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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1015-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
87 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
21.02.13, 18:20
Aktualisiert
21.02.13, 18:20
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zur RD.-Nr. 1015-IX 38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung (i.d.F.) der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW 2012 S. 436), der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.d.F. vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW 2008 S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, S. 185 ff.), in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 25.06.1997 hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am __________ folgende 38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 beschlossen: Art. 1 § 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt Bad Münstereifel nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.“ Art. 2 § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Schmutz- und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).“ Art. 3 § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden zu den Sätzen 2 bis 7. Art. 4 § 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen: Anlage 3 zur RD.-Nr. 1015-IX Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwassermesseinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Stadt nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwassermesseinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwassermesseinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachprüfbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.1. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.1. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.“ Art. 5 Art. 3 tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft. Art. 6 Die Art. 1 und 2 und 4 dieser Änderungssatzung treten am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.