Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
231 kB
Datum
24.04.2013
Erstellt
11.04.13, 15:05
Aktualisiert
11.04.13, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 160/2013
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 28.03.2013
gez. Brost
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
gez. Heil
- 20 -
Termin
24.04.2013
BM / Dezernent
11.04.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel müssen in den HP 2013 noch eingestellt werden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Ab dem 01.08.2013 ergeben sich folgende Änderungen bei der leistungsorientierten Vergütung in
der Kindertagespflege:
1. Die Tagespflegepersonen erhalten 6,00 Euro pro Stunde und Tagespflegekind vom Jugendamt.
2. Zusammenschlüsse von Tagespflegestellen, die bis zu 9 Kinder in fremden angemieteten
Räumen betreuen, erhalten zusätzlich 0,10 Euro pro Stunde und Kind zum teilweisen Ausgleich
der ihnen entstehenden Mietkosten für diese „Großtagespflegestelle“.
3. Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen innerhalb der ersten
drei Monate erfahren keine Kürzung mehr.
4. Der Fortzahlungsanspruch bei Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21
Kalendertagen besteht auch in dem Falle, in dem eine Ersatzkraft erforderlich wird.
5. Tagespflegegeld wird auch in der Zeit des Mutterschutzes und während der Elternzeit gezahlt,
wenn eine Förderung in Tagespflege in Anspruch genommen wird. Die Tagespflegestunden
werden bedarfsgerecht reduziert (grundsätzlich nicht mehr als 25 Wochenstunden).
6. Für Randzeiten zwischen 5.00 Uhr und 7.30 Uhr und 16.30 und 22.00 Uhr wird der doppelte
Stundensatz gezahlt.
7. Für behinderte Kinder wird der 3,5 fache Stundensatz gezahlt.
8. Einmal jährlich werden zwischen der Verwaltung des Jugendamtes und den
Tagespflegepersonen Gespräche bezüglich einer Anpassung der Zahlungen geführt. Eine
automatische Anpassung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst findet nicht mehr statt.
9. Die Elternbeiträge werden stärker ausdifferenziert in Blöcke von
15 bis unter 20 Stunden
20 bis unter 25 Stunden
25 bis unter 30 Stunden
30 bis unter 35 Stunden
über 35 Stunden.
Begründung:
Auf die Vorlage 3/2013, die im letzten JHA am 06.02.2013 beraten wurde, wird Bezug genommen.
Die Verwaltung des Jugendamtes erhielt nach einem einstimmigen Beschluss folgenden Auftrag:
„Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, im Einvernehmen mit den
Tagespflegepersonen Vorschläge für den nächsten Jugendhilfeausschuss zu entwickeln, die von
einer leistungsgerechten Bezahlung der Tagespflegepersonen ausgehen.“
Mit den Tagespflegepersonen wurden zwei Gespräche geführt. Dabei wurde deutlich, dass in
verschiedenen Bereichen Verbesserungen erreicht werden müssen, um
a) eine annähernde Vergleichbarkeit mit der Förderung in Kindertageseinrichtungen herzustellen,
b) das Berufsbild der Tagespflegeperson zu attraktivieren und
c) das Planziel von 160 U3-Tagespflegekindern auch erreichen zu können.
Zurzeit werden 92 U3-Kinder in Tagespflege gefördert. Es sind also noch erheblich mehr Plätze zu
schaffen.
Bisher haben Tagespflegepersonen in der Regel neben der Bezahlung durch das Jugendamt von
den Eltern einen zusätzlichen Kostenersatz von 1 bis 2 Euro verlangt.
Nach einem Urteil des OVG Münster vom 15.10.2012 kann diese Praxis nicht mehr beibehalten
werden. Das OVG begründet auf Seite 4 des der Anlage beigefügten Urteils: „Die Gewährung der
laufenden Geldleistung einschließlich eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrages ist insoweit
im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber angestrebten hinreichenden Versorgung mit Plätzen
in der Kindertagespflege, die ab dem 1. August 2013 für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr
bis zum vollendeten 3. Lebensjahr zum Rechtanspruch auf frühkindliche Förderung erstarken wird,
zu sehen. Seinem gesetzlichen Auftrag kommt der Hilfeträger insoweit aber nur dann nach, wenn
er auch den Eltern einen Kindertagespflegeplatz anbieten kann, die nicht bereit oder nicht in der
Lage sind, neben eventuellen Beiträgen nach §§ 90 ff. SGB VIII zusätzlich eine privates
Betreuungsgeld an die Tagespflegeperson zu zahlen.
