Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Erstellt
03.04.13, 06:05
Aktualisiert
03.04.13, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
FDP
Die Liberalen
FDP FRAKTION
ERFTSTADT
Raymond Pieper
Stadtverordneter
Josef-Zimmermann-Str. 10
50374 Erftstadt
Erftstadt, den, 21.02.13
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen der FDP- Fraktion beantrage ich folgende Punkte
nächsten Sitzung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen:
in die Tagesordnung
der
1. Die Verwaltung erstellt eine Liste aller in Erftstadt vorhandenen und geplanten Betriebe,
welche nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrages
genehmigungspflichtig
sind und
erläutert dabei insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen und geplanten Spielhallen,
in welcher Entfernung sich die Spielhallen zueinander und zu öffentlichen Schulen und
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe befinden und über wie viele Konzessionen
diese verfügen.
2. Die
Verwaltung
stellt
dar,
ob
die
vorhandenen
Betriebe
nach
dem
Glücksspieländerungsstaatsvertrages
weiterhin
an
dem
momentanen
Standort
genehmigungsfähig sind und falls dies nicht der Fall ist, welche Übergangsfristen für den
jeweiligen Betrieb gelten.
3. Die Verwaltung führt Gespräche mit den Betreibern der nicht mehr nach dem
Glücksspieländerungsstaatsvertrags
genehmigungsfähigen
Einrichtungen und erarbeitet
unter frühzeitiger Einbindung der politischen Gremien seitens der Betriebe eventuell
gewünschte
Alternativstandorte
welche
mit
dem
noch
zu
erstellendem
Vergnügungsstättenkonzeptes
im Einklang stehen.
Begründung
Zum 01.12.2012 ist in Nordrhein-Westfalen der Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft
getreten.
Dieser bringt für die Betriebe die unter den Glücksspieländerungsstaatsvertrag
weitreichende Änderungen mit sich.
fallen
So ist beispielsweise bei Spielhallen nur noch eine Konzession pro Spielhalle zulässig und
Spielhallen müssen voneinander einen Mindestabstand von 350 Metern einhalten. Des
weiteren muss dieselbe Entfernung zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe eingehalten werden.
Auf der Carl-Schurz-Str. in Liblar befinden sich beispielsweise zwei Spielhallen welche
untereinander einen zu geringen Abstand aufweisen (nur ca. 200 Meter) und welche gleichsam
einen geringen Abstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
aufweisen. (Schulzentrum Liblar, kath. Kindergarten St. Alban; .Liblarer Spatzen" e.v. Liblar)
Nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag wäre daher beide Spielhallen am bisherigen
Standort nicht mehr genehmigungsfähig.
Gleiches gilt für die geplante Spielhalle am Einkaufszentrum Liblar. (Mehrfachkonzession,
Nähe zur Musikschule)
Nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag gelten für Spielhallen deren Erlaubnis bis zum
28.11.2011 erteilt wurden Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren (30.11.2017) seit
Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und für Spielhallen deren Erlaubnis
nach dem 28.10.2011 erteilt wurden (z.B. geplante Spielhalle am EKZ Liblar) Übergangsfristen
von einem Jahr (30.11.2013).
Durch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme der Verwaltung mit den Betreibern der nicht mehr
genehmigungsfähigen Betriebe kann bis zum Ablauf der Übergangsfristen eine geordnete
Verlagerung oder Auflösung der Betriebe gewährleistet werden, wobei eine Verlagerung mit
dem noch zu erstellendem Vergnügungsstättenkonzept im Einklang zu bringen ist.
Durch eine frühzeitige Einbindung der politischen Gremien kann sichergestellt werden, dass
der neue Standort allgemeinen Konsens findet und keinen städtebaulichen Belangen
entgegensteht.
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( r die Fraktion)