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Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
231 kB
Datum
24.04.2013
Erstellt
11.04.13, 15:05
Aktualisiert
11.04.13, 15:05
Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 160/2013 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 28.03.2013 gez. Brost Amtsleiter RPA Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: gez. Heil - 20 - Termin 24.04.2013 BM / Dezernent 11.04.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013 Finanzielle Auswirkungen: Mittel müssen in den HP 2013 noch eingestellt werden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Ab dem 01.08.2013 ergeben sich folgende Änderungen bei der leistungsorientierten Vergütung in der Kindertagespflege: 1. Die Tagespflegepersonen erhalten 6,00 Euro pro Stunde und Tagespflegekind vom Jugendamt. 2. Zusammenschlüsse von Tagespflegestellen, die bis zu 9 Kinder in fremden angemieteten Räumen betreuen, erhalten zusätzlich 0,10 Euro pro Stunde und Kind zum teilweisen Ausgleich der ihnen entstehenden Mietkosten für diese „Großtagespflegestelle“. 3. Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen innerhalb der ersten drei Monate erfahren keine Kürzung mehr. 4. Der Fortzahlungsanspruch bei Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen besteht auch in dem Falle, in dem eine Ersatzkraft erforderlich wird. 5. Tagespflegegeld wird auch in der Zeit des Mutterschutzes und während der Elternzeit gezahlt, wenn eine Förderung in Tagespflege in Anspruch genommen wird. Die Tagespflegestunden werden bedarfsgerecht reduziert (grundsätzlich nicht mehr als 25 Wochenstunden). 6. Für Randzeiten zwischen 5.00 Uhr und 7.30 Uhr und 16.30 und 22.00 Uhr wird der doppelte Stundensatz gezahlt. 7. Für behinderte Kinder wird der 3,5 fache Stundensatz gezahlt. 8. Einmal jährlich werden zwischen der Verwaltung des Jugendamtes und den Tagespflegepersonen Gespräche bezüglich einer Anpassung der Zahlungen geführt. Eine automatische Anpassung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst findet nicht mehr statt. 9. Die Elternbeiträge werden stärker ausdifferenziert in Blöcke von 15 bis unter 20 Stunden 20 bis unter 25 Stunden 25 bis unter 30 Stunden 30 bis unter 35 Stunden über 35 Stunden. Begründung: Auf die Vorlage 3/2013, die im letzten JHA am 06.02.2013 beraten wurde, wird Bezug genommen. Die Verwaltung des Jugendamtes erhielt nach einem einstimmigen Beschluss folgenden Auftrag: „Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, im Einvernehmen mit den Tagespflegepersonen Vorschläge für den nächsten Jugendhilfeausschuss zu entwickeln, die von einer leistungsgerechten Bezahlung der Tagespflegepersonen ausgehen.“ Mit den Tagespflegepersonen wurden zwei Gespräche geführt. Dabei wurde deutlich, dass in verschiedenen Bereichen Verbesserungen erreicht werden müssen, um a) eine annähernde Vergleichbarkeit mit der Förderung in Kindertageseinrichtungen herzustellen, b) das Berufsbild der Tagespflegeperson zu attraktivieren und c) das Planziel von 160 U3-Tagespflegekindern auch erreichen zu können. Zurzeit werden 92 U3-Kinder in Tagespflege gefördert. Es sind also noch erheblich mehr Plätze zu schaffen. Bisher haben Tagespflegepersonen in der Regel neben der Bezahlung durch das Jugendamt von den Eltern einen zusätzlichen Kostenersatz von 1 bis 2 Euro verlangt. Nach einem Urteil des OVG Münster vom 15.10.2012 kann diese Praxis nicht mehr beibehalten werden. Das OVG begründet auf Seite 4 des der Anlage beigefügten Urteils: „Die Gewährung der laufenden Geldleistung einschließlich eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrages ist insoweit im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber angestrebten hinreichenden Versorgung mit Plätzen in der Kindertagespflege, die ab dem 1. August 2013 für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr zum Rechtanspruch auf frühkindliche Förderung erstarken wird, zu sehen. Seinem gesetzlichen Auftrag kommt der Hilfeträger insoweit aber nur dann nach, wenn er auch den Eltern einen Kindertagespflegeplatz anbieten kann, die nicht bereit oder nicht in der Lage sind, neben eventuellen Beiträgen nach §§ 90 ff. SGB VIII zusätzlich eine privates Betreuungsgeld an die Tagespflegeperson zu zahlen. Der Jugendhilfeträger ist - um Kindertagespflegepersonen werben zu können - daher nach den Gesetzen des Marktes gezwungen, sich bei der Finanzierung der Kindertagespflegestellen am örtlichen Preisniveau zu orientieren.“ Auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. kommt in einem Rechtsgutachten vom 25.02.2013 zu dem Ergebnis, dass „ der Rechtsanspruch nur dann vollumfänglich erfüllt ist, wenn die Leistungsberechtigten ausschließlich nach § 90 SGB VIII zu den Kosten der Leistung herangezogen werden (gemeint ist der Elternbeitrag). Denn bei der Schaffung einer bedarfsgerechten Betreuung, einschließlich leistungsgerechter Vergütung, sind Eltern zwar nicht an privaten Zuzahlungen gehindert, aber der Träger darf diese bei der Vergütung nicht vorsehen bzw. zu seinen Gunsten einberechnen; eine Kostenbeteiligung der Eltern richtet -2- sich allein nach § 90 SGB VIII. Ist es den Eltern daher nur dann möglich, einen Betreuungsplatz für ihr Kind bei einer Kindertagespflegeperson zu finden, wenn sie bereit sind, zusätzliches Betreuungsentgelt zu zahlen, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Pflicht nicht hinreichend nachgekommen.“ Um die Höhe des Regelstundensatzes wurde in den Gesprächen mit den Tagespflegepersonen gerungen. Ob der schlechten städtischen Finanzen wurden von Seiten der Verwaltung des Jugendamtes 5,50 Euro vorgeschlagen, obwohl sie 6,00 Euro für angemessen hält. Die Tagespflegepersonen sahen aber allesamt ihre umfangreichen Arbeiten am Kind mit den entsprechenden Vor- und Nachbereitungen und den vielfachen fortlaufenden Schulungen nicht entsprechend entlohnt. Bei einer Bezahlung von 6,- Euro erklärten sie sich bereit, im Rahmen einer Selbstverpflichtung kein weiteres Geld von den Eltern der Tagespflegekinder für Regelleistungen zu verlangen. Nicht zu den Regelleistungen gehören die Verpflegungskosten und außergewöhnliche Betreuungsleistungen wie z.B. eine durchgehende Ferienbetreuung, die vom Jugendamt nicht bezahlt wird, da auch die Kitas 3 Wochen während der Sommerferien geschlossen haben, den Eltern eine langfristige Urlaubsplanung abverlangt wird. Begründung zu den einzelnen Beschlusspunkten: Zu 1: Wie vorgenannt beschrieben. Es entstehen Mehrkosten in Höhe von 180.000 € jährlich bei derzeitig 92 Kindern. Für 2013 liegen die Mehrkosten bei 75.000 €, in 2014 liegen sie bei 216.000 €. Zu 2: Großtagespflegestellen werden in fremden angemieteten Räumen durchgeführt. Sie sind in der Regel zwischen 80 und 100 qm groß. Für die Bedarfsabdeckung sind sie unerlässlich, da sie bis zu 9 Kinder fördern und damit einer Kleinkindergruppe in der Kita am ähnlichsten sind. Die angemieteten Räume sind allerdings ein großer Kostenfaktor. Durch die Erhöhung des Stundensatzes um 10 Cent (wie sie auch in Pulheim geplant sind) wird dieser gemildert. Auf der Basis der Berechnung einer existenten Großtagespflegestelle entstehen Mehrkosten in Höhe von ca. 1.560 € jährlich pro Großtagespflegestelle. Zurzeit verfügen wir über eine Großtagespflegestelle. Eine zweite wird voraussichtlich ab August ihre Arbeit aufnehmen. Ziel sollten 5 Großtagespflegestellen sein. Die Mehrkosten gegenüber einer Bezahlung mit 6,- €/Std. belaufen sich damit auf 7.800 €. Zu 3: Diese Unterbrechungen wurden bisher nicht bezahlt. Es gab Fälle in der Vergangenheit, in denen Tagespflegepersonen nach Beginn der Tagespflege Urlaub nahmen. Deshalb wurde diese Regelung eingeführt. Die Eltern der betreuten Kinder trugen die Kosten in dieser Zeit in Gänze alleine. Die Regelung ist ab dem 01.08.2013 nicht mehr haltbar. Da es sich nur um ganz wenige Einzelfälle handeln dürfte, kann der Kostenfaktor schlecht geschätzt werden. Der Betrag wird unter 1.000 € liegen. Zu 4: Derartige Vertretungen bedürfen einer konzeptionellen Absprache. Die Vertretungspersonen müssen den Kindern vertraut sein. In Krankheitsfällen wird grundsätzlich bis zu 21 Tagen weiter gezahlt. Haben sich in der Vergangenheit Tagespflegepersonen vertreten, wurde von Seiten des Jugendamtes nur die Vertretung bezahlt. Damit kommt das Jugendamt in Zukunft seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 23 (4) KiBiz nicht nach, wonach „für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen ist“. Die Mehrkosten werden ebenfalls mit unter 1.000 € kalkuliert. Zu 5: Bisher wurde während der Zeit des Mutterschutzes keine Tagespflege über das Jugendamt finanziert, da die Mutter während dieser Zeit die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen konnte und ein Bedarf von daher nicht gegeben war. Mit dem Rechtsanspruch ändert sich die Situation. Bedarfsgerecht kann dann nicht mehr bedeuten, keine Tagespflege zu finanzieren, da Eltern von Tagespflegekindern dann erheblich schlechter gestellt wären als Eltern von Kindergartenkindern. Der Bedarf wird dann aber grundsätzlich auf nicht mehr als 25 Stunden -3- Betreuung festgelegt. Mehrkosten in Höhe von ca. 6.750 € pro Fall dürften entstehen, wenn der Kalkulation folgende Berechnung zu Grunde gelegt wird: Beginn der Mutterschutzfrist: Geburt des Kindes: Ende der Mutterschutzfrist: 01.07. 12.08. 07.10. Bisher: ohne Fortsetzung der Berufstätigkeit nach Ende der Mutterschutzfrist (z. B. bei Elternzeit): Einstellung der Förderung zum 30.06. ersparte Förderung (bei 35 Std./Woche und 12 Monaten Elternzeit): ca. 9.500 € (13,5 Mon.) geplant (ab 01.08.13): Fortsetzung der Tagespflege ab Beginn der Mutterschutzfrist reduziert auf 25 Std./Woche Mehrkosten ca. 6.750 € Nach den bisherigen Erfahrungen kann von ca. 5 Fällen pro Jahr ausgegangen werden, so dass mit Mehrkosten von ca. 33.000 € zu rechnen ist. Zu 6: Derartige Randstunden sind unattraktive Arbeitszeiten. Sollen diese Stunden für Eltern, die aus beruflichen Gründen einen derartigen Betreuungsbedarf haben, abgedeckt werden, müssen sie attraktiver entlohnt werden. Die Mehrkosten werden auf ca. 38.000 € geschätzt (derzeit 120 Stunden pro Woche x 6,- € x 52 Wochen) Zu 7: Im Zuge der Inklusion und insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die heilpädagogischen Einrichtungen schließen, müssen auch für behinderte Kinder Tagespflegeplätze zur Verfügung stehen. Der Aufwand für die Betreuung und die Zusammenarbeit mit den Eltern und anderen Institutionen ist erheblich höher als mit nichtbehinderten Kindern. Darüber hinaus kann eine Tagespflegeperson nicht mehr die Höchstzahl der ihr erlaubten Tagespflegekinder aufnehmen, wenn sie ein behindertes Kind fördert. Möglicherweise braucht sie auch anderweitige personelle Unterstützung. Analog zum KitaBereich soll deshalb der Jugendamtsbeitrag auf das 3,5fache steigen. Zurzeit wird ein behindertes Kind in Tagespflege mit 37,5 Wochenstunden gefördert. Die Mehrkosten belaufen sich von daher auf 32.000 € jährlich. Die Verwaltung des Jugendamtes geht aber davon aus, dass diese Kosten der Sozialhilfeträger übernimmt bzw. erstattet, da es sich in derartigen Fällen um Eingliederungshilfe für unter 6-Jährige handelt, die Geeignetheit der Tagespflegeperson vorausgesetzt. Zu 8: Bisher steigen die Sätze des Jugendamtes um den Prozentsatz der Tariferhöhung. Das soll in Zukunft ein Ansatzpunkt sein, ebenso wie die Sätze der umliegenden Gemeinden. Es sollen aber noch weitere Faktoren bei der leistungsorientierten Vergütung eine Rolle spielen - Rechtsprechung zu diesem sich entwickelnden Arbeitsfeld - Zielerreichensquote - Akzeptanzprobleme - Weiterentwicklung der Tagespflege - Erfahrungen auf verschiedenen Feldern. Die Verwaltung des Jugendamtes hält deshalb in Abstimmung mit den Tagespflegepersonen ein jährliches Evaluationsgespräch für erfolgversprechend, dessen Ergebnis dem JHA vorgelegt wird. Zu 9: Bisher haben die Eltern zusätzlich zum Elternbeitrag einen Obulus an die Tagespflegeperson entrichtet. Sie hatten von daher auch eine besondere Motivation, die Stunden bedarfsgerecht zu gestalten. Wenn das wegfällt, sollte über die Differenzierung im Elternbeitrag ein adäquater Anreiz entstehen. -4- Die ab dem 01.08.2013 gültige Beitragstabelle sieht wie folgt aus. Die Beiträge für die Tagespflege und den Kindergarten sind identisch. Tagespflege unter 15 Stunden 0,00 € 0,00 € 0,00 € Tagespflege 25,01 bis 35,00 Stunden / Tagespflege 15,00 bis Tagespflege u. Schule 25,00 Stunden / (ohne OGS) Tagespflege über 35 Stunden 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8,61 € 11,98 € 15,54 € 17,21 € 24,03 € 31,02 € bis bis bis 12.500,00 € 16.000,00 € 19.500,00 € bis 23.000,00 € 0,00 € 25,82 € 36,07 € 46,51 € bis bis 26.500,00 € 30.000,00 € 0,00 € 0,00 € 34,43 € 43,03 € 48,12 € 60,17 € 62,00 € 77,48 € bis 33.500,00 € 0,00 € 51,63 € 72,23 € 92,97 € bis bis bis 37.000,00 € 40.500,00 € 44.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 60,23 € 68,84 € 77,44 € 84,27 € 96,32 € 108,37 € 108,46 € 123,94 € 139,42 € bis 47.500,00 € 0,00 € 86,05 € 120,42 € 154,90 € bis bis 51.000,00 € 54.500,00 € 0,00 € 0,00 € 94,65 € 103,26 € 132,48 € 144,51 € 170,40 € 185,88 € bis 58.000,00 € 0,00 € 111,86 € 156,56 € 201,36 € bis bis bis 61.500,00 € 65.000,00 € 68.500,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 120,46 € 129,06 € 137,66 € 168,61 € 180,66 € 192,72 € 216,85 € 232,33 € 247,81 € bis 72.000,00 € 0,00 € 146,28 € 204,76 € 263,30 € bis bis 75.500,00 € 79.000,00 € 0,00 € 0,00 € 154,88 € 163,48 € 216,81 € 228,87 € 278,78 € 294,27 € bis 82.500,00 € 0,00 € 172,09 € 240,91 € 309,75 € bis 86.000,00 € 0,00 € 180,68 € 252,97 € 325,24 € über 86.000,00 € 0,00 € 189,29 € 265,00 € 340,73 € Die Verwaltung schlägt folgende neue Beitragsstruktur vor. Dadurch unterscheiden sich die Beiträge im Kindergarten und in der Tagespflege. -5- unter 15 Stunden bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über 15,00 bis 20,00 Stunden 12.500,00 € 16.000,00 € 19.500,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8,61 € 17,21 € 23.000,00 € 0,00 € 25,82 € 26.500,00 € 30.000,00 € 0,00 € 0,00 € 34,43 € 43,03 € 33.500,00 € 0,00 € 51,63 € 37.000,00 € 40.500,00 € 44.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 60,23 € 68,84 € 77,44 € 47.500,00 € 0,00 € 86,05 € 51.000,00 € 54.500,00 € 0,00 € 0,00 € 94,65 € 103,26 € 58.000,00 € 0,00 € 111,86 € 61.500,00 € 65.000,00 € 68.500,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 120,46 € 129,06 € 137,66 € 72.000,00 € 0,00 € 146,28 € 75.500,00 € 79.000,00 € 0,00 € 0,00 € 154,88 € 163,48 € 82.500,00 € 0,00 € 172,09 € 86.000,00 € 0,00 € 180,68 € 86.000,00 € 0,00 € 189,29 € 20,01 bis 25,01 bis 25,00 30,00 Stunden Stunden / Tagespflege u. Schule (ohne OGS) 0,00 € 10,30 € 20,62 € 30,95 € 0,00 € 11,98 € 24,03 € 36,07 € 41,28 € 51,60 € 61,93 € 48,12 € 60,17 € 72,23 € 72,25 € 82,58 € 92,91 € 103,24 € 84,27 € 96,32 € 108,37 € 113,57 € 123,89 € 134,21 € 132,48 € 144,51 € 120,42 € 156,56 € 144,54 € 154,86 € 165,19 € 175,52 € 168,61 € 180,66 € 192,72 € 185,85 € 196,18 € 206,50 € 216,81 € 228,87 € 216,83 € 227,15 € 252,97 € 204,76 € 240,91 € 265,00 € 30,01 bis 35,00 Stunden Tagespflege über 35 Stunden 0,00 € 13,76 € 27,53 € 41,29 € 0,00 € 15,54 € 31,02 € 55,06 € 68,83 € 82,60 € 62,00 € 77,48 € 96,37 € 110,13 € 123,90 € 137,66 € 108,46 € 123,94 € 139,42 € 151,44 € 165,20 € 178,96 € 170,40 € 185,88 € 192,73 € 206,50 € 220,27 € 234,03 € 216,85 € 232,33 € 247,81 € 247,80 € 261,57 € 275,33 € 278,78 € 294,27 € 289,11 € 302,87 € 325,24 € 46,51 € 92,97 € 154,90 € 201,36 € 263,30 € 309,75 € 340,73 € Die niedrigsten und die höchsten Elternbeiträge bleiben beim Verwaltungsvorschlag unverändert Durch eine stärkere Differenzierung erhöhen sich die Beiträge für die Nutzung von 20 bis 25 und 30 bis 35 Stunden. Es entfällt aber der selbst gezahlte Betrag. Die Eltern werden insofern wesentlich besser gestellt. Für die Stadt Erftstadt ergibt sich durch diese Beitragsänderung eine kalkulierte Mehreinnahme in Höhe von 7.000 € jährlich bei unveränderten Nutzungszeiten und derzeit 92 Plätzen. In 2013 liegen die Mehreinnahmen bei 3.900 €, in 2014 bei 9.500 €. Im Gesamtvolumen verursachen die Änderungen eine Mehrausgabe von 107.000 € in 2013 und 300.000 € in 2014. Dem stehen die vorgenannten Mehreinnahmen von 3.900 € in 2013 und 9.500 € in 2014 gegenüber. Da zum heutigen Tag aber nur 92 Tagespflegeplätze belegt sind, und sich diese Situation bis zum 01.08.2013 nicht mehr entscheidend ändern wird, steht den Mehrausgaben in 2013 bereits eine Ersparnis von 96.000 € gegenüber, so dass in 2013 der effektive Mehrbedarf zur Abdeckung aller Verbesserungen 11.000 € betragen wird. Die Mittel werden je nach Beschluss des JHA in die Veränderungsliste zum HP 2013/2014 für den Finanzausschuss eingearbeitet. In Vertretung (Erner) -6-