Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
161 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
21.02.13, 18:20
Aktualisiert
21.02.13, 18:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur RD.-Nr. 1015-IX
SYNOPSE
zu Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981
37. Änderungssatzung
(alt)
38. Änderungssatzung
(neu)
§8
Abwassergebühren
§8
Abwassergebühren
(1)
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt Bad Münstereifel nach §§ 4
Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2
KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG
NRW.
(3)
Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
(1)
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasser- Ergänzung gemäß dem Vorschlag
anlage erhebt die Stadt Bad Münstereifel nach §§ 4 der Mustersatzung: „und § 53 c
Abs. 2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG NRW Abwas- LWG NRW“
sergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der
Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(3)
Die Schmutz- und die Niederschlagswassergebühr
sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und
ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6
Abs. 5 KAG NRW).
§ 10
Schmutzwassergebühren
(5)
Kommentar:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden (5)
die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten
oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen.
§ 10
Schmutzwassergebühren
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden
die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten
oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar
nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt
werden.
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Übernahme des Vorschlags der
Mustersatzung zur textlichen Klarstellung, dass die Abwassergebühren grundstücksbezogen und nicht
personenbezogen sind. Anlass hierfür sind aktuelle Tendenzen der
zivilen Rechtsprechung.
Die Übernahme der Neuregelungen
der Muster-Gebührensatzung umfassen
a) Die Übernahme der Begrifflichkeit
„Wasserschwundmenge“
Anlage 2 zur RD.-Nr. 1015-IX
Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 5 m³ jährlich ausgeschlossen.
-entfällt-
b) Den Wegfall der Bagatellgrenze
Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen
Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt
den Gebührenpflichtigen.
Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis
der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten und
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu
führen.
Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet,
den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete
Messeinrichtung zu führen:
c) Die Sicherstellung, dass
Wasserschwundmengen
grundsätzlich durch Messeinrichtungen und wenn
diese im Einzelfall technisch
nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar ist, durch nachprüfbare Unterlagen erfolgen
muss
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Geeignete Abwassermesseinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den
Hersteller-Angaben durchzuführen und der Stadt
nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion
der Abwassermesseinrichtung zu dokumentieren.
Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwassermesseinrichtung
im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den
Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten,
ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten
Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle
6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang
B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der
Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie
Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet
eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
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Anlage 2 zur RD.-Nr. 1015-IX
Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht
zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis
durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen
sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß
diese Wassermengen sind.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein,
der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem
Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen.
Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein,
der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem
Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu
ermöglichen.
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen
nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den
Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen.
Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen
Wassermengen der öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind.
Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig
und/oder nicht nachprüfbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt.
Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom
Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen.
Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles
Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der
Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten
trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum
15.1. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen. Nach
Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung
der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.1. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.
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d) Dass diese Unterlagen den
Grund und die Höhe der
Wasserschwundmengen
schlüssig und nachvollziehbar dokumentieren müssen.
e) Dass bei Unschlüssigkeit
oder mangelnder Nachvollziehbarkeit der vom Gebührenpflichtigen
vorgelegten
Unterlagen eine Anerkennung der Wasserschwundmengen nicht erfolgen wird,
und
f)
Dass die Geltendmachung
von Wasserschwundmengen nur innerhalb einer Frist
erfolgen kann.