andere Maßstäbe für das Umfeld der Schule angelegt hätte. Sitzungsvorlage 253/2012 Der Bebauungsplan schließt eine akustische Beeinträchtigung der Schüler durch sein Immissionsschutzkonzept (Geräuschkontingentierung, Abschirmung der Anlieferung und der Stellplätze) aus. Auch die optische Beeinträchtigung der Schüler der Schirmerschule ist aus folgenden Gründen akzeptabel: - Das Vorhaben wird in rd. 160 m Entfernung und somit in einem angemessenen Abstand zur Schule umgesetzt, - die maximal zulässige Gebäudehöhe des Hauptbaukörpers beträgt maximal rund 8 m über Gelände, so dass dieser nicht maßgeblich höher als ein 'klassisches' Einfamilienhaus mit Satteldach werden kann. - Der mit max. rund 10,50 m Höhe über Gelände festgesetzte Haupteingang wird von der Schirmerschule aus kaum wahrnehmbar sein, da dieser auf der nördlichen Seite 12 Nr. Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Gebäudeseite angeordnet wird. - Die Stellplatzanlagen werden von der Schirmerschule nicht sichtbar sein, da diese durch den Baukörper abgeschirmt werden, - Der Bebauungsplan setzt nach Süden eine randliche Eingrünung sowie eine Fassadenbegrünung fest, die das Gebäude von Süden her optisch einfasst. In der Summe der Maßnahmen trifft der Bebauungsplan insofern bereits ein Bündel von Maßnahmen, die eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensqualität der Schüler ausschließen. 5 Schreiben vom 02.05.2012 Es wird Einspruch gegen die geplante Bebauung "Am Klingerpützchen" mit einem Bau- und Gartencenter eingelegt. In und um Jülich gebe es genügend Industriegebiete mit jeder Menge Platz für ein Bau- und Gartencenter, z. B. Königskamp. Die heutige Grünfläche würde erhalten bleiben. Auch optisch sei ein Center "mitten in der Landschaft" nicht sehr schön. Die Verkehrsführung in diesem Bereich müsste neu überdacht werden (Ampel, Kreisverkehr), da durch die Besucher des Centers mit Verkehrsbehinderungen zu rechnen sei. Es wird hinterfragt, welchen Einfluss der durch das Vorhaben bedingte Mehrverkehr auf die Schulkinder der beiden Schulen in der Nachbarschaft hat (z. B. auch hinsichtlich mehr LkwAnlieferverkehr). Im nördlichen Einzugsgebiet Jülichs sind bereits 2 kleinere Gärtnereien vorhanden, im z. B. Königskamp nicht. Es wird kein besonderer Nutzen oder Sinn, gerade dort einen Bau- und Gartencenter zu errichten gesehen und gebeten, das Vorhaben noch einmal zu prüfen. Bei der Prüfung von Alternativstandorten in anderen Gewerbegebieten der Stadt Jülich wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine realistisch umsetzbaren, alternativen Flächen im Stadtgebiet vorhanden sind. Die Gewerbegebiete Heckfeld, Königskamp, Steffensrott und Koslar sind weitestgehend vollgelaufen. Dort sind nur noch kleine Parzellen unbelegt und somit keine Grundstücksflächen mehr verfügbar, die den Flächenansprüchen des Bau- und Gartenmarktes entsprechen. Eine Fläche zwischen der Firma Gissler & Pass Werk und dem Bundeswehrinstandsetzungszentrum ist in privatem Eigentum und ist nicht für die Entwicklung eines Baumarktes verfügbar. Im Übrigen gilt für alle genannten bereits bestehenden Gewerbegebiete das zur Beachtung und Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung weiter oben bereits ausgeführte, ergänzt um die Tatsache, dass diese in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt sind. In diesen ist gemäß vorgenanntem Regionalplan, Ziffer 1.2.1, die Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen. Der Anregung, Standortalternativen zu prüfen, ist demnach gefolgt. Hinsichtlich der umfangreichen Maßnahmen zur optischen Einbindung des Vorhabens wird auf die Ausführungen zur vorangegangenen Stellungnahme verwiesen. Der durch das Vorhaben verursachte Zuatzverkehr wurde in einem Verkehrsgut- Sitzungsvorlage 253/2012 Seite 13 Nr. Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung achten sowie in einem Lärmgutachten untersucht. Schalltechnisch wird der Zusatzverkehr nicht zu einer spürbaren Veränderung der Geräuschkulisse für die Schule führen. Auch die Anlieferung durch Lkw`s ist durch die Festsetzung einer abschirmenden Wand im Bereich der Anlieferungsflächen schalltechnisch mit der Schulnutzung verträglich. Hinsichtlich der Verkehrsabwicklung wird, da sich die Verkehre mit zunehmender Entfernung zum Vorhaben entflechten, nicht mit einer maßgeblichen Veränderung der Erschließung oder Verkehrssicherheit der Schule zu rechen sein. 6 Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom 24.04.2012 Die Anregung wurde berücksichtigt. Im Rahmen der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der für die o.a. Planung durchzuführenden Umweltprüfung wurde mit Schreiben vom 07.09.2009 bereits eine Stellungnahme abgegeben. Danach liegen aus der Fläche konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler vor, deren Abwägungserheblichkeit bisher nicht überprüft wurde. Es muss aber von einer Abwägungs- bzw. Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter für die Planung ausgegangen werden, die nicht mehr mit einem Hinweise auf die §§ 15, 16 DSchG NW zu regeln ist. Insofern sind Untersuchungen vorzunehmen, die die Betroffenheit der Kulturgüter im Einzelnen verifizieren und in einem Gutachten bewerten. Für das Plangebiet wurde auf Grundlage eines mit dem LVR abgestimmten Grabungskonzeptes mittlerweile eine Prospektion durchgeführt. Diese wurde aufgrund mangelnder Funde im Mai 2012 abgeschlossen. Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom 22.05.2012 im Bereich des o.a. Bebauungsplanes wurde zwischenzeitlich eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Nördlich des Plangebietes liegen Hinweise auf eine römische Siedlungsstelle vor, deren Angrenzung in Bezug auf die Planung vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB in Verbindung mit § 11 DSchG NW zu prüfen war. Die Untersuchung wurde durch die Firma Goldschmidt ausgeführt. Bei der Anlage der Suchschnitte stellte sich heraus, dass der Boden stark gestört ist, so dass (möglicherweise) erhaltene Kulturgüter bereits beeinträchtigt und damit gestört sind. Die Untersuchung wurde abgebrochen. Entsprechend dem Ergebnis sind keine negativen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut zu erwarten. Es bleibt der Hinweis auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der Aufdeckung von sog. Zufallsfunden. Sitzungsvorlage 253/2012 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, den Hinweisen wird gefolgt. Seite 14 Nr. Anregung 7 IHK Aachen, Schreiben vom 18.05.2012 Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelbetrieb mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment. Seit dem 17. April 2012 liegt der Sachliche Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplans vor, der als sonstige Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung von den Kommunen zu berücksichtigen ist. Nach dem Sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" sollen großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevantem Kerngebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs liegen. Außerdem soll der voraussichtliche Umsatz die vorhandene Kaufkraft im Gemeindegebiet in dem Kernsortiment nicht überschreiten. Die Verträglichkeit wurde bereits mit der Stellungnahme vom 30. Juli 2009 geprüft. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch nach dem Entwurf des Sachlichen Teilplans des LEP der Umfang der zentrenrelevanten Nebensortimente auf max. 10 Prozent der Verkaufsfläche zu begrenzen ist. 8 Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Die in der Einwendung genannten Kriterien (Lage in einem Allgemeinen Siedlungsbereich, Begrenzung der zentrenrelevanten Nebensortimente auf max. 10 Prozent der Verkaufsfläche) sind umgesetzt. Insofern bedarf es keiner Änderung des Bebauungsplans. Kreis Düren, Schreiben vom 16.05.2012 Es ist eine Löschwasserversorgung von 3.200 1/min (192 m3/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den§ 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/ Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Die vorgebrachten Anforderungen an die Löschwasserversorgung bzw. der Sicherstellung brandschutzrelevanter Aspekte werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umgesetzt. Der Bebauungsplan sichert hierfür ausreichende Flächen. Änderungen für die Bauleitplanung ergeben sich hieraus nicht. Den Unterlagen liegt ein hydrogeologisches Gutachten des Ingenieurbüros H. Siedek vom 25.01.2012 bei. Die Darstellung der Bohrergebnisse (d.h. Bohrprofile) sind in dem Gutachten nicht enthalten. ln den Planunterlagen sind Flächen für die öffentliche und private Regenwasserentsorgung dargestellt. Im o.g. Gutachten wird von einem ca. 180 m langen Die in der Einwendung genannten Bohrprofile liegen vor und können dem „Vorgänger-Gutachten“ (Bodengutachten) des hydrogeolgischen Gutachtens entnommen werden. Dieses wird dem Kreis Düren zur Verfügung gestellt. Der im Bebauungsplan festgesetzt Versickerungsbereich ist so dimensioniert, dass Sitzungsvorlage 253/2012 Seite 15 Nr. Anregung Sickergraben an der nördlichen Grundstücksgrenze gesprochen. Dort sollen nur die Dachflächenwässer eingeleitet werden. Über die Entwässerung der Hofflächen (belastetes Niederschlagswasser) wurde im Gutachten keine Aussage getroffen. Ein gesamtes Entwässerungskonzept für das o.g. Plangebiet mit Dimensionierung der Versickerungsanlagen einschl. einer Rückhaltung für ein Starkregenereignis (mind. 50- jähriges Ereignis) und einer Vorbehandlung für stark frequentierte Bereiche (z.B. Parkplätze am Eingang des Bau- und Gartenmarktes oder die Anlieferung, Straßenwässer) liegt dem Bebauungsplan nicht bei. Mit Schreiben vom 19.04.2012 wurde ein wasserrechtlicher Antrag zur Versickerung von Niederschlagswasser bei der unteren Wasserbehörde gestellt. Dieser Antrag beinhaltet nur einen Teil der Niederschlagswasserbeseitigung. Darüber hinaus sind die Unterlagen im Hinblick auf verschiedene Aspekte nicht nachvollziehbar und/oder müssen ergänzt werden. Somit ist die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes bisher nicht nachgewiesen. Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung er das Niederschlagswasser sowohl vom Dach des Baumarktes als auch das Niederschlagswasser der Stellplätze (nach Vorbehandlung) aufnehmen kann. Dies wird in den weiteren Bauantragsunterlagen und den zugehörigen Gutachten noch verdeutlicht. Die Bedenken werden insofern ausgeräumt. Die vom Kreis Düren geforderten Klarstellungen und Nachbesserungen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfüllt. Auf der Ebene der Bauleitplanung besteht aufgrund der ausreichenden Flächensicherung für das Entwässerungskonzept kein Änderungsbedarf. Der Versickerungsgraben soll teilweise in der Anbaubeschränkungszone von 20 m zur L 253 angelegt werden. Die Errichtung der Entwässerungsanlage ist nur dann möglich, wenn der Straßenbaulastträger dem Standort zustimmt. Die Versickerungsfläche innerhalb der 20m Anbauverbotszone wurde vom Landesbetrieb Straßen NRW nicht beanstandet, so dass hieraus kein Handlungsbedarf für den Bebauungsplan besteht. Im hydrogeologischen Gutachten wird die Möglichkeit von Löschwasserbrunnen erwähnt. Die Entnahme von Grundwasser zu Brauchzwecken (als Löschwasser, zur Bewässerung, etc.) ist ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz. Hierfür sind wasserrechtliche Anträge bei der unteren Wasserbehörde, Kreis Düren zu stellen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baugenehmigung beachtet. Unter Zugrundelegung des Schallschutzgutachtens F 6986-1 der Peutz Consult GmbH Düsseldorf vom 21.02.2012 bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Es wird aber darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die zusätzlichen Geräuschemissionsquellen wie klima- und lüftungstechnische Anlagen hinsichtlich dieses Schallschutzgutachtens anzupassen sind. Weiterhin ist zu überlegen, ob die im Gutachten betrachtete 4 m hohe Lärmschutzwand bereits im Zusammenhang mit der Errichtung des Bau- und Gartenfachmarktes verwirklicht werden soll, um dem südlich gelegenen Wohngebiet eine größeres Entwicklungspotenzial zu ermöglichen. Der Hinweis zu gebäudetechnischen Anlagen wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baugenehmigung beachtet. Die in der Einwendung angesprochene Lärmschutzwand ist im Bebauungsplan festgesetzt und wird im Zuge des Bauvorhabens umgesetzt, so dass dieser Einwendung gefolgt ist. Sitzungsvorlage 253/2012 Seite 16 Nr. 9 Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Zum Bebauungsplan mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen liegen neben der Begründung ein Umweltbericht mit Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung und eine Artenschutzvorprüfung vor. Unter Bezug auf Punkt 5. "Fazit" der Artenschutzvorprüfung sowie Punkt 1.6 "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" der Begründung in Verbindung mit Punkt 4. "Eingriffsregelung des Umweltberichts" werden von hier aus keine weiteren Belange von Natur und Landschaft vorgetragen. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Landesbetrieb Straßen NRW, Schreiben vom 16.05.2012 In einem vorangegangenen Abstimmungsgespräch wurde festgestellt, dass der Knotenpunkt L 253/ Von-Schöfer-Ring indirekt betroffen ist. Die Zunahme des Verkehrs aus dem BPlangebiet beeinträchtigt die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Die beabsichtigten Veränderungen im Rahmen des Verkehrsgutachtens können am Knotenpunkt nicht umgesetzt werden. Nach Erlass III.7-75-05/13 des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 12.12.2008 ist bei untergeordneten, unsignalisierten Zufahrten ein Nebeneinanderaufstellen von Fahrzeugen aus Verkehrssicherheitsgründen zu unterbinden. Die Anlage von zwei nebeneinanderliegenden Spuren ist nicht möglich. Die Landestraße hat eine überörtliche Verbindungsfunktion. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung unter 70 km/ h ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorzusehen. M. E. ist kein besonderer Ausnahmefall zu erkennen, da verschiedene andere Möglichkeiten zur Knotenpunktgestaltung bestehen. Dazu sind entsprechende Vorschläge vorzulegen. Im Hinblick auf den vorhandenen, großzügig gestalteten Knotenpunkt L 253/ Von-Schöfer-Ring sind sichere, leistungsfähige und günstige Umgestaltungen denkbar. Für die Änderung des Knotenpunktes L 253/ VonSchöfer-Ring ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Jülich und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen, erforderlich. Die Vereinbarung wird vom Landesbetrieb Straßenbau erstellt. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Umbau des Knotenpunktes ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE: Erläuterungsbericht, Übersichtskarte M 1:25000, Übersichtslageplan M 1:5000, Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u.a. hinreichender Darstellung bestehen- Sitzungsvorlage 253/2012 Der Hinweis, dass verschiedene Möglichkeiten zu Knotenpunktgestaltung bestehen und sichere, leistungsfähige und günstige Umgestaltungen denkbar sind, wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Vorschläge werden gemäß den Anforderungen des Landesbetriebs Straßen NRW und in Abstimmung mit diesem erarbeitet und rechtzeitig zum Abschluss der Verwaltungsvereinbarung vorgelegt. Seite 17 Nr. Anregung der Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll. Regelquerschnitt M 1: 50 oder 1:25. Unter Teil A "Städtebauliche Begründung, Ziffer 1.11 Hinweise" ist eine irreführende Formulierung gewählt. Gem. § 25 Straßen- und Wegegesetz gilt: Außerhalb der Ortsdurchfahrten bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art 1. längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen; 2. über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen oder bei bereits bestehendem Anschluss erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Von Seiten des Landesbetriebes wird unter Abwägung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs der Errichtung des Gebäudes bis 20 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand zugestimmt. Wird dieser Abstand geändert, ist der Landesbetrieb nach § 25 StrWG NRW wieder zu beteiligen. Die Erwähnung des Bundesfernstraßengesetzes ist hier unzweckmäßig und eher verwirrend, da keine Bundesstraße betroffen ist. Zudem sind hier andere Regelungen zu beachten. In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Innerhalb von 40,0 m, gemessen vom äußeren Rand der für den KfzVerkehr bestimmten Fahrbahn, ist für Werbeanlagen die Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich. Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 253 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Jülich. Sitzungsvorlage 253/2012 Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis in der städtebaulichen Begründung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben modifiziert. Änderungsbedarf für die Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich nicht, da zu den Festsetzungen nicht Stellung bezogen wurde. Diese schließen bereits die Errichtung von Gebäuden in geringerem Abstand als 20 m zum Fahrbahnrand der Landesstraße aus. Änderungsbedarf für die Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich hieraus nicht, da die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bereits die Errichtung von Werbeanlagen innerhalb einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den KFZ-Verkehr bestimmten Fahrbahn, sowie die Verwendung von Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung ausschließen und eventuelle Beleuchtung entsprechend abzuschirmen ist. Der Hinweis in der städtebaulichen Begründung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben überarbeitet und es wird zur Kenntnis genommen, dass bei der Errichtung von Werbeanlagen im Bereich von 20 bis 40 m zum Fahrbahnrand der Landesstraße die Genehmigung der Straßenbaubehörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Belange des auf das Sondergebiet einwirkenden Verkehrslärms wurden im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung geprüft und sind im Bebauungsplan berücksichtigt. Seite 18 Nr. Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Zu b) Der Bebauungsplan Nr. A 8 „Am Klingerpützchen“ wird gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Begründung: Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 29.03.2012 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. A 8 „Am Klingerpützchen“ beschlossen. Die Auslegung fand in der Zeit vom 16.04.2012 bis einschl. 18.05.2012 statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Es gingen die als Anlagen beigefügten Schreiben ein. Als weitere Anlage ist der Bebauungsplan in verkleinerter Fassung beigefügt. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 253/2012 Seite 19