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Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf dem Außengelände der Erich-Kästner-Grundschule in Erftstadt-Bliesheim)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf dem Außengelände der Erich-Kästner-Grundschule in Erftstadt-Bliesheim) Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf dem Außengelände der Erich-Kästner-Grundschule in Erftstadt-Bliesheim)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 237/2013 Az.: 6710-15 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 082 Datum: 21.05.2013 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: - 20 - Termin 11.06.2013 BM / Dezernent Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung auf dem Außengelände der Erich-Kästner-Grundschule in Erftstadt-Bliesheim Finanzielle Auswirkungen: Mittel sind im Wirtschaftsplan 2013 des Eigenbetriebs Immobilienwirtschaft enthalten Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Fällung von zwei Walnussbäumen (Juglans regia, StU 1,58 m und 1,59 m) auf dem Pausenhof der Bliesheimer Grundschule wird laut § 6 Abs. 1 (c) der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt zugestimmt. Begründung: Auf dem Außengelände der Erich-Kästner-Grundschule stehen neben einigen Linden auch zwei geschützte Walnussbäume. Beide Nussbäume weisen große Wunden und sehr umfangreiche Faulstellen auf. Verantwortlich hierfür sind frühere Schnittmaßnahmen, die vermutlich in Zeiten der Baumchirurgie entstanden sind. Die großen Schnittflächen und Wunden dienen als Eintrittspforten und begünstigen die Ansiedlung holzzersetzender Pilze. Diese haben im Laufe der Zeit den Holzkörper abgebaut und somit zum jetzigen Schadbild geführt. Die Bäume weisen jeweils nur noch eine Höhe von ca. 5-6 m auf, da vor ungefähr vier Jahren sog. Kronensicherungsschnitte von einem Baumpflegebetrieb ausgeführt worden sind. Derartig starke Rückschnitte sind nach den anerkannten Regelwerken der Baumpflege nur vertretbar und fachlich richtig, wenn es sich um stark geschädigte Bäume (oft mit nur noch kurzer Lebenserwartung) handelt, die trotzdem erhalten werden sollen. Die an den Walnussbäumen durchgeführten Schnittmaßnahmen ermöglichten für einige Jahre deren Erhalt (bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit). Die jetzige Überprüfung der Bäume bzw. deren Untersuchung mittels Diagnosehammer und Sondierstange hat ergeben, dass die Fäule deutlich voran geschritten ist. Nach Auskunft des Hausmeisters treten regelmäßig große Pilzfruchtkörper aus den Stammpartien hervor. Da eine weitere Erhaltung der Bäume durch baumpflegerische Maßnahmen nicht möglich ist und die Verkehrssicherheit nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, sind die Walnussbäume zu entfernen. In Vertretung (Erner) -2-