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Beschlussvorlage (38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
101 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
21.02.13, 18:20
Aktualisiert
21.02.13, 18:20
Beschlussvorlage (38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;
hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen) Beschlussvorlage (38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;
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hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 18.02.2013 - Der Bürgermeister Az: SW 21 Nr. der Ratsdrucksache: 1015-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 06.03.2013 Rat 19.03.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW1 SW2 _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1015-IX 1. Sachverhalt: Mit Urteil vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung für Wasserschwundmengen von 20 m³ aufgegeben. Das OVG NRW sieht in einem Grenzwert einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Wasserschwundmengen über einen Wasserzähler nachgewiesen werden. Diese Auffassung hat das Gericht auch darauf gestützt, dass bei der von der beklagten Kommune angewandten Bagatellgrenze von 20 cbm nicht mehr vertretbare Gebührenunterschiede auftreten würden, weil die Benutzer mit (nachgewiesenen) Abzugsmengen gegenüber den „normalen“ Benutzern spürbar stärker finanziell belastet würden. Die durch die beklagte Kommune eingewendeten Mehrbelastungen und Mehrkosten durch den Abzug kleinster Wasserschwundmengen hat das OVG NRW nicht gelten lassen und ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, durch Satzung die Nachweispflicht umfassend auf den Gebührenpflichtigen zu übertragen. Dazu gehört u.a., die unaufgeforderte Mitteilung der Zählerstände an die Gemeinde sowie eine Ausschlussfrist. Nach Auswertung der Entscheidungsgründe wird seitens des Städte und Gemeindebundes (StGB) NRW davon ausgegangen, dass eine Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr nunmehr grundsätzlich nicht zulässig ist, also selbst eine Bagatellgrenze zwischen 1 m³ und 5 m³ dem Gebührenpflichtigen nicht mehr entgegengehalten werden dürfte, wenn dieser den Grund und die Höhe der Wasserschwundmengen gegenüber der Stadt schlüssig und nachvollziehbar nachweist (vgl. Anlage 1). Der StGB NRW hat in Abstimmung mit dem Innenministerium die Mustersatzung überarbeitet und mit Blick auf die Verwaltungspraktikabilität die Hinweise des OVG NRW berücksichtigt. Bereits durch die 36. Änderungssatzung zur städtischen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-E) wurde die Bagatellgrenze aufgrund der erläuterten Problematik (siehe auch Ratsdrucksachen Nr. 800-IX und 789-IX) ab dem 01.01.2013 auf 5 m³ herabgesetzt. Bei der Bagatellgrenze von 5 cbm bleiben 20,60 € vom Abzug ausgeschlossen. Dass sind mtl. nur 1,72 €/cbm Angesichts dieser geringfügigen Mehrbelastung erscheinen die gerichtlichen Erwägungen nicht unbedingt schlüssig. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Empfehlung des StGB NRW gefolgt werden und die Bagatellgrenze abgeschafft werden. Gleichzeitig sollen die in der Mustersatzungen verarbeiteten ausdrücklichen Ratschläge des OVG NRW zur Aufwandsbegrenzung in der BGS-E übernommen werden (siehe auch Anlage 2 mit der Gegenüberstellung der alten und neu vorgeschlagenen Regelungen). Für die Wasser- und Abwassergebührenbescheide für das Abrechnungsjahr 2012 bedeutet daher die Anwendung der Bagatellgrenze ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko. Deshalb wurde bei der Abrechnung 2012 die Bagatellregelung zunächst nicht angewandt. Gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern wurde der Gebührenbescheid zunächst aufgrund der ausstehenden politischen Entscheidung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Die Satzungsänderung wird zum Anlass genommen, auch die Vorschriften der §§ 8 und 9 an die Mustersatzung anzupassen. Seite 3 von Ratsdrucksache 1015-IX 2. Rechtliche Würdigung OVG NRW, Empfehlung des Städte- und Gemeindebund NRW 3. Finanzielle Auswirkungen Geschätzte Mindererträge für die beiden Jahre 2012 und 2013 unter 15.000,00 €. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Mehraufwand begrenzbar durch Mitteilungspflicht, Benutzer- und Ausschlussfrist. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die 38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage 3 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen.