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Antrag (Antrag bzgl. Beschwerden über ordnungsrechtliche Verstöße im Bereich des Edeka-Marktes in E.-Liblar)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 226/2013 Az.: Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 16.05.2013 gez. Overhoff 23.05.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 11.06.2013 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Beschwerden über ordnungsrechtliche Verstöße im Bereich des EdekaMarktes in E.-Liblar Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die Beschwerde des Herrn Nonnenbruch (Betreiber Edeka Bürgerplatz) vom 01.05.2013 ist am 02.05.2013 als Fax und am 06.05.2013 im Original beim Bauordnungsamt der Stadt Erftstadt eingegangen. Die erste Überprüfung anhand der beigefügten Bilder ergab, dass weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet war noch sonstige Gefahrensituationen zu einem sofortigen Handeln zwangen. Die Beschwerde kam also in den normalen Bearbeitungsablauf des Außendienstes des Bauordnungsamtes. Dieser ist derzeit durch notwendige Personalverschiebungen in andere Bereiche der Verwaltung nur eingeschränkt möglich. Trotzdem wurde noch in der gleichen Woche der Sachverhalt vor Ort aufgenommen und mit den vorliegenden Genehmigungen abgeglichen, sodass ein Bericht am 14.05.2013 erstellt werden konnte. Herr Nonnenbruch wurde mit Schreiben vom 15.05.2013 (also noch vor dem von Ihm gesetzten Termin!) informiert, was durch die Einschaltung aller möglichen Stellen und Behörden (städt. Ordnungsamt, Kreispolizei, Ordnungsamt des Kreises etc.) und deren Rückfragen beim Bauordnungsamt nicht gerade beschleunigt wurde. Daraus resultiert ein derzeit laufendes bauordnungsrechtliches Verfahren gegen den Betreiber der Gaststätte. Die Sach- und Rechtslage stellt sich derweil wie folgt dar: Es handelt sich ausschließlich um ein bauordnungsrechtliches Problem im Zuständigkeitsbereich des Bauordnungsamtes der Stadt Erftstadt. Auf privaten, baurechtlich aber notwendigen Stellplätzen (§ 51 BauO NRW) wird eine Außengastronomie bzw. Teile davon betrieben. Da die Stellplätze baurechtlich gebunden sind, dürfen sie nicht anderweitig genutzt werden. Die Außengastronomie ist weder auf den Stellplätzen noch auf dem danebenliegenden Bereich zum Haus hin genehmigt. Das Bauordnungsamt hat daher an den Betreiber der Gaststätte ein Anhörungsschreiben gerichtet, mit dem Ziel der Räumung der Stellplätze und Aufgabe der Nutzung der Außengastronomie. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Abwehransprüche oder gar öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange des Beschwerdeführers gibt es nicht, da er nur Pächter/Mieter von Teilen der Immobilie ist und somit keine eigenen Abwehrrechte besitzt. Er hat seine Mängel bei seinem Vermieter vorzubringen, der dann ggf. weiter vorgehen kann. Dies erscheint aber hier sinnlos, da er auch der Vermieter der Gaststätte „Mittelpunkt“ ist, er somit selbst in der Lage ist, den Konflikt zu lösen also keiner Behörde bedarf. Diese wird lediglich, wie oben erwähnt, darauf dringen, dass die notwendigen Stellplätze wieder uneingeschränkt für das Abstellen von PKW zur Verfügung stehen. Alle übrigen vorgetragenen Forderungen oder Entscheidungsoptionen des Beschwerdeführers sind bauordnungsrechtlich und öffentlich-rechtlich nicht von Belang. Weitere Klärungs- und Handlungsbedarf wird nicht gesehen. In Vertretung (Erner) -2-