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Beschlussvorlage (Zusammenfassende Erklärung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
55 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 154, Erftstadt-Friesheim, Umwelt- und Naturparkzentrum Friesheimer Busch Zusammenfassende Erklärung Inhalt: 1. 2. 3. 4. 5. Verfahrensablauf Bebauungsplanzielsetzung Prüfung der Planungs- bzw. Standortalternativen Berücksichtigung der Umweltbelange Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 1. Verfahrensablauf Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte am 14.10.2008. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand am 27.10.2008 statt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 12.08.2008 bis 26.08.2008 in Form einer vereinfachten Regelbeteiligung statt. Die „Offenlage“ bzw. die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit von 20.01.2011 bis einschl. 19.02.2011. 2. Bebauungsplanzielsetzung Mit dem Bebauungsplan Nr. 154 soll entsprechend den städtebaulichen Entwicklungszielen einer nachhaltigen und ökologisch orientierten Stadtplanung sowie der Berücksichtigung erhöhter gestalterischer Aspekte- die planungsrechtliche Voraussetzung für die Erweiterung des Umwelt- und Naturparkzentrums Friesheimer Busch geschaffen werden, da aufgrund der Lage des Plangebietes im Landschaftsschutzgebiet und im planerischen Außenbereich eine weitere Entwicklung nur über einen Bebauungsplan möglich ist. Eingefügt in die Umgebung soll die behutsame Erweiterung des bestehenden Umwelt- und Naturparkzentrums ermöglicht werden. Geplant sind mittelfristig folgende bauliche Maßnahmen: Haus der Umweltbildung  Konzentration auf den Bereich Umweltbildung - Umweltbibliothek  Ausbau der Seminarräume incl. der Lagermöglichkeiten für Bildungsmaterialien Informationsbereich Erneuerbare Energien  Ergänzung des Bereichs durch eine Ausstellung zu ‚Nachwachsenden Rohstoffen’(Kooperationsprojekt mit Biotec Rhein-Erft e.V.) Informationsbereich Boden  Bau eines Bodenerlebnisparks Informationsbereich ‚Unsere Natur und Umwelt – Naturpark Rheinland’ Zentraler Informationsund Verwaltungsbereich Gemeinwohlzentrums und der Natur- und Umweltverbände. 3. Prüfung der Planungs- bzw. Standortalternativen unter Einbeziehung des Da es sich um eine Erweiterung eines bestehenden Standortes handelt, für eine Verlegung des Zentrums kein Bedarf besteht, kein anderer möglicher Standort in Frage kommt und von der Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange keine gravierenden Bedenken vorgetragen wurden, sind keine Standortalternativen untersucht worden. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt weist den Bereich des Umwelt- und Naturparkzentrums als „Sonstige Grünfläche, Zweckbindung: Umweltstation“ aus, weshalb keine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig ist. Alternative Flächen sind für eine derartige Einrichtung im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Da die weiteren Planungen zum Umwelt- und Naturparkzentrum noch nicht detailliert ausgearbeitet sind, wurden auch nicht verschiedene Varianten diskutiert, sondern die überbaubaren Flächen derart verteilt, dass möglichst flexibel bauliche Anlagen geplant werden können. Dabei wird durch sehr niedrige Grundflächenzahlen eine zu starke Versiegelung eingeschränkt. 4. Berücksichtigung der Umweltbelange Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Untersucht wurden dabei die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kulturgüter sowie deren Wechselwirkungen. Im folgenden Text wird der Umgang mit den abwägungserheblichen Umweltbelangen dargestellt: Entlang der östlichen Plangebietsgrenze befindet sich die in der Denkmalliste der Stadt Erftstadt als ortsfestes Bodendenkmal eingetragene Römerstraße (Nr. 38 b der Denkmalliste gem. § 3 DSCHG der Stadt Erftstadt) mit einem Schutzstreifen von insgesamt 22 m Breite. Das Bodendenkmal ist im Plan nachrichtlich dargestellt. Schutzgut Boden Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen Blatt 5306 weist