Der Jugendhilfeträger ist - um Kindertagespflegepersonen werben zu können - daher nach den
Gesetzen des Marktes gezwungen, sich bei der Finanzierung der Kindertagespflegestellen am
örtlichen Preisniveau zu orientieren.“
Auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. kommt in einem
Rechtsgutachten vom 25.02.2013 zu dem Ergebnis, dass „ der Rechtsanspruch nur dann
vollumfänglich erfüllt ist, wenn die Leistungsberechtigten ausschließlich nach § 90 SGB VIII zu den
Kosten der Leistung herangezogen werden (gemeint ist der Elternbeitrag). Denn bei der
Schaffung einer bedarfsgerechten Betreuung, einschließlich leistungsgerechter Vergütung, sind
Eltern zwar nicht an privaten Zuzahlungen gehindert, aber der Träger darf diese bei der Vergütung
nicht vorsehen bzw. zu seinen Gunsten einberechnen; eine Kostenbeteiligung der Eltern richtet
-2-
sich allein nach § 90 SGB VIII. Ist es den Eltern daher nur dann möglich, einen Betreuungsplatz
für ihr Kind bei einer Kindertagespflegeperson zu finden, wenn sie bereit sind, zusätzliches
Betreuungsentgelt zu zahlen, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Pflicht nicht
hinreichend nachgekommen.“
Um die Höhe des Regelstundensatzes wurde in den Gesprächen mit den Tagespflegepersonen
gerungen. Ob der schlechten städtischen Finanzen wurden von Seiten der Verwaltung des
Jugendamtes 5,50 Euro vorgeschlagen, obwohl sie 6,00 Euro für angemessen hält. Die
Tagespflegepersonen sahen aber allesamt ihre umfangreichen Arbeiten am Kind mit den
entsprechenden Vor- und Nachbereitungen und den vielfachen fortlaufenden Schulungen nicht
entsprechend entlohnt.
Bei einer Bezahlung von 6,- Euro erklärten sie sich bereit, im Rahmen einer Selbstverpflichtung
kein weiteres Geld von den Eltern der Tagespflegekinder für Regelleistungen zu verlangen.
Nicht zu den Regelleistungen gehören die Verpflegungskosten und außergewöhnliche
Betreuungsleistungen wie z.B. eine durchgehende Ferienbetreuung, die vom Jugendamt nicht
bezahlt wird, da auch die Kitas 3 Wochen während der Sommerferien geschlossen haben, den
Eltern eine langfristige Urlaubsplanung abverlangt wird.
Begründung zu den einzelnen Beschlusspunkten:
Zu 1: Wie vorgenannt beschrieben. Es entstehen Mehrkosten in Höhe von 180.000 € jährlich bei
derzeitig 92 Kindern. Für 2013 liegen die Mehrkosten bei 75.000 €, in 2014 liegen sie bei 216.000
€.
Zu 2: Großtagespflegestellen werden in fremden angemieteten Räumen durchgeführt. Sie sind in
der Regel zwischen 80 und 100 qm groß. Für die Bedarfsabdeckung sind sie unerlässlich, da sie
bis zu 9 Kinder fördern und damit einer Kleinkindergruppe in der Kita am ähnlichsten sind. Die
angemieteten Räume sind allerdings ein großer Kostenfaktor. Durch die Erhöhung des
Stundensatzes um 10 Cent (wie sie auch in Pulheim geplant sind) wird dieser gemildert. Auf der
Basis der Berechnung einer existenten Großtagespflegestelle entstehen Mehrkosten in Höhe von
ca. 1.560 € jährlich pro Großtagespflegestelle. Zurzeit verfügen wir über eine
Großtagespflegestelle. Eine zweite wird voraussichtlich ab August ihre Arbeit aufnehmen. Ziel
sollten 5 Großtagespflegestellen sein. Die Mehrkosten gegenüber einer Bezahlung mit 6,- €/Std.
belaufen sich damit auf 7.800 €.
