Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
927 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
31.01.13, 15:08
Aktualisiert
31.01.13, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 55n
‚Klosengartenstraße’ in Erftstadt-Liblar
Begründung Teil B
Umweltbericht
- einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag –
- einschließlich Protokoll Artenschutzvorprüfung -
erstellt im Januar 2013
durch das Umwelt- und Planungsamt
der Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
Gliederung Umweltbericht
1
1.1
1.2
1.2.1
1.2.2
2
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.1.8
2.1.9
2.1.10
2.2.2
2.2.3
3
Einleitung
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf
die Umweltschutzgüter
Schutzgut Mensch
Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft und Klima
Schutzgut Landschaft
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
3.2
3.3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von erheblichen
Beeinträchtigungen
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Umweltfachliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
4
Alternative Planungsvarianten
3.1
5
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring)
6
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung
7
Zusammenfassung
2
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
1
Einleitung
Ziel des erstmals 1979 aufgestellten Bebauungsplanes war u. a. die Bereitstellung von gewerblichen
Bauflächen, die eine unterschiedliche Gewerbenutzung erlauben, bei möglichst geringer Störwirkung
auf die angrenzende Wohnbebauung. Im Plangebiet haben sich bis dato überwiegend
Gewerbebetriebe aus dem Dienstleistungs- und produzierendem Sektor angesiedelt. Über das Gebiet
verteilt sind betriebsakzessorische Wohnnutzungen entstanden. Um für die Zukunft weit reichende
Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren, ist die Weiterentwicklung und Anpassung des
geltenden Planungsrechtes an die realen und aktuellen rechtlichen Gegebenheiten sowie an aktuell
entwickelter städtischer Konzepte notwendig geworden.
Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. BauGB und § 1a
BauGB im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt
wird. Im Rahmen dieser Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Da in der Umweltprüfung die für die
sachgerechte Abwägung erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die
fachlichen Grundlagen für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Die Ergebnisse der
Umweltprüfung sind in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß der Anlage zu § 2a in Verbindung mit
§ 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden.
Aus natur- und landschaftsschutzrechtlicher Sicht werden durch den B-Plan Nr. 55n lediglich bereits
mit Gewerbe- oder Wohnnutzung beplante Areale überplant. Es werden durch den B-Plan keine
(neuen) Eingriffe im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen vorbereitet, da keine
Veränderungen der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der Geschossflächenzahl (GFZ) vorgenommen
werden. Vielmehr sollte es sich hierbei um eine geringfügige Verbesserung der landschaftsschutzfachlichen Situation handeln, da der Anteil der Grünflächen etwas erhöht wird und detailliertere
Festsetzungen zu einer Erhöhung der Biotopqualität dieser Flächen führen sollen.
Im Folgenden erfolgt eine kurze Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die
wesentlichen Inhalte und Ziele, die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 55n zu Grunde liegen,
vorgestellt. Den Abschluss des Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten bzw. dargestellten und für den Plan relevanten Ziele des
Umweltschutzes.
Abb. 1: Lage des Plangebietes im Stadtgebiet von Erftstadt zwischen Liblar und
Köttingen
Abb. 2: B-Plangebiet mit Kennzeichnung der Gewerbeflächen (gerastert), der Wohnbauflächen (rot), der Verkehrsflächen inkl. Begleitgrün (gelb) sowie der öffentlichen und
privaten Grünflächen (grün und hellgrün)
3
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die wichtigsten
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes vorgestellt.
Das Plangebiet befindet sich zwischen den Stadtteilen Köttingen und Liblar. Das ca. 32 ha große
Bebauungsplangebiet wird im Norden durch die Straßen „Am Giezenbach“ und „Gruhlstraße“, im
Osten im Wesentlichen durch die K 45, im Südosten durch einen Grünstreifen zwischen der
„Rosenstraße“ und der „Behrensstraße“, im Südwesten durch „Lubilarweg“ und „Rosenstraße“ und im
Westen durch die östliche Begrenzung der L 163 „Peter-May-Straße/Köttinger Straße“ begrenzt. Die
genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan zu entnehmen.
Das Plangebiet war seit Ende der 1970er Jahre mehrfach Gegenstand der Bauleitplanung
(Aufstellung BP 55, Rechtskraft: 28.03.1979; Teilung des Gebietes in BP 55 und BP 55 A, Rechtskraft:
19.02.1982; Aufstellung BP 55 1. Änd., Rechtskraft: 19.06.1990; Aufstellung BP 55 A 1. Änd.,
Rechtskraft: 10.07.1990). Der überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit baulich als
Gewerbegrundstück genutzt. Im Norden befinden sich zudem zwei Wohnbauflächen (WA).
Den derzeit noch geltenden Bebauungsplänen liegen folgende Rechtsgrundlagen zugrunde:
Bundesbaugesetze vom 18.08.1976 und vom 08.12.1986, Baunutzungsverordnung von 1977 und
Abstandserlass vom 25.07.1974. Diese Rechtsgrundlagen wurden im Laufe der Zeit novelliert bzw.
dem technischen Fortschritt angepasst. Seit 2011 gibt es zudem für die Stadt Erftstadt ein
Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Darüber hinaus wurden 1995 durch Vereinfachte Änderungen
Festsetzungen zum Einzelhandel getroffen mit dem Ziel, denjenigen Einzelhandel auszuschließen,
der typischerweise einer städtebaulichen Integration bedarf.
Die hier vorliegende aktuelle Fassung des B-Planes soll nun die Grundlage für eine zukunftsfähige
Entwicklung des Gebietes bilden.
Der Bebauungsplan verfolgt dabei u.a. folgende Ziele:
•
Regelung einer sinnvollen Nutzugsgliederung unter Beachtung der Immissionsschutzanforderungen gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung
•
Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe
•
Aufnahme der Erftstädter Liste als Instrument der Einzelhandelssteuerung
Dabei ergibt sich unter Berücksichtigung der o.g. Punkte u.a. folgender Anpassungsbedarf:
•
Anpassung der Baugrenzen an den Straßenausbau
•
Anpassung der Festsetzungen der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gewerbegebiet)
•
Anpassung an den aktuellen Abstandserlass
Tab. 1: Flächenbilanz BP 55n
Gesamtfläche Plangebiet:
326.202 m²
Gewerbeflächen
nord:
82.743 m² (GRZ 0,8)
süd:
113.671 m²
davon nicht bebaubar: 9.555 m²
davon GRZ 0,3:
874 m²
davon GRZ 0,8:
103.242 m²
Wohnbauflächen
Grünflächen
nord:
süd:
9.561 m² (GRZ 0,4)
15.170 m²
Verkehrsflächen
gesamt: 105.057 m²
4
davon öffentlich
davon privat
davon „Platz“
davon Versickerung
9.533 m²
852 m²
4.376 m²
409 m²
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
Abb. 3: Luftbild mit Grenze des Geltungsbereiches und Darstellung der festgesetzten Grünflächen aus den
Altplänen und des aktuellen B-Plans 55n. Das Begleitgrün entlang der Verkehrsstraßen ist hier nicht
dargestellt.
Weitere Angaben zum Plangebiet und seiner Umgebung sind der Begründung zu entnehmen.
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b der Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Die
gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele.
5
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
1.2.1
Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
Von dem Vorhaben des Bebauungsplans Nr. 55 n sind folgende Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange mehr oder minder betroffen:
Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt), Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft,
Landschaft/Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter, Vermeidung von Emissionen sowie der
sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern und die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie.
Zum Schutz des Menschen sind insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die
Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft bedeutsam. Das Gesetz und die
zugehörigen Anleitungen und Verordnungen haben den Schutz der Menschen vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand. Auf Länderebene
relevant ist zudem der Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft des Landes NRW.
Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ein wesentlicher Bestandteil des
Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und
das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Des Weiteren sind artenschutzrechtliche Anforderungen
gem. § 44 ff. BNatSchG in Verbindung mit dem Baugesetzbuch und der EU-Vogelschutzrichtlinie
sowie der europäischen Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) bedeutsam.
Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären
gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den Schutz des Bodens
insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im BauGB liegt der Zielfokus auf
einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden.
Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes
und des Landeswassergesetzes NRW. Wesentliche Ziele sind der Schutz und Erhalt von Gewässern
als Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und als allgemeines Gut andererseits.
Verunreinigungen der Luft sind vornehmlich aus der Nutzung fossiler Energieträger zu erwarten.
Beeinträchtigungen der Luft können negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter wie z.B. den
Menschen oder Kulturgüter haben. Von besonderer Relevanz ist die negative Wirkung von
Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft sowie der Schutz
der
Allgemeinheit
vor
Luftverunreinigungen
sind
wesentliche
Ziele
des
Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft.
Gesetzlich geschützt wird das (Lokal-) Klima im Oberbegriff „Naturhaushalt“, dem ein besonderer
Stellenwert im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird.
Luftschutzgebiete als ein zu berücksichtigender Umweltbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. h BauGB sind
durch die Planung des Bebauungsplans Nr. 55 n nicht betroffen.
Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die Landschaft
bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft insbesondere durch das
Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u. a. die
Bedeutung der Landschaft für den Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und
Erholungsraum für den Menschen.
Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu
schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.
Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Durch den § 51a des LWG/NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von
Grundstücken dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen.
Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. f BauGB ein bedeutsames Anliegen im
Umweltschutz des Baugesetzbuches ist. Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus
abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen. Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das
Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel
dieser gesetzlichen Regelungen ist es, den Anteil nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu
halten und eine umweltverträgliche Behandlung und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle
sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls im § 1 Abs. 6 Nr. e BauGB als ein wichtiger Belang des
Umweltschutzes aufgeführt.
6
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
1.2.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Im Folgenden werden die für das Vorhaben relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
dargelegt.
Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als „Allgemeiner
Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Flächen außerhalb des ASB werden zwar dargestellt (Trasse der
K 45 inkl. Begleitgrün), sind aber nicht Gegenstand von Änderungen.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das überwiegende Plangebiet „Gewerbliche Baufläche“
dar; im Norden gibt es einen Bereich mit der Darstellung Wohnbaufläche. Für die Verkehrstrassen der
B 265 (im zentralen Bereich) und der K 45 (entlang der östlichen Grenze) ist „Sonstige überörtliche
Hauptverkehrsstraße“ dargestellt.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 6 „Rekultivierte Ville“, Gewerbeund Wohnbauflächen liegen jedoch nicht in dessen Geltungsbereich. Die Trasse der K 45 inkl.
Begleitgrün entlang der östlichen Plangebietsbereich befindet sich im Geltungsbereich des
Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“. Durch den hier vorliegenden B-Plan werden
jedoch keine Änderungen in diesem Bereich vorgenommen oder vorbereitet.
Wasserschutzzone
Neben den oben angeführten gesamt- und fachplanerischen Planaussagen liegt für das
Vorhabengebiet der Entwurf zu einer Wasserschutzgebietsverordnung der Wassergewinnungsanlage
Erftstadt-Dirmerzheim vor. Der Bebauungsplan Nr. 55 n befindet sich im weiteren Einzugsbereich der
Anlage und ist gemäß Verordnungsentwurf der Schutzzone III B zugeordnet. Zwar hat die Verordnung
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur einen Entwurfsstatus, doch sind ihre Auflagen vor dem Hintergrund
eines zukünftigen Inkrafttretens schon heute zu beachten.
Altlasten
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen nach altem BP 55 A 1. Änd. für eine Fläche im
südlichen Bebauungsplangebiet vor, auf der sich eine Mülldeponie befunden hat. Dort ist mit
ungleichmäßigen Bodensetzungen zu rechnen, aufgrund dessen eine Überbauung nicht gestattet ist.
Eine Nutzung ist als Grünfläche und als Lagerplatz (Bauhof) bzw. Abstellfläche für PKW und
Materialien für die benachbarten Gewerbebetriebe vorgesehen.
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des
Plangebiets auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese.
2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen des
Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter
Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere,
biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung
auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das Teilkapitel deckt somit die in Nr. 2a und 2b
der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geforderten Inhalte des Umweltberichtes ab.
2.1.1
Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die
Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung
dieser Daseinsgrundfunktionen der ortsansässigen Bevölkerung ist als Schutzziele vor allem das
Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes von Bedeutung. Die vorhandene Wohnbebauung wird als
Allgemeines Wohngebiet (WA) übernommen und festgesetzt.
