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Antrag (Antrag bzgl. Übersicht über Spielhallen in Erftstadt und Bericht über die sich aus dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag ergebenden Veränderungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
37 kB
Erstellt
03.04.13, 06:05
Aktualisiert
03.04.13, 06:05
Antrag (Antrag bzgl. Übersicht über Spielhallen in Erftstadt und Bericht über die sich aus dem  Glücksspieländerungsstaatsvertrag ergebenden Veränderungen) Antrag (Antrag bzgl. Übersicht über Spielhallen in Erftstadt und Bericht über die sich aus dem  Glücksspieländerungsstaatsvertrag ergebenden Veränderungen) Antrag (Antrag bzgl. Übersicht über Spielhallen in Erftstadt und Bericht über die sich aus dem  Glücksspieländerungsstaatsvertrag ergebenden Veränderungen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 115/2013 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 27.02.2013 gez. Hülsebus 08.03.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 09.04.2013 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Übersicht über Spielhallen in Erftstadt und Bericht über die sich aus dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag ergebenden Veränderungen Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: In Erftstadt befinden sich momentan 4 Spielstätten. Eine weitere Spielstätte befindet sich noch im Bau. Alle verfügen über die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung. Die erwähnten 4 Spielstätten genießen einen Vertrauensschutz in den Fortbestand des alten Rechts bis zum 30.11.2017. Nach momentanem Stand der Dinge benötigen diese Spielhallen somit ab 01.12.2017 eine zusätzliche Erlaubnis nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStVNRW) Die noch im Bau befindliche Spielstätte genießt einen Vertrauensschutz in den Fortbestand des alten Rechts bis zum 30.11.2013. Nach momentanem Stand der Dinge benötigt diese Spielstätte somit ab 01.12.2013 eine zusätzliche Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag AG GlüStVNRW. Zu beachten sind §§ 24, 25 Erster GlüÄndStV sowie die §§ 16, 18 AG GlüStVNRW. Eine Erlaubnis nach dem Ersten Glücksspieländerungsvertrag ist für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzession). Darüber hinaus soll ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht überschritten werden. Eine Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung gilt aber nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AG GlüStVNRW bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist! (§ 18 Satz 3 AG GlüStVNRW). Da alle momentan vorhandenen oder im Bau befindlichen Spielstätten über eine Erlaubnis nach § 33i GewO verfügen, bleibt die Abstandsregelung zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bei der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV außer Acht. Erst für Spielhallen, die momentan noch über keine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung verfügen, ist auch die Abstandsregelung zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe zu berücksichtigen. Hier liegen mir zurzeit keine Neuanträge vor. Zu berücksichtigen ist mithin bei den vorhandenen Spielstätten nur das Verbot der Mehrfachkonzession und der Mindestabstand der Spielstätten zueinander. Die Situation stellt sich nun wie folgt dar: Im Stadtteil Erftstadt-Liblar befinden sich 2 Spielstätten, die weniger als 350 Meter auseinander liegen. Eine dieser beiden Spielstätten verfügt über eine Mehrfachkonzession. Nach momentanem Stand der Dinge wäre daher nur für eine der beiden Spielstätten die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV möglich. Die Spielstätte mit der Mehrfachkonzession kann nur mit 1 Spielhalle weiter betrieben werden. Im Stadtteil Erftstadt-Lechenich befinden sich 2 Spielstätten, die weniger als 350 Meter auseinander liegen. Eine dieser beiden Spielstätten verfügt über eine Mehrfachkonzession. Nach momentanem Stand der Dinge wäre daher nur für eine der beiden Spielstätten die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV möglich. Die Spielstätte mit der Mehrfachkonzession kann nur mit 1 Spielhalle weiter betrieben werden. Für welche der genannten Spielstätten die Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV in 2017 ausgestellt wird, ist momentan noch völlig offen. Ich kann mir vorstellen, dass es hierzu in den nächsten Jahren noch ausführliche Richtlinien des Innenministeriums NRW geben wird. Nicht ausgeschlossen halte ich auch, dass es Vorgaben für Abweichungen von der Vorschrift des Mindestabstandes geben wird. § 16 Abs. 3 Satz 3 eröffnet bereits die Möglichkeit, dass die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand von 350 Metern, abweichen darf. Da auch eine Mehrfachkonzession nicht mehr möglich ist, muss nach momentanem Stand der Dinge auch hierüber 2017 entschieden werden. Auch hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber möglicherweise noch nachbessert und Richtlinien für die Verwaltungsentscheidung heraus gibt, für den Fall, dass der Spielhallenbetreiber nicht selbstständig auf die Mehrfachkonzession verzichtet. Bei Gesprächen mit den Spielhallenbetreibern und verwaltungsseitigen Vorschlägen zu Alternativstandorten sollten die o.g. Gesichtspunkte hinsichtlich der Entwicklung der Rechtslage berücksichtigt werden. Grundsätzlich spricht aber nichts dagegen, die Betreiber bei der Erstellung des Vergnügungsstättenkonzeptes unter Einbindung der politischen Gremien frühzeitig zu beteiligen. Ich werde dies in die Wege leiten. Die im Bau befindliche Spielstätte verfügt über eine Mehrfachkonzession. Hier sollen 3 Hallen in einem Komplex eröffnet werden. Ab 01.12.2013 darf nur eine dieser Hallen weiter betrieben werden. Dazu wurde der Betreiber der Spielstätte angeschrieben. Sollte der Betreiber von sich aus nicht aufzeigen, welche der 3 Hallen ab 01.12.2013 alleine weiter betrieben wird, werde ich -2- entscheiden. Sollten hier keine sachgerechten Argumente eine Entscheidung erleichtern, ist nach momentanem Stand der Dinge auch das Losverfahren geeignet. In Vertretung (Erner) -3-