Zu 3: Diese Unterbrechungen wurden bisher nicht bezahlt. Es gab Fälle in der Vergangenheit, in
denen Tagespflegepersonen nach Beginn der Tagespflege Urlaub nahmen. Deshalb wurde diese
Regelung eingeführt. Die Eltern der betreuten Kinder trugen die Kosten in dieser Zeit in Gänze
alleine. Die Regelung ist ab dem 01.08.2013 nicht mehr haltbar. Da es sich nur um ganz wenige
Einzelfälle handeln dürfte, kann der Kostenfaktor schlecht geschätzt werden. Der Betrag wird
unter 1.000 € liegen.
Zu 4: Derartige Vertretungen bedürfen einer konzeptionellen Absprache. Die Vertretungspersonen
müssen den Kindern vertraut sein. In Krankheitsfällen wird grundsätzlich bis zu 21 Tagen weiter
gezahlt. Haben sich in der Vergangenheit Tagespflegepersonen vertreten, wurde von Seiten des
Jugendamtes nur die Vertretung bezahlt. Damit kommt das Jugendamt in Zukunft seiner
gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 23 (4) KiBiz nicht nach, wonach „für Ausfallzeiten einer
Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen
ist“. Die Mehrkosten werden ebenfalls mit unter 1.000 € kalkuliert.
Zu 5: Bisher wurde während der Zeit des Mutterschutzes keine Tagespflege über das Jugendamt
finanziert, da die Mutter während dieser Zeit die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen
konnte und ein Bedarf von daher nicht gegeben war. Mit dem Rechtsanspruch ändert sich die
Situation. Bedarfsgerecht kann dann nicht mehr bedeuten, keine Tagespflege zu finanzieren, da
Eltern von Tagespflegekindern dann erheblich schlechter gestellt wären als Eltern von
Kindergartenkindern. Der Bedarf wird dann aber grundsätzlich auf nicht mehr als 25 Stunden
-3-
Betreuung festgelegt. Mehrkosten in Höhe von ca. 6.750 € pro Fall dürften entstehen, wenn der
Kalkulation folgende Berechnung zu Grunde gelegt wird:
Beginn der Mutterschutzfrist:
Geburt des Kindes:
Ende der Mutterschutzfrist:
01.07.
12.08.
07.10.
Bisher:
ohne Fortsetzung der Berufstätigkeit nach Ende der Mutterschutzfrist (z. B. bei Elternzeit):
Einstellung der Förderung zum 30.06.
ersparte Förderung (bei 35 Std./Woche und 12 Monaten Elternzeit): ca. 9.500 € (13,5 Mon.)
geplant (ab 01.08.13):
Fortsetzung der Tagespflege ab Beginn der Mutterschutzfrist reduziert auf 25 Std./Woche
Mehrkosten ca. 6.750 €
Nach den bisherigen Erfahrungen kann von ca. 5 Fällen pro Jahr ausgegangen werden, so dass
mit Mehrkosten von ca. 33.000 € zu rechnen ist.
Zu 6: Derartige Randstunden sind unattraktive Arbeitszeiten. Sollen diese Stunden für Eltern, die
aus beruflichen Gründen einen derartigen Betreuungsbedarf haben, abgedeckt werden, müssen
sie attraktiver entlohnt werden. Die Mehrkosten werden auf ca. 38.000 € geschätzt (derzeit 120
Stunden pro Woche x 6,- € x 52 Wochen)
Zu 7: Im Zuge der Inklusion und insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die
heilpädagogischen Einrichtungen schließen, müssen auch für behinderte Kinder
Tagespflegeplätze zur Verfügung stehen. Der Aufwand für die Betreuung und die
Zusammenarbeit mit den Eltern und anderen Institutionen ist erheblich höher als mit
nichtbehinderten Kindern. Darüber hinaus kann eine Tagespflegeperson nicht mehr die
Höchstzahl der ihr erlaubten Tagespflegekinder aufnehmen, wenn sie ein behindertes Kind
fördert. Möglicherweise braucht sie auch anderweitige personelle Unterstützung. Analog zum KitaBereich soll deshalb der Jugendamtsbeitrag auf das 3,5fache steigen. Zurzeit wird ein behindertes
Kind in Tagespflege mit 37,5 Wochenstunden gefördert. Die Mehrkosten belaufen sich von daher
auf 32.000 € jährlich. Die Verwaltung des Jugendamtes geht aber davon aus, dass diese Kosten
der Sozialhilfeträger übernimmt bzw. erstattet, da es sich in derartigen Fällen um
Eingliederungshilfe für unter 6-Jährige handelt, die Geeignetheit der Tagespflegeperson
vorausgesetzt.
