Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
887 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
31.01.13, 15:08
Aktualisiert
31.01.13, 15:08
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Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 55 n
Erftstadt – Liblar, Klosengartenstraße
- BEGRÜNDUNG -
(Stand: Januar 2013)
___________________________________________________________________
Inhaltsübersicht
Teil A
1.
Ausgangslage und Planverfahren
2.
Planzielsetzung
3.
Plangebietsbeschreibung
4.
Planungsvorgaben
5.
Ver- und Entsorgung
6.
Festsetzungen gem. § 9 Abs.1 BauGB
6.1
Art der baulichen Nutzung
6.2
Maß der baulichen Nutzung
6.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
6.4
Flächen für Nebenanlagen
6.5
Hauptwasserleitungen
6.6
Fläche für Versickerung
6.7
Grünflächen
6.8
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
6.9
6.10
7.
7.1
7.2
Verkehrsfläche
Leitungsrecht
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Einfriedungen
Werbeanlagen
8.
Kennzeichnungen
1
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
8.1
gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
8.2
gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
9.
Biotopstruktur
10.
Kampfmittelbeseitigung
11.
Belange der Bodendenkmalpflege
12.
Belange der Wasserwirtschaft
13.
Flächenbilanz
14.
Bodenordnung, Durchführungskosten
Teil B
Umweltbericht
Anlagen:
1 - Abstandserlass
2 - Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Erftstadt
3 - „Merkblatt für das Einbringen von Sondierbohrungen“
4 – Schreiben und Bericht bzgl. ehem. Deponie für Siedlungsabfälle
2
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
1.
Ausgangslage und Planverfahren
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 13.12.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand in der Zeit vom 09.01.2012 bis 06.02.2012 statt. Die Beteiligung der
Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 22.10.2012 bis 29.10.2012 in Form einer einwöchigen Offenlage statt. Das Plangebiet war seit Mitte der 1970-er Jahre mehrfach Gegenstand der Bauleitplanung:
Aufstellung BP 55, Rechtskraft: 28.03.1979
Teilung des Gebietes in BP 55 und BP 55 A, Rechtskraft: 19.02.1982
Aufstellung BP 55 1. Änd., Rechtskraft: 19.06.1990
Aufstellung BP 55 A 1. Änd., Rechtskraft: 10.07.1990
sowie die vereinfachten Änderungen BP 55 1. Änd. die 1. Vereinfachte Änderung; BP
55, BP 55 A und BP 55 A 1. Änd. jeweils die 1. und 2. Vereinfachte Änderung.
2.
Planzielsetzung
Ziel des erstmals 1979 aufgestellten Bebauungsplanes BP 55 war u.a. die Bereitstellung
von gewerblichen Bauflächen, die eine unterschiedliche Gewerbenutzung erlauben, bei
möglichst geringer Störwirkung auf die angrenzende Wohnbebauung.
Im Plangebiet haben sich bis dato überwiegend Gewerbebetriebe aus dem Dienstleistungs- und produzierendem Sektor angesiedelt. Über das Gebiet verteilt sind betriebsakzessorische Wohnnutzungen entstanden. Um für die Zukunft weit reichende Planungsund Rechtssicherheit zu gewähren, ist die Weiterentwicklung und Anpassung des geltenden Planungsrechtes an die realen und aktuellen rechtlichen Gegebenheiten durch
die Zusammenführung der 4 rechtskräftigen Bebauungspläne in einen Bebauungsplan
notwendig.
Der Bebauungsplan verfolgt folgende Ziele:
- Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe
- Regelung einer sinnvollen Nutzungsgliederung unter Beachtung der Immissionsschutzanforderungen gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung
- Aufnahme der Erftstädter Liste als Instrument der Einzelhandelssteuerung
3.
Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich zwischen den Ortsteilen
Erftstadt-Köttingen und Erftstadt-Liblar. Das ca. 32 ha
große Gebiet wird im Norden ab der Einmündung Köttinger Straße / Klosengartenstraße von der Klosengartenstraße, der südlichen Begrenzung des Flurstückes
1/1 Flur 8 Gem. Liblar, der Straße Am Giezenbach, der
südlichen Begrenzung der Flurstücke 25/21 und 446
Flur 6 Gem. Liblar, der Hubert-Rüttger-Straße, der Straße Am Giezenbach sowie eines Teilstückes des Flurstückes 270 Flur 17 Gem. Liblar begrenzt, im Osten ca.
80 m parallel zum Elderbachweg, im Süden entlang des
Elderbachwegs, der südlichen Begrenzung der Flurstücke 641 und 461 Flur 7 Gem. Liblar sowie der Rosenstraße bis zur Köttinger Straße (L163), die den westli3
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Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
chen Abschluss des Plangebietes darstellt.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan (Maßstab 1: 1000) zu
entnehmen.
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit baulich als Gewerbegrundstück
(GE) genutzt. Im Norden befinden sich zudem zwei Wohnbauflächen (WA).
4.
Planungsvorgaben
Das Plangebiet umfasst die Geltungsbereiche der rechtskräftigen und überwiegend realisierten Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änderung, Nr. 55 A und Nr. 55 A 1. Änderung,
E. – Köttingen, Klosengartenstraße.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das überwiegende Plangebiet „Gewerbliche
Baufläche“ dar; im Norden gibt es einen Bereich mit der Darstellung Wohnbaufläche.
Außerdem befindet sich das Gewerbegebiet im Einzugsgebiet bzw. im zukünftigen Wasserschutzgebiet (Wasserschutzzone III B) des Wasserwerkes Dirmerzheim.
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen nach altem BP 55 A 1. Änd. für eine
Fläche im südlichen Bebauungsplangebiet vor, auf der sich eine ehemalige Mülldeponie
befindet. (siehe auch 8.2)
Der östliche Planbereich ab Elderbachweg, ehemaliger Bahndamm ist Landschaftsschutzgebiet und liegt im LP 6 „Rekultivierte Ville“.
5.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung
sowie an die Kanalisation ist sichergestellt bzw. vorhanden.
Nach § 51a Landeswassergesetz ist unbelastetes Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.10.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist. Die Entsorgung der Niederschlags- und Abwässer für das Gebiet wurde in
der Netzanzeige vor dem 01.10.1996 als Mischwassersystem genehmigt. Das Plangebiet
ist bis auf einige wenige Ausnahmen bebaut und leitet entsprechend in das vorhandene
Mischsystem ein – es wird jedoch ein Hinweis mit in den Plan aufgenommen, dass unbelastetes Niederschlagswasser nach Möglichkeit vor Ort gesammelt und zur Bewässerung
oder für betriebsinterne Abläufe genutzt werden soll.
6.
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB
6.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den Zielen der Planung und der vorhandenen Nutzung wird als "Art der
baulichen Nutzung" "Gewerbegebiet" gem. § 8 BauNVO festgesetzt.
Die vorhandene Wohnbebauung wird als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4 BauNVO
übernommen und festgesetzt.
4
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
Aus Gründen des Immissionsschutzes bzw. der Schutzbedürftigkeit der südlich und nördlich des Plangebietes gelegenen Wohnbebauung wird das Gewerbegebiet gem. § 1 Abs.
4 Nr. 2 BauNVO nach der Art der zulässigen Nutzung und nach der Art der Betriebe und
Anlagen gegliedert. Die bisherige Abstandsliste von 1974 wird durch die seit 2007 gültige
aktuelle Fassung der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung) des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MBl.
NW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659, siehe auch Anlage 1 der Begründung) ersetzt, die
die einzuhaltenden Schutzabstände zwischen Wohngebieten und Gewerbegebieten enthält und integrativer Bestandteil der Satzung ist. Mit der Gliederung soll sichergestellt
werden, dass keine Störungen aus dem Gewerbegebiet auf die benachbarte Wohnbebauung ausgehen und Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden besteht.
Da der aktuelle Abstandserlass mit 100 m – Schritten arbeitet, verringert sich die Zahl der
Zonen. Die Abstände wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Eine Zone stark
eingeschränkter Nutzungen (0 und 1) mit Grünstreifen sorgt zusätzlich weiterhin für den
besonderen Schutz der angrenzenden Wohnbebauung.
Die Nr. 161-165, 176-178, 186 sowie 200 der Abstandsliste des Abstandserlasses
2007 waren nicht Bestandteil der Abstandsliste des Abstandserlasses 1974 innerhalb
der Abstandsklasse von 200m und werden deshalb ausgeschlossen, da das Gebiet
fast vollständig bebaut / genutzt wird und die vorhandenen Nutzungen (Dienstleistungs- und produzierendes Gewerbe) weiter gestärkt und erhalten bleiben soll.
Die Ausnahme KFZ-Betrieb wird entsprechend der Festsetzungen der alten Rechtspläne übernommen.
Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt (siehe Anlage 2 der
Begründung und Bestandteil der Satzung) – Ratsbeschluss i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB vom 19. Juli 2011 – sind Betriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten
Kernsortimenten im BP 55 n ausgeschlossen, um keine Standortkonkurrenzen zu den
ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen zu schaffen. Ausnahmsweise sind
Verkaufsstätten von produzierenden und weiterverarbeitenden sowie Handwerksbetrieben („Annex-Handel“) zulässig, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet, dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und die Grenze zur Großflächigkeit nach § 11
Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Diese Festsetzungen sollen einerseits die
unkontrollierbare Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben verhindern und andererseits
Betrieben die Möglichkeit geben, funktional untergeordneten Einzelhandel mit dem
Produktionsbetrieb zu verknüpfen sowie bereits bestehenden Betrieben angemessene Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ermöglichen.
Die Festsetzung „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind nur integriert in Betriebsgebäude zulässig“ soll die bereits
vielfach in Gewerbegebieten festgestellte nutzungswidersprechende Inanspruchnahme
von relativ preisgünstigen gewerblichen Baugrundstücken für Wohnzwecke unterbinden
und gleichzeitig verhindern, dass das Erscheinungsbild des Gewerbegebietes durch störende „freistehende“ Wohnhäuser geprägt wird.
Aus städtebaulichen Gründen sollen die nach § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO "ausnahmsweise"
zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. § 8 Abs.
3 Nr. 3 BauNVO erfasst dabei Vergnügungsstätten aller Arten und Größen – sowohl die
sog. kerngebietstypischen (von zentraler Bedeutung, d.h. mit größerem Einzugsbereich)
wie auch die nichtkerngebietstypischen (dienen der Entspannung und Freizeitbetätigung
in einem begrenzen Stadtteil) Vergnügungsstätten. In den rechtskräftigen Bebauungs5
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Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
plänen Nr. 55, Nr. 55 1. Änd., Nr. 55 A sowie Nr. 55 A 1. Änd. sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig, kerngebietstypische Vergnügungsstätten
aber aufgrund der den Plänen zugrunde liegenden Fassung der BauNVO nicht. Vergnügungsstätten sind heute nach Baunutzungsverordnung ausschließlich allgemein in Kerngebieten zulässig; eine städtebauliche Notwendigkeit für die ausnahmsweise Zulässigkeit
von „Vergnügungsstätten“ besteht nicht, da der wirksame Flächennutzungsplan und die
rechtskräftigen Bebauungspläne im Bereich des Einkaufszentrum Liblar sowie im Bereich
Altstadt Lechenich bereits Kerngebiet vorsehen und somit auch deren grundsätzliche
planungsrechtliche Zulässigkeit.
