Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege Gemarkung Münstereifel, Flur 16, Nr. 50, 52 tlw., 126, 132, 136, 138)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
17.01.13, 18:15
Aktualisiert
27.02.13, 18:12
Beschlussvorlage (Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege Gemarkung Münstereifel, Flur 16, Nr. 50, 52 tlw., 126, 132, 136, 138) Beschlussvorlage (Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege Gemarkung Münstereifel, Flur 16, Nr. 50, 52 tlw., 126, 132, 136, 138)

öffnen download melden Dateigröße: 93 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 18.12.2012 - Der Bürgermeister Az: 84-24-05 Nr. der Ratsdrucksache: 976-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 29.01.2013 Rat 19.03.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege Gemarkung Münstereifel, Flur 16, Nr. 50, 52 tlw., 126, 132, 136, 138 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Malburg __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 976-IX 1. Sachverhalt: Die Wirtschaftswege Gemarkung Münstereifel, Flur 16, Nr. 50, 52 tlw., 126, 132, 136, 138 befinden sich in den Waldflächen Oberdickt und Unterdickt. Diese Wege dienten vormals der Erschließung und sind aufgrund dessen auch als separate Grundstücksparzellen ausgewiesen. Die Nutzung als Wirtschaftsweg ist nicht mehr gegeben. Auch die Verbindungs- und Zufahrtfunktion sind bei diesen Wegen nicht mehr gegeben. Die angrenzenden Parzellen werden durch die weiteren Wirtschaftswege ausreichend erschlossen. Die innere Erschließung der zusammenhängenden Waldgebiete wird durch eigene Wege sichergestellt. Eine Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftswege liegt nicht vor. Die beabsichtigte Entwidmung wurde im Vorfeld mit der Landwirtschaftskammer und dem Eifelverein erörtert. Von deren Seite aus bestehen keine Bedenken gegen eine Entwidmung. Nach Aufhebung der Zweckwidmung ist vorgesehen, die Flächen zu übertragen, damit diese mit in die Nutzung einbezogen werden können. 2. Rechtliche Würdigung Nach § 90 Abs. 3 der Gemeindeordnung darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Da eine Veräußerung von öffentlichen Wegeflächen nicht möglich ist, ist daher zunächst die Entwidmung durchzuführen. 3. Finanzielle Auswirkungen Durch die Entwidmung und anschließende Veräußerung entfallen Unterhaltungsarbeiten. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Unterhaltungspflicht, die von den Stadtwerken, Bereich Tiefbau und Bereich Bauhof, obliegt, entfällt durch die Übertragung. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Es wird empfohlen, die Entwidmung gemäß der als Anlage beigefügten Satzung vorzunehmen und anschließend die Flächen zu veräußern. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Die Satzung vom wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.