Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
111 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
31.01.13, 15:08
Aktualisiert
28.02.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 47/2013
Az.: 61.21-20/55n
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 22.01.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
14.02.2013
vorberatend
Rat
12.03.2013
beschließend
Betrifft:
28.02.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
Beschluss über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der von der Verwaltung vorgelegte
Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, als
Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbericht beschlossen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage gem. § 3
Abs. 2 BauGB) durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, (V532/2011) beschlossen.
Damit sollen die bisherigen rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änd., Nr. 55 A sowie
Nr. 55 a 1. Änd. zu einem Bebauungsplan zusammengeführt werden.
Im bisherigen Planverfahren wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 09.01.2012 bis 06.02.2012 und die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB vom 22.10.2012 bis 29.10.2012 in
Form einer einwöchigen Offenlage durchgeführt.
Auf der Grundlage einer umfassenden Bestandsaufnahme, der schriftlich vorgetragenen
Anregungen, Bedenken und Hinweise während der einwöchigen Offenlage sowie in Gesprächen
mit betroffenen Bürgern und den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurde ein Bebauungsplan-Vorentwurf erarbeitet.
Die vorgetragenen Stellungnahmen sind eingehend geprüft und planungsrelevante Tatbestände in
den Plan eingearbeitet, welcher u.a. folgende Ziele verfolgt:
Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe
Regelung
einer
sinnvollen
Nutzungsgliederung
unter
Beachtung
der
Immissionsschutzanforderungen gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung
Aufnahme der Erftstädter Liste als Instrument der Einzelhandelssteuerung.
Es ist somit eine Anpassung des derzeit noch in dem Bereich geltenden Planungsrechtes an die
heute realen und rechtlichen Gegebenheiten erfolgt, um dem Gebiet auch in Zukunft
weitreichende Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren.
Bei der Anpassung des Abstandserlasses an die derzeit gültige Fassung aus 2007 wurde nach
eingehender Gegenüberstellung mit dem Erlass aus 1974 in einigen Bereichen eine Modifikation
derart vorgenommen, dass einige Nutzungen, wie z.B. geschlossene Anlagen zur zeitweiligen
Lagerung von Abfällen und Schlämmen (Nr. 176-178 der Abstandsliste des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MBl. NW Nr. 29 vom
12.10.2007, S. 659)), die nicht Bestandteil der Abstandsliste 1974 in der entsprechenden
Abstandsklasse waren, auch weiterhin ausgeschlossen sind. Dies soll dem Umstand Rechnung
tragen, dass das Gebiet bereits fast vollständig genutzt wird und auch weiterhin vorrangiger
Standort für produzierendes und Dienstleistungsgewerbe bleiben soll.
Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung und als „sanfter“ Übergang zum Gewerbegebiet
wurde der Grünzug im südlichen Bereich bis an den Elderbachweg im Westen, an den sich ein
Landschaftsschutzgebiet (LP 6 „Rekultivierte Ville“) anschließt, durch die Festsetzung einer
privaten Grünfläche erweitert. Hier und auch entlang der B 265 sowie der Köttinger Straße wurden
die Anpflanzungsfestsetzungen konkretisiert.
Zu den weiteren städtebaulichen Inhalten wird auf den Planentwurf und die Begründung
verwiesen.
Nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. §§ 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 BauGB) kann nunmehr der
vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf als Bebauungsplanentwurf nebst Begründung
beschlossen und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4
Abs. 2 BauGB) durchgeführt werden.
In Vertretung
(Erner)
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