für BP-Nr.154 Pseudogleye und Parabraunerde-Pseudogleye aus. Die Pseudogleye und Parabraunerde-Pseudogleye sind schluffige Lehmböden aus Löß, z.T. kiesig, deren Wertzahlen der Bodenschätzung nur Werte zwischen 40 und 60 erreichen. Entsprechend ist auch nur ein mittlerer Ertrag zu erwarten, stellenweise sogar ein nur geringer. Die nutzbare Wasserkapazität ist mittel bis gering, die Sorptionsfähigkeit allgemein mittel. Die Bearbeitbarkeit der Böden ist durch kurzfristige, z.T. durch langfristige Vernässung erschwert. Ertragssteigerung kann durch Entwässerung erzielt werden. Die Böden sind sehr empfindlich gegenüber Bodendruck und leicht verschlämmbar. Sie weisen mittlere, stellenweise sogar starke Staunässe in 0 – 7 dm Tiefe über verdichtetem Unterboden auf. Aufgrund ihres ausgeprägten Wechsels von Vernässung und Austrocknung werden diese Böden auch „Stundenböden“ genannt. Im nördlichen Bereich sind infolge der Relief- und Bodenveränderungen durch die Anlage von Wällen um die 300 Munitionshütten sowie durch die jahrzehntelange Pflegemahd die Böden teilweise stark ausgemagert. Das Grundwasser ist stark abgesenkt. Es sind besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich ggf. auch bei der Bauwerksabdichtung aufgrund des zukünftigen Wiederanstieges des Grundwassers nach Beendigung der braunkohlebedingten Grundwasserabsenkung zu treffen. Eine entsprechende textliche Kennzeichnung als „Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“ sollte in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen für das Gebiet in der Mitte des Plangebiets vor. Hier befindet sich eine genehmigte Ablagerung von asbesthaltigen Baustoffen der früheren Militärgebäude in Form einer Monodeponie, welche im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises verzeichnet ist. Diese Fläche ist als Ablagerung im BP gekennzeichnet. Sie ist mit einem Verbot der Überbauung belegt und ist von tiefwurzelnder Bepflanzung freizuhalten. Die Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt werden dadurch vermieden, dass die Bauflächen nicht erweitert sondern auf dem bestehenden Stand festgesetzt werden. Außerdem können die Eingriffe im Bereich der geplanten fußläufigen Verbindungen durch die Verwendung von teilversickerungsfähigen Materialien vermindert werden. Hier sind ausschließlich folgende Materialien auf unversiegeltem Untergrund zuzulassen: • • • • versickerungsfähiges oder breitfugiges Pflaster (Ökopflaster) Mosaik- und Kleinpflaster mit großen offenen Fugen von mind. 1,5 cm Breite Rasengitterstein wassergebundene Decken Schutzgut Wasser Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung (Stand: 13.07.1998) zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugesandte Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim (Wasserschutzgebietsverordnung E.Dirmerzheim) zu beachten. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie in der Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten Niederschlagsversickerung und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen. Wie im vorhergehenden Kapitel zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung im Plangebiet durch folgende Maßnahmen verringert werden: • Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien innerhalb der öffentlichen Parkanlage, innerhalb der Ausgleichsflächen und bei der Wegeverbindung südlich des Versickerungsbeckens der B265n Gem. § 51 LWG Abs. 1 ist das Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder wirtschaftliche Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Dies ist im Plangebiet jedoch nicht der Fall: Die anfallenden Schmutzwässer aus den im Plangebiet bestehenden und noch zu errichtenden baulichen Anlagen werden gesammelt und in eine Kleinkläranlage (Wurzelraumkläranlage) im Osten des Plangebietes geleitet. Die Belastungswerte der Kläranlage werden halbjährlich von der zuständigen Behörde geprüft, es kam bisher zu keinen Beanstandungen, da die Ergebnisse weit unter den zulässigen Grenzwerten lagen. Das im Bereich des Plangebiets anfallende