Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,8 MB
Datum
02.07.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Ingenieurgesellschaft
Baustatik
-
Dr.-Ing. Fischbach mbH
Baudynamik
-
Bauphysik
-
Gutachten
Gutachten – Nummer 4674-1
Schallemissions- & -immissionsprognose
für die vier Hinterliegergrundstücke
Kölner Ring 176, 178 180 und Agathastraße 8
für den Lärm aus Sportanlagen
Auftraggeber:
Stefan Holzporz
Am Burgfeld 148
50374 Erftstadt
für die Eigentümer der Grundstücke
Kölner Ring 176 bis 180 und Agathastraße 8
Telefon
+49 2235 95 999 40
Telefax
+49 2235 95 999 41
Postanschrift
An der Vogelrute 2
50374 Erftstadt
Sitz der Gesellschaft
Geschäftsführer
D-50374 Erftstadt
Dr.-Ing. Günter Fischbach
HRB-Köln 50594
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Baustatik
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Baudynamik
Dr.-Ing. Fischbach mbH
-
Bauphysik
-
Gutachten
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................................2
1
Zusammenfassung ...............................................................................................................4
2
Aufgabenstellung ..................................................................................................................8
3
Örtliche Gegebenheiten ........................................................................................................9
4
Betriebsbeschreibung ...........................................................................................................9
5
Rechtliche Anforderungen ....................................................................................................9
5.1
5.1.1
Anwendungsbereich ...............................................................................................9
5.1.2
Immissionsrichtwerte ............................................................................................10
5.1.3
Beurteilungszeiten ................................................................................................11
5.1.4
Seltene Ereignisse ................................................................................................12
5.1.5
Festsetzung von Immissionsrichtwerten ................................................................12
5.2
6
7
8
Sportanlagen .................................................................................................................9
Schulsport....................................................................................................................13
Immissionsorte ...................................................................................................................13
6.1
Maßgebliche Immissionsorte .......................................................................................13
6.2
Immissionsrichtwerte ...................................................................................................14
Vorgehensweise .................................................................................................................14
7.1
Allgemeines .................................................................................................................14
7.2
Werkzeuge und Software.............................................................................................14
Beschreibung der Schallquellen .........................................................................................15
8.1
Allgemeines .................................................................................................................15
8.2
Ermittlung der Geräuschemission der Fußballplätze ....................................................15
8.3
Ermittlung der Geräuschemission der Tennisplätze .....................................................17
8.4
Ermittlung der Geräuschemission des Freibades .........................................................18
8.5
Volleyballplätze ............................................................................................................18
8.6
Anlagenbezogener Verkehr .........................................................................................19
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Ingenieurgesellschaft
Baustatik
9
-
Baudynamik
Dr.-Ing. Fischbach mbH
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Bauphysik
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Gutachten
8.6.1
Nicht öffentliche Parkplätze ...................................................................................19
8.6.2
Öffentliche Parkplätze ...........................................................................................19
Schallausbreitung ...............................................................................................................20
9.1
Meteorologische Korrektur cmet ....................................................................................20
9.2
Hindernisse..................................................................................................................20
9.3
Oktaven .......................................................................................................................20
9.4
Bodenabsorption..........................................................................................................21
9.5
Reflexionen..................................................................................................................21
10 Ergebnisse, Beurteilung und Bewertung .............................................................................21
10.1 Allgemeines .................................................................................................................21
10.2 Mittelungspegel an den Immissionsorten .....................................................................21
10.3 Zuschläge ....................................................................................................................22
10.3.1 Zuschlag für Impulshaltigkeit .................................................................................22
10.3.2 Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit.........................................................22
10.4 Beurteilung ..................................................................................................................22
10.5 Maximalpegelbetrachtung ............................................................................................23
10.5.1 Sportveranstaltungen ............................................................................................23
10.5.2 Geräusche außerhalb des Betriebsgrundstücks ....................................................23
10.5.3 Parkplätze .............................................................................................................24
10.6 Bewertung ...................................................................................................................24
11 Vorschläge zur Reduktion der Lärmbelastung ....................................................................25
Quellenverzeichnis ....................................................................................................................25
Bilder .........................................................................................................................................27
Bild 1:
Übersichtsplan mit Immissionsorten....................................................................27
Bild 2:
Übersichtsplan mit Immissionsorten....................................................................28
Bild 3:
wie Bild 2 aber ohne Hintergrund ........................................................................29
Bild 4:
Parkplätze A bis W .............................................................................................30
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Baustatik
1
-
Baudynamik
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Bauphysik
-
Gutachten
Zusammenfassung
Für die Hinterliegergrundstücke Kölner Ring 176, 178, 180 und Agathastraße 8 soll der Bebauungsplan Nr. 4 Erftstadt-Lechenich, Magdalenenweg, vom 7.10.1966, geändert werden, um
sie mit Wohnhäusern bebauen zu können. Der derzeit gültige Bebauungsplan setzt für diese
Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Zum Nachweis der schalltechnischen Durchführbarkeit und der Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV (1) wurden wir beauftragt,
auf Grundlage unserer Schallimmissionsprognose 4306-4 die zu erwartenden Schallemissionen
für diese Grundstücke zu bewerten.
Aus schalltechnischer Sicht wird von Betriebszeiten ausgegangen, bei denen am ehesten eine
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten ist. Die ungünstigsten Betriebszeiten mit den niedrigsten Immissionsrichtwerten sind an Sonn- und Feiertagen tags innerhalb der Ruhezeiten zu
erwarten. Nachts werden die Sportanlagen nicht betrieben, daher wurde in der vorliegenden
Untersuchung 4306-4 nur die Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr betrachtet. Bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte für diesen ungünstigsten Fall, ist sichergestellt, dass auch in den übrigen
Beurteilungszeiten die deutlich höheren Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
Als maßgeblicher Immissionsort nach Nr.1.2 des Anhangs der 18.BImSchV (1) wurde in unserem Gutachten 4306-4 u.a. der Punkt IM04 (westlich unmittelbar an die Tennisanlage angrenzend) untersucht. Für die von den Anlagen emittierten Geräusche einschließlich der anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche wurden die Beurteilungspegel für den Tag außerhalb der Ruhezeiten Lr,T und für den Tag innerhalb der Ruhezeiten Lr,R gemäß Nr. 1.3.5 des Anhangs der 18.
BImSchV (1) prognostiziert. Eine Gegenüberstellung der prognostizierten Beurteilungspegel und
der Immissionsrichtwerte ist den nachfolgend dokumentierten Tabellen aus Anhang C des Gutachtens 4306-4 zu entnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der vorhandene Wall entlang des Tennisplatzes bei der
Schallimmissionsprognose 4306-4 nicht berücksichtigt wurde, weil er für die seinerzeit im Fokus
stehende Beurteilung der Schallimmissionen aus dem neuen Fußballplatz irrelevant ist. Der
vorhandene Wall ist etwa 2,50 m hoch und vollflächig bepflanzt. Er hat für die hier zu betrachtenden Hinterliegergrundstücke in Bezug auf den Tennisplatz eine gewisse abschirmende Wirkung. Die tatsächlich zu erwartenden Schallimmissionswerte liegen somit im Vergleich zu den
ausgewiesenen voraussichtlich etwas günstiger.
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-
Baudynamik
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Gutachten
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Bauphysik
-
Gutachten
In Bildern 2 und 3 am Ende dieses Gutachtens ist zur Veranschaulichung der Pegelverteilung
beispielhaft die Rasterberechnung für Variante PLAN mit 500 Zuschauern (neuer Sportplatz
Lechenich Nord) dargestellt.
Die „normalen“ Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. 2
18.BImSchV (1)) werden am Immissionsort IM04 um 4 dB in der Ruhezeit (50
dB(A) an Sonn- und Feiertagen überschritten. Die Überschreitung resultiert i.W.
aus der konservativen Betrachtung der Immissionen aus dem Parkplatz der
Tennisanlage, die seit langem existiert. Die rechnerisch ermittelte Überschreitung – ohne Berücksichtigung des 2,50 m hohen Walls neben dem Tennisplatz
- tritt nur am östlichen Rand (s. nebenstehenden Auszug aus Bild 3 am Ende
des Gutachtens, roter Bereich) des Grundstücks Kölner Ring 176 auf. Für die
zu betrachteten Gebiete übrigen Grundstücke liegt überhaupt KEINE Überschreitung der Richtwerte vor. Außerhalb der Ruhezeiten tritt bei allen Grundstücken KEINE
Überschreitung des Richtwertes (55 dB(A)) auf. Die zulässigen Maximalpegel sind ebenfalls für
alle Grundstücke eingehalten.
Bei der Beurteilung der Immissionen aus den Fußballplätzen wurden folgende Situationen nach
Abstimmung mit den Nutzern des Platzes als seltene Ereignisse eingestuft:
-
Betrieb des Kunstrasenplatzes an Sonn- und Feiertagen in der Ruhezeit
von 13:00 bis 15:00 Uhr (Betrieb an maximal 3 Kalendertagen eines Jahres)
Betrieb des Kunstrasenplatzes mit 1.000 Zuschauern an Sonn- und Feiertagen
(Betrieb an maximal 6 Kalendertagen eines Jahres)
Parallelbetrieb des Kunstrasenplatzes und des Freibades an Sonn- und Feiertagen
(Betrieb an maximal 3 Kalendertagen eines Jahres)
Da diese Situationen insgesamt an weniger als 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten, ist die
Einstufung als seltenes Ereignis nach Nr. 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV (1) gerechtfertigt.
Bei seltenen Ereignissen müssen die Anforderungen nach § 5 Abs. 5 18.BImSchV (1) eingehalten werden. Es ist festzustellen, dass die Anforderungen aus 18.BImSchV (1) in allen betrachteten Situationen eingehalten werden. Wie Anlage C zu unserem Gutachten 4306-4 zu entnehmen ist, wirken sich die seltenen Ereignisse auf IM04 nicht relevant aus.
Der lokal und zeitlich eng begrenzten Richtwertüberschreitung könnte durch eine Herabstufung
des Hinterliegergrundstücks Kölner Ring 176 im Bebauungsplan auf ein Mischgebiet begegnet
werden. Da der maßgebliche Richtwert für Mischgebiete um 5 dB höher liegt als der Richtwert
für allgemeine Wohngebiete (WA), wird gemäß unserer Schallprognose 4306-4 der Richtwert für
Mischgebiete nicht überschritten. Aufgrund der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (Schule,
Kindergarten, Bauhof, Randlage zum Außenbereich, unmittelbare Nachbarschaft zum Tennisplatz) entspricht der Gebietscharakter ohnehin eher einem Mischgebiet als einem allgemeinen
Wohngebiet. Es liegt eine Gemengelage vor.
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-
Gutachten
Zur Erzielung lärmarmer Außenwohnbereiche (Terrassen) können im –subjektiven - Bedarfsfalle
Abschirmungsmaßnahmen (z.B. geeignete Einfriedung) ergriffen werden. Die Lärmbelastung
innerhalb der Gebäude kann durch die bekannten passiven Lärmschutzmaßnahmen optimiert
werden s.a. Kapitel 11.
Da bei Einhaltung der Berechnungsannahmen ohne besondere Maßnahmen die Richtwerte für Mischgebiete (MI) überall eingehalten sind, sind bezogen auf die Lärmbelastung
aus den Sportanlagen selbst ohne Berücksichtigung des vorhanden Walls neben der
Tennisanlage gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorhanden. Abgesehen vom östlichen Teil des Grundstücks Kölner Ring 176 sind die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete ohnehin eingehalten. Die lokal und zeitlich eng begrenzte Richtwertüberschreitung
(WA) kann vor dem Hintergrund der offensichtlichen Gemengelage akzeptiert werden.
Eine Nutzungsbeschränkung des Tennisplatzes im Vergleich zur jetzigen Nutzung ist
nicht erforderlich.
aufgestellt Erftstadt, den 18.03.2013
Dr.-Ing. Günter Fischbach
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2
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Gutachten
Aufgabenstellung
Für die Hinterliegergrundstücke Kölner Ring 176, 178, 180 und Agathastraße 8 soll der Bebauungsplan Nr. 4 Erftstadt-Lechenich, Magdalenenweg, vom 7.10.1966, geändert werden, um
sie mit Wohnhäusern bebauen zu können. Auf der Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanes sowie des Entwurfes Variante 1 gemäß E-Mail von Herrn Harting von der Stadt Erftstadt
vom 25.2.2013 (Abbildung unten) soll unter Zuhilfenahme der vorliegenden Schallprognose beurteilt werden, ob die geplante Bebauung mit Rücksicht auf die zu erwartenden Schallimmissionen aus der benachbarten Tennisanlage zulässig ist.
Planskizze gemäß E-Mail vom 25.2.2013
Das Stadtplanungsamt soll ferner Vorschläge erhalten, welche Festsetzungen auf der Grundlage der 18. BImschV zu treffen sind, damit die geplante Bebauung im Hinblick auf die vorhandenen Schallimmissionen aus der Sportanlage, ohne besondere bauliche Maßnahmen seitens des
Betreibers des Tennisplatzes, zulässig ist.
Zur Bewertung der schalltechnischen Durchführbarkeit und der Einhaltung der Anforderungen
der einschlägigen Normen werden mit dem Einverständnis der Stadt die Ergebnisse unserer
Schallprognose 4306-4 herangezogen. Die Schallprognose 4306-4 wurde die im Auftrag der
Stadt Erftstadt für die Nutzungserweiterung des Fußballplatzes am Standort Erftstadt–Nord am
16.9.2012 fertig gestellt. Als repräsentativer Schallimmissionsort wird nun ausschließliche der
Immissionsort IM04 näher betrachtet. Dieser Immissionsort liegt westlich neben der vorhande4674-1
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nen Tennisanlage und ist – auf der sicheren Seite liegend - repräsentativ für die geplante Bebauung.
Aus schalltechnischer Sicht wurde in unserem Gutachten 4306-4 von Betriebszeiten ausgegangen, bei denen am ehesten eine Überschreitung der Richtwerte zu erwarten ist. Die ungünstigsten Betriebszeiten mit den niedrigsten Immissionsrichtwerten sind an Sonn- und Feiertagen tags
innerhalb der Ruhezeiten zu erwarten. Nachts werden die Sportanlagen nicht betrieben, daher
wurde in der Untersuchung nur die Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr betrachtet. Bei Einhaltung
der Immissionsrichtwerte für diesen ungünstigsten Fall, ist sichergestellt, dass auch in den übrigen Beurteilungszeiten die deutlich höheren Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
3
Örtliche Gegebenheiten
Das Hinterliegergrundstück des Kölner Rings 176 liegt an den Außenbereich angrenzend, westlich neben dem vorhandenen Tennisplatz. Zwischen dem Grundstück und dem Tennisplatz liegen ein etwa 3,50 m breiter Erschließungsweg und ein etwa 8 m breiter Pflanzstreifen mit einem
etwa 2,50 m hohen Wall. Der Tennisplatz und der zugehörige Parkplatz liegen etwa auf derselben Höhe wie das zu bebauende Grundstück.
4
Betriebsbeschreibung
Für die Betriebsbeschreibung der Sportanlagen wird auf unser veröffentlichtes Gutachten 43064 verwiesen.
5
Rechtliche Anforderungen
5.1
Sportanlagen
5.1.1
Anwendungsbereich
Die Schallimmissionen der Sportanlagen sind nach Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18.
BImSchV (1) zu ermitteln und zu beurteilen. Nach § 1 Abs. 1 18. BImSchV (1) gilt diese für die
Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der
Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des BundesImmissionsgesetzes - BImSchG (2) nicht bedürfen.
Gemäß § 1 Abs. 2 18. BImSchV (1) sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind.
Gemäß § 1 Abs. 3 18. BImSchV (1) zählen zur Sportanlage auch Einrichtungen, die in einem
engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Sportanlage stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des
Zu- und Abgangs.
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5.1.2
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Immissionsrichtwerte
Gemäß § 2 Abs. 2 der 18.BImSchV (1) sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben,
dass die unten genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen
anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
An den Immissionsorten sind folgende Immissionsrichtwerte anzusetzen:
in Gewerbegebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
65 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
60 dB(A)
nachts
50 dB(A)
in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
60 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
55 dB(A)
nachts
45 dB(A)
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
55 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
50 dB(A)
nachts
40 dB(A)
in reinen Wohngebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
50 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
45 dB(A)
nachts
35 dB(A)
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tags außerhalb der Ruhezeit
45 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
45 dB(A)
nachts
35 dB(A)
Nach § 2 Abs. 4 18. BImSchV (1) sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV (1) tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um
nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die genannten Immissionsrichtwerte beziehen sich nach § 2 Abs. 5 18. BImSchV (1) auf folgende Zeiten:
tags
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an Werktagen
6:00
bis
22:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen
7.00
bis
22.00 Uhr
an Werktagen
0:00
bis
6:00 Uhr
und
22:00
bis
24:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen
0:00
bis
7:00 Uhr
und
22.00
bis
24.00 Uhr
an Werktagen
6:00
bis
8:00 Uhr
und
20:00
bis
22:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen
7:00
bis
9:00 Uhr
und
13:00
bis
15:00 Uhr
und
20:00
bis
22:00 Uhr
-
Gutachten
nachts
Ruhezeit
Die Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn
die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit
von 9:00 bis 20:00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.
5.1.3
Beurteilungszeiten
Entsprechend Nr. 1.3.2.1 des Anhangs der 18. BImSchV (1) betragen die Beurteilungszeiten
werktags:
tags außerhalb der Ruhezeit
(8 bis 20 Uhr)
12 Stunden
tags während der Ruhezeit
(6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr)
jeweils 2 Stunden
nachts
(22 bis 6 Uhr, ungünstigste volle Stunde)
1 Stunden
Entsprechend Nr. 1.3.2.2 des Anhangs der 18. BImSchV (1) betragen die Beurteilungszeiten
sonn- und feiertags.
tags außerhalb der Ruhezeit
(9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr)
9 Stunden
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Gutachten
tags während der Ruhezeit
(7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils 2 Stunden
nachts
(0 bis 7 und 22 bis 24 Uhr, ungünstigste volle Stunde)
1 Stunde
Beträgt die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen zusammenhängend weniger
als 4 Stunden und fallen mehr als 30 Minuten der Nutzungszeit in die Zeit von 13:00 bis 15:00
Uhr, gilt als Beurteilungszeit ein Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die Nutzungszeit umfasst.
5.1.4
Seltene Ereignisse
Entsprechend § 5 Abs. 5 18. BImSchV (1) soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung
von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebes einer oder mehrerer Sportanlagen bei
seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs 18. BImSchV (1) Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV (1) die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV (1) um nicht mehr als 10 dB(A),
keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:
tags außerhalb der Ruhezeit
70 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeit
65 dB(A),
nachts
55 dB(A)
und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV (1) für seltene
Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um
nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen
gelten nach Nr. 1.5 im Anhang der 18. BImSchV (1) als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten.
Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen.
5.1.5
Festsetzung von Immissionsrichtwerten
Nach § 2 Abs. 6 18. BImSchV (1) ergibt sich die Art der in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (1) bezeichneten Gebiete und Anlagen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in
Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen,
für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der
im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist demnach von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes
auszugehen.
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5.2
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Schulsport
Gemäß § 5 Abs. 3 18. BImSchV (1) soll die zuständige Behörde von der Festsetzung der Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die Anlage auch der allgemeinen
Sportausübung, wie in diesem Fall der Nutzung durch die Sportvereine, ist nach der Verordnung
die Beurteilungszeit um die dem Schulsport tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten zu verringern.
Dies wird bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen berücksichtigt, da anzunehmen ist, dass
der von Schulsport ausgehende Lärm sich von der allgemeinen Sportausübung unterscheidet.
Zum einen ist die Teilnehmerzahl eingeschränkt, die Schüler werden bei der Sportausübung von
Lehrern beaufsichtigt und Beifalls- und Missfallensbekundungen von größeren Zuschauermengen sind nicht zu erwarten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 02.05.2007, Az: 2 S
17.08 (3) und BVerwG: Beschluss vom 11.02.2003, Az: 7 B 88.02 (4)).
6
Immissionsorte
6.1
Maßgebliche Immissionsorte
Der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung liegt nach Nr.1.2 des Anhangs der
18.BImSchV (1), bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom
Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen
bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung. Bei unbebauten Flächen, die aber mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut werden dürfen, liegt der maßgebliche Immissionsort an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen. Bei mit der Anlage baulich
aber nicht betrieblich verbundenen Wohnungen liegt der maßgebliche Immissionsort in dem am
stärksten betroffenen, nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Raum.
Entsprechend dieser Regelungen wurde in unserem Gutachten 4306-4 u.a. der Immissionsort
IMO4: Kölner Ring 176 (westlich unmittelbar an die Tennisanlage angrenzend) gewählt.
Hierbei handelt es sich um einen Immissionsort, der für die vorhandene Bebauung auf dem
Grundstück Kölner Ring 176 und die geplante Hinterliegerbebauung maßgeblich ist. Die Hinterliegergrundstücke Kölner Ring 178, 180 und Agathastr. 8 liegen weiter von den relevanten
Schallquellen entfernt. Die zu erwartenden Schallimmissionen liegen somit niedriger.
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6.2
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-
Gutachten
Immissionsrichtwerte
Für den o.a. Immissionsort Kölner Ring 176 ist der Bebauungsplan Nr. 4 Erftstadt-Lechenich
Magdalenenweg vom 7.10.1966 maßgeblich. Trotz offensichtlicher Gemengelage (Wohnbebauung grenzt an den Außenbereich, Sportanlagen sowie gewerbliche Nutzungen wie Bauhof und
die Biomasse-Heizanlage) wurden im Rahmen des Gutachtes 4306-4 – sehr konservativ – die
Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes (WA) angenommen.
Somit wurden folgende Immissionsrichtwerte nach 18. BImSchV (1) angesetzt:
Richtwerte in dB(A)
Immissionsort
IMO4: Kölner Ring 176
7
Vorgehensweise
7.1
Allgemeines
Tag
Ruhezeit
55
50
Die Ermittlung der Schallemission der Sportanlagen erfolgte auf Basis von Normen und Richtlinien, Fachliteratur und Erfahrungswerten. Die Nutzungserweiterung auf dem Kunstrasenplatz
wird so geplant, errichtet und betrieben, dass der Stand der Lärmminderungstechnik in allen
Bereichen eingehalten ist.
Die anlagenbezogenen Immissionspegel wurden wie folgt ermittelt:
Bestimmung der Schallleistungspegel erfolgte durch die Bestimmung von Einzelschallquellen oder Schallquellengruppen gemäß den im Folgenden detailliert aufgeführten Berechnungsverfahren
Ausbreitungsrechnung gemäß E DIN ISO 9613 - 2 (5)
Bestimmung der Beurteilungspegel nach 18. BImSchV (1)
Die anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche wurden gemäß Parkplatzlärmstudie (6) ermittelt.
7.2
Werkzeuge und Software
a) CadnaA® (Version 4.2.140 der Fa. DataKustic GmbH München, 32 Bit): Modellierung
und Berechnung der Schallausbreitung
b) Konfigurationsfile: Standardkonfiguration Sonntage Erftstadt: Parameter zur Berechnung
der Schallausbreitung in CadnaA ®
c) Einlesen vor Umwandeln V1_2.xls (Version 1.2 vom 2012-02-17): Ausgabe und Transfer
der Daten für Gebäude, Quellen sowie Dämm- und Dämpfung von CadnaA® nach Excel
zum Ausdruck der Dokumentation
d) Einlesen nach Umwandeln V1_1.xls (Version 1.1 vom 2011-07-25): Ausgabe und Transfer der Ergebnisse von CadnaA® nach Excel zum Ausdruck der Dokumentation
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8
Beschreibung der Schallquellen
8.1
Allgemeines
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-
Gutachten
Bei der Ermittlung der Schallemissionen wurde entsprechend der VDI 3770 Sport- und Freizeitanlagen (7) vorgegangen. Dabei wurde gem. VDI 3770 (7) für ein Fußballspiel bzw. -training ein
Modell aus drei „Bausteinen“ verwendet, d.h. es wurden die Schallemissionen der Zuschauer,
Spieler und des Schiedsrichters getrennt ermittelt (siehe Punkt 9.2). Bei den Tennisanlagen
wurde ebenfalls gem. der VDI 3770 (7) verfahren. Dabei wurden die zehn am Immissionsort am
lautesten einwirkenden Quellpunkte betrachtet (siehe Punkt 9.3). Auch bei der Ermittlung der
Geräuschimmissionen des Freibades wurde entsprechend der VDI 3770 (7) verfahren (siehe
Punkt 9.4). Zusätzlich wurden sonstige Geräuschimmissionen durch Sportanlagen (siehe Punkt
9.5 und 9.6) sowie die Geräuschimmissionen durch die Parkplätze (siehe Punkt 9.7) ermittelt. In
einem mit der Software CadnaA erstellten Ausbreitungsmodell wurden diese einzelnen „Bausteine“ integriert und eine Ausbreitungsrechnung zur Prognose der Schallimmissionen durchgeführt (siehe Punkt 10).
8.2
Ermittlung der Geräuschemission der Fußballplätze
Die Schallleistungspegel der einzelnen Teilaktivitäten beim Training und beim Spielbetrieb werden nach VDI 3770 (7) wie folgt ermittelt:
Schiedsrichterpfiffe (auf das gesamte Spielfeld verteilt)
LWA = [73,0 + 20 log (1+ n)] dB(A)
Gleichung (4a) VDI 3770 (7)
für n ≤ 30
LWA = [98,5 + 3 log (1+ n)] dB(A)
Gleichung (4b) VDI 3770 (7)
für n > 30
mit n = Zuschauerzahl
Im vorliegenden Fall:
LWA bei 50 Zuschauern = 104 dB(A)
LWA bei 154 Zuschauern = 105 dB(A)
LWA bei 500 Zuschauern = 107 dB(A)
LWA bei 1.000 Zuschauern = 108 dB(A)
Maximale mittlere Schallleistung von Schiedsrichterpfiffen beträgt:
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Baustatik
-
Baudynamik
LWAmax = 118 dB(A)
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Bauphysik
-
Gutachten
Gleichung (5) VDI 3770 (7)
Spieler (auf das gesamte Spielfeld verteilt)
LWA = 94 dB(A)
Gleichung (6) VDI 3770 (7)
Zuschauer (auf den gesamten Sitz oder Stehplatzbereich verteilt)
LWA = [80 + 10 log (n)] dB(A)
Gleichung (7a) VDI 3770 (7)
für n ≤ 500
LWA = [80 + 8 10-5 n + 10 log (n)] dB(A)
Gleichung (7b) VDI 3770 (7)
für n > 500
mit n = Zuschauerzahl
Im vorliegenden Fall:
LWA bei 50 Zuschauern = 97 dB(A)
LWA bei 154 Zuschauern = 102 dB(A)
LWA bei 500 Zuschauern = 107 dB(A)
LWA bei 1.000 Zuschauern = 110 dB(A)
Beschallungsanlage
Während des Spielbetriebes der Mittelrheinliga ist der Betrieb einer Beschallungsanlage für das
Einlaufen der Spieler sowie für Ansagen vorgesehen. Gemäß (7) Abschnitt 5.3.5. i. V. m. 15.2.5
ist bei Lautsprecherdurchsagen mindestens ein A-bewerteter Schalldruckpegel von 70 dB(A) zu
erreichen. Bei einer dezentralen Aufstellung und einer optimalen Anordnung unter Einbindung
der Richtcharakteristik kann von einem Schallleistungspegel von LWA = 100 dB ausgegangen
werden. Im vorliegenden Fall wurden je zwei Lautsprecher pro Spielfeldecke mit einer Richtcharakteristik zu den Zuschauerbereichen an den Spielfeldrändern mit jeweils einer Schallleistung
von 100 dB(A) modelliert. Dieser Schallleistungspegel ist gegebenenfalls durch einen elektronischen Pegelbegrenzer sicherzustellen.
Bei den Schallemissionen von Zuschauern, dem Schiedsrichter und den Spielern wurde gemäß
VDI 3770 (7) keine Richtwirkung berücksichtigt.
Die Quellenhöhe für Schiedsrichter, Spieler und Zuschauer beträgt 1,6 m die Beschallungsanlage wurde in 3 m Höhe positioniert.
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Baustatik
8.3
-
Baudynamik
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Bauphysik
-
Gutachten
Ermittlung der Geräuschemission der Tennisplätze
Nach VDI 3770 (7) wurden die von Tennisanlagen verursachten Geräusche wesentlich durch
die Ballschlagimpulse bestimmt. Beim Takt-Maximalverfahren werden fortlaufende Intervalle von
5s betrachtet, wobei je 5-Sekunden-Intervall jeweils der höchste gemessene Schalldruckpegel
bestimmt wird. Treten innerhalb eines 5-Sekunden-Intervalls mehrere Ballimpulse auf (Betrieb
mehrerer Anlagen) so zählt nur der jeweils höchste Ballimpuls. Je mehr Anlagen sich gleichzeitig im Einwirkungsbereich des Immissionsortes befinden, desto geringer ist der Zusatzanteil
einer weiteren, hinzukommenden Anlage.
Bei der Ermittlung der Schallemission wird nach Anhang A der VDI 3770 (7) vorgegangen. Dabei werden pro Spielfeld zwei Quellpunkte in der Mitte der Aufschlagslinie erzeugt und die zehn
zum maßgeblichen Immissionsort am nächsten liegenden Quellpunkte ausgewählt. Anschließend wird diesen Quellpunkten zunächst eine Schallleistung von 90 dB(A) zugewiesen und eine
Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Den am Immissionsort am lautesten einwirkenden Quellpunkten wird abschließend die Schallleistung aus der Tabelle A1 der VDI 3770 (7) zugeordnet:
n
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
LWA,n/dB
89,8
88,2
86,7
85,1
83,6
82,0
80,5
78,9
77,4
75,8
Weitere Felder werden nicht berücksichtigt, da ihre Anteile keinen wesentlichen Beitrag zum
Pegel am Immissionsort mehr erzeugen.
Die Quellenhöhe beträgt 2 m über dem Spielfeld.
Die Tennisplätze im Schulzentrum werden von den Schülerinnen und Schülern der Realschule
und des Gymnasiums für Pausensport sowie vereinzelt von der Oberstufe genutzt. Die Tennisplätze am Schulzentrum werden somit nur zum Schulsport genutzt, so dass gem. § 5 Abs. 3 der
18. BImSchV (1) die Berücksichtigung von Betriebszeiten entfällt. Da die Tennisplätze nur geringfügig genutzt werden, ist keine zusätzliche schädliche Umwelteinwirkung durch diese zu
erwarten.
Die Betrachtung der Schallemissionen durch die Reinigung der Plätze, die 8- bis 12-mal pro
Jahr mit einem Schlepper und einem Anbaugerät erfolgt, wird vernachlässigt, da nicht davon
auszugehen ist, dass bei der Reinigung höhere Geräuschemissionen als bei der Nutzung entstehen.
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8.4
-
Baudynamik
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Bauphysik
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Gutachten
Ermittlung der Geräuschemission des Freibades
Bei der Ermittlung der Geräuschemission von Freibädern wurde von einem guten Besuch an
warmen Tagen ausgegangen. Gem. VDI 3770 (7) werden den Bereichen Becken, Liegewiese
und Attraktionen charakteristische Schallleistungen einer einzelnen Person zugeordnet. Nach
VDI3770 (7) errechnet sich die flächenbezogene Schallleistung für die einzelnen Bereiche aus
den Schallleistungen der Einzelperson LWAeq und dem typischen Flächenverbrauch n’’ einer Person der verschiedenen Bereiche wie folgt:
LWA’’ = LWA + 10 lg (n’’/n0’’) dB(A)
Gleichung (22) VDI 3770 (7)
Die nachfolgende Tabelle 31 aus VDI 3770 (7) enthält die flächenbezogenen Schallleistungen
der verschiedenen Bereiche auf deren Grundlage die Geräuschemission berechnet wurde:
LWAeq/Person
1/n’’
LWA’’
[dB]
[m²/Person]
[dB}
Kinderbecken
85
3
80
Spaßbecken (Wellenbad usw.)
85
3
80
Sprungbecken
85
10
75
Erwachsenen-Schwimmerbecken
75
10
65
Liegewiese
70
6
62
Bereich
Zusätzlich vorhandene Wasserattraktionen werden als Punktquellen berücksichtigt. Bei großen
Rutschen wird die obere Plattform als Punktquelle modelliert, auf der eine von der Größe der
Plattform abhängige Anzahl Kinder mit einer Schallleistung von je 85 dB(A) berücksichtigt wird.
Der Fuß der Rutsche wird durch eine Punktschallquelle mit einer L WA von ca. 100 dB(A) berücksichtigt.
8.5
Volleyballplätze
Im Freibad befinden sich zwei Volleyballplätze. Es wird davon ausgegangen, dass die Geräuschemissionen der Volleyballplätze einem Spiel 2:2 Personen ohne Schiedsrichter nach Tabelle 41 der VDI3770 (7) entsprechen. Die Schallleistung beträgt LWA = 84 dB(A). Da die Plätze
als Freizeitbeschäftigung genutzt werden ist die Annahme auch plausibel.
Die Quellenhöhe beträgt 1,6 m über dem Spielfeld.
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Baustatik
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Baudynamik
8.6
Anlagenbezogener Verkehr
8.6.1
Nicht öffentliche Parkplätze
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Gutachten
Parkplätze an Sportanlagen zählen gemäß § 1 Abs. 3 18.BImSchV zur Sportanlage, wenn diese
in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zu dieser stehen. Bei den bestehenden Parkflächen mit 32 Pkw-Stellplätzen ist dies zu bejahen. Die im Umfang der Nutzungserweiterung geplante Erweiterung der Parkfläche um weitere 59 Pkw-Stellplätze ist dann ebenfalls zur Sportanlage zuzurechnen und nach der 18.BImSchV zu beurteilen.
Als nicht öffentliche Parkplätze sind auch die Parkplätze an der Tennisanlage zu beurteilen. Hier
sind 32 Pkw-Stellplätze zu betrachten.
Die Bewegungshäufigkeiten der Parkplätze sind im Einzelnen dem Anhang A zu entnehmen.
Der Standort der Parkplätze ist Bild 3 zu entnehmen.
8.6.2
Öffentliche Parkplätze
Hinsichtlich zulässiger Grenzwerte / Richtwerte ist folgendes festzustellen:
Entsprechend 18. BImSchV (1) sind auch die öffentlichen Parkplätze sowie der durch den in
einem räumlich überschaubaren Bereich auftretende und überwiegend von der Sportanlage bestimmte Verkehr gemäß den anerkannten akustischen Grundregeln zu ermitteln und zu beurteilen. Insofern ist insbesondere die 16. BImSchV (8) für die öffentlichen Parkplätze und Straßen zu beachten und einschlägig. Darüber hinaus sind gemäß An- und Abfahrtswege sowie
Parkplätze so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei ist zu prüfen, ob ein Park & Ride-System mit dem ÖPNVTräger unter Berücksichtigung eines von der Wohnbebauung entfernt liegenden Parkplatzes die
zu erwartende Lärmbelastung vermindern kann.
Hierzu ist folgendes festzustellen:
Die Grenzwerte der 16. BImSchV (8) sind hier nicht anzuwenden, da die in (8)unter § 2 „Immissionsgrenzwerte“ aufgeführten Grenzwerte lediglich für den Bau oder die wesentliche Änderung
eines Verkehrsweges gelten, wobei entsprechend (8), § 1 „Anwendungsbereich“ eine Änderung
wesentlich ist, wenn
eine Straße um eine oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert
wird oder
durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf
mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird.
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Gutachten
Durch die geplanten Nutzungserweiterungen liegt keine wesentliche Änderung im Sinne von (8)
vor, da weder die Straßen / Parkplätze erweitert werden, noch ein erheblicher baulicher Eingriff
an den Verkehrswegen vorliegt. Auch ist zu beachten, dass gegenüber den bisher bereits stattfindenden Sportveranstaltungen keine Veränderung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist,
die eine Erhöhung um mehr als 3 dB verursacht. D.h. die Grenzwerte gemäß (8) sind nicht anzuwenden.
Insofern verbleibt hinsichtlich der schalltechnischen Beurteilung gemäß (1) die Gestaltung der
An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze, d.h. schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche der An- und Abfahrwege und Parkplätze sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Der Parkverkehr nutzt im Wesentlichen bereits vorhandene Parkplätze und verteilt sich auf diese. Weitergehende Maßnahmen sind nicht ersichtlich.
9
Schallausbreitung
9.1
Meteorologische Korrektur cmet
Nach den Empfehlungen des LANUV NRW zu cmet (9) kann im Rahmen von Prognosegutachten
der Meteorologie-Faktor c0 für die nächstgelegenen Station aus der Tabelle 1und 2 der Empfehlungen des LANUV NRW zu cmet (9) als Anhalt dienen. Im Berechnungsprogramm CadnaA ®
wurde dies in der Konfiguration entsprechend berücksichtigt (siehe Anhang B „CadnaA ® –
Berechnungskonfiguration“).
Für den Standort Erftstadt wird die Häufigkeitsverteilung der Windrichtungen der Messstation
Nörvenich aus den Empfehlungen des LANUV NRW zu cmet (9) herangezogen.
Windrichtung in Grad gegen Nord (Sektor jeweils +/- 15°)
Station
Nörvenich
9.2
0
30
60
90
120
150
180
210
240
270
300
330
3,8 3,3
2,3
4,9
10,4 10,6
9,0
9,9
12,7 17,5
9,7
5,9
Hindernisse
Standardmäßig werden keine Hindernisse auf dem Ausbreitungsweg berücksichtigt, wenn keine
langfristige Stabilität gegenüber Veränderungen in der Umgebungssituation angenommen werden kann. Der Wall neben der Tennisanlage wurde auf der sicheren Seite liegend vernachlässigt.
9.3
Oktaven
Die Schallleistungen der Schallquellen werden im Oktavspektrum von 31,5 bzw. 63 Hz bis 8 kHz
angegeben. Wenn für eine Schallquelle keine spektrale Angabe der Schallleistung vorhanden
ist, dann ist die Schallleistung in der Regel bei einem Oktavwert von 500 Hz einzugeben.
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9.4
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Gutachten
Bodenabsorption
Für die Berücksichtigung der Bodenabsorption ist das alternative Verfahren nach Kapitel 7.3.2
(nicht spektral) der E DIN ISO 9613-2 (5) verwendet worden.
9.5
Reflexionen
Es werden Reflexionen bis 3. Ordnung bei der Ausbreitungsrechnung im Programm CadnaA ®
berücksichtigt. Befinden sich Quellen unmittelbar vor einer Wand, wird entsprechend der eingestellten Konfiguration (siehe Anhang B „CadnaA® – Berechnungskonfiguration“) die Berücksichtigung einer Reflexion unterdrückt und stattdessen ein Raumwinkelmaß K0 von 3 dB berücksichtigt. Bei Quellen, die von zwei Wänden umgrenzt sind bzw. sich in einer Raumecke befinden
sind 6 dB bzw. 9 dB anzusetzen.
Bodenreflexion wird im Berechnungsprogramm CadnaA® entsprechend der eingestellten Konfiguration (siehe Anhang B „CadnaA ® – Berechnungskonfiguration“) automatisch berücksichtigt.
10
Ergebnisse, Beurteilung und Bewertung
10.1
Allgemeines
Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ist nach Nr.1.3.5 des Anhangs der 18.BImSchV (1)
grundsätzlich vom Mittelungspegel L Am gemäß folgender Gleichung auszugehen:
Lr 10 lg 1 / Tr T i10
0,1LAm ,i K I ,i KT ,i
Lr
= Beurteilungspegel
Tr
= Beurteilungszeitraum, hier: 16 Stunden für den Tag und lauteste Nachtstunde
Ti
= Teilzeiten
LAm,i = Mittelungspegel für eine Teilzeit Ti mit gleicher Geräuschemission
KI,i
= Zuschlag für Impulshaltigkeit
KT,i
= Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit
10.2
Mittelungspegel an den Immissionsorten
Die Berechnung der anteiligen Immissionspegel der ANLAGE erfolgte gemäß 18.BImSchV (1)
und E DIN ISO 9613-2 (5) mit Hilfe des Programms CadnaA®. Die Immissionsorthöhe der betrachteten Immissionsorte (siehe Bilder „Bild 1: Übersichtsplan mit Immissionsorten“) ist dem
Anhang B zu unserem Gutachten 4306-4 „Ergebnisse, Immissionsorte: Schalltechnische Daten
und Koordinaten“ zu entnehmen.
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-
Baudynamik
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Bauphysik
-
Gutachten
Zu beachten ist, dass der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit K R von 6 dB im
Programm CadnaA® bereits automatisch berücksichtigt wird.
Die Berechnung bezieht sich auf die Bezugszeiten aus Punkt 6.1.2.
Die Mittelungspegel sind im Anhang C zu unserem Gutachten 4306-4 ersichtlich.
Der Wall westlich des Tennisplatzes blieb somit bei der Schallausbreitungsberechnung zu unserem Gutachten 4306-4 unberücksichtigt, so dass bezogen auf das Grundstück Kölner Ring 176
geringfügig bessere Werte zu erwarten sind.
10.3
Zuschläge
10.3.1
Zuschlag für Impulshaltigkeit
Für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, ist nach Nr.1.3.3 des
Anhangs der 18.BImSchV (1), ein Zuschlag KI je nach Störwirkung mit 3 oder 6 dB anzusetzen.
Sofern Impulszuschläge zu berücksichtigen waren, sind diese in der Ermittlung der Schallleistungspegel gemäß VDI 3770 (7) bereits berücksichtigt.
10.3.2
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit
Für die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere
Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist, ist nach Nr.1.3.4 des Anhangs der 18.BImSchV (1), ein Zuschlag KT je nach Auffälligkeit mit 3 oder 6 dB anzusetzen.
Bei Anlagen, deren Geräusche nicht ton- oder informationshaltig sind, ist KT = 0 dB.
Die betrachtete Anlage wird lediglich kurzzeitig beim Betrieb der Beschallungsanlage wahrnehmbar sein. Für diese sehr kurzen Zeitabschnitte ist der Zuschlag bezogen auf die Beurteilungszeit vernachlässigbar.
10.4
Beurteilung
Vor dem Hintergrund der insgesamt sehr konservativen Betrachtung wurde im Gutachten 43064 auf die Betrachtung von Unsicherheiten verzichtet.
Die Beurteilung der Geräuschsituation gemäß 18. BImSchV (1) erfordert die Bildung von Beurteilungspegeln und den Vergleich dieser Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten.
Für die von den Anlagen emittierten Geräusche einschließlich der anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche wurden die Beurteilungspegel für den Tag außerhalb der Ruhezeiten L r,T und für den
Tag innerhalb der Ruhezeiten L r,R gemäß Nr. 1.3.5 des Anhangs der 18. BImSchV (1) an den
maßgeblichen Immissionsorten ermittelt.
Eine Gegenüberstellung der ermittelten Beurteilungspegel und der Immissionsrichtwerte ist im
Anhang C des Gutachtens 4306-4 dargestellt. In Bild 2 ist zur Veranschaulichung der Pegelverteilung eine beispielhafte Rasterberechnung für Variante PLAN mit 500 Zuschauern dargestellt.
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10.5
Maximalpegelbetrachtung
10.5.1
Sportveranstaltungen
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Gutachten
Nach § 2 Abs. 4 18.BImSchV (1) sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte für
den Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und für die Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Als möglicher Verursacher von Geräuschspitzen kommen bei Fußballspielen vor allem Schiedsrichterpfiffe mit einem Schallleistungspegel von 118 dB(A) infrage. Bei Leichtathletikübungen
sind vor allem Startklappen mit einem Pegel von 130 dB(A) und Pfiffe mit einem Schallleistungspegel von 118 dB(A) relevant. Bei Tennisspielen entstehen bei Ballwechseln Pegel von 95
dB(A), dies ist in der Berechnungsbasis nach dem Taktmaximalverfahren berücksichtigt.
Durch das Besucherverhalten (Zurufe etc.) wird ein Schallleistungspegel in Höhe von maximal
Lw = 105 dB(A) verursacht (Merkblätter Nr. 10 (10)).
An den Immissionsorten ergeben sich dann Maximalpegel bis
Lmax = 80 dB(A).
Das o.g. Maximalpegelkriterium wird damit eingehalten.
10.5.2
Geräusche außerhalb des Betriebsgrundstücks
Hinsichtlich der Maximalpegel für Geräuschquellen außerhalb des Betriebsgeländes sind das
Besucherverhalten im öffentlichen Bereich (z.B. lautes Rufen auf den Bürgersteigen) und der
durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge verursachten Spitzenpegel zu betrachten.
Durch Besucherverhalten bzw. an- und abfahrende Fahrzeuge wird ein Schallleistungspegel
von maximal Lw = 105 dB(A) (lautes Rufen nach VDI 3770 (7)) verursacht.
Dieser Schallleistungspegel führt im ungünstigsten Fall zu Maximalpegeln am nächstgelegenen
Wohnhaus in Höhe von Lmax = 87 dB(A).
Da diese Maximalpegel nicht dem Anlagengeräusch und damit den Richtwerten im Sinne der
der 18. BImSchV (1) zuzuordnen sind, kann die mögliche Störwirkung im öffentlichen Bereich
auch nicht an den Richtwerten aus der der 16. BImSchV (8) gemessen werden. Richtwerte für
diese Geräuschquellen fehlen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die durch menschliches
Verhalten verursachten Geräusche, auf die der Anlagenbetreiber keinen Einfluss hat, nach den
verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften zu begegnen ist.
Zur Beurteilung der Störwirkung wurde folgende Betrachtung angestellt:
Die hauptsächlich betroffenen Wohnungen im Umfeld des Kunstrasenplatzes liegen an auch
durch Straßenverkehr, LKW etc. befahrenen Straßen. Die zurzeit vorhandenen Maximalpegel
an den Wohnhäusern durch diese Schallquellen liegen in vergleichbarer Größenordnung. Die
Anwohner sind baulich und hinsichtlich ihrer Gewohnheiten (z.B. Lage des Schlafzimmers etc.)
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bereits auf diese Situation und die zurzeit vorhandenen Maximalpegel eingestellt. Durch die
Erweiterung der Nutzungsänderung des Kunstrasenplatzes werden sich die auftretenden Maximalpegel auf öffentlichen Flächen nicht verändern.
10.5.3
Parkplätze
Entsprechend Tabelle 34 der Parkplatzlärmstudie (6) ist zur Einhaltung des Maximalpegelkriteriums bei einem Immissionsrichtwert von 45 dB(A) tags in der Ruhezeit in einem allgemeinen
Wohngebiet ein Mindestabstand zwischen dem nächstgelegenen Immissionsort und dem
nächstgelegenen Stellplatz erforderlich. Zum Immissionsort Kölner Ring 176, der im allgemeinen Wohngebiet liegt, ist zur Einhaltung des Maximalpegelkriteriums ein Mindestabstand von 9
m erforderlich. Alle Stellplätze sind mehr als 9 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt, so
dass das Maximalpegelkriterium für den Tag für den Stellplatz an der Tennisanlage eingehalten
wird.
10.6
Bewertung
Die Immissionsrichtwerte (§ 2 Abs. 2 18.BImSchV (1)) für ein Mischgebiet werden eingehalten.
Somit sind die Anforderungen für gesunde Wohnverhältnisse in jedem Fall eingehalten. Die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet werden nur in der Ruhezeit im östlichen Teil
des Grundstückes Kölner Ring 176 um 4 dB(A) überschritten. Die Überschreitung des Richtwertes ist insbesondere Folge des konservativ betrachteten, schon seit langem vorhandenen Parkplatzes der Tennisanlage. Der Wall westlich des Tennisplatzes blieb bei der Ausbreitungsberechnung zu unserem Gutachten 4306-4 unberücksichtigt, weil dieses Gutachten i.W. auf den
neuen Fußballplatz bezogen erstellt wurde. Somit sind tatsächlich etwas bessere Verhältnisse
zu erwarten, als rechnerisch ermittelt wurde.
Auch vor dem Hintergrund der offensichtlichen Gemengelage sind keine baulichen Verbesserungsmaßnahmen erforderlich.
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Vorschläge zur Reduktion der Lärmbelastung
Im vorliegenden Fall kommen diverse Maßnahmen zur Abschirmung (Einfriedung) in Frage, um
die Schallimmissionen für die Außenwohnbereiche (Kölner Ring 176) zu optimieren.
Für den ohnehin erforderlichen Nachweis des Schutzes der neuen Gebäude gegen Außenlärm
unterscheidet die DIN 4109 Lärmpegelbereiche II bis VII denen in 5er Schritten „Maßgebliche
Außenlärmpegel“ von 56-60 bis >80 dB(A) zugeordnet sind. Die Geräuschbelastung aus Straßenverkehr liegt nach Angaben des LANUV NRW zwischen 50 und 55 dB(A). Angaben zum
Fluglärm sind den Karten des LANUV nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen für den Schallschutznachweis einen auf der sicheren Seite liegenden Außenlärmpegel
von
55 + 3 + 3 = ca. 61 dB(A) (Lärmpegelbereich III)
anzusetzen. Die Außenbauteile von Wohngebäuden müssen somit eine Mindestluftschalldämmung von
erfR´w,res von 35 dB(A)
aufweisen. Dieser Wert wird von üblichen Bauteilen erfüllt, ist aber im Rahmen der ohnehin für
die Baugenehmigung der einzelnen Gebäude notwendigen Schallschutznachweise im Einzelfall
nachzuweisen.
Quellenverzeichnis
1. 18. BImSchV. Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1588, 1790), zuletzt geändet durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl.
I S. 324). 2006.
2. BImSchG. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz). vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) : s.n., 2012.
3. OVG Berlin-Brandenburg. Az: 2 S 17.08. Beschluss vom 02.05.2007.
4. BVerwG. Az: 7 B 88.02 . Beschluss vom 11.02.2003.
5. E DIN ISO 9613-2. Akustik, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2:
Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO 9613-2: 1996). Berlin : Beuth Verlag GmbH,
September 1997.
6. Parkplatzlärmstudie, Untersuchung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und
Omnibusbahnhö-fen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen. München : Bayerisches
Landesamt für Umweltschutz, August 2007. 6. überarbeitete Auflage.
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7. VDI 3770. Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen. Berlin : Beuth
Verlag GmbH, September 2012.
8. 16. BImSchV. Sechszehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung). Juni 1990.
9. Empfehlungen des LANUV NRW zu cmet. Empfehlungen zur Bestimmung der
meteorologischen Dämpfung cmet gemäß DIN ISO 9613-2. 2011.
10. Merkblätter Nr. 10. „Geräuschimmissionsprognose von Sport- und Freizeitanlagen;
Berechnungshilfen“. s.l. : Landesumweltamt NRW, 1998 . Ausgabe 2.
11. DIN EN ISO 4871. Akustik, Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von
Maschinen und Geräten. Berlin : Beuth Verlag GmbH, März 1997.
12. DIN EN 27574-2. Akustik, Statistische Verfahren zur Festlegung und Nachprüfung
angegebener (oder vorgegebener) Geräuschemissionswerte von Maschinen und Geräten,
Teil 2: Verfahren für Angaben (oder Vorgaben) für Einzelmaschinen. Berlin : Beuth Verlag
GmbH, März 1989.
Erläuterungen zu den verwendeten Kurzzeichen
LW
in dB(A)
A-bewerteter Schallleistungspegel
LAm,T/N
in dB(A)
Mittelungspegel nach 18. BImSchV (1)
Lr,T/N
in dB(A)
Beurteilungspegel nach 18. BImSchV (1)
Lmax,T/N
in dB(A)
Maximalpegel nach 18. BImSchV (1)
N
Bew./h
Bewegungen pro Stunde nach Parkplatzlärmstudie (6)
cmet
in dB
Meteorologische Korrektur
c0
in dB
Faktor, der von den örtlichen Wetterstatistiken für Windgeschwindigkeit
und Windrichtung sowie Temperaturgradienten abhängt
K0
in dB
Raumwirkungsmaß/Richtwirkungsmaß
KT
in dB
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach 18. BImSchV (1)
KI
in dB
Zuschlag für Impulshaltigkeit nach 18. BImSchV (1)
M.
Markierung der Quelle bzgl. Aktivierung: “+“ oder leer bedeutet aktiviert,
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Ingenieurgesellschaft
Baustatik
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Baudynamik
Dr.-Ing. Fischbach mbH
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Bilder
Bild 1:
Übersichtsplan mit Immissionsorten
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Gutachten
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Bild 2:
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Übersichtsplan mit Immissionsorten
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wie Bild 2 aber ohne Hintergrund
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Parkplätze A bis W
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