Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
21 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 54, 1. Vereinfachte Änderung
‚Forellenteich’ in Erftstadt-Köttingen
___________________________________________________________________
BEGRÜNDUNG
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Inhaltsübersicht
1.
Ausgangslage, Planverfahren
2.
Plangebietsbeschreibung
3.
Planzielsetzungen
4.
Planungsvorgaben
5.
Planinhalte
6.
Umweltbericht
7.
Flächenbilanz
Bebauungsplan Nr. 54, 1. Vereinfachte Änderung, E. – Köttingen, Forellenteich
1.
Ausgangslage, Planverfahren
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 12.03.2013, für die Erweiterung des vorhandenen Kindergartens in Köttingen an der Franz-Lehnen-Str. ein Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 54, Erfstadt- Köttingen, Forellenteich, gem. § 13 BauGB beschlossen.
2.
Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet liegt östlich vom Ortskern in der unmittelbaren Nähe des Sportplatzes. Das 0,27
ha große Plangebiet grenzt im Norden an den Rheinflottenplatz, im Osten an das Pfarrheim und
den angeschlossenen Park, im Süden an die vorhandene Bebauung und im Westen an die
Franz-Lehnen Straße. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Rechtsplan der Vereinfachten Änderung (Maßstab 1: 1.000) oder dem Anlageplan (Maßstab 1 : 2.500) zu entnehmen.
3.
Planungszielsetzungen
Mit der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54, Erftstadt-Köttingen, Forellenteich,
soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Erweiterung des vorhandenen Familienzentrums/Kindergartens an der Franz-Lehnen-Str. geschaffen werden.
4.
Planungsvorgaben
Im wirksamen Flächnuntzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt ist das Gebiet als „Fläche für den
Gemeinbedarf“ und „Grünfläche“ mit den Zweckbindungen: „Kindergarten“ und „Spiel- und Bolzplatz“ dargestellt.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 54 Erftstadt-Köttingen, Forellenteich sind diese Flächen
als Grünfläche und Fußweg festgesetzt. In der Vereinfachten Änderung wird die vorhandene
Grünfläche zugunsten einer Gemeindebedarfsfläche mit Zweckbestimmung Familienzentrum/Kindergarten verkleinert. Der Fußweg wird zurückgebaut und die Flächen werden der Grünfläche und der Gemeindebedarfsfläche zugeteilt.
Außerdem befindet sich das geplante Gebiet im Einzugsgebiet bzw. im zukünftigen Wasserschutzgebiet (Wasserschutzzone III B) des Wasserwerkes Dirmerzheim.
5.
Planinhalte
Die Vereinfachte Änderung umfasst die Ausweisung einer „Fläche für den Gemeinbedarf“
Zweckbestimmung: Familienzentrum/Kindergarten“, Rheinflottenplatz (Turnhalle und Jugendheim) und einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: Spiel- und Bolzplatz. Das
Baufenster innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf ist für den Aus- und Anbau des Familienzentrums/Kindergartens vorgesehen.
Die äußere Anbindung/Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Franz-LehnenStraße.
6.
Umweltbericht, Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Nach § 13 (1) BauGB ‚Vereinfachtes Verfahren’ gilt: Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt (Geschossigkeit, Art und Maß
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 54, 1. Vereinfachte Änderung, E. – Köttingen, Forellenteich
der Bebauung) kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei der Änderungsfläche handelt es sich um intensiv genutzte Scherrasenbereiche mit Gehwegen. Die Bebauung der Fläche wird keine erheblich negativen Beeinträchtigungen auf die Tierund Pflanzenwelt, das Orts- und Landschaftsbild sowie anderer Schutzgüter erzeugen. Zur Eingriffsvermeidung in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild ist im Bebauungsplan eine Eingeschossigkeit des geplanten Gebäudes festgesetzt.
Des Weiteren ist zeichnerisch die Fläche zum Erhalt des Spielplatzes (der Freifläche) festgesetzt. Dabei werden die randlichen Gehölzstrukturen des Spielplatzes in ihrem Bestand erhalten.
Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind somit als nicht oder wenig erheblich einzustufen; von
einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht wird daher gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.
Kompensationsmaßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in Höhe von 395 m² Waldneuanpflanzung werden über das städtische Ökokonto „Friesheimer Busch“ geleistet.
Bei Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Anforderungen gem. §
44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu erfüllen. Die betroffene Änderungsfläche
wurde im Rahmen einer Begehung im Frühjahr 2013 durch eine fachkundige Person faunistisch
begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt und es gab auch keinerlei
Hinweise für das Vorkommen dieser Arten. Aufgrund der bestehenden Biotopausstattung im
Eingriffsbereich und im näheren Umfeld sowie des vorhandenen hohen Störungseinflusses
durch Freizeitnutzung erscheint der Planbereich nicht dazu geeignet, planungsrelevanten Arten
als Lebensraum zu dienen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden voraussichtlich nicht
berührt.
7.
Flächenbilanz
Plangebietsgröße (gesamt)
0,27 ha
davon
Fläche für den Gemeinbedarf
0,15 ha
davon
Grünfläche
0,12 ha
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Die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54, E.-Köttingen, Forellenteich, wurde
mit dieser Begründung am ………………… vom Rat der Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt