Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
101 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
21.02.13, 18:20
Aktualisiert
21.02.13, 18:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 18.02.2013
- Der Bürgermeister Az: SW 21
Nr. der Ratsdrucksache: 1015-IX
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
06.03.2013
Rat
19.03.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;
hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen
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Berichterstatter: Herr W. Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW1
SW2
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1015-IX
1. Sachverhalt:
Mit Urteil vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW seine
jahrzehntelange Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung für Wasserschwundmengen von 20 m³ aufgegeben.
Das OVG NRW sieht in einem Grenzwert einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn
die Wasserschwundmengen über einen Wasserzähler nachgewiesen werden. Diese Auffassung
hat das Gericht auch darauf gestützt, dass bei der von der beklagten Kommune angewandten
Bagatellgrenze von 20 cbm nicht mehr vertretbare Gebührenunterschiede auftreten würden, weil
die Benutzer mit (nachgewiesenen) Abzugsmengen gegenüber den „normalen“ Benutzern spürbar
stärker finanziell belastet würden.
Die durch die beklagte Kommune eingewendeten Mehrbelastungen und Mehrkosten durch den
Abzug kleinster Wasserschwundmengen hat das OVG NRW nicht gelten lassen und ausdrücklich
auf die Möglichkeit hingewiesen, durch Satzung die Nachweispflicht umfassend auf den Gebührenpflichtigen zu übertragen. Dazu gehört u.a., die unaufgeforderte Mitteilung der Zählerstände an
die Gemeinde sowie eine Ausschlussfrist.
Nach Auswertung der Entscheidungsgründe wird seitens des Städte und Gemeindebundes (StGB)
NRW davon ausgegangen, dass eine Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr nunmehr grundsätzlich nicht zulässig ist, also selbst eine Bagatellgrenze zwischen 1 m³ und 5 m³ dem Gebührenpflichtigen nicht mehr entgegengehalten werden
dürfte, wenn dieser den Grund und die Höhe der Wasserschwundmengen gegenüber der Stadt
schlüssig und nachvollziehbar nachweist (vgl. Anlage 1).
Der StGB NRW hat in Abstimmung mit dem Innenministerium die Mustersatzung überarbeitet und
mit Blick auf die Verwaltungspraktikabilität die Hinweise des OVG NRW berücksichtigt.
Bereits durch die 36. Änderungssatzung zur städtischen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-E) wurde die Bagatellgrenze aufgrund der erläuterten Problematik (siehe auch Ratsdrucksachen Nr. 800-IX und 789-IX) ab dem 01.01.2013 auf 5 m³ herabgesetzt. Bei
der Bagatellgrenze von 5 cbm bleiben 20,60 € vom Abzug ausgeschlossen. Dass sind mtl. nur
1,72 €/cbm Angesichts dieser geringfügigen Mehrbelastung erscheinen die gerichtlichen Erwägungen nicht unbedingt schlüssig.
Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Empfehlung des StGB NRW gefolgt werden und die
Bagatellgrenze abgeschafft werden. Gleichzeitig sollen die in der Mustersatzungen verarbeiteten
ausdrücklichen Ratschläge des OVG NRW zur Aufwandsbegrenzung in der BGS-E übernommen
werden (siehe auch Anlage 2 mit der Gegenüberstellung der alten und neu vorgeschlagenen Regelungen).
Für die Wasser- und Abwassergebührenbescheide für das Abrechnungsjahr 2012 bedeutet daher
die Anwendung der Bagatellgrenze ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko. Deshalb wurde
bei der Abrechnung 2012 die Bagatellregelung zunächst nicht angewandt. Gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern wurde der Gebührenbescheid zunächst aufgrund der ausstehenden politischen Entscheidung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.
Die Satzungsänderung wird zum Anlass genommen, auch die Vorschriften der §§ 8 und 9 an die
Mustersatzung anzupassen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1015-IX
2. Rechtliche Würdigung
OVG NRW, Empfehlung des Städte- und Gemeindebund NRW
3. Finanzielle Auswirkungen
Geschätzte Mindererträge für die beiden Jahre 2012 und 2013 unter 15.000,00 €.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Mehraufwand begrenzbar durch Mitteilungspflicht, Benutzer- und Ausschlussfrist.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage 3 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen.