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Mitteilung (Hinweis zur Förderung der sozialen Arbeit an Schulen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
90 kB
Datum
11.03.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu MV-Nr. 11/2015 Hinweise zur Förderung der sozialen Arbeit an Schulen Vorbemerkung Zur Finanzierung sozialer Arbeit an Schulen hat der Haushaltsgesetzgeber jeweils 47,701 Mio. € für die Jahre 2015 bis 2017 für eine auf diese Jahre befristete Landesförderung bereitgestellt. Mit den bereit gestellten Mitteln des Landes sollen die Kommunen bei ihrer originären Aufgabe, der sozialraumorientierten Jugendarbeit für Bildung und Teilhabe aus § 4 (Hinwirkungsgebot) i.V.m. § 28 (Bildungs- und Teilhabepaket) SGB II unterstützt werden. 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Fördergegenstand 1.1 Zuwendungszweck Seit dem 1. Januar Weiterfinanzierung der 2014 kommt der Schulsozialarbeit Bund im seiner Rahmen Verantwortung des Bildungs- zur und Teilhabepakets (BuT) trotz der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010 enthaltenen Vorgaben zur Sicherstellung des Existenzminimums für Kinder und Jugendliche nicht mehr nach. Die Landesregierung hat stets den positiven Wert der Schulsozialarbeit im Rahmen des BuT und deren Beitrag zur Sicherstellung des Zugangs von Kindern und Jugendlichen zu Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben betont. Sie ist damit ein wichtiges Element von "Kein Kind zurücklassen". An der Erfüllung besteht somit ein erhebliches Interesse, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Da mit dem Bund keine Einigung zur Weiterfinanzierung erzielt werden konnte, hat die Landesregierung nunmehr beschlossen, den 53 kreisfreien Städten und Kreisen im Rahmen eines landeseigenen Förderprogramms für die kommenden drei Jahre 1 (2015 bis 2017) ein Gesamtvolumen von 47,7 Mio. € pro Jahr zur Verfügung zu stellen, um zielgruppenorientierte Jugendarbeit an Schulen zum Ausgleich sozialer Benachteiligung zu gewährleisten und so Chancengleichheit auf Bildung und Teilhabe zu unterstützen. Das Landesprogramm ist bis 2017 befristet, denn nach wie vor bleibt es erklärtes Ziel der Landesregierung, entsprechende Unterstützungsstrukturen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes des SGB II in finanzieller Zuständigkeit des Bundes aufzubauen. Der Zuwendungszweck soll durch die Förderung von Personalstellen in den Jahren 2015 bis 2017 erfüllt werden. 1.2 Rechtsgrundlagen Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) (VVG) und unter Maßgabe der Regelungen eines Fördererlasses, dessen für die Antragstellung maßgeblicher Regelungsgehalt in diesem Informationspapier zusammengefasst ist Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Zuwendungsempfangende Kreise und kreisfreie Städte. 3. Weiterleitung von Zuwendungen Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nr. 12 VVG zu § 44 LHO zugelassen. 2 In Fällen der Weiterleitung ist der Weiterleitungsvertrag der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist zu beantragen. Der vorzeitige Maßnahmebeginn kann auf Antrag ab dem 01.01.2015 gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die beantragten Stellen besetzt waren. 4.1 Aufgaben Die geförderten Stellen sind so konzipiert, dass im Rahmen des Landesprogramms Aufgaben von Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -beratern wahrgenommen werden. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn • die Leistungen nach § 28 SGB II bzw. § 6b BKGG vermittelt werden, • die gesellschaftliche und arbeitsmarktliche Integration durch Bildung erfolgt, • Bildungsarmut und soziale Exklusion vermieden bzw. verringert werden. Darüber hinaus können weitere Aufgaben übernommen werden, die den mit dem Landesprogramm verknüpften präventiven Ansatz unterstützen, z.B.: • Mitwirkung bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und Angeboten zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie zu besonderen Begabungen. • sozialpädagogische Hilfen für Schülerinnen und Schüler, in der Regel in Form offener Freizeitangebote oder Projektarbeit. • in Einzelfällen spezielle Hilfen für Kinder, Jugendliche und deren Familien in Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit anderen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Trägern. • die Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen im schulischen und außerschulischen Kontext. 3 • Gemeinwesenarbeit für Kinder und Jugendliche und mit ihnen. • Entwicklung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz von Schülerinnen und Schülern. 4.2 Zielgruppe Die Zielgruppe der Förderungen sind bedürftige Kinder und Jugendliche in Nordrhein-Westfalen, bei denen soziale Benachteiligungen ausgeglichen und gleiche Chancen auf Bildung und Teilhabe hergestellt werden sollen. Ein deutlicher Focus soll auf Kinder und Jugendliche aus von Armut besonders betroffenen Quartieren gelegt werden. Bei den benachteiligten Kindern und Jugendlichen sollen • die Bereitschaft und die Voraussetzungen zum Lernen gefördert, dadurch Fehlzeiten in der Schule verringert, • der Schulerfolg erhöht, • Abbrecherquoten reduziert sowie • Teilhabemöglichkeiten an Sport und Kultur gewährleistet werden, um insgesamt stabilisierend auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen und ihr Lebensumfeld einzuwirken und damit den Einstieg in Ausbildung und Beruf zu verbessern. 4.3 Auswahl der Programmteilnehmenden Im Antrag ist darzustellen, wie die förderfähige Zielgruppe erreicht werden soll. 4.4 Qualifikationsvoraussetzungen des eingesetzten Personals Die als Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und –berater eingestellten Personen sollen über einschlägige berufliche Erfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe verfügen; dies schließt Kenntnisse über Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG ein. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Projektförderung 4 5.2 Form der Zuwendung Zuweisung 5.3 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung 5.4 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben 5.5 Förderhöhe Feste Beträge im Umfang der in Spalte 7 der diesem Informationspapier beigefügten Anlage festgelegten Beträge. Soweit nicht der volle Stellenumfang beantragt wird, ist die zu beantragende Summe nach der Formel: „Geplante besetzte Monate (Obergrenze Spalte 9) x Monatssatz (Spalte 10)“ zu ermitteln. 5.6 Ermittlung der Festbeträge Die Ermittlung der Festbeträge ist in der Anlage zu diesem Informationspapier dokumentiert und wird wie folgt beschrieben: Die exemplarisch für 2015 verfügbaren Ausgabeermächtigungen i.H.v. 47,701 Mio. € stellen rd. 70 % von 67,5 Mio. € dar. Der Anteilsatz i.H.v. 70% ergibt sich im Durchschnitt bei der Anwendung der Fördersätze der Städtebauförderung 2015, die dieser Verteilung zugrunde gelegt wurden. Damit stellen die 67,5 Mio. € die Basis für die Bemessung der Zuwendung dar. Spalte 2 Dargestellt sind die Ist-Anteilsätze der Kommunen an der Förderung der Schulsozialarbeit im Jahr 2013. 5 Spalte 3 Die o.g. Bemessungsgrundlage (67,5 Mio. €) wird gem. den Ist-Anteilen der Schulsozialarbeit 2013 (Spalte 2) auf die Kommunen verteilt. Damit stellt Spalte 3 die Bemessungsgrundlage pro Kommune dar. Spalte 4 Aufgeführt sind die Eigenanteile, die sich aus den Fördersätzen der Städtebauförderung ergeben. Spalte 5 Ausgehend von der Bemessungsgrundlage wird der rechnerische Eigenanteil pro Kommune ausgewiesen. Spalte 6 Die Fördersätze (vgl. Spalte 4) sind pro Kommune ausgewiesen. Spalte 7 Ausgehend von der Bemessungsgrundlage wird der rechnerische Betrag für die Zuwendung dargestellt. Spalte 8 Dargestellt ist der volle Fördersatz pro Monat, der als pauschale Berechnungsgrundlage genutzt wird. Die Ermittlung erfolgte in folgenden Schritten: 6 Bezeichnung Betrag Durchschnittliches Jahresarbeitgeberbruttogehalt (inkl. 49.890 € Jahressonderzahlung) der Entgeltgruppen 10 – 12 und der dortigen Stufen des TVöD-SuE Direkte Sachausgaben pro Arbeitsplatz gem. KGSt 8.439 € (Nichtbüroarbeitsplatz mit 10% der Personalausgaben zzgl. 3.450 € für informationstechnische Unterstützung) Indirekte Sachausgaben pro Arbeitsplatz gem. KGSt 6.486 € mit 13% der Personalausgaben Summe pro Jahr 64.815 € Summe pro Monat 5.401 € Der Monatsbetrag ist für die weitere Berechnung auf 5.410 € aufgerundet worden. Damit soll die Reduzierung des Pauschalsatzes für indirekte Ausgaben z.T. kompensiert werden. Die Reduzierung wurde vorgenommen, da die von der KGSt empfohlenen „amts-/fachinternen Gemeinkosten“ für diesen Ansatz nur bedingt gelten und daher nur reduziert berücksichtigt wurden. Spalte 9 Für die Zwischenverwendungsnachweise bzw. den Verwendungsnachweis wird auf die Dokumentation der durch Fachpersonal besetzten Monate abgestellt. Um den in Spalte 7 dargestellten Festbetrag zu belegen, hat die Kommune anhand des eingesetzten Personals zu dokumentieren, dass die Maßnahme in den in Spalte 9 errechneten Monaten (Wert Spalte 3 / Wert Spalte 8) umgesetzt wurde. Spalte 10 und 11 Aufteilung des Betrages der Spalte 8 auf Förderbetrag und Eigenanteil pro besetzter Stelle. 7 6. Besondere Zuwendungsbestimmungen 6.1 Gender Budgeting Entsprechend den Zielen des Gender Budgeting wird angestrebt, Frauen und Männer zu jeweils 50 Prozent an den Teilnahmen und am Budget zu fördern. Migranten sollen entsprechend ihrer Eignung als Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -berater gefördert werden. 6.2 Datenspeicherung Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an eventuell mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Mitteln. 6.3 Berichtspflichten Die Zuwendungsempfangenden sind dazu verpflichtet, drei Monate nach Bewilligung sowie jeweils zum Jahresende über den Umsetzungsstand der Förderung zu berichten. Hierbei sind u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen: • Anzahl Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -berater, • besetzte Stellen (befristeter, unbefristeter Arbeitsvertrag und Stundenumfang, namentliche Liste der Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -berater), • Ort und Schulart des Einsatzes, • Anzahl der betreuten Kinder und Jugendlichen, • qualitative und finanzielle Auswirkungen im Hinblick auf den Auftrag des Landesprogramms als präventives Element im Rahmen der Initiative „Kein Kind zurücklassen“ (Präventionsrendite). 6.4 Datenerfassung / Evaluation Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie 8 diese Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und verarbeitung informiert. Die Zuwendungsempfangenden holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Bewilligungsbehörde. Zudem sind die Zuwendungsempfangenden verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben. 6.5 Belegaufbewahrung Es sind Programmakten anzulegen und an zentraler Stelle vorzuhalten. Die Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid. 6.6 Liste der Vorhaben Die Zuwendungsempfangenden erklären sich damit einverstanden, dass mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden: • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen), • Bezeichnung des Vorhabens, • Zusammenfassung des Vorhabens, • Datum des Beginns des Vorhabens, • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens), • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens, • Eigenanteil, • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren, • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben. 6.7  Evaluation Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die im Bewilligungsbescheid beschriebenen Output- und Ergebnisindikatoren zu erheben. Zudem sind sie 9 verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms gegebenenfalls zu beauftragenden Stellen zusammenzuarbeiten. 6.8 Nachweis der Verwendung Die konkreten Regelungen sind dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen. Vorbehaltlich dieser abschließenden Regelungen wird auf Folgendes hingewiesen: Der Zuwendungszweck wird durch die Förderung von Personalstellen erreicht. Der Nachweis der Verwendung ist erbracht, wenn der Zuwendungsempfangende dokumentiert, dass über das Gesamtjahr betrachtet die Personalstellen für die im Zuwendungsbescheid dargestellten Monate (Spalte 9 der Anlage) durch fachlich geeignetes Personal, das die Maßnahme umgesetzt hat, besetzt waren. Damit verbunden ist, dass bei Maßnahmebeginn im laufenden Jahr ein überproportionaler Personaleinsatz im Restjahr zum Nachweis des vollständigen Festbetrages herangezogen werden kann. Bei Teilzeitbeschäftigung im Projekt erfolgt die Anerkennung nur anteilig. Der Nachweis der besetzten Stellen kann durch den Arbeitsvertrag oder andere geeignete Unterlagen erfolgen, die die entsprechende Tätigkeit dokumentieren. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge auf Förderung können bis zum 30.09.2015 gestellt werden. Der unterschriebene Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Der Antrag hat Aussagen zu folgenden Punkten zu enthalten bzw. ihm sind folgende Unterlagen beizufügen: • Ausgangslage am lokalen Arbeitsmarkt und Zielsetzung mit Hinweisen auf die Bedarfsstruktur, 10 • Anzahl der geplanten zu erreichenden Kinder und Jugendlichen mit einem Bezug zur Sozialraumstruktur bzw. zu dem Ansprachekonzept für Kinder und Jugendliche z. B. aus besonders benachteiligten Stadtteilen / Quartieren, • begründete Angaben zur Anzahl der zusätzlich finanzierten Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -berater (z. B. Teilnehmerzusammensetzung), • Finanzierungsplan einschließlich der Erbringung von Eigenanteilen, • soweit relevant: Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn (ggfs. auch nur für einen Teil der Stellten). 7.2 Bewilligungsverfahren / Zuwendungsbescheid Die gem. Nr. 7.1 zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Anträge. Für die Bewilligung, Verwendung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 LHO, soweit im Zuwendungsbescheid keine Abweichungen geregelt sind. 7.3 Mittelauszahlung Die Auszahlungen erfolgt jeweils zum 1.5. und 1.10. eines jeden Jahres auf Anforderung durch den Zuwendungsempfangenden. 8. Hinweise An der Förderung können auch Kommunen in schwieriger Haushaltssituation partizipieren. Sie können die verbleibenden Eigenanteile in ihre langfristig angelegten Haushaltssanierungspläne und Haushaltskonsolidierungskonzepte einplanen, ohne dass bereits deshalb die gesetzlich erforderliche Genehmigung verweigert wird. 11