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Anfrage (Treppenlift in der Stadthalle Anfrage des Herrn Klaus Pfeiffer vom 28.06.2012)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
100 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
05.07.12, 18:38
Aktualisiert
05.07.12, 18:38
Anfrage (Treppenlift in der Stadthalle
Anfrage des Herrn Klaus Pfeiffer vom 28.06.2012) Anfrage (Treppenlift in der Stadthalle
Anfrage des Herrn Klaus Pfeiffer vom 28.06.2012)

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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: Amt 30 Jülich, 04.07.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 336/2012 Anfrage Beratungsfolge Stadtrat Termin 05.07.2012 TOP Ergebnisse Treppenlift in der Stadthalle Anfrage des Herrn Klaus Pfeiffer vom 28.06.2012 Anlg.: - 1 SD.Net Anfragetext: Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Fakt 1: Am 08.10.2008 schlossen wir einen Vertrag, der die Reparatur und Modernisierung des Treppenliftes betraf. Ich verpflichte mich, die Kosten zu tragen; im Gegenzug durfte ich die Kosten über Spenden refinanzieren. Diese Tätigkeit wurde mit dem Begriff Patenschaft umschrieben. In der PUB-Sitzung am 30.10.2008 wurde dies öffentlich gemacht und die Unterstützung des Vorhabens zugesagt. Vor und nach diesem Vertrag nannten Sie in zwei Briefen diese Tätigkeit auch „Bürgerschaftliches Engagement“. An anderen Stellen werden solche Tätigkeiten (z.B. Reparaturdienst) auch unter dem Begriff Ehrenamt geführt. Frage 1: Unterfallen diese so beschriebenen Ehrenämter den einschlägigen Regeln der Gemeindeordnung NRW? Antwort: § 28 GO NRW regelt die ehrenamtliche Tätigkeit und das Ehrenamt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist mit einer Heranziehung verbunden, welche einen Verwaltungsakt darstellt. Ein Ehrenamt und die damit verbundene Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis, ist nur zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zulässig. Beides trifft hier nicht zu. Fakt 2: Am 30.01.2009 brachen Sie mit einer Veröffentlichung im Jülich-Magazin meine Spendensammlung zur Refinanzierung meiner vorgeleisteten Kosten ab. Frage 2: Aus welchem Anlass; wurden die Veröffentlichung und der Wortlaut mit mir abgesprochen? Antwort: Anlass war die wiederhergestellte Funktionstüchtigkeit des Treppenliftes. Die städtische Pressearbeit erfolgt unabhängig. Aus vorangehendem Schriftverkehr zu einem von Ihnen eingereichten Artikel, waren Ihnen wesentliche Inhalte der späteren Veröffentlichung bereits bekannt. Fakt 3: Sie verpflichteten sich, den mir dadurch entstandenen Schaden zu bezahlen. Frage 3: Wollen Sie den Schaden aus eigener Tasche bezahlen oder muss die Stadt die Kosten tragen? Wenn ja, aus welchem „Topf“ und mit welcher Ermächtigung? Mit Schreiben vom 28.01.2009 wurde seitens der Stadt Jülich Ihnen gegenüber die Bereitschaft erklärt, Ihnen den über die gesammelten Spenden hinausgehenden Betrag zu erstatten. Die Erstattung erfolgte aus dem Produktsachkonto „Bauunterhaltung Stadthalle“. Frage 4: Um welche Beträge handelt es sich aufgeteilt nach Reparaturkosten und Rechtskosten? Antwort: Die Gesamtreparaturkosten sind Ihnen bekannt (3.082,01 €). Der bei der Stadt Jülich auf Grund der Erklärung der Übernahme der weiteren Kosten verbleibende Betrag beläuft sich, wie Ihnen auch bekannt, auf 1.350,00 €. Rechtskosten sind nur entstanden, weil Sie nicht bereit waren, die eingenommenen Spenden in tatsächlicher Höhe zu nennen und nachzuweisen. Sie haben das Klageverfahren betrieben. Ergebnis ist die Offenlegung tatsächlichen Höhe der erhaltenen Spenden. Somit wurde die Zahlung der vorgeleisteten Beträge möglich, wie seitens der Stadt Jülich bereits im Januar 2009 zugesagt. Die Rechtskosten sind seitens des Gerichts noch nicht festgesetzt. Frage 5: Waren Sie sich dessen bewusst, dass mit diesem Text im Jülich-Magazin die vertraglich angestrebte Modernisierung des Lifts unmöglich werden würde? Antwort: Unter der vertraglich angestrebten Modernisierung des Lifts wurde seitens der Stadt Jülich die Wiedergangbarmachung des vorhandenen Lifts unter Einsatz der aktuellen technischen Möglichkeiten verstanden. Dies wurde erreicht. Frage 6: Waren Sie sich dessen bewusst, dass Sie damit entgegen Amtseid und Grundgesetz die Rollstuhlfahrer/innen in zwei Klassen eingeteilt haben? Solche mit einem Gesamtgewicht von bis und solche über 150kg. Die einen können dort an Veranstaltungen teilnehmen und die anderen haben dafür bis heute keine würdige Chance. Antwort: Die Beschränkung des Treppenlifts auf ein zulässiges Gesamtgewicht ist technisch bedingt. Anfrage 336/2012 Seite 2