Zu 8: Bisher steigen die Sätze des Jugendamtes um den Prozentsatz der Tariferhöhung. Das soll
in Zukunft ein Ansatzpunkt sein, ebenso wie die Sätze der umliegenden Gemeinden. Es sollen
aber noch weitere Faktoren bei der leistungsorientierten Vergütung eine Rolle spielen
- Rechtsprechung zu diesem sich entwickelnden Arbeitsfeld
- Zielerreichensquote
- Akzeptanzprobleme
- Weiterentwicklung der Tagespflege
- Erfahrungen auf verschiedenen Feldern.
Die Verwaltung des Jugendamtes hält deshalb in Abstimmung mit den Tagespflegepersonen ein
jährliches Evaluationsgespräch für erfolgversprechend, dessen Ergebnis dem JHA vorgelegt wird.
Zu 9: Bisher haben die Eltern zusätzlich zum Elternbeitrag einen Obulus an die
Tagespflegeperson entrichtet. Sie hatten von daher auch eine besondere Motivation, die Stunden
bedarfsgerecht zu gestalten. Wenn das wegfällt, sollte über die Differenzierung im Elternbeitrag
ein adäquater Anreiz entstehen.
-4-
Die ab dem 01.08.2013 gültige Beitragstabelle sieht wie folgt aus. Die Beiträge für die
Tagespflege und den Kindergarten sind identisch.
Tagespflege
unter 15
Stunden
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Tagespflege
25,01 bis 35,00
Stunden /
Tagespflege 15,00 bis Tagespflege u. Schule
25,00 Stunden /
(ohne OGS)
Tagespflege über 35 Stunden
0,00 €
0,00 €
0,00 €
8,61 €
11,98 €
15,54 €
17,21 €
24,03 €
31,02 €
bis
bis
bis
12.500,00 €
16.000,00 €
19.500,00 €
bis
23.000,00 €
0,00 €
25,82 €
36,07 €
46,51 €
bis
bis
26.500,00 €
30.000,00 €
0,00 €
0,00 €
34,43 €
43,03 €
48,12 €
60,17 €
62,00 €
77,48 €
bis
33.500,00 €
0,00 €
51,63 €
72,23 €
92,97 €
bis
bis
bis
37.000,00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
60,23 €
68,84 €
77,44 €
84,27 €
96,32 €
108,37 €
108,46 €
123,94 €
139,42 €
bis
47.500,00 €
0,00 €
86,05 €
120,42 €
154,90 €
bis
bis
51.000,00 €
54.500,00 €
0,00 €
0,00 €
94,65 €
103,26 €
132,48 €
144,51 €
170,40 €
185,88 €
bis
58.000,00 €
0,00 €
111,86 €
156,56 €
201,36 €
bis
bis
bis
61.500,00 €
65.000,00 €
68.500,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
120,46 €
129,06 €
137,66 €
168,61 €
180,66 €
192,72 €
216,85 €
232,33 €
247,81 €
bis
72.000,00 €
0,00 €
146,28 €
204,76 €
263,30 €
bis
bis
75.500,00 €
79.000,00 €
0,00 €
0,00 €
154,88 €
163,48 €
216,81 €
228,87 €
278,78 €
294,27 €
bis
82.500,00 €
0,00 €
172,09 €
240,91 €
309,75 €
bis
86.000,00 €
0,00 €
180,68 €
252,97 €
325,24 €
über 86.000,00 €
0,00 €
189,29 €
265,00 €
340,73 €
Die Verwaltung schlägt folgende neue Beitragsstruktur vor. Dadurch unterscheiden sich die
Beiträge im Kindergarten und in der Tagespflege.
-5-
unter 15
Stunden
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
15,00 bis
20,00
Stunden
12.500,00 €
16.000,00 €
19.500,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
8,61 €
17,21 €
23.000,00 €
0,00 €
25,82 €
26.500,00 €
30.000,00 €
0,00 €
0,00 €
34,43 €
43,03 €
33.500,00 €
0,00 €
51,63 €
37.000,00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
60,23 €
68,84 €
77,44 €
47.500,00 €
0,00 €
86,05 €
51.000,00 €
54.500,00 €
0,00 €
0,00 €
94,65 €
103,26 €
58.000,00 €
0,00 €
111,86 €
61.500,00 €
65.000,00 €
68.500,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
120,46 €
129,06 €
137,66 €
72.000,00 €
0,00 €
146,28 €
75.500,00 €
79.000,00 €
0,00 €
0,00 €
154,88 €
163,48 €
82.500,00 €
0,00 €
172,09 €
86.000,00 €
0,00 €
180,68 €
86.000,00 €
0,00 €
189,29 €
20,01 bis 25,01 bis
25,00
30,00
Stunden Stunden /
Tagespflege
u. Schule
(ohne OGS)
0,00 €
10,30 €
20,62 €
30,95 €
0,00 €
11,98 €
24,03 €
36,07 €
41,28 €
51,60 €
61,93 €
48,12 €
60,17 €
72,23 €
72,25 €
82,58 €
92,91 €
103,24 €
84,27 €
96,32 €
108,37 €
113,57 €
123,89 €
134,21 €
132,48 €
144,51 €
120,42 €
156,56 €
144,54 €
154,86 €
165,19 €
175,52 €
168,61 €
180,66 €
192,72 €
185,85 €
196,18 €
206,50 €
216,81 €
228,87 €
216,83 €
227,15 €
252,97 €
204,76 €
240,91 €
265,00 €
30,01 bis 35,00
Stunden
Tagespflege über 35
Stunden
0,00 €
13,76 €
27,53 €
41,29 €
0,00 €
15,54 €
31,02 €
55,06 €
68,83 €
82,60 €
62,00 €
77,48 €
96,37 €
110,13 €
123,90 €
137,66 €
108,46 €
123,94 €
139,42 €
151,44 €
165,20 €
178,96 €
170,40 €
185,88 €
192,73 €
206,50 €
220,27 €
234,03 €
216,85 €
232,33 €
247,81 €
247,80 €
261,57 €
275,33 €
278,78 €
294,27 €
289,11 €
302,87 €
325,24 €
46,51 €
92,97 €
154,90 €
201,36 €
263,30 €
309,75 €
340,73 €
Die niedrigsten und die höchsten Elternbeiträge bleiben beim Verwaltungsvorschlag unverändert
Durch eine stärkere Differenzierung erhöhen sich die Beiträge für die Nutzung von 20 bis 25 und
30 bis 35 Stunden. Es entfällt aber der selbst gezahlte Betrag. Die Eltern werden insofern
wesentlich besser gestellt. Für die Stadt Erftstadt ergibt sich durch diese Beitragsänderung eine
kalkulierte Mehreinnahme in Höhe von 7.000 € jährlich bei unveränderten Nutzungszeiten und
derzeit 92 Plätzen. In 2013 liegen die Mehreinnahmen bei 3.900 €, in 2014 bei 9.500 €.
Im Gesamtvolumen verursachen die Änderungen eine Mehrausgabe von 107.000 € in 2013 und
300.000 € in 2014. Dem stehen die vorgenannten Mehreinnahmen von 3.900 € in 2013 und 9.500
€ in 2014 gegenüber. Da zum heutigen Tag aber nur 92 Tagespflegeplätze belegt sind, und sich
diese Situation bis zum 01.08.2013 nicht mehr entscheidend ändern wird, steht den
Mehrausgaben in 2013 bereits eine Ersparnis von 96.000 € gegenüber, so dass in 2013 der
effektive Mehrbedarf zur Abdeckung aller Verbesserungen 11.000 € betragen wird.
Die Mittel werden je nach Beschluss des JHA in die Veränderungsliste zum HP 2013/2014 für den
Finanzausschuss eingearbeitet.
In Vertretung
(Erner)
-6-