Niederschlagwasser von den Dach- und Verkehrsflächen wird zum Teil vor Ort über Rigolen versickert und zum Teil über ein bestehendes Rohrsystem in die Teiche im Osten des Plangebiets geleitet, bevor es den Vorfluter erreicht. Das Oberflächenwasser von der im Plangebiet liegenden Zufahrtstraße fließt über die straßenbegleitenden Kanäle ebenfalls in das bestehende Rohreitungssystem zu den Klärteichen und anschließend in den Vorfluter. Der ökologisch orientierte Umgang mit Niederschlags- und Schmutzwasser ist auch Teil des pädagogischen Konzepts des Umwelt- und Naturparkzentrums und wird beispielsweise über das Wasserfenster am Hauptteich anschaulich visualisiert. Im Plangebiet als „Wasserfläche“ festgesetzt sind der kleine Teich inmitten des Betriebsgeländes, die beiden Klärteiche nebst Wurzelraumbereich der Kleinkläranlage und der kleine Graben im Waldbereich sowie der große Graben im zentralen Bereich. Schutzgüter Luft und Klima Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und milden Wintern (J anuarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm. Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und SüdwestwindWetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes "Klima / Luft" zur Klimaregeneration werden folgende Funktionen zugrunde gelegt: • Produktion und Transport von Frisch-/Kaltluft • Verbesserung des Luftaustausches • Temperaturminderung • Windschutz • Luftregeneration / Verdünnung oder Abbau von Luftverunreinigungen (z.B. Staubfilterung durch Vegetationsbestände) Klimaökologisch wirksame Elemente, die diese Funktionen ausüben, sind im Plangebiet mit seinen Gehölzbeständen im Friesheimer Busch sowie den Randgehölzen um das Umweltzentrum in großem Umfang vorhanden. Diese Strukturen bleiben erhalten. Eingriffe in für klimatische Wohlfahrtswirkungen relevante Gehölzflächen des Plangebiets sind nicht geplant, so dass auch aufgrund der Tatsache, dass nur in sehr geringem Maße klimaökologische Bedarfsräume von der Freifläche profitieren, der Eingriff in das Schutzgut Klima und Luft als ausgeglichen angenommen werden kann. Die nicht mit Gehölzen bestandenen Freiflächen des Planungsraumes übernehmen klimatische Funktionen wie Kaltluftentstehung und Verdunstung. Im Vergleich zu versiegelten Flächen wird hier die einfallende Sonnen- und Wärmeenergie absorbiert und in Wachstums-, Kühlungs- und Verdunstungsprozesse der Pflanzen umgesetzt. Es ergeben sich temperatursenkende und luftfeuchtigkeitserhöhende Effekte. Klimaökologische Bedarfsräume befinden sich im Umfeld des Plangebietes nicht. So bleiben die Wohlfahrtswirkungen des Klimatops weitgehend auf den Bereich des Plangebietes selbst sowie auf das unmittelbare Umfeld beschränkt. Im Bereich des neu geplanten Bodenerlebnisparks im östlichen Teil des Plangebietes wird ein kleiner Teil eines Kaltluftentstehungsgebiets gestört. Durch die geplante Befestigung der Gehwege mit wasserdurchlässigen Materialien werden die Eingriffe jedoch vermindert und es kommt kaum zu klimatischen Belastungen infolge von Flächenversiegelungen. Eine Ableitung des Niederschlagswassers in die Kanalisation findet nicht statt. Zwar wird auch auf teilversiegelten Flächen die einfallende Sonnen- und Wärmeenergie reflektiert, durch die Versickerung des Niederschlagswassers direkt vor Ort kann das Niederschlagswasser jedoch im Plangebiet verdunsten und die klimatischen Wohlfahrtswirkungen bleiben dem Plangebiet erhalten. . Schutzgut Landschaft Städtebauliches Ziel ist der Schutz des Landschaftsbildes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und die Neugestaltung des Ortsbildes. Der für das Plangebiet gültige Landschaftsplan Nr. 4 - Zülpicher Börde - weist den Teil des Friesheimer Buschs, in dem das Umwelt- und Naturparkzentrum liegt, als Landschaftsschutzgebiet mit der Nr. 2.2-6 aus. Dieser Schutz dient der Sicherung der das nördlich angrenzende Naturschutzgebiet (2.1-1) und das südlich angrenzende Naturdenkmal (2.4-17) umgebenden Flächen vor Veränderungen, die sich negativ auf die unter Naturschutz gestellten