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Mitteilungsvorlage (Wasserentnahme-Entgeltgesetz NRW; hier: Erhöhung des Wasserentnahmeengelts )

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
90 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
03.05.13, 18:17
Aktualisiert
13.05.13, 18:23
Mitteilungsvorlage (Wasserentnahme-Entgeltgesetz NRW;
hier: Erhöhung des Wasserentnahmeengelts  ) Mitteilungsvorlage (Wasserentnahme-Entgeltgesetz NRW;
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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 15.04.2013 - Der Bürgermeister Az: SW 21.1 Nr. der Ratsdrucksache: 1056-IX __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 15.05.2013 Betriebsausschuss "Stadtwerke" 10.07.2013 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Wasserentnahme-Entgeltgesetz NRW; hier: Erhöhung des Wasserentnahmeengelts __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Müller __________________________________________________________________________ ( X )Kosten €: ca. 3.900,00 € ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung (X) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Das Land NRW erhebt für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Wasserentnahmeentgelt (sog. „Wassercent“). Nach Abzug der Sach- und Personalaufwendungen verwendet das Land die Einnahmen für Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung und das verbleibende Aufkommen für den Landeshaushalt (§ 9 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen –WasEG). Seite 2 von Ratsdrucksache 1056-IX Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes NordrheinWestfalen – WasEG) vom 27.01.2004. Dabei bemisst sich das Wasserentnahmeentgelt gemäß diesem Gesetz nach der entnommenen Wassermenge. Das Entgelt nach diesem Gesetz betrug 4,5 Cent/m³. Das Gesetz ist zum 01.02.2004 in Kraft getreten und sollte zum 31.12.2009 wieder außer Kraft treten. Der vorletzte Landtag hat am 08.12.2009 mit dem „Gesetz zur Abschaffung des Wasserentnahmeentgelts“ die schrittweise Abschaffung des Entgelts in NRW bis Ende 2018 beschlossen. Es ist am 31.12.2009 in Kraft getreten. Das Gesetz sah ein Auslaufen des Entgelts in jährlichen Schritten ab 2010 vor. Die jährliche Reduktion sollte durch Verminderung der Entgeltsätze um jeweils 10 Prozentpunkte erfolgen ( bis zum 31.12.2009 4,50 Cent/m³, ab 01.01.2010 4,05 Cent/m³, ab 01.01.2011 3,60 Cent/m³ usw.) Mit dem Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes vom 25.07.2011, in Kraft seit 30.07.2011, ist die vorgesehene, schrittweise jährliche Reduzierung der Entgeltsätze entfallen. Stattdessen wurden die Entgeltsätze für Trink- und Brauchwasser wieder auf 4,50 Cent/m³ festgesetzt. Am 03.04.2013 ist die Änderung des WasEG NRW in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung wurde das Wasserentnahmeentgelt von 4,5 Cent/m³ auf 5 Cent/m³ erhöht. Für den Bezug von rd. 1.041.600 m³ Wasser aus der Oleftalsperre ist im Wirtschaftsplan Stadtwerke Bad Münstereifel -Betriebszweig Wasser- für das Wirtschaftsjahr 2013 ein Betrag von 655.000 € eingestellt. In diesem Betrag enthalten sind u. a. die Kosten, die ihre Grundlage im Wasserentnahmeentgeltgesetz haben. Diese Kosten erhöhen sich von veranschlagten ca. 47.000 € aufgrund der am 03.04.2013 in Kraft getretenen Erhöhung des Wasserentnahmeentgelts um ca. 3.900 € auf nunmehr rd. 50.900 €. 2. Rechtliche Würdigung Landesgesetz 3. Finanzielle Auswirkungen Mehrkosten in Höhe von ca. 3.900 € 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Entfällt, da gesetzliche Regelung 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Entfällt