Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 217/2013
Az.: 63 -BM 262 / BoD-041
Amt: - 63 BeschlAusf.: - - 63 - Datum: 13.05.2013
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
11.06.2013
BM / Dezernent
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Eintragung in die Denkmalliste (Teil B) der Stadt Erftstadt
Eintragung eines Kreisgraben (Reihengräberfeld) in die städtische Denkmalliste (Teil
B) unter der lfd. BoD-Nr. 041
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
gez. Overhoff
Erftstadt, den 24. Mai 2013
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Eintragung des Kreisgrabens (Reihengräberfeld) gemäß vorliegendem Antrag vom 12.12.2012 des Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
in der Gemarkung X, Flur X, Flurstück X in Erftstadt unter der lfd. BoD-Nr. 041.
Begründung:
Der Kreisgraben (Reihengräberfeld) kann als Rest eines Hügelgrabens angesehen werden. Diese
Anlage weist einen Durchmesser von 22m auf, und gehört damit zu den größeren Anlagen seiner
Art im Rheinland. Weitere Kreisgräben befinden sich in unmittelbarer Nähe. Bei dem im Luftbildbefund dargestellten Kreisgraben handelt es sich nur um einen Ausschnitt der ehemals vorhandenen Gräberfelder. Der Kreisgraben dokumentiert einen Grabhügel, der als zentraler Bestattungsort anzusprechen ist und in dem und / oder um den herum weitere Bestattungen erfolgten.
Dabei dürfte es sich in erster Linie um Brandgräber mit Urnenbestattungen gehandelt haben.
Für den Schutz und Erhalt der Kreisgrabenanlage (Reihengräber) stehen wissenschaftliche
Gründe im Vordergrund, da sich an den erhaltenen Zeugnissen im Boden noch offene Fragen zur
metallzeitlichen Besiedlung und den Bestattungsriten klären lassen.
An der Erhaltung des Bodendenkmals besteht ein öffentliches Interesse, da es für die Geschichte
des Menschen, der Stadt Erftstadt und seiner Umgebung bedeutend ist und insbesondere volkskundliche und siedlungsgeschichtliche Gründe für seine Erhaltung sprechen.
Die Voraussetzungen des § 2 DSchG NW sind somit als erfüllt anzusehen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung und Eintragung in die Denkmalliste vorliegen, empfiehlt die Verwaltung der Unterschutzstellung dieser Kreisgrabenanlage zuzustimmen.
In Vertretung
(Erner)
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