Objekte und Bereiche auswirken können. Außerdem soll mit dem Schutz die Wiederherstellung von Bereichen der Landschaft gewährleistet werden und deren späterer Erhalt als wichtige Teile für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild gesichert werden. Das Plangebiet ist geprägt von offenen Wiesenflächen, verwilderten Bereichen, Obstwiesen verschiedener Obstsorten im Süden des Geländes, altem Gehölzbestand im Bereich des Umweltbildungsgebäudes, den Betonstraßen und den umgenutzten eingeschossigen Holzbauten mit flachen Satteldächern aus der Zeit der militärischen Nutzung, den Schulungs- und Informationseinrichtungen des Umwelt- und Naturparkzentrums sowie mehreren kleinen Wasserflächen. Das Gelände ist neben einer Einzäunung auch durch Gehölzbepflanzungen abgegrenzt und in die Umgebung des Friesheimer Buschs eingebunden. Eingriffe in das Landschaftsbild werden durch die Planung im Bereich des geplanten Bodenerlebnisparks und der Anbauten an bestehende Gebäude (Umweltbildungshaus, ‚Wache’) vorbereitet. Durch die bestehende gute Durchgrünung des Plangebietes sowie der Heckenzüge als natürlichen Sichtschutz entlang der Plangebietsgrenzen ist keine erhebliche Minderung des Landschaftsbildes durch die geplanten Maßnahmen zu erwarten. Im Interesse eines einheitlichen, attraktiven äußeren Erscheinungsbildes des zukünftigen Naturparkzentrums werden die Freiflächen hinsichtlich der Nutzungskonzeption der verwendeten Materialien (u.a. für Bodenbefestigungen) und der Ausstattung (Möblierung, Hinweiszeichen, Beschilderung, Wegweiser etc.) insbesondere mit der Architektur, den Materialien und Farben der geplanten Bebauung sowie den geplanten Nutzungen des Bodenerlebnisparks natur- und landschaftsbildverträglich gestaltet. Zudem wird die Verwendung von Fassaden und Dachbegrünungen für die einzelnen Bauvorhaben geprüft werden 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen (gem. § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch) vorgetragenen Stellungnahmen bzw. Äußerungen wurden wie folgt aufgenommen und gewertet: Die von folgenden Behörden und Träger öffentlicher Belange im Planverfahren vorgetragenen Anregungen und Hinweise waren bereits im BP- Entwurf berücksichtigt oder sind im Rahmen der Ausbauplanung zu beachten: Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Amt für Kreisplanung und Umweltschutz Die Anregungen bezüglich Eingrünung und Änderungen der Legende, der Hinweis zum Naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahren, der Hinweis zur Artenschutzrechtlichen Vorprüfung werden entsprochen. Der Erhalt des schutzwürdigen Baumbestands wird über eine textliche Festsetzung gesichert, die besagt, dass die vorhandenen Gehölzbestände erhalten und entwickelt werden sollen. Nicht aufgenommen wird die Festsetzung eines Gestaltungsgrundsatzes, dass Architektur, Materialien und Farben der Gebäude so zu wählen sind, dass sich Gebäude in die Landschaft einfügen. Der Grund dafür ist, dass diese Formulierungen nicht eindeutig genug sind, um als bauordnungsrechtliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden zu können. Sollte die Materialwahl und Farbgestaltung bereits im Vorhinein festgesetzt als örtliche Bauvorschrift festgesetzt werden, könnte sich die Realisierung der individuell zu planenden baulichen Anlagen des Naturparkzentrums, die heute noch nicht geplant und vorhersehbar sind, als zu kompliziert und unflexibel erweisen. Als öffentlicher Bauträger, der ein attraktives Naturparkzentrum erstellen und betreiben will, wird die Stadt Erftstadt zudem von sich aus darauf Wert legen, dass sich die baulichen Anlagen in die Landschaft einfügen. Von außerhalb des Geländes werden die Bauwerke durch die festgesetzte und bereits vorhandene Eingrünung ohnehin nicht zu sehen sein. Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege Der Anregung, dass ein Hinweis in den Umweltbericht einzufügen ist, dass bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler im Bereich des Plangebiets durchgeführt wurde, wird entsprochen.