Daten
Kommune
Titz
Größe
86 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:02
Aktualisiert
19.11.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Satzung vom ___________zur Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Titz vom 3. Januar
1995
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), sowie der Verordnung
über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai
2014 (GV. NRW. S. 307), hat der Rat der Gemeinde Titz in seiner Sitzung am 11. Dezember
2014 die folgende fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Titz vom
3. Januar 1995 beschlossen:
Artikel I
1.
In § 22 Abs. 3 lit. a) wird „11 Euro“ durch „11,00 Euro“ ersetzt. In lit. f) wird „40,00 DM“
durch „20,45 Euro“ und „200,00 DM“ durch „102,26 Euro“ ersetzt.
2.
In § 25 Abs. 3 wird „übrigen“ durch „Übrigen“ ersetzt.
Artikel II
§ 26 erhält folgende Fassung:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind, werden durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde am Rathaus in
Titz für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Internet (http://www.gemeinde-titz.de/bekanntmachungen) hierauf hinzuweisen ist. Alle öffentlichen Bekanntmachungen sollen in der Ausgabe des Amtsblatts der Gemeinde Titz,
das auf den Anschlag an der Bekanntmachungstafel folgt, im vollen Wortlaut veröffentlicht
werden. Maßgebend für den Vollzug der Bekanntmachung ist jedoch die Bekanntmachung
nach Satz 1. Soweit nach Bundes- oder Landesrecht Bekanntmachungen in Zeitungen zu
veröffentlichen sind, werden diese durch Veröffentlichung im Anzeigenteil der „Jülicher Zeitung“ vollzogen.
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Gemeindegebietes:
Ameln, Hauptstraße 52,
Gevelsdorf, Dackweiler Straße, am Pfarrhaus,
Hasselsweiler, Westend, am Jugendheim,
Hompesch, Müntzer Straße, an der Bushaltestelle,
Jackerath, Ecke Jülicher Straße/Kirchweg,
Kalrath, Rödinger Straße 2,
Müntz, Raiffeisenstraße 35,
Opherten/Mündt, Bergstraße , am Denkmal,
Ralshoven, Katzemer Straße,
Rödingen, Hohe Straße, am Gemeindebüro,
Höllen, Ehrenstraße, am Spielplatz,
Bettenhoven, Weidenstraße,
Spiel/Sevenich, An der alten Schule, am Denkmal,
Titz, Linnicher Straße.
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Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
(3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen erfolgt durch
Aushang an der Anschlagtafel im Rathaus in Titz. Der Aushang muss mindestens sieben
volle Tage vor dem Sitzungstage erfolgen, bei abgekürzter Ladungsfrist mindestens 3 Tage. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.
(4) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Zeit, Ort und Tagesordnung von Ausschusssitzungen erfolgt durch Aushang an der Anschlagtafel im Rathaus in Titz.
(5) Die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz wird durch Aushang
an der Anschlagtafel im Rathaus in Titz bewirkt.
Artikel III
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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