Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1015-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
161 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
21.02.13, 18:20
Aktualisiert
21.02.13, 18:20
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1015-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1015-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1015-IX)

öffnen download melden Dateigröße: 161 kB

Inhalt der Datei

Anlage 2 zur RD.-Nr. 1015-IX SYNOPSE zu Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 37. Änderungssatzung (alt) 38. Änderungssatzung (neu) §8 Abwassergebühren §8 Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt Bad Münstereifel nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (3) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). (1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasser- Ergänzung gemäß dem Vorschlag anlage erhebt die Stadt Bad Münstereifel nach §§ 4 der Mustersatzung: „und § 53 c Abs. 2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG NRW Abwas- LWG NRW“ sergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (3) Die Schmutz- und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). § 10 Schmutzwassergebühren (5) Kommentar: Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden (5) die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. § 10 Schmutzwassergebühren Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Seite 1 von 3 Übernahme des Vorschlags der Mustersatzung zur textlichen Klarstellung, dass die Abwassergebühren grundstücksbezogen und nicht personenbezogen sind. Anlass hierfür sind aktuelle Tendenzen der zivilen Rechtsprechung. Die Übernahme der Neuregelungen der Muster-Gebührensatzung umfassen a) Die Übernahme der Begrifflichkeit „Wasserschwundmenge“ Anlage 2 zur RD.-Nr. 1015-IX Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 5 m³ jährlich ausgeschlossen. -entfällt- b) Den Wegfall der Bagatellgrenze Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen: c) Die Sicherstellung, dass Wasserschwundmengen grundsätzlich durch Messeinrichtungen und wenn diese im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar ist, durch nachprüfbare Unterlagen erfolgen muss Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Geeignete Abwassermesseinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Stadt nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwassermesseinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwassermesseinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Seite 2 von 3 Anlage 2 zur RD.-Nr. 1015-IX Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachprüfbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.1. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.1. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag. Seite 3 von 3 d) Dass diese Unterlagen den Grund und die Höhe der Wasserschwundmengen schlüssig und nachvollziehbar dokumentieren müssen. e) Dass bei Unschlüssigkeit oder mangelnder Nachvollziehbarkeit der vom Gebührenpflichtigen vorgelegten Unterlagen eine Anerkennung der Wasserschwundmengen nicht erfolgen wird, und f) Dass die Geltendmachung von Wasserschwundmengen nur innerhalb einer Frist erfolgen kann.