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Antrag (Antrag 115/2013)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Erstellt
03.04.13, 06:05
Aktualisiert
03.04.13, 06:05
Antrag (Antrag 115/2013) Antrag (Antrag 115/2013)

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Inhalt der Datei

FDP Die Liberalen FDP FRAKTION ERFTSTADT Raymond Pieper Stadtverordneter Josef-Zimmermann-Str. 10 50374 Erftstadt Erftstadt, den, 21.02.13 Sehr geehrte Damen und Herren, im Namen der FDP- Fraktion beantrage ich folgende Punkte nächsten Sitzung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen: in die Tagesordnung der 1. Die Verwaltung erstellt eine Liste aller in Erftstadt vorhandenen und geplanten Betriebe, welche nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrages genehmigungspflichtig sind und erläutert dabei insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen und geplanten Spielhallen, in welcher Entfernung sich die Spielhallen zueinander und zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe befinden und über wie viele Konzessionen diese verfügen. 2. Die Verwaltung stellt dar, ob die vorhandenen Betriebe nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrages weiterhin an dem momentanen Standort genehmigungsfähig sind und falls dies nicht der Fall ist, welche Übergangsfristen für den jeweiligen Betrieb gelten. 3. Die Verwaltung führt Gespräche mit den Betreibern der nicht mehr nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrags genehmigungsfähigen Einrichtungen und erarbeitet unter frühzeitiger Einbindung der politischen Gremien seitens der Betriebe eventuell gewünschte Alternativstandorte welche mit dem noch zu erstellendem Vergnügungsstättenkonzeptes im Einklang stehen. Begründung Zum 01.12.2012 ist in Nordrhein-Westfalen der Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Dieser bringt für die Betriebe die unter den Glücksspieländerungsstaatsvertrag weitreichende Änderungen mit sich. fallen So ist beispielsweise bei Spielhallen nur noch eine Konzession pro Spielhalle zulässig und Spielhallen müssen voneinander einen Mindestabstand von 350 Metern einhalten. Des weiteren muss dieselbe Entfernung zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eingehalten werden. Auf der Carl-Schurz-Str. in Liblar befinden sich beispielsweise zwei Spielhallen welche untereinander einen zu geringen Abstand aufweisen (nur ca. 200 Meter) und welche gleichsam einen geringen Abstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen. (Schulzentrum Liblar, kath. Kindergarten St. Alban; .Liblarer Spatzen" e.v. Liblar) Nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag wäre daher beide Spielhallen am bisherigen Standort nicht mehr genehmigungsfähig. Gleiches gilt für die geplante Spielhalle am Einkaufszentrum Liblar. (Mehrfachkonzession, Nähe zur Musikschule) Nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag gelten für Spielhallen deren Erlaubnis bis zum 28.11.2011 erteilt wurden Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren (30.11.2017) seit Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und für Spielhallen deren Erlaubnis nach dem 28.10.2011 erteilt wurden (z.B. geplante Spielhalle am EKZ Liblar) Übergangsfristen von einem Jahr (30.11.2013). Durch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme der Verwaltung mit den Betreibern der nicht mehr genehmigungsfähigen Betriebe kann bis zum Ablauf der Übergangsfristen eine geordnete Verlagerung oder Auflösung der Betriebe gewährleistet werden, wobei eine Verlagerung mit dem noch zu erstellendem Vergnügungsstättenkonzept im Einklang zu bringen ist. Durch eine frühzeitige Einbindung der politischen Gremien kann sichergestellt werden, dass der neue Standort allgemeinen Konsens findet und keinen städtebaulichen Belangen entgegensteht. reundEicGrüßen Piert-2--i1i5 mon ( r die Fraktion)