Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
37 kB
Erstellt
03.04.13, 06:05
Aktualisiert
03.04.13, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 115/2013
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 27.02.2013
gez. Hülsebus
08.03.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
09.04.2013
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Übersicht über Spielhallen in Erftstadt und Bericht über die sich aus
dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag ergebenden Veränderungen
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
In Erftstadt befinden sich momentan 4 Spielstätten. Eine weitere Spielstätte befindet sich noch im
Bau. Alle verfügen über die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung.
Die erwähnten 4 Spielstätten genießen einen Vertrauensschutz in den Fortbestand des alten
Rechts bis zum 30.11.2017. Nach momentanem Stand der Dinge benötigen diese Spielhallen
somit ab 01.12.2017 eine zusätzliche Erlaubnis nach dem Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz
NRW Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStVNRW)
Die noch im Bau befindliche Spielstätte genießt einen Vertrauensschutz in den Fortbestand des
alten Rechts bis zum 30.11.2013. Nach momentanem Stand der Dinge benötigt diese Spielstätte
somit ab 01.12.2013 eine zusätzliche Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV in Verbindung mit
dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag AG GlüStVNRW.
Zu beachten sind §§ 24, 25 Erster GlüÄndStV sowie die §§ 16, 18 AG GlüStVNRW.
Eine Erlaubnis nach dem Ersten Glücksspieländerungsvertrag ist für eine Spielhalle, die in einem
baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude
oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzession).
Darüber hinaus soll ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht
überschritten werden.
Eine Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von 350 Metern
Luftlinie zu Grunde gelegt werden.
Diese Regelung gilt aber nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AG GlüStVNRW
bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist! (§ 18
Satz 3 AG GlüStVNRW).
Da alle momentan vorhandenen oder im Bau befindlichen Spielstätten über eine Erlaubnis nach §
33i GewO verfügen, bleibt die Abstandsregelung zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe bei der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV außer Acht.
Erst für Spielhallen, die momentan noch über keine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung
verfügen, ist auch die Abstandsregelung zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe zu berücksichtigen. Hier liegen mir zurzeit keine Neuanträge vor.
Zu berücksichtigen ist mithin bei den vorhandenen Spielstätten nur das Verbot der
Mehrfachkonzession und der Mindestabstand der Spielstätten zueinander.
Die Situation stellt sich nun wie folgt dar:
Im Stadtteil Erftstadt-Liblar befinden sich 2 Spielstätten, die weniger als 350 Meter auseinander
liegen. Eine dieser beiden Spielstätten verfügt über eine Mehrfachkonzession. Nach momentanem
Stand der Dinge wäre daher nur für eine der beiden Spielstätten die Erteilung einer Erlaubnis nach
dem Ersten GlüÄndStV möglich. Die Spielstätte mit der Mehrfachkonzession kann nur mit 1
Spielhalle weiter betrieben werden.
Im Stadtteil Erftstadt-Lechenich befinden sich 2 Spielstätten, die weniger als 350 Meter
auseinander liegen. Eine dieser beiden Spielstätten verfügt über eine Mehrfachkonzession. Nach
momentanem Stand der Dinge wäre daher nur für eine der beiden Spielstätten die Erteilung einer
Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV möglich. Die Spielstätte mit der Mehrfachkonzession kann
nur mit 1 Spielhalle weiter betrieben werden.
Für welche der genannten Spielstätten die Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV in 2017
ausgestellt wird, ist momentan noch völlig offen. Ich kann mir vorstellen, dass es hierzu in den
nächsten Jahren noch ausführliche Richtlinien des Innenministeriums NRW geben wird. Nicht
ausgeschlossen halte ich auch, dass es Vorgaben für Abweichungen von der Vorschrift des
Mindestabstandes geben wird. § 16 Abs. 3 Satz 3 eröffnet bereits die Möglichkeit, dass die für die
Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen
Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand von 350 Metern,
abweichen darf.
Da auch eine Mehrfachkonzession nicht mehr möglich ist, muss nach momentanem Stand der
Dinge auch hierüber 2017 entschieden werden. Auch hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber
möglicherweise noch nachbessert und Richtlinien für die Verwaltungsentscheidung heraus gibt, für
den Fall, dass der Spielhallenbetreiber nicht selbstständig auf die Mehrfachkonzession verzichtet.
Bei Gesprächen mit den Spielhallenbetreibern und verwaltungsseitigen Vorschlägen zu
Alternativstandorten sollten die o.g. Gesichtspunkte hinsichtlich der Entwicklung der Rechtslage
berücksichtigt werden. Grundsätzlich spricht aber nichts dagegen, die Betreiber bei der Erstellung
des Vergnügungsstättenkonzeptes unter Einbindung der politischen Gremien frühzeitig zu
beteiligen. Ich werde dies in die Wege leiten.
Die im Bau befindliche Spielstätte verfügt über eine Mehrfachkonzession. Hier sollen 3 Hallen in
einem Komplex eröffnet werden. Ab 01.12.2013 darf nur eine dieser Hallen weiter betrieben
werden. Dazu wurde der Betreiber der Spielstätte angeschrieben. Sollte der Betreiber von sich aus
nicht aufzeigen, welche der 3 Hallen ab 01.12.2013 alleine weiter betrieben wird, werde ich
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entscheiden. Sollten hier keine sachgerechten Argumente eine Entscheidung erleichtern, ist nach
momentanem Stand der Dinge auch das Losverfahren geeignet.
In Vertretung
(Erner)
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