Die vorhandenen und zulässigen betriebsakzessorischen Wohnnutzungen sollen vor
Immissionen, die in klassischen Gewerbegebieten nicht zu erwarten sind (wie regelmäßige Störungen der Nachtruhe durch Vergnügungsstätten), geschützt werden.
Mit dem Ausschluss sollen ebenfalls die durch Vergnügungsstätten ausgelösten städtebaulichen Negativwirkungen (möglicher Imageverlust) verhindert werden. Das Gebiet soll
weiterhin als attraktiver Standort für produzierendes und Dienstleistungsgewerbe, welches sich bis heute hauptsächlich angesiedelt hat, erhalten und gestärkt werden. Somit
soll der Zweckentfremdung von Gewerbeflächen durch Vergnügungsstätten entgegengewirkt werden.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Das "Maß der baulichen Nutzung" wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt.
Für das festgesetzte Gewerbegebiet und das Wohngebiet außer Ge 0 ist die GRZ auf 0,8
bzw. 0,4 entsprechend der Obergrenze des § 17 BauNVO festgesetzt. Für den als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellten Bereich außer Ge 0 ist eine GFZ von 1,6 festgesetzt.
In Ge 0 sind GRZ mit 0,3 und GFZ mit 0,6 festgesetzt, um dem geringen Abstand zur
Wohnbebauung Rechnung zu tragen.
Das Bebauungskonzept sieht für das gesamte Plangebiet eine bis zu zweigeschossige
Bebauung vor; im Ausnahmefall kann eine Dreigeschossigkeit zugelassen werden, sofern die GFZ eingehalten wird. Da sich in dem Gebiet bereits Gebäude mit 2 Geschossen
plus Staffelgeschoss befinden und eine Dreigeschossigkeit durch die GFZ begrenzt wird
sowie aufgrund der Gebäudehöhe größere Abstandsflächen hervorgerufen werden, wird
mit einer Beeinträchtigung der benachbarten Nutzungen durch eine mögliche Dreigeschossigkeit nicht gerechnet.
6.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
Im Wohn- und Gewerbegebiet sind entsprechend der bestehenden Bebauungspläne und
der zukünftigen Nutzungen großzügige überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt.
Dies ist zum einen erforderlich, um die bestehenden Rechte bezüglich der Grundstücksausnutzung nicht einzuschränken und zum anderen, um für die bisher unbeplanten
Bereiche genügend Spielraum für die derzeit noch nicht bekannten Nutzungen zu ermöglichen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich als Baugrenze festgesetzt.
Durch die großzügige Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche wäre die Errichtung von Gebäuden die länger als 50 m sind möglich. Die das Plangebiet umgebene
Wohnbebauung und die bestehende Bebauung im Plangebiet ist jedoch geprägt durch
eine aufgelockerte Bebauung. Entsprechend der rechtskräftigen Bebauungspläne und
der im Plangebiet sowie in dessen Umfeld vorherrschenden Bebauungsstruktur ist im BP
6
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Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
„Offene Bauweise“ festgesetzt, die die Gebäudelänge auf höchstens 50 m begrenzt.
6.4
Flächen für Nebenanlagen
In Ge 0 sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO Garagen nicht zulässig; Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche hier nur im Bereich zwischen
Klosengartenstraße und der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Desweiteren sind hier Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig; Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2
BauNVO sind nicht zulässig. Diese Festsetzungen sollen eine ausufernde Bebauung
der Zwischenzone von Wohnen zu Gewerbe verhindern und den Grünstreifen weitestgehend erhalten.
6.5
Hauptwasserleitungen
Die RWE Power AG besitzt eine Trinkwassertransportleitung DN 600 befindlich in der
Köttinger Straße, die nicht der Versorgung des Gebietes dient und aufgrund dessen mit
Sicherheitsstreifen festgesetzt wird.
6.6
Fläche für Versickerung
Die dargestellte Fläche für Versickerung an der Köttinger Straße dient der Oberflächenwasserversickerung der Köttinger Straße.
