Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
87 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
21.02.13, 18:20
Aktualisiert
21.02.13, 18:20
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Anlage 3 zur RD.-Nr. 1015-IX
38. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung (i.d.F.) der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW 2012 S. 436), der §§
2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) i.d.F. vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW 2008 S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (LWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW
1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010,
S. 185 ff.), in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 25.06.1997
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am __________ folgende 38.
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 beschlossen:
Art. 1
§ 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt Bad
Münstereifel nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG NRW Abwassergebühren
(Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der
Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.“
Art. 2
§ 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Schmutz- und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene
Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG
NRW).“
Art. 3
§ 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden zu den Sätzen 2 bis 7.
Art. 4
§ 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen)
abgezogen, die nachweisbar nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Der
Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt
den Gebührenpflichtigen.
Der
Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten
eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Anlage 3 zur RD.-Nr. 1015-IX
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwassermesseinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen
Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben
durchzuführen und der Stadt nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der
Abwassermesseinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine
Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwassermesseinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich
oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine
Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu
führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B
Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt
werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des
Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet
eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der
Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht
zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu
führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen
nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht
zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen
müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück
zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen
unschlüssig
und/oder
nicht
nachprüfbar,
werden
die
geltend
gemachten
Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles
Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er
die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen
Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der
Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag
bis zum 15.1. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt
geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der
Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.1. des nachfolgenden
Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden
Montag.“
Art. 5
Art. 3 tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
Art. 6
Die Art. 1 und 2 und 4 dieser Änderungssatzung treten am Tage nach Ihrer Veröffentlichung
in Kraft.