Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 226/2013
Az.:
Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 16.05.2013
gez. Overhoff
23.05.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
11.06.2013
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Beschwerden über ordnungsrechtliche Verstöße im Bereich des EdekaMarktes in E.-Liblar
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Beschwerde des Herrn Nonnenbruch (Betreiber Edeka Bürgerplatz) vom 01.05.2013 ist am
02.05.2013 als Fax und am 06.05.2013 im Original beim Bauordnungsamt der Stadt Erftstadt
eingegangen. Die erste Überprüfung anhand der beigefügten Bilder ergab, dass weder die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet war noch sonstige Gefahrensituationen zu einem
sofortigen Handeln zwangen. Die Beschwerde kam also in den normalen Bearbeitungsablauf des
Außendienstes des Bauordnungsamtes. Dieser ist derzeit durch notwendige
Personalverschiebungen in andere Bereiche der Verwaltung nur eingeschränkt möglich. Trotzdem
wurde noch in der gleichen Woche der Sachverhalt vor Ort aufgenommen und mit den
vorliegenden Genehmigungen abgeglichen, sodass ein Bericht am 14.05.2013 erstellt werden
konnte. Herr Nonnenbruch wurde mit Schreiben vom 15.05.2013 (also noch vor dem von Ihm
gesetzten Termin!) informiert, was durch die Einschaltung aller möglichen Stellen und Behörden
(städt. Ordnungsamt, Kreispolizei, Ordnungsamt des Kreises etc.) und deren Rückfragen beim
Bauordnungsamt nicht gerade beschleunigt wurde. Daraus resultiert ein derzeit laufendes
bauordnungsrechtliches Verfahren gegen den Betreiber der Gaststätte.
Die Sach- und Rechtslage stellt sich derweil wie folgt dar:
Es handelt sich ausschließlich um ein bauordnungsrechtliches Problem im Zuständigkeitsbereich
des Bauordnungsamtes der Stadt Erftstadt. Auf privaten, baurechtlich aber notwendigen
Stellplätzen (§ 51 BauO NRW) wird eine Außengastronomie bzw. Teile davon betrieben. Da die
Stellplätze baurechtlich gebunden sind, dürfen sie nicht anderweitig genutzt werden. Die
Außengastronomie ist weder auf den Stellplätzen noch auf dem danebenliegenden Bereich zum
Haus hin genehmigt. Das Bauordnungsamt hat daher an den Betreiber der Gaststätte ein
Anhörungsschreiben gerichtet, mit dem Ziel der Räumung der Stellplätze und Aufgabe der
Nutzung der Außengastronomie. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Abwehransprüche oder gar öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange des
Beschwerdeführers gibt es nicht, da er nur Pächter/Mieter von Teilen der Immobilie ist und somit
keine eigenen Abwehrrechte besitzt. Er hat seine Mängel bei seinem Vermieter vorzubringen, der
dann ggf. weiter vorgehen kann. Dies erscheint aber hier sinnlos, da er auch der Vermieter der
Gaststätte „Mittelpunkt“ ist, er somit selbst in der Lage ist, den Konflikt zu lösen also keiner
Behörde bedarf. Diese wird lediglich, wie oben erwähnt, darauf dringen, dass die notwendigen
Stellplätze wieder uneingeschränkt für das Abstellen von PKW zur Verfügung stehen.
Alle übrigen vorgetragenen Forderungen oder Entscheidungsoptionen des Beschwerdeführers
sind bauordnungsrechtlich und öffentlich-rechtlich nicht von Belang. Weitere Klärungs- und
Handlungsbedarf wird nicht gesehen.
In Vertretung
(Erner)
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