6.7
Grünflächen
Die festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen am Übergang vom Wohnen zum
Gewerbe sollen eine räumliche und optische Trennung dieser Bereiche zum Schutz der
Wohnbebauung gegenüber der gewerblichen Nutzung bewirken.
Die öffentliche Grünfläche innerhalb des Kernbereiches der ehemaligen Deponie für
Siedlungsabfälle bildet einen Grünraum inmitten des Gewerbegebiets und wird der freien
Entwicklung überlassen.
Um dem Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen, wurde entlang der K 45 das
Straßenbegleitgrün mit in den Plan aufgenommen.
6.8
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB
Nach Angaben der RWE Power AG wird das Plangebiet von einer bewegungsaktiven
tektonischen Störung gekreuzt, in deren Verlauf unterschiedliche bauwerksschädigende
Bodenbewegungen auftreten. Sie weist darauf hin, dass auf der von jeglicher Neubebauung freizuhaltenden Störzone Nebenanlagen, die gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auf den
nicht bebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen und Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO ebenso ausgeschlossen sind wie bauliche Anlagen, die nach
Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Aus
diesem Grund sind im BP entsprechende zeichnerische und textliche Kennzeichnungen
als „Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind“ aufgenommen.
6.9
Verkehrsfläche
7
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Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Straßen L 163 „Köttinger
Straße“ und die B 265, die das Gebiet an das überörtliche Verkehrsnetz anbindet. Im Inneren erfolgt die Erschließung über die bestehenden Straßen „Am Giezenbach“, „Klosengartenstraße“ und „Behrensstraße“.
Um dem LSG – LP6 „Rekultivierte Ville“ Rechnung zu tragen, wurde entlang der K 45
das Straßenbegleitgrün entlang der Fahrbahn mit in den Plan aufgenommen. Die übrigen dargestellten Verkehrsflächen beinhalten Fahrbahn und Begleitgrün.
Die im Plan dargestellten Fuß- und Radwege sind im Bestand bereits vorhanden; die
Festsetzung dient ihrer Sicherung.
6.10
Leitungsrecht
Die mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzten
Flächen dienen der planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen bzw. in Planung befindlichen Leitungen (Gas, Wasser/Abwasser, Telekom).
Z.T. befinden sich Leitungen im Bereich privater Grundstücke, die ehemals Verkehrsfläche waren. Hier ist eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die eine Überbauung u.U. nach Abstimmung mit den Leitungsträgern ermöglicht.
7.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
7.1
Einfriedungen
Die Grundstücke entlang der B 265 und der Köttinger Straße L 163 sind dauerhaft
und durchgängig einzufrieden. Mauern als Abgrenzung der Grundstücke sind nicht
zulässig. Hier ist u.a. eine Anpflanzung zur Gebietseinfassung vorgesehen bzw. teilweise bereits vorhanden.
7.2
Werbeanlagen
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen entlang der B 265 und der L 163 Köttinger Straße ist § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) zu beachten. Die Werbeanlagen sind
nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig.
Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom
äußeren Rand der für den KFZ-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht
verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundesstraße hin so abzuschirmen, dass
die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
Im übrigen Plangebiet ist die Gesamtdimension der Werbeanlagen der Gestaltung
und Proportion des Gebäudes anzupassen. Eine ruhige, zurückhaltende Beleuchtung
ist zulässig; blinkend oder bewegt beleuchtete Werbeanlagen sind unzulässig, um eine Störwirkung auf benachbarte Wohnnutzungen zu vermeiden.
8.
Kennzeichnungen
8.1
gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind
Nach Angabe der RWE Power AG liegen Teile des Plangebietes in einem Gebiet, in dem
8
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Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Deshalb sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Aus diesem Grund ist
im BP eine entsprechende zeichnerische (H1, H2, H3) und textliche Kennzeichnung aufgenommen.
