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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1016-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
82 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
21.02.13, 18:20
Aktualisiert
21.02.13, 18:20
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1016-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1016-IX)

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Inhalt der Datei

Anlage zur RD 1016 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.077.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 09.12.2009 (GV. NRW. 2009 S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185 ff.), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am ___________ folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 beschlossen: Art. 1 § 10 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) a) Satz 2 wird aufgehoben. b) b) Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden zu den Sätzen 2 bis 7. Art. 2 § 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht der abflusslosen Grube oder Kleinkläranlage zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen: Nr. 1: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwassermesseinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Anlage zur RD 1016 Nr. 2: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der Grundstücksentwässerungsanlagen nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachprüfbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.1. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.1. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.“ Art. 3 Art. 1 der Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft. Art. 4 Art. 2 der Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.