Immissionsschutz
Aus Gründen des Immissionsschutzes bzw. der Schutzbedürftigkeit der südlich und nördlich des
Plangebietes gelegenen Wohnbebauungen wird das Gewerbegebiet nach der Art der zulässigen
Nutzung und nach der Art der Betriebe und Anlagen geringfügig neu gegliedert. Es ergeben sich je
nach Abstand zur nächstliegenden Wohnbebauung Zonen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten,
7
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
so dass die Wirkung voraussehbarer Emissionen durch genügend Abstand zur Wohnbebauung
vermindert werden können.
Die bisherige Abstandsliste von 1974 wird durch die seit 2007 gültige aktuelle Fassung der
Abstandsliste des Abstandserlasses NRW (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und
Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung) ersetzt, die die einzuhaltenden Schutzabstände
zwischen Wohngebieten und Gewerbegebieten enthält. Mit der Gliederung soll sichergestellt werden,
dass keine Störungen aus dem Gewerbegebiet auf die benachbarte Wohnbebauung ausgehen und
Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden besteht. Da sich – gegenüber den Altplänen - die
Anzahl der Zonen verringert hat (jetzt 100 m – Schritte), reduziert sich somit die Zahl der Zonen. Die
Abstände wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Eine Zone stark eingeschränkter Nutzungen mit Grünstreifen sorgt darüber hinaus für den besonderen
Schutz der angrenzenden Wohnbebauung.
Ausschluss von Nutzungen
Aus städtebaulichen Gründen sollen die "ausnahmsweise" zulässigen Vergnügungsstätten nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Der § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung erfasst
dabei Vergnügungsstätten aller Arten und Größen – sowohl die sog. kerngebietstypischen (von
zentraler Bedeutung, d.h. mit größerem Einzugsbereich) wie auch die nichtkerngebietstypischen
(dienen der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzen Stadtteil) Vergnügungsstätten. In
den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 55, Nr. 55 1. Änd., Nr. 55 A sowie Nr. 55 A 1. Änd. sind
nicht
kerngebietstypische
Vergnügungsstätten
allgemein
zulässig,
kerngebietstypische
Vergnügungsstätten aber aufgrund der den Plänen zugrunde liegenden Fassung der BauNVO nicht.
Vergnügungsstätten sind heute nach Baunutzungsverordnung ausschließlich allgemein in
Kerngebieten zulässig; eine städtebauliche Notwendigkeit für die ausnahmsweise Zulässigkeit von
„Vergnügungsstätten“ besteht nicht, da der wirksame Flächennutzungsplan u.a. im Bereich des
Einkaufszentrum Liblar bereits Kerngebiet vorsieht und somit auch deren grundsätzliche
planungsrechtliche Zulässigkeit.
Mit dem Ausschluss sollen ebenfalls die durch Vergnügungsstätten ausgelösten städtebaulichen
Negativwirkungen (möglicher Imageverlust) verhindert werden. Das Gebiet soll weiterhin als
attraktiver Standort für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsgewerbe, welches sich bis heute
hauptsächlich angesiedelt hat, erhalten und gestärkt werden und somit der Zweckentfremdungen von
Gewerbeflächen durch Vergnügungsstätten entgegengewirkt werden. Die vorhandenen und
zulässigen betriebsakzessorischen Wohnnutzungen sollen vor Immissionen, die in klassischen
Gewerbegebieten nicht zu erwarten sind (wie regelmäßige Störungen der Nachtruhe durch
Vergnügungsstätten), geschützt werden.
Verkehr
Die äußere Erschließung des B-Plangebietes erfolgt über die Straßen L 163 „Köttinger Straße“ und
die B 265, die das Gebiet an das überörtliche Verkehrsnetz anbindet. Im Inneren erfolgt die
Erschließung über die bestehenden Straßen „Am Giezenbach“, „Klosengartenstraße“ und
Behrensstraße“. Durch den vorliegenden B-Plan ergeben sich keine Änderungen der Erschließung.
Auswirkungen durch die Planung auf den Menschen
- geringfügig positive Auswirkungen Umweltauswirkungen, die zu einer Beeinträchtigung des Menschen bzw. der lokalen
Wohnbevölkerung führen können, sind in erster Linie durch Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen
zu erwarten. Im aktuellen B-Plan werden - im Vergleich zu den Altplänen - keine Nutzungsänderungen
bzw. neue Nutzungen im Gewerbegebiet festgesetzt, die die o. g. Emissionen steigern könnten.
Durch den aktuellen Plan sind auch keine Auswirkungen auf Erschließungswege und Verkehrsströme
zu erwarten.
Vielmehr ergeben sich durch die Anpassung des Plans an den aktuellen Abstandserlass und den
Ausschluss bestimmter Nutzungen durch Vergnügungsstätten sowie einer flächenmäßigen
Erweiterung und detaillierteren Festsetzung der Grünflächen Verbesserungen für angrenzende
Wohngebiete hinsichtlich der Immissionssituation (Lärm, Staub) und der abschirmenden Funktion der
Grünbestände.
2.1.2
Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Das Plangebiet befindet sich im Wesentlichen im baurechtlichen Sinne im Innenbereich. Im Osten
wird – wie in den Altplänen - ein Teil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 6 „Rekultivierte Ville“ mit
„Öffentlicher Verkehrsfläche“ überplant, hier findet ebenso wie in den anderen Bereichen keine
Nutzungsänderung statt.
Nach Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen sind geschützte Flächen oder Objekte im Plangebiet
nicht vorhanden. Das gleiche gilt für schutzwürdige Biotope und geschützte Biotope nach § 62 Abs. 1
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
Landschaftsgesetz NRW. Auch liegen keine Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß
der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie der EG-Vogelschutzrichtlinie als
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. b BauGB für das Plangebiet und die nähere Umgebung vor.
Das Gebiet wird intensiv durch Bewohner, Anwohner, Arbeiter und Angestellte der Gewerbebetriebe,
Zulieferer und Besucher genutzt. Die Außenbereiche sind – gewerbegebietstypisch – zu einem sehr
großen Anteil asphaltiert oder gepflastert.
In den Alt-B-Plänen wurden zur Einbindung in die freie Landschaft Pflanzzonen eingeplant (zentral
entlang beider Seiten der B 265 und im Westen entlang der Köttinger Straße). Grünstreifen sorgen
entlang der südlichen Plangebietsgrenze für eine zusätzliche Abschirmung der angrenzenden
Wohnbauflächen. Des Weiteren ist eine durch Altablagerungen nicht bebaubare Fläche im zentralen
Bereich des Plangebietes als Grünfläche dargestellt.
Die Trassen der B 265 (Umgehung Liblar) und der K 45 (ehemals geplante Osttangente) wurden als
„von Bebauung freizuhaltende Fläche“ in die Altpläne und in den aktuellen B-Plan aufgenommen. Sie
dienten der langfristigen Flächensicherung für die damals geplanten Straßenzüge (B 265 Umgehung
Liblar und K 45 Osttangente Liblar) innerhalb des Planbereichs, griffen aber keinem Planfeststellungsverfahren vor. Die Trasse der Osttangente befindet sich zudem im Landschaftsschutzgebiet Nr. 6
„Rekultivierte Ville“. Im aktuellen B-Plan werden die Waldfläche im Norden und das
Straßenbegleitgrün entlang der K 45 dargestellt.
Auswirkungen durch die Planung auf Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
- geringfügig positive Auswirkungen Der aktuelle B-Plan bereitet keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Durch die geringfügige
Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet (siehe Abb. 2) gegenüber den Alt-B-Plänen sowie
detaillierteren Festsetzungen bezüglich der Ausgestaltung der bereits bestehenden öffentlichen und
privaten Grünflächen sind positive Auswirkungen gegenüber dem Status quo zu erwarten.
Besonderes Artenschutzrecht
Bei der Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44
BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. BauGB und mit den §§ 45 und 67 BNatSchG (Umsetzung
der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat
Richtlinie) zu erfüllen. Das Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet wurde anhand
der Liste des Fachinformationssystems (FIS) „Planungsrelevante Arten“ des LANUV, der
Biotopkartierung (LÖBF), Fundortkataster @LINFOS.de sowie zwei eigener Begehungen im Sommer
2012 überprüft. Das FIS des LANUV auf Grundlage des Messtischblattes weist zahlreiche Arten aus,
die für das Plangebiet allein schon aufgrund der Habitatansprüche ausscheiden. Zudem ist der
Eingriffsbereich allseits von intensiven Nutzungen (Hauptverkehrsstraßen, Gewerbegebiet) umgeben.
Aufgrund der vorhandenen Lebensraumqualitäten eignet sich das betroffene Gebiet nicht für streng
geschützte Arten bzw. planungsrelevanten Arten. Eine überschlägige Vorprüfung der
artenschutzrechtlichen Belange war daher ausreichend. Hierzu siehe auch das Protokoll zur
Artenschutzvorprüfung im Anhang.
Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
- geringfügig positive Auswirkungen Da durch den B-Plan keine neuen Versiegelungen oder Hochbauten vorbereitet werden und der
Bereich insgesamt als ein strukturarmer, durch starke Beanspruchung geprägter Lebensraum zu
bewerten ist, ist die Auswirkung auf den Artenschutz insgesamt als gering zu betrachten. Aktuelle
Gefährdungen der Populationen von planungsrelevanten Arten sind auszuschließen. Somit ist davon
auszugehen, dass durch die Vorhaben, die mit dem B-Plan 55 n vorbereitet werden,
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht berührt werden.
2.1.3
Schutzgut Boden
Bei dem Bodentyp im Bereich des Bebauungsplans Nr. 55 n handelt es sich gemäß Blatt L5106 Köln
der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen um eine Parabraunerde durchsetzt mit z. T.
Pseudogley-Parabraunerden. Diese bestehen aus Löß oder feinsandreichem Löß, z. T. mit
geringmächtiger Deckschicht aus umgelagertem Lößlehm über Sand und Kies der Haupt- oder
Mittelterrasse des Pleistozäns. Es handelt sich dabei um landwirtschaftlich stark ertragreiche
Standorte.
Besondere Böden und Störzonen
Bei verdichtetem Unterboden ergibt sich schwache Staunässe in 0-80 cm Tiefe. Der Boden ist
empfindlich gegenüber Bodendruck. Zur Vermeidung von Setzungsschäden an Neubauten sind
bauliche Anlagen so zu gründen, dass ihre Standsicherheit durch die Beschaffenheit des Baugrundes
nicht beeinträchtigt wird. Auf besondere Vorkehrungen bei der Bebauung der Grundstücke im Bereich
9
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
humoser Böden (siehe grüne Schraffur in Abb. 4) wurde in den Altplänen sowie im aktuell
vorliegenden Plan hingewiesen.
Das Plangebiet liegt im Bereich braunkohlebedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung.
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze (orange Schraffur in Abb. 4) ist eine bewegungsaktive
geologischen Störungszone vorhanden, der sog. ‚Erftsprung’. Der östliche Teil des Plangebiets wird
daher von jeglicher Hochbauten frei gehalten (siehe B-Plan und Festsetzungen).
Abb. 4: B-Plangebiet mit Kennzeichnung der tektonischen
Störungszone und der Bereiche mit humosen Böden
Altlasten
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen nach altem BP 55 A 1. Änd. für eine Fläche im
südlichen Bebauungsplangebiet vor, auf der sich eine Mülldeponie befunden hat. Dort ist mit
ungleichmäßigen Bodensetzungen zu rechnen, aufgrund dessen eine Überbauung nicht gestattet ist.
Eine Nutzung ist als Grünfläche und als Lagerplatz (Bauhof) bzw. Abstellfläche für PKW und
Materialien für die benachbarten Gewerbebetriebe vorgesehen.
Hinweise auf weitere Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Falls bei
Aushubarbeiten jedoch belastete Bodenmassen vorgefunden werden, so ist die Untere
Umweltschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser
Materialien hat dann in Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen.
Kampfmittelbeseitigung
Es bestehen laut Kampmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Köln Hinweise auf das
Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet. Eine Garantie der Freiheit von
Kampfmitteln kann daher nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erdund Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder den
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst empfiehlt eine
Sicherheitsdetektion
bei
erheblichen
mechanischen
Belastungen
wie
Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc.
Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgut Boden
- keine –
Durch den B-Plan Nr. 55n werden keine neuen Bodenversiegelungen gegenüber den Altplänen
vorbereitet. Insofern entstehen durch den Plan keine neuen Eingriffe, die das Schutzgut Boden
zusätzlich beeinträchtigen könnten.
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
2.1.4
Schutzgut Wasser
Fließgewässer sowie natürliche oder künstliche Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Durch den aktuellen B-Plan wird im südwestlich Bereich ein künstliches Versickerungsbecken
festgesetzt, um bei Starkregenereignissen ein Teil des auf der Köttinger Straße anfallenden
Niederschlagswassers ortsnah zu versickern.
Bezüglich des Grundwassers ist die Lage des Plangebiets in der geplanten Wasserschutzzone III B
für die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim zu berücksichtigen.
In Hinblick auf die Quantität des Grundwassers kann im Plangebiet von einer verringerten
Grundwasserneubildung aufgrund der bereits starken Versiegelung und der Verdichtungsanfälligkeit
der im südlichen Plangebiet noch unversiegelt vorhandenen Bodenart ausgegangen werden.
Nach Angaben des Bergamtes Düren liegt das Plangebiet im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. Der Flurabstand zum natürlichen
Grundwasserspiegel ist so bemessen, dass eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung bzw.
Bebauung nicht zu erwarten ist.
Das Amt für Umweltschutz und Kreisplanung beim Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass für die
Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus
industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc. eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich
ist, die bei der Unteren Umweltschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist.
Durch den § 51a des LWG NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von
Grundstücken dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Gemäß Absatz 1 des o. g.
Paragraphen ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Davon ausgenommen sind Gebiete mit vorhandenen Trennsystemen und
auch mit Mischsystem, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig technischer oder wirtschaftlicher
Aufwand entstünde. Dies ist im Plangebiet der Fall. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt bereits in
einem vorhandenen Mischsystem. Um Beeinträchtigungen durch Starkregenereignisse zusätzlich zu
vermeiden, wurde ein Versickerungsbecken festgesetzt. Ein Teil des Niederschlagswassers, das auf
der Köttinger Straße anfällt, wird in Zukunft in das geplante Versickerungsbecken geleitet.
Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgut Wasser
- geringfügig positive durch Festsetzung eines Versickerungsbecken und weiterer Grünflächen Allgemein ist der Eingriff in das Schutzgut Wasser in erster Linie in der Versiegelung von offener
Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten Niederschlagsversickerung und dem
erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen.
Durch den B-Plan Nr. 55n werden keine neuen Bodenversiegelungen gegenüber den Altplänen
vorbereitet. Insofern entstehen durch den Plan keine neuen Eingriffe, die das Schutzgut Wasser
zusätzlich beeinträchtigen könnten.
Durch die Festsetzung des Versickerungsbeckens wird ein Teil des Niederschlages ortsnah
versickert. Hierdurch können Überlastungen des Kanalsystems bei starken Niederschlagsereignissen
entschärft werden.
2.1.5
Schutzgüter Luft und Klima
Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch
ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und
milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresni ederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm.
Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala
in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und
Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes "Klima / Luft" zur Klimaregeneration werden
folgende Funktionen zugrunde gelegt (Schemel, 1985; LÖLF, 198):
•
Produktion und Transport von Frisch-/Kaltluft
•
Verbesserung des Luftaustausches
•
Temperaturminderung
•
Windschutz
•
Luftregeneration / Verdünnung oder Abbau von Luftverunreinigungen (z.B. Staubfilterung
durch Vegetationsbestände)
Die Grünflächen entlang der südlichen Plangebietsgrenze und entlang der Verkehrsstraßen B 265, K
45 und Köttinger Straße nehmen durch den Baum- und Strauchbestand klimatische Funktionen wie
Staubfilterung und Verdunstung wahr, die temperatursenkende und luftfeuchtigkeitserhöhende Effekte
11
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
hervorrufen. Diese klimaökologischen Wohlfahrtswirkungen bleiben jedoch auf den Bereich des
Plangebietes selbst sowie auf das unmittelbare Umfeld beschränkt.
Belastungen des Klimas und der Luft erfährt der Bereich des B-Plans derzeit durch den Kfz-Verkehr
um und in das Plangebiet, durch den Anwohnerverkehr sowie durch die Feuerungs- und
Heizungsanlagen im Gewerbegebiet sowie der umliegenden Wohn- und Mischbebauung.
Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgut Klima / Luft
- geringfügig positive –
Durch den B-Plan Nr. 55n werden - gegenüber den Altplänen - keine neuen gewerblichen Nutzungen
und auch keine neuen Bodenversiegelungen vorbereitet, die auf Klima und Luft negative
Auswirkungen entfalten oder diese zusätzlich beeinträchtigen könnten.
Positive Auswirkungen auf Luft und Klima sind mit der Festsetzung weiterer Grünflächen sowie mit
detaillierteren Festsetzungen hinsichtlich der Bepflanzungsdichte zu erwarten.
2.1.6
Schutzgut Landschaft und Ortsbild
Das Gewerbegebiet ist städtebaulich sehr heterogen gestaltet, geprägt durch großflächige
Gewerbehallen und aufgelockerter Bauweise. Durch die Grünstrukturen entlang der Verkehrsstraßen
K 45 im Osten, an der B265 im zentralen Bereich und an der Köttinger Straße im westlichen Bereich
sowie der Grünflächen entlang der südlichen Plangebietsgrenze ergibt sich in Teilen eine gute visuelle
Abschirmung des Gebietes von angrenzender Wohnbebauung und freier Landschaft.
Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgut Landschaft und Ortsbild
- geringfügig positive durch Festsetzung weiterer Grünflächen Durch den B-Plan Nr. 55n werden - gegenüber den Altplänen - keine neuen baulichen Anlagen und
keine anderen Gebäudehöhen oder Gebäudeerweiterungen vorbereitet. Insofern entstehen durch den
Plan keine neuen Eingriffe, die das Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild zusätzlich beeinträchtigen
könnten. Durch die geringfügige Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet (siehe Abb. 3) sowie
detaillierteren Festsetzungen bezüglich der Ausgestaltung der öffentlichen und privaten Grünflächen
sind positive Auswirkungen hinsichtlich der Abschirmfunktionen zu erwarten.
2.1.7
Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Nach Aussage des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege sind keine Konflikte zwischen der Planung und
den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Das Amt verweist auf die
Meldepflicht gem. §§ 15 und 16 DSchG NW und bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung
auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, nach dem
beim Auftreten archäologischer Funde oder Befunde die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthof 45, 52385
Nideggen Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren ist.
Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
- keine –
Informationen über weitere Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
2.1.8
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Im aktuellen B-Plan werden - im Vergleich zu den Altplänen - keine Nutzungsänderungen bzw. neue
Nutzungen im Gewerbegebiet festgesetzt, die Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen steigern
könnten. Vielmehr ergeben sich durch die Anpassung des Plans an den aktuellen Abstandserlass und
den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch Vergnügungsstätten sowie einer flächenmäßigen
Erweiterung und detaillierteren Festsetzung der Grünflächen Verbesserungen für angrenzende
Wohngebiete hinsichtlich der Lärmsituation und der abschirmenden Funktion der Grünbestände.
Das Schmutzwasser und Niederschlagswasser wird über den hier vorhandenen Mischwasserkanal in
die städtische Kläranlage in Köttingen geleitet, ein Teil des Niederschlagswassers der Köttinger
Straße wird in Zukunft in das geplante Versickerungsbecken geleitet.
Auswirkungen durch die Planung auf Emissionen, Abfälle und Abwässer
- geringfügig positiveDurch die geringfügige Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet (siehe Abb. 3) sowie
detaillierteren Festsetzungen bezüglich der Ausgestaltung der öffentlichen und privaten Grünflächen
sind positive Auswirkungen hinsichtlich der Abschirmfunktionen zu erwarten.
12
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
2.1.9
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Festsetzungen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien wurden im Plan nicht getroffen.
Im Rahmen der zukünftigen Gewerbegebietsentwicklung sind weitere Maßnahmen zur Nutzung
erneuerbarer Energien sowie für sparsame, effiziente Nutzung von Energie zu erwarten.
Auswirkungen durch die Planung auf Energienutzungen
- keine 2.1.10
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Durch den B-Plan Nr. 55n werden - gegenüber den Altplänen - keine neuen Eingriffe hinsichtlich der
o. g. Schutzgüter vorbereitet.
Über die bereits beschriebenen Auswirkungen hinausgehende Wechselwirkungen zwischen den
vorgenannten Umweltschutzgütern sind beim derzeitigen Planungsstand des Vorhabens nicht zu
erkennen.
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Durch den B-Plan Nr. 55n werden - gegenüber den Altplänen - keine neuen Eingriffe hinsichtlich der
o. g. Schutzgüter vorbereitet. Insofern sind durch den Plan keine erheblich nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten.
Vielmehr ergeben sich durch die Anpassung des Plans an den aktuellen Abstandserlass und den
Ausschluss bestimmter Nutzungen durch Vergnügungsstätten sowie einer flächenmäßigen
Erweiterung und detaillierteren Festsetzung der Grünflächen Verbesserungen für die genannten
Umweltschutzgüter.
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung des Bebauungsplanes ist von einer Fortführung der
bestehenden Nutzungen im Plangebiet auszugehen.
3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Im folgenden Abschnitt werden gemäß Nr. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB die geplanten
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens
angeführt. Maßnahmen zum Ausgleich werden nicht erforderlich.
3.1
Maßnahmen
zur
Beeinträchtigungen
Vermeidung
und
Verringerung
von
erheblichen
Der vorliegende B-Plan Nr. 55n bereitet – gegenüber den Altplänen – keine neuen baulichen Eingriffe
oder immissionsrelevante Nutzungen vor, die die Umwelt bzw. die oben genannten Schutzgüter
erheblich beeinträchtigen könnten.
Hier wird verwiesen auf den Abschnitt 3.3 „Umweltfachliche Festsetzungen zum Bebauungsplan“. Hier
werden die Maßnahmen, Festsetzungen und Hinweise, die auf eine Vermeidung oder Verringerung
von Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter abzielen, genannt.
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Bau- und naturschutzrechtliche Wertung
Der Geltungsbereich des BP 55 n überplant lediglich bestehende Bebauungsgebiete (BP 55; BP 55 A;
BP 55 1. Änderung; BP 55 A 1. Änderung).
Weiterhin werden durch den Bebauungsplan Nr. 55 n – aus rein rechtlicher Sicht nach § 18 und § 21
BNatSchG bzw. § 4 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW – gegenüber den o. g. Altplänen keine neuen
Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.
Aus diesem Grund erübrigt sich im vorliegenden Falle die Erstellung einer Eingriffs- und
Ausgleichsbilanz.
13
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
Durch die geringfügige Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet (siehe Abb. 3) gegenüber den
Alt-B-Plänen sowie detaillierteren Festsetzungen bezüglich der Ausgestaltung der öffentlichen und
privaten Grünflächen sind positive Auswirkungen gegenüber dem Status quo zu erwarten.
Abb. 5: Schrägluftbildansicht der
zentralen Grünfläche G.
Trockengeprägte Schotter- und
Rasenflächen bieten xerothermen
Arten besondere Lebensräume.
Im B-Plan wird eine freie Entwicklung
der Fläche festgesetzt, allerdings sind
Pflegemaßnahmen im Rahmen naturoder artenschutzrechtlicher
Erfordernisse zulässig.
Ausgleich / Kompensation
Es sind weder interne noch externe Kompensationsmaßnahmen notwendig.
3.3
Umweltfachliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
Mensch
Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen des Plangebiets auf die ortsansässige
Wohnbevölkerung durch Lärm- und Staubemissionen wird folgende Festsetzung getroffen.
● Das Gewerbegebiet wird nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und
Eigenschaften in Zonen unterschiedlicher Nutzungen gegliedert (ausführlich s. Begründung unter 1.1).
Pflanzen und Tiere, Biologische Vielfalt
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens werden für die
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt in Form von zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen ergriffen. Angrenzend an die B 265n, entlang der Köttinger Straße L 163 sowie an den
Nahtstellen zwischen Gewerbe- und Wohngebiet wird eine dichte Bepflanzung durch Hecken,
Sträucher und Bäume als Abschirmung zwischen Gewerbegebiet und Wohnbebauung festgesetzt:
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern, sonst. Bepflanzungen (gem. §9 Abs.1 Nr. 25 a BauGB)
Für die Grünflächen, die eine abschirmende Wirkung hinsichtlich von Emissionen durch Verkehr und Gewerbe
entfalten sollen, wird folgende Festsetzung getroffen:
● Die öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die mit „Anpflanzung“ gekennzeichneten gewerblichen
Grundstücksflächen sind flächendeckend mit einer Rasenmischung einzusäen und im Pflanzabstand 1m x 1m mit
Einzelbäumen und stufig aufgebauten Strauchgruppen gemäß Pflanzliste A dicht zu bepflanzen. Bereits
bepflanzte Grünflächen sind ggf. ergänzend nach Pflanzliste A zu bepflanzen, so dass dichte Gehölzstrukturen
entstehen.
Für die im zentralen Bereich des Plangebietes gelegene Grünfläche wird folgende Festsetzung getroffen:
● Die mit G gekennzeichnete Grünfläche ist der freien Entwicklung zu überlassen. Pflegemaßnahmen im Rahmen
natur- oder artenschutzrechtlicher Erfordernisse sind zulässig.
Boden
Zur Verringerung von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen werden Kennzeichnungen und
Festsetzungen getroffen sowie Hinweise gegeben:
● Kennzeichnung: Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind und
Kernbereich einer ehemaligen Deponie für Siedlungsabfälle (BauGB § 9 Abs. 5 Nr. 1, 3 und Abs. 6 BauGB)
Bei den im Plangebiet mit H1, H2 und H3 gekennzeichneten Flächen sind humose Böden vorhanden. Bei einer
Bebauung sind daher wegen der Baugrundverhältnisse in diesem Bereich ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich; hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund -
14
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
Sicherheitshinweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Die im Planbereich mit B1 und B2 gekennzeichneten Flächen liegen außerhalb des Kernbereichs der ehemaligen
Deponie für Siedlungsabfälle. Bei einer Bebauung sind daher wegen der unterschiedlichen Baugrundverhältnisse
ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.
Auf der als Kernbereich einer ehemaligen Deponie für Siedlungsabfälle dargestellten Fläche ist eine Nutzung als
Grünfläche und als Lagerplatz bzw. Abstellfläche für PKW und Materialien für die benachbarten Gewerbebetriebe
zulässig - mögliche Belastungen des Bodens sind durch entsprechende Bodenuntersuchungen abzuklären.
● Festsetzung: Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)
Auf der von jeglicher Neubebauung freizuhaltenden Störungszone sind Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO ebenso ausgeschlossen wie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig
sind oder zugelassen werden können.
Hinweis: Untergrundbefestigungen
● Für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus
industrieller Produktion zur Unterrundbefestigung etc. ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der
Unteren Umweltschutzbehörde der Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist.
Hinweis: Bodeneingriffe
● Eingriffe in den Boden (z.B. Neubau) sind der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises vorab
mitzuteilen und im Bedarfsfall mit ihr abzustimmen.
Landschafts- und Ortsbild
Zur Verringerung von Beeinträchtigungen des Ortsbildes werden zwei Festsetzungen getroffen:
Festsetzung: Einfriedungen
●
Die Grundstücke entlang der B 265n und der Köttinger Straße L 163 sind dauerhaft und durchgängig einzufrieden. Mauern als Abgrenzung der Grundstücke sind nicht zulässig.
Festsetzung: Werbeanlagen
● In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen entlang der B 265n und der L 163 Köttinger Straße ist § 9
Fernstraßengesetz (FStrG) zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur
jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den KFZ-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl.
Beleuchtung ist zur Bundesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
Im übrigen Plangebiet ist die Gesamtdimension der Werbeanlagen der Gestaltung und Proportion des Gebäudes
anzupassen. Eine ruhige, zurückhaltende Beleuchtung ist zulässig; blinkend oder bewegt beleuchtete
Werbeanlagen sind unzulässig.
Kampfmittelbeseitigung
Es bestehen laut Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf Hinweise auf das
Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet.
Hinweis: Kampfmittel
● Nach Aussage des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD), Bezirksregierung Düsseldorf, liegen Hinweise auf
eine mögliche Existenz von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgräben) vor. Die zu
überbauenden Flächen sind vor Baubeginn (Abbruch- und Neubaumaßnahmen) unter Bezugnahme auf die
Luftbildauswertung 22.5-3-5362020-13/12 zur Oberflächendetektion bei der Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf anzumelden.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird
eine Sicherheitsdetektion empfohlen. (siehe auch „Merkblatt für das Einbringen von Sondierbohrungen)
Wasser
Um Auswirkungen auf das Grundwasser zu vermeiden, sind folgende Hinweise in den Bebauungsplan
aufgenommen worden:
Hinweis: Wasserschutzzone
● Der Bebauungsplan liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung (Stand 13.07.1998) zur Festsetzung
des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim in der Wasserschutzzone IIIB.
Hinweis: Grundwasserabsenkung
● Das Plangebiet liegt im Einflussbereich der Grundwasserabsenkung für den rheinischen Braunkohlenbergbau.
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasseranstieg zu erwarten.
15
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
Kultur- und sonstige Sachgüter
Um Eingriffe in noch nicht bekannte Bodendenkmäler zu vermeiden, ist im Plan ein Hinweis enthalten,
nachdem beim Auftreten archäologischer Bodenfunde die Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren ist.
Hinweis Bodendenkmale:
● Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr.
45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich anzuzeigen. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt
„Mensch“ zu entnehmen.
Mit Ausnahme der Errichtung eines neuen Versickerungsbeckens sind keine weiteren Maßnahmen im
Bereich „sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern“ vorgesehen.
4
Alternative Planungsvarianten
Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen zu
alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich des Umweltschutzes die Frage nach alternativen
Planungsvarianten nicht, da das Gebiet bereits bebaut ist und sich keine erheblichen
Nutzungsänderungen durch den vorliegenden B-Plan ergeben.
5
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring)
Überwachung
der
erheblichen
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von
der Planung ausgehen.
Würden die im Bebauungsplan festgelegten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen nicht oder
nur unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit nachteiligen Umweltwirkungen insb. in
den Bereichen Emissionen, Biotopschutz und Ortsbild verbunden.
Die Ausführung der Maßnahmen auf den öffentlichen und privaten Grünflächen (Pflanzgebote) wird
deshalb von der Gemeinde erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Bebauungsplans und erneut nach
3 Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft.
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt sowie auf
eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird.
Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 n basiert im Wesentlichen auf der Analyse und
Auswertung einschlägiger fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente. Folgende Unterlagen
wurden herangezogen: Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln; Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt; Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 Köln;
Verordnungsentwurf zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage
Erftstadt-Dirmerzheim; Luftbildaufnahmen des Plangebietes; Internet: Umweltministerium NRW:
Umweltdaten vor Ort; Internet: Artenschutz-Fachinformationssysteme des LANUV NRW
Darüber hinaus wurden zwei Ortsbesichtigungen im Sommer 2012 durchgeführt, in deren Rahmen die
relevanten Biotoptypen kartiert wurden sowie Fotos des Plangebietes und der Umgebung erstellt
wurden.
16
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
7
Zusammenfassung
Ziel des erstmals 1979 aufgestellten Bebauungsplanes war u.a. die Bereitstellung von gewerblichen
Bauflächen, die, bei möglichst geringer Störwirkung auf die angrenzende Wohnbebauung, eine
unterschiedliche Gewerbenutzung erlauben. Im Plangebiet haben sich bis heute überwiegend
Gewerbebetriebe aus dem Dienstleistungs- und produzierendem Sektor angesiedelt. Um für die
Zukunft weit reichende Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren, wurde die Weiterentwicklung
und Anpassung des geltenden Planungsrechtes an die realen und aktuellen rechtlichen
Gegebenheiten sowie an aktuell entwickelter städtischer Konzepte notwendig.
Der aktuelle Bebauungsplan Nr. 55n verfolgt daher folgende Ziele: Sicherung der gewerblichen
Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe, Regelung einer sinnvollen Nutzungsgliederung
unter Beachtung der Immissionsschutzanforderungen gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung
sowie die Aufnahme der Erftstädter Liste als Instrument der Einzelhandelssteuerung
Aus natur- und landschaftsschutzrechtlicher Sicht werden durch den B-Plan Nr. 55n lediglich bereits
mit Gewerbe- oder Wohnnutzung beplante Areale überplant. Es werden - im Vergleich zu den
Altplänen (BP 55, BP 55 A mit jew. 1. Änderung) - durch den aktuellen B-Plan keine (neuen) Eingriffe
im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen vorbereitet, da keine Veränderungen der
Geschossflächenzahl (GFZ) und der Grundflächenzahl (GRZ) vorgenommen wurden. Des Weiteren
werden auch keine neuen Nutzungen oder Inbetriebnahmen durch den aktuellen Plan vorbereitet, die
sich hinsichtlich ihres Immissionsverhaltens negativ auf die Umwelt und die Bevölkerung auswirken
könnten. Durch die vorliegende Planung sind auch keine Auswirkungen auf Erschließungswege und
Verkehrsströme zu erwarten.
Vielmehr ergeben sich durch die Anpassung des Plans an den aktuellen Abstandserlass und den
Ausschluss bestimmter Nutzungen durch Vergnügungsstätten sowie einer flächenmäßigen
Erweiterung und detaillierteren Festsetzung der Grünflächen Verbesserungen für angrenzende
Wohngebiete hinsichtlich der Immissionssituation (Lärm, Staub) und der abschirmenden Funktion der
Grünbestände.
Ebenso handelt es sich hierbei um eine geringfügige Verbesserung der landschaftsschutzfachlichen
Situation, da der Anteil der Grünflächen etwas erhöht wird und detailliertere Festsetzungen zu einer
Erhöhung
der
Biotopqualität
dieser
Flächen
führen
sollen.
Naturschutzrechtliche
Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des
Bebauungsplanes Nr. 55 n unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur
Vermeidung und Verringerung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter
entstehen werden.
8
Literatur
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der zuletzt gültigen Fassung
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (1991): potenzielle nat. Vegetation,
Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe Vegetationskunde. Heft 6. Bad Godesberg 1991
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 91-8, zuletzt
geändert am 01.03.2010
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln
LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (LG NW), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.0.2000, zuletzt
geändert am 15.08.200
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (1989): KlimaAtlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf
RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal-Süd“
Internet:
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (200): Geschützte Arten in NRW; unter:
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.html?jid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN (2009): Umweltdaten vor Ort; unter: www.lanuv.nrw.de
17
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
Anlage 1:
Pflanzliste A für die öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die mit
„Anpflanzung“ gekennzeichneten gewerblichen Grundstücksflächen
Hochwachsende Laubbäume
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Rotbuche
Gemeine Esche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Winterlinde
Sommerlinde
Pflanzabstand: Hochstämme 6-10 m, Heister 3 m | Pflanzgröße: Hochstamm mit Ballen, 3x verpflanzt |
Stammumfang 10-12 cm | Heister ohne Ballen, 2x verpflanzt, Höhe ab 250 cm
Mittelhochwachsende Laubbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Pyrus communis
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Sorbus aria
Feldahorn
Spitzahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Wildapfel
Wildbirne
Vogelkirsche
Eberesche
Mehlbeere
bei Pfl.-Abstand 1,5 m x 1,5 m = Pfl.-Größe: Heister, 2x verpfl., ab 150 cm
bei Pflanzabstand 1 m x 1 m = Pflanzgröße: Heister, 1x verpflanzt, ab 70 cm
Sträucher
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ilex aquifolium
Ligustrum vulgare
Lonicera caprifolium
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Sambucus nigra
Salix caprea
Viburnum lantana
Cornelkirsche
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Stechpalme
Liguster
Geißblatt
Heckenkirsche
Schlehe
Faulbaum
Schwarzer Holunder
Salweide
Schneeball
bei Pfl.-Abstand 1 m x 1 m = Pfl.-Größe: Strauch, 2x verpflanzt, 60 - 100 cm
bei Pflanzabstand 0,75 m x 0,75 m = Pflanzgröße: Strauch, 1x v., ab 70 cm
Weitere Vorgaben und Hinweise:
•
Wenn auf den Grünflächen bereits Gehölzbestände etabliert sind, ist die Pflanzliste zur Auffüllung von
Bestandslücken (Ergänzungspflanzungen) zu verwenden.
•
Die Sträucher sind truppweise, d.h. mind. in Dreier- oder Fünfergruppen der gleichen Strauchart zu
pflanzen.
•
Bei notwendigen Pflegeschnitten ist der natürliche Wuchs der Gehölze zu berücksichtigen.
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Sämtliche Pflegemaßnahmen sind nur in der Zeit der Vegetationsruhe in der Zeit vom 1. September bis 28.
Februar durchzuführen.
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar
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