Des Weiteren befindet sich im Plangebiet eine ehemalige Deponie für Siedlungsabfälle.
Laut Schreiben des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Aachen vom
08.03.1989 verliefen am 10.08.1987 vom Erftkreis durchgeführte Bodenluftuntersuchungen negativ. Im Rahmen der Planfeststellung für die B 265 n zeigten Bodenproben bei 2
Sondierbohrungen des Instituts Claytex Consulting keine nennenswerten Belastungen.
Der TÜV Rheinland führte 1992 eine orientierende Erstuntersuchung auf den Flurstücken
488, 485, 457, 565, 566 , Flur 7, Gemarkung Liblar durch. Die Altablagerung besteht hier
im Wesentlichen aus Bodenaushub mit untergeordneten Beimengungen von gewerblichen u./o. Siedlungsabfällen und Bauschutt. Die Schadstoff-Gehalte im Boden und der
Bodenluft treten nicht in umweltrelevanten Konzentrationen auf. Es wird auf mögliche
Setzungen und entsprechend notwendige Gründungsmaßnahmen hingewiesen.
Eine Gefährdungsabschätzung und Baugrundbewertung von 1997 für das Flurstück 889,
Flur 8, Gemarkung Liblar durch das Ingenieurbüro für Boden- und Grundwasserbewertung Dr. Schmidt, Alfter kommt zu dem Ergebnis, das der südliche und südöstliche Bereich des Flurstücks im Einzugsbereich der Altablagerung liegt. Eine unmittelbare Gefährdung des Menschen auf dem Pfad Bodenluft ist auch hier nicht gegeben.
Entsprechender Schriftverkehr sowie der Bericht des TÜV Rheinland sind als Anlage der
Begründung beigefügt.
Um auf mögliche erhöhte Anforderungen an die Gründung aufgrund der ehemaligen Deponie aufmerksam zu machen, werden die entsprechenden Randbereiche der ehemaligen Deponie, die mit einer überbaubaren Grundstücksfläche ausgewiesen sind als „Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“ gekennzeichnet (B1, B2).
Ein Hinweis bezüglich der Mitteilungspflicht an die Untere Bodenschutzbehörde des
Rhein-Erft-Kreises bei Eingriffen in den Boden ist im Plan enthalten.
8.2
gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
Im Plangebiet befindet sich eine Altlast-Verdachtsfläche. Dabei handelt es sich um eine
ehemalige Kies- und Sandgrube, die in den Jahren 1960 bis 1975 der Gemeinde Liblar
als Deponie für Siedlungsabfälle diente. Laut Schreiben des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Aachen vom 08.03.1989 verliefen am 10.08.1987 vom Erftkreis
durchgeführte Bodenluftuntersuchungen negativ. Im Rahmen der Planfeststellung für die
B 265 n zeigten Bodenproben bei 2 Sondierbohrungen des Instituts Claytex Consulting
keine nennenswerten Belastungen.
Der TÜV Rheinland führte 1992 eine orientierende Erstuntersuchung auf den Flurstücken
488, 485, 457, 565, 566 , Flur 7, Gemarkung Liblar durch. Die Altablagerung besteht hier
im Wesentlichen aus Bodenaushub mit untergeordneten Beimengungen von gewerblichen u./o. Siedlungsabfällen und Bauschutt. Die Schadstoff-Gehalte im Boden und der
Bodenluft treten nicht in umweltrelevanten Konzentrationen auf. Es wird auf mögliche
Setzungen und entsprechend notwendige Gründungsmaßnahmen hingewiesen.
Eine Gefährdungsabschätzung und Baugrundbewertung von 1997 für das Flurstück 889,
Flur 8, Gemarkung Liblar durch das Ingenieurbüro für Boden- und Grundwasserbewertung Dr. Schmidt, Alfter kommt zu dem Ergebnis, das der südliche und südöstliche Bereich des Flurstücks im Einzugsbereich der Altablagerung liegt. Eine unmittelbare Ge9
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Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
fährdung des Menschen auf dem Pfad Bodenluft ist auch hier nicht gegeben.
Entsprechender Schriftverkehr sowie der Bericht des TÜV Rheinland sind als Anlage der
Begründung beigefügt.
Aufgrund des Vorhandenseins der ehemaligen Deponie wird der zentrale Bereich entsprechend als „Kernbereich einer ehemaligen Deponie für Siedlungsabfälle“ gekennzeichnet; hier ist Grünfläche bzw. nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.
Eine Nutzung als Lagerplatz (Bauhof) bzw. Abstellfläche für PKW und Materialien für die
benachbarten Gewerbebetriebe ist möglich. Ein Hinweis auf mögliche Belastungen des
Bodens ist mit aufgenommen.
9.
Biotopstruktur
Siehe Teil B (Umweltbericht) der Begründung
10.
Kampfmittelbeseitigung
Nach Aussage des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD), Bezirksregierung Düsseldorf, liegen Hinweise auf eine mögliche Existenz von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgräben) vor. Die zu überbauenden Flächen sind
vor Baubeginn (Abbruch- und Neubaumaßnahmen) unter Bezugnahme auf die Luftbildauswertung 22.5-3-5362020-13/12 zur Oberflächendetektion bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
anzumelden.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. (siehe Anlage 3: „Merkblatt für das Einbringen von Sondierbohrungen“)
Entsprechende Hinweise sind in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
11.
Belange der Bodendenkmalpflege
Nach Aussage des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland sind keine Konflikte
zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu
erkennen. Das Amt verweist auf die Meldepflicht gem. §§ 15 und 16 DSchG NW und bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, nach dem beim Auftreten archäologischer Funde oder Befunde die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVRAmt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthof 45, 52385
Nideggen Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren ist.
12.
Belange der Wasserwirtschaft
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur
Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen
Hinweis soll den o. g. wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden.
Der Rhein-Erft-Kreis – Amt f. Umweltschutz und Kreisplanung – weist darauf hin, dass
für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen
oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc. eine
10
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, die bei der Unteren Umweltschutzbehörde
des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist.
Eingriffe in den Boden (z.B. Neubau) sind der Unteren Bodenschutzbehörde des
Rhein-Erft-Kreises vorab mitzuteilen und im Bedarfsfall mit ihr abzustimmen.
Im Plan sind entsprechende Hinweise aufgenommen.
Das Plangebiet liegt nach Aussage der Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau
und Energie in NRW – über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Concordia“;
innerhalb des Plangebiets hat kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden, jedoch ist der
Bereich von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen, nach deren Beendigung ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten ist. Hierdurch bedingte Bodenbewegungen sind möglich. Der Plan enthält einen entsprechenden Hinweis auf die Grundwasserabsenkung.
13.
Flächenbilanz
Gesamtfläche des Plangebietes
Gewerbefläche:
nord
82743 m² (GRZ 0,8)
süd
113671 m²
Wohnbaufläche:
nord
9561 m² (GRZ 0,4)
Grünfläche:
süd
15170 m²
Verkehrsfläche
14.
326202 qm
davon unbebaubar
davon GRZ 0,3
davon GRZ 0,8
davon öffentlich
davon privat
davon „Platz“
Versickerung
9555 m²
874 m²
103242 m²
9533 m²
852 m²
4376 m²
409 m²
105057 m²
Bodenordnung, Durchführungskosten
Eine Bodenordnung und Erschließungsmaßnahmen sind nicht erforderlich; das Gebiet ist
voll erschlossen.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 55 n, E. – Liblar, Klosengartenstraße
Der Bebauungsplan Nr. 55n, Erftstadt – Liblar, Klosengartenstraße hat mit dieser Begründung
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom ........... ....bis .................. einschließlich öffentlich
ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt