Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
55 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und
Naturparkzentrum Friesheimer Busch
Zusammenfassende Erklärung
Inhalt:
1.
2.
3.
4.
5.
Verfahrensablauf
Bebauungsplanzielsetzung
Prüfung der Planungs- bzw. Standortalternativen
Berücksichtigung der Umweltbelange
Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
1.
Verfahrensablauf
Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die Aufstellung des Bebauungsplanes
erfolgte am 14.10.2008. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) fand am 27.10.2008 statt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 12.08.2008 bis 26.08.2008 in Form einer
vereinfachten Regelbeteiligung statt. Die „Offenlage“ bzw. die Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit von 20.01.2011 bis
einschl. 19.02.2011.
2.
Bebauungsplanzielsetzung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 154 soll entsprechend den städtebaulichen Entwicklungszielen einer nachhaltigen und ökologisch orientierten Stadtplanung sowie der Berücksichtigung
erhöhter gestalterischer Aspekte- die planungsrechtliche Voraussetzung für die Erweiterung
des Umwelt- und Naturparkzentrums Friesheimer Busch geschaffen werden, da aufgrund
der Lage des Plangebietes im Landschaftsschutzgebiet und im planerischen Außenbereich
eine weitere Entwicklung nur über einen Bebauungsplan möglich ist.
Eingefügt in die Umgebung soll die behutsame Erweiterung des bestehenden Umwelt- und
Naturparkzentrums ermöglicht werden. Geplant sind mittelfristig folgende bauliche
Maßnahmen:
Haus der Umweltbildung
Konzentration auf den Bereich Umweltbildung - Umweltbibliothek
Ausbau der Seminarräume incl. der Lagermöglichkeiten für Bildungsmaterialien
Informationsbereich Erneuerbare Energien
Ergänzung des Bereichs durch eine Ausstellung zu ‚Nachwachsenden
Rohstoffen’(Kooperationsprojekt mit Biotec Rhein-Erft e.V.)
Informationsbereich Boden
Bau eines Bodenerlebnisparks
Informationsbereich ‚Unsere Natur und Umwelt – Naturpark Rheinland’
Zentraler
Informationsund
Verwaltungsbereich
Gemeinwohlzentrums und der Natur- und Umweltverbände.
3.
Prüfung der Planungs- bzw. Standortalternativen
unter
Einbeziehung
des
Da es sich um eine Erweiterung eines bestehenden Standortes handelt, für eine Verlegung
des Zentrums kein Bedarf besteht, kein anderer möglicher Standort in Frage kommt und von
der Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange keine gravierenden Bedenken
vorgetragen wurden, sind keine Standortalternativen untersucht worden. Der wirksame
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt weist den Bereich des Umwelt- und
Naturparkzentrums als „Sonstige Grünfläche, Zweckbindung: Umweltstation“ aus, weshalb
keine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig ist. Alternative Flächen sind für eine
derartige Einrichtung im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Da die weiteren Planungen
zum Umwelt- und Naturparkzentrum noch nicht detailliert ausgearbeitet sind, wurden auch
nicht verschiedene Varianten diskutiert, sondern die überbaubaren Flächen derart verteilt,
dass möglichst flexibel bauliche Anlagen geplant werden können. Dabei wird durch sehr
niedrige Grundflächenzahlen eine zu starke Versiegelung eingeschränkt.
4.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB zur
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
wurden. Untersucht wurden dabei die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter
Mensch, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kulturgüter sowie deren
Wechselwirkungen. Im folgenden Text wird der Umgang mit den abwägungserheblichen
Umweltbelangen dargestellt:
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze befindet sich die in der Denkmalliste der Stadt
Erftstadt als ortsfestes Bodendenkmal eingetragene Römerstraße (Nr. 38 b der Denkmalliste
gem. § 3 DSCHG der Stadt Erftstadt) mit einem Schutzstreifen von insgesamt 22 m Breite.
Das Bodendenkmal ist im Plan nachrichtlich dargestellt.
Schutzgut Boden
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen Blatt 5306 weist für BP-Nr.154
Pseudogleye und Parabraunerde-Pseudogleye aus.
Die Pseudogleye und Parabraunerde-Pseudogleye sind schluffige Lehmböden aus Löß, z.T.
kiesig, deren Wertzahlen der Bodenschätzung nur Werte zwischen 40 und 60 erreichen.
Entsprechend ist auch nur ein mittlerer Ertrag zu erwarten, stellenweise sogar ein nur
geringer. Die nutzbare Wasserkapazität ist mittel bis gering, die Sorptionsfähigkeit allgemein
mittel. Die Bearbeitbarkeit der Böden ist durch kurzfristige, z.T. durch langfristige
Vernässung erschwert. Ertragssteigerung kann durch Entwässerung erzielt werden. Die
Böden sind sehr empfindlich gegenüber Bodendruck und leicht verschlämmbar. Sie weisen
mittlere, stellenweise sogar starke Staunässe in 0 – 7 dm Tiefe über verdichtetem
Unterboden auf. Aufgrund ihres ausgeprägten Wechsels von Vernässung und Austrocknung
werden diese Böden auch „Stundenböden“ genannt. Im nördlichen Bereich sind infolge der
Relief- und Bodenveränderungen durch die Anlage von Wällen um die 300 Munitionshütten
sowie durch die jahrzehntelange Pflegemahd die Böden teilweise stark ausgemagert.
Das Grundwasser ist stark abgesenkt. Es sind besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich ggf. auch bei der Bauwerksabdichtung aufgrund des
zukünftigen Wiederanstieges des Grundwassers nach Beendigung der braunkohlebedingten
Grundwasserabsenkung zu treffen. Eine entsprechende textliche Kennzeichnung als
„Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“ sollte in den
Bebauungsplan aufgenommen worden.
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen für das Gebiet in der Mitte des Plangebiets
vor. Hier befindet sich eine genehmigte Ablagerung von asbesthaltigen Baustoffen der früheren
Militärgebäude in Form einer Monodeponie, welche im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises
verzeichnet ist. Diese Fläche ist als Ablagerung im BP gekennzeichnet. Sie ist mit einem
Verbot der Überbauung belegt und ist von tiefwurzelnder Bepflanzung freizuhalten.
Die Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt werden dadurch vermieden, dass die
Bauflächen nicht erweitert sondern auf dem bestehenden Stand festgesetzt werden.
Außerdem können die Eingriffe im Bereich der geplanten fußläufigen Verbindungen durch
die Verwendung von teilversickerungsfähigen Materialien vermindert werden. Hier sind
ausschließlich folgende Materialien auf unversiegeltem Untergrund zuzulassen:
•
•
•
•
versickerungsfähiges oder breitfugiges Pflaster (Ökopflaster)
Mosaik- und Kleinpflaster mit großen offenen Fugen von mind. 1,5 cm Breite
Rasengitterstein
wassergebundene Decken
Schutzgut Wasser
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung (Stand:
13.07.1998) zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage
Erftstadt-Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen
innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern öffentlicher Belange mit
Schreiben vom 13.07.1998 zugesandte Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim (Wasserschutzgebietsverordnung E.Dirmerzheim) zu beachten.
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie
in der Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten
Niederschlagsversickerung und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen.
Wie im vorhergehenden Kapitel zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der
Versiegelung im Plangebiet durch folgende Maßnahmen verringert werden:
•
Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien innerhalb
der öffentlichen Parkanlage, innerhalb der Ausgleichsflächen und bei der
Wegeverbindung südlich des Versickerungsbeckens der B265n
Gem. § 51 LWG Abs. 1 ist das Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder
wirtschaftliche Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Dies ist im Plangebiet jedoch nicht
der Fall:
Die anfallenden Schmutzwässer aus den im Plangebiet bestehenden und noch zu
errichtenden baulichen Anlagen werden gesammelt und in eine Kleinkläranlage
(Wurzelraumkläranlage) im Osten des Plangebietes geleitet. Die Belastungswerte der
Kläranlage werden halbjährlich von der zuständigen Behörde geprüft, es kam bisher zu
keinen Beanstandungen, da die Ergebnisse weit unter den zulässigen Grenzwerten lagen.
Das im Bereich des Plangebiets anfallende Niederschlagwasser von den Dach- und
Verkehrsflächen wird zum Teil vor Ort über Rigolen versickert und zum Teil über ein
bestehendes Rohrsystem in die Teiche im Osten des Plangebiets geleitet, bevor es den
Vorfluter erreicht.
Das Oberflächenwasser von der im Plangebiet liegenden Zufahrtstraße fließt über die
straßenbegleitenden Kanäle ebenfalls in das bestehende Rohreitungssystem zu den
Klärteichen und anschließend in den Vorfluter.
Der ökologisch orientierte Umgang mit Niederschlags- und Schmutzwasser ist auch Teil des
pädagogischen Konzepts des Umwelt- und Naturparkzentrums und wird beispielsweise über
das Wasserfenster am Hauptteich anschaulich visualisiert.
Im Plangebiet als „Wasserfläche“ festgesetzt sind der kleine Teich inmitten des
Betriebsgeländes, die beiden Klärteiche nebst Wurzelraumbereich der Kleinkläranlage und
der kleine Graben im Waldbereich sowie der große Graben im zentralen Bereich.
Schutzgüter Luft und Klima
Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen
Sommern (Julimittel ca. 17°C) und milden Wintern (J anuarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm. Die geringe mittlere Windstärke
(Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala in Verbindung mit den
föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und SüdwestwindWetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes "Klima / Luft" zur Klimaregeneration
werden folgende Funktionen zugrunde gelegt:
•
Produktion und Transport von Frisch-/Kaltluft
•
Verbesserung des Luftaustausches
•
Temperaturminderung
•
Windschutz
•
Luftregeneration / Verdünnung oder Abbau von Luftverunreinigungen (z.B.
Staubfilterung durch Vegetationsbestände)
Klimaökologisch wirksame Elemente, die diese Funktionen ausüben, sind im Plangebiet mit
seinen Gehölzbeständen im Friesheimer Busch sowie den Randgehölzen um das
Umweltzentrum in großem Umfang vorhanden. Diese Strukturen bleiben erhalten.
Eingriffe in für klimatische Wohlfahrtswirkungen relevante Gehölzflächen des Plangebiets
sind nicht geplant, so dass auch aufgrund der Tatsache, dass nur in sehr geringem Maße
klimaökologische Bedarfsräume von der Freifläche profitieren, der Eingriff in das Schutzgut
Klima und Luft als ausgeglichen angenommen werden kann.
Die nicht mit Gehölzen bestandenen Freiflächen des Planungsraumes übernehmen
klimatische Funktionen wie Kaltluftentstehung und Verdunstung. Im Vergleich zu
versiegelten Flächen wird hier die einfallende Sonnen- und Wärmeenergie absorbiert und in
Wachstums-, Kühlungs- und Verdunstungsprozesse der Pflanzen umgesetzt. Es ergeben
sich temperatursenkende und luftfeuchtigkeitserhöhende Effekte.
Klimaökologische Bedarfsräume befinden sich im Umfeld des Plangebietes nicht. So bleiben
die Wohlfahrtswirkungen des Klimatops weitgehend auf den Bereich des Plangebietes selbst
sowie auf das unmittelbare Umfeld beschränkt.
Im Bereich des neu geplanten Bodenerlebnisparks im östlichen Teil des Plangebietes wird
ein kleiner Teil eines Kaltluftentstehungsgebiets gestört. Durch die geplante Befestigung der
Gehwege mit wasserdurchlässigen Materialien werden die Eingriffe jedoch vermindert und
es kommt kaum zu klimatischen Belastungen infolge von Flächenversiegelungen. Eine
Ableitung des Niederschlagswassers in die Kanalisation findet nicht statt. Zwar wird auch auf
teilversiegelten Flächen die einfallende Sonnen- und Wärmeenergie reflektiert, durch die
Versickerung des Niederschlagswassers direkt vor Ort kann das Niederschlagswasser
jedoch im Plangebiet verdunsten und die klimatischen Wohlfahrtswirkungen bleiben dem
Plangebiet erhalten.
.
Schutzgut Landschaft
Städtebauliches Ziel ist der Schutz des Landschaftsbildes im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und die Neugestaltung des Ortsbildes.
Der für das Plangebiet gültige Landschaftsplan Nr. 4 - Zülpicher Börde - weist den Teil des
Friesheimer Buschs, in dem das Umwelt- und Naturparkzentrum liegt, als
Landschaftsschutzgebiet mit der Nr. 2.2-6 aus. Dieser Schutz dient der Sicherung der das
nördlich angrenzende Naturschutzgebiet (2.1-1) und das südlich angrenzende Naturdenkmal
(2.4-17) umgebenden Flächen vor Veränderungen, die sich negativ auf die unter Naturschutz
gestellten Objekte und Bereiche auswirken können. Außerdem soll mit dem Schutz die
Wiederherstellung von Bereichen der Landschaft gewährleistet werden und deren späterer
Erhalt als wichtige Teile für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild gesichert werden.
Das Plangebiet ist geprägt von offenen Wiesenflächen, verwilderten Bereichen, Obstwiesen
verschiedener Obstsorten im Süden des Geländes, altem Gehölzbestand im Bereich des
Umweltbildungsgebäudes, den Betonstraßen und den umgenutzten eingeschossigen
Holzbauten mit flachen Satteldächern aus der Zeit der militärischen Nutzung, den
Schulungs- und Informationseinrichtungen des Umwelt- und Naturparkzentrums sowie
mehreren kleinen Wasserflächen. Das Gelände ist neben einer Einzäunung auch durch
Gehölzbepflanzungen abgegrenzt und in die Umgebung des Friesheimer Buschs
eingebunden.
Eingriffe in das Landschaftsbild werden durch die Planung im Bereich des geplanten
Bodenerlebnisparks und der Anbauten an bestehende Gebäude (Umweltbildungshaus,
‚Wache’) vorbereitet. Durch die bestehende gute Durchgrünung des Plangebietes sowie der
Heckenzüge als natürlichen Sichtschutz entlang der Plangebietsgrenzen ist keine erhebliche
Minderung des Landschaftsbildes durch die geplanten Maßnahmen zu erwarten.
Im Interesse eines einheitlichen, attraktiven äußeren Erscheinungsbildes des zukünftigen
Naturparkzentrums werden die Freiflächen hinsichtlich der Nutzungskonzeption der
verwendeten Materialien (u.a. für Bodenbefestigungen) und der Ausstattung (Möblierung,
Hinweiszeichen, Beschilderung, Wegweiser etc.) insbesondere mit der Architektur, den
Materialien und Farben der geplanten Bebauung sowie den geplanten Nutzungen des
Bodenerlebnisparks natur- und landschaftsbildverträglich gestaltet. Zudem wird die
Verwendung von Fassaden und Dachbegrünungen für die einzelnen Bauvorhaben geprüft
werden
5. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen (gem. § 3 Abs. 1 und 2
sowie § 4 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch) vorgetragenen Stellungnahmen bzw. Äußerungen
wurden wie folgt aufgenommen und gewertet:
Die von folgenden Behörden und Träger öffentlicher Belange im Planverfahren
vorgetragenen Anregungen und Hinweise waren bereits im BP- Entwurf berücksichtigt oder
sind im Rahmen der Ausbauplanung zu beachten:
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Amt für Kreisplanung und Umweltschutz
Die Anregungen bezüglich Eingrünung und Änderungen der Legende, der Hinweis zum
Naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahren, der Hinweis zur Artenschutzrechtlichen
Vorprüfung werden entsprochen.
Der Erhalt des schutzwürdigen Baumbestands wird über eine textliche Festsetzung
gesichert, die besagt, dass die vorhandenen Gehölzbestände erhalten und entwickelt
werden sollen.
Nicht aufgenommen wird die Festsetzung eines Gestaltungsgrundsatzes, dass Architektur,
Materialien und Farben der Gebäude so zu wählen sind, dass sich Gebäude in die
Landschaft einfügen. Der Grund dafür ist, dass diese Formulierungen nicht eindeutig genug
sind, um als bauordnungsrechtliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen
werden zu können. Sollte die Materialwahl und Farbgestaltung bereits im Vorhinein
festgesetzt als örtliche Bauvorschrift festgesetzt werden, könnte sich die Realisierung der
individuell zu planenden baulichen Anlagen des Naturparkzentrums, die heute noch nicht
geplant und vorhersehbar sind, als zu kompliziert und unflexibel erweisen. Als öffentlicher
Bauträger, der ein attraktives Naturparkzentrum erstellen und betreiben will, wird die Stadt
Erftstadt zudem von sich aus darauf Wert legen, dass sich die baulichen Anlagen in die
Landschaft einfügen. Von außerhalb des Geländes werden die Bauwerke durch die
festgesetzte und bereits vorhandene Eingrünung ohnehin nicht zu sehen sein.
Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege
Der Anregung, dass ein Hinweis in den Umweltbericht einzufügen ist, dass bisher keine
systematische Erfassung der Bodendenkmäler im Bereich des Plangebiets durchgeführt
wurde, wird entsprochen.