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Beschlussvorlage (Endgültige Herstellung Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen - Kostenspaltung, Bildung von Abrechnungsabschnitten und Abweichungssatzung - )

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
194 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
02.05.13, 18:19
Aktualisiert
02.05.13, 18:19

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 29.04.2013 - Der Bürgermeister Az: 23-21-02 Nr. der Ratsdrucksache: 1062-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 14.05.2013 Rat 28.05.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Endgültige Herstellung Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen – Kostenspaltung, Bildung von Abrechnungsabschnitten und Abweichungssatzung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1062-IX 1. Sachverhalt: I. Allgemeines Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht auf Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Anlieger erkennen kann, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB). Die durch § 132 Nr. 4 BauGB gebotene Festlegung ist in § 8 der Satzung vom 30.08.1989 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bad Münstereifel (Erschließungsbeitragssatzung) erfolgt. Danach sind Straßen endgültig hergestellt, wenn neben dem städt. Eigentum an ihrer Fläche die Fahrbahn, beiderseitige Gehwege, die Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen hergestellt sind. II. Vorausleistung Nach § 133 Abs. 4 BauGB können schon vor Eintritt der Beitragspflicht Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden. Bei der Bemessung der Vorausleistung darf die Gemeinde die voraussichtlichen Kosten unter Berücksichtigung der bereits feststehenden Umstände, wie den beabsichtigten Ausbauumfang, die vorgesehene Ausstattung oder vorliegende Ausschreibungsergebnisse, veranschlagen und braucht im Unterschied zur Endabrechnung keine detaillierte Kostenaufstellung vorzunehmen. Damit die aufgewendeten Kosten frühzeitig refinanziert werden, wird von der Möglichkeit der Vorausleistungen umfassend Gebrauch gemacht. III. Kostenspaltung In fast allen Fällen werden aus unterschiedlichen Gründen nicht alle für den Eintritt der Beitragspflicht nach § 8 der Erschließungsbeitragssatzung erforderlichen Teileinrichtungen gleichzeitig gebaut. Dieses gilt vor allem für beiderseitige Gehwege. Wann alle maßgeblichen Teileinrichtungen hergestellt sind, lässt sich zeitlich nicht mehr überblicken. Es ist sogar so, dass in zahlreichen Fällen die öffentlichen Straßenparzellen ohne Grunderwerb keinen Platz für die Anlegung beiderseitiger Gehwege bieten und/oder aus erschließungs- oder verkehrlichen Gründen auf Gehwege, wie beispielsweise bei Erschließungsstraßen mit reinem Anliegerverkehr, vollständig verzichtet werden kann. Schließlich sollen die Erschließungsanlagen gem. § 123 Abs. 2 BauGB nach den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden. Die während der siebziger Jahre bis in die achtziger Jahre vor allem in Neubaugebieten noch übliche großzügige Ausstattung der Erschließungsanlagen, vor allem in Neubaugebieten, mit großzügig bemessenen Fahrbahnbreiten, beiderseitigen Gehwegen, Parkstreifen und Pflanzbeeten, ist Vergangenheit. Damit die Gemeinden aber die für die Herstellung bestimmter Teileinrichtungen aufgewendeten Kosten abschließend abrechnen können und die Abrechnungsunterlagen nicht über unabsehbare Zeit aufbewahren brauchen, hat der Gesetzgeber in § 127 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit der Kostenspaltung verankert. Die Kostenspaltung erlaubt es, den Erschließungsbeitrag für einzelne Teileinrichtungen, wie beispielsweise den Grunderwerb, die Fahrbahn, Entwässerung- und Beleuchtungseinrichtungen, gesondert zu erheben. Die Kostenspaltung ist im Einzelfall vom Rat zu beschließen (§ 7 Abs. 1 Erschließungsbeitragssatzung). Seite 3 von Ratsdrucksache 1062-IX IV. Bildung Abrechnungsabschnitt Mitunter werden Erschließungsstraßen im Rahmen der Baumaßnahme nicht sofort auf der gesamten Länge ausgebaut. Gem. § 130 Abs. 2 BauGB kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand auch abschnittsweise abgerechnet werden. Wenn sich die Gemeinden dieses Rechtsinstrumentes bedienen, können sie die entstandenen Kosten schon vor der endgültigen Herstellung auf die erschlossenen Grundstücke umlegen. Insoweit ähneln sich die beiden Rechtsfiguren Kostenspaltung und Abschnittsbildung in ihrer Zielsetzung. Eine weitere Parallele ist, dass auch die Bildung eines Abrechnungsabschnittes in der Zuständigkeit des Stadtrates liegt (§ 7 Abs. 2 Erschließungsbeitragssatzung). V. Abweichende endgültige Herstellung Bei manchen Anliegerstraßen bietet die öffentliche Straßenparzelle neben der Fahrbahn keinen Platz für weitere flächenmäßige Teileinrichtungen, wie beispielsweise Gehwege, Parkstreifen oder Radwege. Überdies kann aus den gesammelten Erfahrungen aus der Verkehrsbenutzung der Straßen abgelesen werden, dass dazu kein zwingender Bedarf besteht und vor allem bei Anliegerstraße beispielsweise auch ohne Gehwege die Verkehrssicherheit hinlänglich gewährleistet werden kann. In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit, durch Sondersatzung festzulegen, dass die Straße abweichend von § 8 Abs. 1 b) der Erschließungsbeitragssatzung ohne beidseitige Gehwege endgültig hergestellt ist. VI. Abrechnungsfähige Erschließungsmaßnahmen Nach den verschärften Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 der Gemeindeordnung (GO) NRW und dem Ringen um ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept sind alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu gehören auch die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB. Deshalb soll das mögliche rechtliche Instrumentarium der Kostenspaltung, Abschnittsbildung und/oder Abweichungssatzung eingesetzt werden, um die Beitragseinnahmen auszuschöpfen, auch wenn wegen der Vorausleistungen die Einnahmen begrenzt sein werden. Als erster Schritt sollen die nachstehenden Abrechnungen hergestellter Teileinrichtungen und Abschnitte vorgenommen werden. a) Kalkar, Matthias-Bell-Straße (unbeplanter Abschnitt) In der Matthias-Bell-Straße sind die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Straßenentwässerung von der Einmündung der Cäsarstraße (L 11) bis an das Erschließungsvertragsgebiet Bebauungsplan Nr. 55 „Kalkar-West“ (Straßenparzelle 316 tlw. in Flur 3 der Gemarkung Kalkar) fertig gestellt (vgl. Anlage 1 Lageplan). Außerdem ist der Grunderwerb abgeschlossen. Damit der entstandene Aufwand genau abgerechnet werden kann, ist zum einen die Abspaltung der Kosten für Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen vorzunehmen (Kostenspaltung) und zum anderen eine Abschnittsbildung. b) Kalkar, Antweilerweg Im Antweiler Weg sind die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Straßenentwässerung (Straßenparzelle 25 in Flur 1 der Gemarkung Kalkar) fertig gestellt (vgl. Anlage 2 Lageplan). Grunderwerb ist nicht anfallen. Seite 4 von Ratsdrucksache 1062-IX Damit der entstandene Aufwand abgerechnet werden kann, ist ebenfalls eine Kostenspaltung erforderlich. c) Eschweiler, Loireweg Im Loireweg sind die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Straßenentwässerung von der Einmündung der Pützgasse bis zur Einmündung der Isarstraße (Straßenparzelle 254 tlw. in Flur 2 der Gemarkung Eschweiler) fertig gestellt (vgl. Anlage 3 Lageplan). Grunderwerb ist nicht angefallen. In der Kurve vor der auf dem Flurstück 259 errichteten Garage verbreitert sich die öffentliche Straßenparzelle. Nach der Straßenplanung ist bis an das Flurstück 259 kein Ausbau erfolgt, weil diese Teilfläche in der Örtlichkeit den Eindruck einer Zufahrt vermittelt und von anderen Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Fahrzeuge) auch nicht benutzt werden braucht. Außerdem konnten dadurch Kosten erspart werden. Die Fläche ist abweichend von der ansonsten vorgenommenen Einbaustärke des Fahrbahnoberbaus, nur angeglichen worden. Damit die Teileinrichtung Fahrbahn als endgültig hergestellt bewertet werden kann, ist das Bauprogramm ausdrücklich an den ausgebauten Umfang, also lediglich mit Angleichung bis an das Flurstück 259, anzupassen. Zur Abrechnung ist eine Kostenspaltung und Abschnittsbildung erforderlich. d) Effelsberg, In der Grube Die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Straßenentwässerung (Straßenparzelle 226 in Flur 7 der Gemarkung Effelsberg) sind bis zur Einmündung der Straßenparzelle 5 in Flur 7 der Gemarkung Effelsberg fertig gestellt (vgl. Anlage 4 Lageplan). Grunderwerb ist nicht angefallen. Zur Abrechnung ist eine Kostenspaltung erforderlich. e) Houverath, Ochsenbendchen tlw. Die Straße Ochsenbendchen wurde zwischen der Einmündung Hüllenweg und der Einmündung der Straßenparzelle 49 in Flur 37 der Gemarkung Houverath, die ebenfalls den Straßennahmen Ochsenbendchen trägt, mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung (Straßenparzellen 155, 156, 157 und 159 in Flur 42 sowie 155, 156 und 157 in Flur 37 der Gemarkung Houverath) fertig gestellt (vgl. Anlage 6 Lageplan). Dafür ist auch Grunderwerb getätigt worden. Das erwähnte abzweigende Teilstück (Straßenparzelle 49 in Flur 37) ist nicht ausgebaut. So ist die Fahrbahnoberfläche lediglich mit einer wassergebundenen Tragschicht befestigt. Die Fortsetzung der Straßen Ochsenbendchen bis zur Limbacher Straße hat keine Beleuchtung und die schmale Fahrbahn besitzt lediglich einen Vorstufenausbau ohne Entwässerungseinrichtungen. Nach der Satzung über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Bad Münstereifel-Houverath vom 04.01.2005 gehört das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Gemarkung Houverath, Flur 37, Flurstück 39 nicht zu den bebaubaren Flächen, obwohl das Grundstück im Flächennutzungsplan als Baugebiet dargestellt ist, also zukünftig baulich entwickelt werden kann. Das Grundstück erstreckt sich entlang der gesamten bislang nicht ausgebauten Teilstücke der Straße Ochsenbendchen. Aufgrund der bloßen einseitigen Anbaufähigkeit ist der Gesamtausbau der Straßen Ochsenbendchen aufgeschoben worden, denn in solchen Fällen tritt eine hohe Beitragsbelastung je qm ein, weil, gegenüber einer zweiseitigen Bebauung, die erschlossenen Grundstücksflächen, auf die der Ausbauaufwand verteilt werden kann, viel geringer sind. Seite 5 von Ratsdrucksache 1062-IX Da auch heute eine planungsrechtliche Änderung nicht absehbar ist, können Beitragseinnahmen nur über eine Kostenspaltung in Kombination mit einer Abschnittsbildung erlangt werden. Dieses ist wichtig, weil hier ausnahmsweise eine Vorausleistung unterblieben ist. Die Verwaltung wird die Abrechnungen der aufgezählten Ausbaumaßnahmen umgehend umsetzen. Als nächstes werden noch weitere Baumaßnahme zur Abrechnung aufgearbeitet und in einer zusätzlichen Ratsdrucksache vorgestellt werden. 2. Rechtliche Würdigung Beitragseinnahmen nach § 127 ff. BauGB 3. Finanzielle Auswirkungen Einnahmen von geschätzt 78.000 € 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Kostenspaltung, Abschnittsbildung 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Endgültige Herstellung Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen – Kostenspaltung, Bildung von Abrechnungsabschnitten und Abweichungssatzung a) Kalkar, Matthias-Bell-Straße (unbeplanter Abschnitt) Die Matthias-Bell-Straße ist von der Einmündung der Cäsarstraße (L 11) bis an das Erschließungsvertragsgebiet Bebauungsplan Nr. 55 „Kalkar-West“ (Straßenparzelle 316 tlw. in Flur 3 der Gemarkung Kalkar) mit den Teileinrichtungen Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt (vgl. Anlage 1 Lageplan). Zum Zwecke der selbstständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für die Herstellung der Teileinrichtungen Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung macht die Stadt von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch. Gleichzeitig wird für die Teilstrecke von der Einmündung der Cäserstraße (L 11) bis an das Erschließungsvertragsgebiet Bebauungsplan Nr. 55 „Kalkar-West“ (Straßenparzelle 316 tlw. in Flur 3 der Gemarkung Kalkar) gem. § 7 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung ein Abrechnungsabschnitt gebildet. Die Abgrenzung des Abrechnungsabschnittes ist auf dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1) dargestellt. Die Abschnittsbildung ist Bestandteil des Kostenspaltungsbeschlusses. Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen und/oder weitere Abschnitte an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann durch erneuten Beschluss der Kostenspaltung und/oder Abschnittsbildung der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden. Seite 6 von Ratsdrucksache 1062-IX b) Kalkar, Antweilerweg Der Antweiler Weg ist (Straßenparzelle 25 in Flur 1 der Gemarkung Kalkar) mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt (vgl. Anlage 2 Lageplan). Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für die Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung macht die Stadt von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch. Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann durch erneuten Beschluss der Kostenspaltung der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden. c) Eschweiler, Loireweg Das Bauprogramm wird insoweit geändert, als die Fahrbahn nicht bis an die Grenze des angrenzenden Flurstückes 259 ausgebaut wird. Statt der für die Fahrbahn geplanten und ausgeführten Oberbaustärke wird hier das Zwischenstück lediglich in einem für die Einzelzufahrt ausreichenden Umfange und der technischen erforderlichen Beschaffenheit angeglichen (vgl. Anlage 3 a). Die Loirestraße ist von der Einmündung der Pützgasse bis zur Einmündung der Isarstraße (Straßenparzelle 254 tlw. in Flur 2 der Gemarkung Eschweiler) mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt (vgl. Anlage 3 Lageplan). Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für die Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung macht die Stadt von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch. Gleichzeitig wird für die Teilstrecke von der Einmündung der Pützgasse bis zur Einmündung der Isarstraße (Straßenparzelle 254 tlw. in Flur 2 der Gemarkung Eschweiler) gem. § 7 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung ein Abrechnungsabschnitt gebildet. Die Abgrenzung des Abrechnungsabschnittes ist auf dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 3) dargestellt. Die Abschnittsbildung ist Bestandteil des Kostenspaltungsbeschlusses. Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen und/oder weitere Abschnitte an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann durch erneuten Beschluss der Kostenspaltung und/oder Abschnittsbildung der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden. d) Effelsberg, In der Grube Die Straße In der Grube ist (Straßenparzelle 226 in Flur 7 der Gemarkung Effelsberg) mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt (vgl. Anlage 4 Lageplan). Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für die Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung macht die Stadt von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch. Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann durch erneuten Beschluss der Kostenspaltung der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden. Seite 7 von Ratsdrucksache 1062-IX e) Houverath, Ochsenbendchen tlw. Die Straße Ochsenbendchen ist von der Einmündung in den Hüllenweg bis zur Einmündung der Straßenparzelle 49 in Flur 37 der Gemarkung Houverath (Straßenparzellen 155, 156, 157 und 159 in Flur 42 sowie 155, 156 und 157 in Flur 37 der Gemarkung Houverath) mit den Teileinrichtungen Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt (vgl. Anlage 5 Lageplan). Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für die Herstellung der Teileinrichtungen Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung macht die Stadt von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch. Gleichzeitig wird für die Teilstrecke von der Einmündung in den Hüllenweg bis zur Einmündung der Straßenparzelle 49 in Flur 37 der Gemarkung Houverath (Straßenparzellen 155, 156, 157 und 159 in Flur 42 sowie 155, 156 und 157 in Flur 37 der Gemarkung Houverath) gem. § 7 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung ein Abrechnungsabschnitt gebildet. Die Abgrenzung des Abrechnungsabschnittes ist auf dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 5) dargestellt. Die Abschnittsbildung ist Bestandteil des Kostenspaltungsbeschlusses. Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen und/oder weitere Abschnitte an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann durch erneuten Beschluss der Kostenspaltung und/oder Abschnittsbildung der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden.