Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
82 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
21.02.13, 18:20
Aktualisiert
21.02.13, 18:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur RD 1016
7. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.077.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 09.12.2009 (GV. NRW. 2009 S. 950), des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), der §§
51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3
des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185 ff.), hat der Rat der Stadt Bad
Münstereifel am ___________
folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
vom 31.10.2006 beschlossen:
Art. 1
§ 10 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) b) Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden zu den Sätzen 2 bis 7.
Art. 2
§ 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen)
abgezogen, die nachweisbar nicht der abflusslosen Grube oder Kleinkläranlage zugeführt
werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der
Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten
eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwassermesseinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich
oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine
Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu
führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B
Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt
werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des
Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet
eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Anlage zur RD 1016
Nr. 2: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der
Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht
zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu
führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen
nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der Grundstücksentwässerungsanlagen nicht
zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen
müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück
zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen
unschlüssig
und/oder
nicht
nachprüfbar,
werden
die
geltend
gemachten
Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles
Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er
die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen
Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der
Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag
bis zum 15.1. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt
geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der
Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.1. des nachfolgenden
Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden
Montag.“
Art. 3
Art. 1 der Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
Art. 4
Art. 2 der Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.