Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Stand: Mai 2013
3. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 4, Erftstadt-Lechenich, Magdalenenweg
Begründung
1.
Ausgangslage
Der Bebauungsplan Nr. 4, Erftstadt-Lechenich, Magdalenenweg, ist seit 1965 rechtskräftig
und wurde in der Zwischenzeit vollständig bebaut.
Die Grundstückseigentümer der Grundstücke Kölner Ring 176, 178 und 180 sowie
Agathastraße 8 beantragen, die bisher als Gartenland genutzten hinteren Teile ihrer jeweils
über 1000 m² großen Grundstücke als Baugrundstücke für Einfamilienhäuser umnutzen zu
können. Bis auf das Grundstück Agathastraße 8 sind die hinteren Teile der Grundstücke
nicht durch Erschließungsstraßen erschlossen. Entlang des Grundstücks Kölner Ring 176
verläuft lediglich ein Wirtschaftsweg. Die Grundstücke liegen im Einflussbereich der
Emissionen aus dem umliegenden Freizeitanlagen wie Fußballplätzen, Tennisplätzen und
dem Freibad. Die bisherigen überbaubaren Grundstücksflächen befinden sich auf dem
südlichen Teil der jeweiligen Grundstücke und setzen eine bis zu zweigeschossige
Bebauung eines allgemeinen Wohngebietes fest. Westlich des Plangebietes der
Vereinfachten Änderung, im Bereich der Agathastraße ist eine entsprechende Verdichtung in
ähnlicher Form bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans in den 60er Jahren
berücksichtigt gewesen und realisiert worden. Daher ist eine Verdichtung auch des von
dieser Vereinfachten Änderung betroffenen Bereichs städtebaulich vertretbar.
2.
Planzielsetzung
Die Planzielsetzung der Vereinfachten Änderung bezweckt die Bebaubarkeit der nördlich der
bisherigen überbaubaren Grundstücksflächen gelegenen Gartenflächen. Eine Verdichtung
von bereits als Wohnbauflächen ausgewiesenen Bereichen ist grundsätzlich städtebaulich
erwünscht, da die vorhandene Infrastruktur besser ausgenutzt wird, in diesem Fall lassen
insbesondere die großen Grundstücksflächen (jeweils über 1000m²) eine Verdichtung als
städtebaulich angemessen erscheinen. Zur Erschließung des hinteren Teils des westlichen
Grundstücks dient die vorhandene Agathastraße, die hinteren Bereiche der mittleren beiden
Grundstücke sollen über ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der zukünftigen
Hinterlieger vom Kölner Ring aus auf privaten Flächen erfolgen, der hintere Teil des östlich
gelegenen Grundstücks wird über ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der
zukünftigen Hinterlieger auf dem vorhandenen Wirtschaftsweg der Stadt Erftstadt erfolgen.
Es sollen für den hinteren Teil der Grundstücke überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt
werden, die eine städtebaulich verträgliche bauliche Nutzung der groß dimensionierten
Gartenflächen ermöglichen. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Lärmimmissionen sollen Maßnahmen, die geeignet sind, eine Verringerung der Immissionen
auf ein Maß gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erreichen, festgesetzt werden.
3.
Planinhalte
Der Plan der Vereinfachten Änderung umfasst die vier Grundstücke der oben genannten
Antragsteller. Der Plan sieht für alle Grundstücke die Festsetzung Wohnbaufläche –
Allgemeines Wohngebiet vor. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
orientieren sich am ursprünglichen Bebauungsplan, der ebenfalls eine Grundflächenzahl von
0,4, die Geschossflächenzahl von 0,6 sowie eine zweigeschossige und offene Bauweise
festsetzt. Die Dachneigung von 0-15 Grad wird nicht mehr vorgegeben, da die Nachfrage
auch nach anderen Dachformen erheblich ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden
so festgesetzt, dass sie zum einen ausreichende Sozialabstände gewähren, zum anderen
aber auch noch flexible Grundrissgestaltungen und Gebäudeausrichtungen ermöglichen. Die
bestehenden Gebäude werden dabei in ihrer Lage gesichert, können aber auch überplant
werden und weiter nach Süden rücken, um einen größeren Abstand zu den nördlich der
Bestandsgebäude liegenden, künftig zulässigen Wohngebäuden zu ermöglichen. Die
bisherigen überbaubaren Grundstücksflächen, Baulinien und Baugrenzen werden dabei
aufgehoben. Die ehemals als öffentliche Grünflächen festgesetzten Flächen zwischen den
Wohngrundstücken und dem Kölner Ring werden in der Vereinfachten Änderung als nicht
überbaubare private Wohnbauflächen festgesetzt, da diese ursprüngliche Planung nicht
umgesetzt wurde und diese Flächen mittlerweile den jeweiligen Grundstücken zugeschlagen
wurden.
Östlich der bestehenden und geplanten Wohnbebauung befindet sich eine Tennisanlage, im
näheren Umfeld befindet sich ein Schulzentrum, ein Freibad und ein Fußballplatz. Aus
diesem Grund wurde, um den Schutz der Wohnbebauung vor schädlichen
Umwelteinwirkungen in Form von Lärmemissionen zu sicherzustellen, ein schalltechnisches
Gutachten (siehe Anlage) angefertigt. Überschreitungen der Lärmrichtwerte der 18.BImSchV
für ein allgemeines Wohngebiet sind auf allen Grundstücken ausgeschlossen, außer für das
Grundstück, welches der Tennisanlage am nächsten steht (Kölner Ring 176). Dort sind
geringfügige Überschreitungen der Richtwerte in den Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen
auf etwa einem Drittel der Grundstücksfläche zu erwarten.
Durch Festsetzungen des Lärmpegelbereichs III vor den Ostfassaden des betroffenen
Grundstücks wird eine Überschreitung der Lärmrichtwerte entgegengewirkt, so dass die zur
Tennisanlage hin ausgerichteten Räume geschützt sind. Auf den Freiflächen ist die
geringfügige Überschreitung der Lärmrichtwerte zu wenigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen
aufgrund der vorhandenen Gemengelage hinnehmbar. Die Immissionen liegen noch unter
den Richtwerten eines Mischgebietes. Durch eine entsprechende Einfriedung des
Grundstücks zur Tennisanlage hin mithilfe einer Mauer könnte auch diese Überschreitung
noch unterbunden werden. Diese soll jedoch aus gestalterischen wie aus ökonomischen
Gründen nicht festgesetzt werden, da durch eine entsprechende Ausrichtung der
wesentlichen Aufenthaltsflächen wie Terrassen und Freisitze im Garten ein Schutz auch
durch „architektonische Selbsthilfe“ gewährleistet werden kann.
Die nördliche Plangebietsgrenze bildet zugleich den Ortsrand von Lechenich, direkt
angrenzend befindet sich das Landschaftsschutzgebiet 2.2-5. Aus diesem Grund ist eine
Ortsrandeingrünung auf einem 2,50m breiten Streifen an der Grundstücksgrenze festgesetzt.
Die bereits heute vorhandene Bepflanzung dieses Streifens sollte dabei beibehalten oder
verdichtet werden.
4.
Umweltprüfung, Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“
Nach § 13 (1) BauGB ‚Vereinfachtes Verfahren’ gilt: Werden durch die Änderung oder
Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt ... kann die
Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei der Änderungsfläche handelt es sich um intensiv genutzte Gartenbereiche. Die
Bebauung der Fläche wird keine erheblich negativen Beeinträchtigungen auf die Tier- und
Pflanzenwelt, das Orts- und Landschaftsbild sowie anderer Schutzgüter erzeugen. Zur
Eingriffsvermeidung sind im Bebauungsplan zeichnerisch Flächen zum Erhalt von Bäumen
und Sträuchern festgesetzt. Dabei werden die randlichen Gehölzstrukturen als
Ortsrandeingrünung in ihrem Bestand erhalten und ggf. ergänzt. Die Auswirkungen auf die
Schutzgüter sind somit als nicht oder wenig erheblich einzustufen; von einer Umweltprüfung
und einem Umweltbericht wird daher gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.
Kompensationsmaßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB werden über das städtische
Ökokonto geleistet. Um das vorhandene Kompensationsdefizit von 2.836 Biotopwertpunkten
auszugleichen müssen 709 m² Laubwaldfläche auf der städtischen Ökokontofläche
„Friesheimer Busch“ in Anspruch genommen werden.
Bei Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Anforderungen
gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu erfüllen. Die betroffene
Änderungsfläche wurde im Rahmen einer Begehung im Frühjahr 2013 durch eine
fachkundige Person faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten
festgestellt und es gab auch keinerlei Hinweise für das Vorkommen dieser Arten. Die auf
dem Plangebiet geplanten Vorhaben im Rahmen der Vereinfachten Änderung erscheinen
aufgrund der geringen Größe, der bestehenden Biotopausstattung und des vorhandenen
hohen Störungseinflusses nicht dazu geeignet, planungsrelevante Arten zu beeinträchtigen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden voraussichtlich nicht
berührt.
Die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 E. – Lechenich, Magdalenenweg,
wurde mit dieser Begründung am ……….. vom Rat der Stadt Erftstadt als Satzung
beschlossen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor