Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
94 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
03.05.13, 18:17
Aktualisiert
03.05.13, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 30.04.2013
- Der Bürgermeister Az: SW 21
Nr. der Ratsdrucksache: 1065-IX
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
15.05.2013
Rat
28.05.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
39. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;
hier: Bagatellgrenze Abzugsmenge
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Berichterstatter: Frau Heller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW 1
SW 2
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1065-IX
1. Sachverhalt:
Im Rahmen der 38. Änderungssatzung zur städtischen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-E) ist die Regelung über die Anwendung einer Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen weggefallen. Grund für diese Entscheidung war ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) NRW vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11), wonach das OVG NRW bei der
Nichtberücksichtigung nachgewiesener Wasserschwundmengen einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz sieht.
Um das Prozessrisiko der bevorgestandenen Gebührenveranlagungen für das Abrechnungsjahr
2012 zu minimieren, erfolgte der Wegfall der Bagatellgrenze rückwirkend zum 01.01.2012. Für
weiter zurückgehende Veranlagungen sollte die Bagatellgrenze entsprechend der Empfehlungen
der KommunalAgentur NRW schlichtweg nicht mehr angewendet werden.
Zwischenzeitlich geht die KommunalAgentur NRW jedoch davon aus, dass die Rechtswidrigkeit
der Bagatellgrenze die gesamte Beitrags- und Gebührensatzung oder zumindest den gebührenrechtlichen Abschnitt umfassen könnte, womit die Kommune für den Zeitraum vor dem 01.01.2012
keine wirksame Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung mehr hätte.
Um den Gebührenanspruch im Falle laufender oder drohender Rechtsstreitverfahren nicht zu gefährden und etwaige Unsicherheiten kurzfristig zu beseitigen, rät die Kommunalagentur NRW daher zu einer rückwirkenden Satzungsänderung ab dem 01.01.2007. Bereits rechtsbeständige Gebührenveranlagungen bleiben von dieser Änderung unberührt.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Die 39. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen.