Daten
Kommune
Titz
Größe
763 kB
Datum
29.01.2015
Erstellt
21.01.15, 18:01
Aktualisiert
21.01.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUR
3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 31
– HASSELSWEILER –
GEMEINDE TITZ – ORTSLAGE HASSELSWEILER
BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS
STAND: JANUAR 2015
GEMEINDE TITZ
BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS
ZUR 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES
NR. 31 – HASSELSWEILER –
Inhalt
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planänderung
2
2
Beschreibung des Plangebietes
2
3
Bestehendes Planungsrecht
3
4
Inhalt der Planänderung
4
5
Hinweise
4
6
Umweltauswirkungen der Bebauungsplanänderung
5
7
Planverfahren
6
8
Flächenbilanz zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31
6
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: JANUAR 2015
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GEMEINDE TITZ
BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS
ZUR 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES
NR. 31 – HASSELSWEILER –
1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANÄNDERUNG
Das Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 ist, die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen neu zu
regeln. Derzeit sind Garagen, Carports oder Stellplätze im Allgemeinen Wohngebiet (WA) nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Das Ziel dieser Festsetzung ist, die Inanspruchnahme der
Gartenbereiche durch diese Anlagen zu verhindern.
Gemäß dem derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 31 sind auf jedem Baugrundstück zwei Stellplätze
nachzuweisen. Die Baufenster des Plangebietes haben teilweise nur 12 m bzw. 14 m Tiefe, so dass bei diesen
Baufenstern kaum Flexibilität bei der Anordnung der Stellplätze gewährleistet wird. Die 3. Änderung des
Bebauungsplanes sieht vor, eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Garagen, Carports und Stellplätzen auch
außerhalb der Baufenster zu ermöglichen. Dadurch wird mehr Gestaltungsfreiheit und Gestaltungsspielraum für
Bauwillige eröffnet. Außerdem kann eine optimale bauliche Nutzung der Grundstücke erreicht werden.
Darüber hinaus wird im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes eine Anpassung an das aktuelle
Kataster vorgenommen. Der Bebauungsplan Nr. 31 wurde vor der Umlegung und der Änderung des Katasters
aufgestellt. Der im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzte Straßenverlauf der Marienstraße entspricht nicht
den reellen Verhältnissen. Eine minimale Abweichung ist festzustellen. Durch die minimale Veränderung des
Straßenverlaufes kommt es analog zu einer geringfügigen Verschiebung der Baufenster, da der festgesetzte
Abstand zu den Erschließungsflächen von 3,5 m beibehalten wird. Die dritte Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 31 passt den Bebauungsplan dementsprechend an die tatsächlichen Gegebenheiten an.
Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 – Hasselsweiler – bleiben von der 3. Änderung des
Bebauungsplanes unberührt.
2
BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
Das Plangebiet liegt in der Ortslage Hasselsweiler in der Gemeinde Titz im Norden des Kreises Düren. Der
räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücke 176, 434 teilw., 536, 585-589,
592-600, 602-627 Flur 13, Gemarkung Hasselsweiler. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 2,6 ha.
Die umgebenden Flächen sind im Wesentlichen durch Siedlungstätigkeit genutzt. Südlich und östlich des
Plangebiets besteht Wohnnutzung, westlich angrenzend befindet sich ein Altenwohnheim. Nördlich des
Plangebiets liegen die Von-Leerodt-Straße sowie öffentliche Nutzungen.
Das Plangebiet ist teilweise bereits mit Wohnhäusern bebaut. Die übrigen Bereiche des Plangebietes sind
derzeit noch unbebaut. Im Westen des Gebietes befindet sich eine 3.658 qm große öffentliche Grünfläche, die
unbebaut bleibt und dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Natur und Landschaft (gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 20 und 25 BauGB) dient.
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NR. 31 – HASSELSWEILER –
Abbildung 1: Luftbild des Plangebietes (Quelle: KISS Düren)
3
BESTEHENDES PLANUNGSRECHT
Für das Plangebiet besteht der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 31. Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um
der hohen Nachfrage nach Wohnbauland in Titz nachzukommen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Bebauungsplans waren die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortslage Hasselsweiler
weitgehend erschöpft. Ziel der Planung war, ein ortsangepasstes Angebot an Wohnbauland zu entwickeln.
Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet dementsprechend ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Darüber
hinaus sind Erschließungs- und Grünflächen festgesetzt. Die höchstzulässige Geschosszahl ist in den
Baugebieten teilweise auf ein Vollgeschoss und teilweise auf zwei Vollgeschosse festgesetzt. Die
Grundflächenzahl (GRZ) beträgt in allen Baugebieten 0,4. Im gesamten Plangebiet sind ausschließlich Einzelund Doppelhäuser zulässig. Eine offene Bauweise, die den umgebenden Gebieten entspricht, wird festgesetzt.
Abbildung 2: Bebauungsplan Nr. 31
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BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS
ZUR 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES
NR. 31 – HASSELSWEILER –
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 31 wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geändert. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 werden dabei fast vollständig beibehalten. Die geringfügigen
Änderungen, die im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes erfolgen, werden im Folgenden erläutert.
4
INHALT DER PLANÄNDERUNG
Die textliche Festsetzung zu der Zulässigkeit von Garagen, Stellplätzen und Carports wird gemäß § 12 Abs. 6
BauNVO wie folgt geändert:
Derzeit gültige Festsetzung:
„Garagen und Carports sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.“
Vorgesehene Änderung:
„Ausnahmsweise sind Garagen, Carports und Stellplätze auch außerhalb der Baugrenze oder der festgesetzten
Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze zulässig.“
Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit wird sichergestellt, dass Garagen, Carports und Stellplätze nur dann
außerhalb der bislang für sie vorgesehenen Flächen entstehen, wenn sie dem Ziel der bisherigen Festsetzung
nicht widersprechen. Hier kann die Bauordnung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB regelnd eingreifen. Das Ziel, die
übermäßige Inanspruchnahme der Gartenbereiche durch diese Anlagen zu verhindern, wird aufrechterhalten.
Landesrechtliche Vorgaben sind bei der Errichtung von Garagen, Carports und Stellplätzen zu beachten.
Darüber hinaus wird im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes die Planzeichnung geringfügig
geändert. Das neue Kataster wird eingefügt und der Straßenverlauf der Marienstraße an die tatsächlichen
Gegebenheiten angepasst. Diese Anpassung berührt die Grundzüge der Planung nicht, sondern passt die
Planzeichnung lediglich den aktuellen Verhältnissen an.
Zudem wird der Bereich für besondere bauliche Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gemäß der im
Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahme angepasst.
Alle weiteren Festsetzungen des rechtgültigen Bebauungsplanes Nr. 31 bleiben von der 3. Änderung unberührt.
5
HINWEISE
In den Bebauungsplan werden folgende Hinweise aufgenommen:
Denkmalschutz
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem
Rheinischen Amt für Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde mitzuteilen. Bodendenkmal und
Fundstelle sind nach erfolgter Mitteilung drei Werktage unverändert zu erhalten.
Humose Böden
Die Flächen für besondere bauliche Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB weisen Böden aus, die
humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen
kaum tragfähig. Selbst bei gleichmäßigen Belastungen können diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren. Die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18 196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des
Landes NRW sind zu beachten.
Bergbau und Kohlenwasserstoffe
Das Plangebiet befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 123“ sowie über
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dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümerin des
Bergwerksfeldes "Horrem 123" ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. lnhaberin
der Erlaubnis "Rheinland" ist die Wintershall Holding GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 160 in 34119 Kassel.
Sümpfungsmaßnahmen
Der Bereich des Plangebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorligenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände
im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Räumliche Abgrenzung
Alle weiteren Festsetzungen (fortbestehende textliche Festsetzungen in grau) des Bebauungsplans Titz 31
Ortslage Hasselsweiler bleiben von der 3. Änderung des Bebauungsplans unberührt.
Die Hinweise (humose Böden, Bergbau und Kohlenwasserstoffe, Sümpfungsmaßnahmen) ergeben sich aus
den im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen. Der Hinweis bezüglich des Denkmalschutzes
war bereits vor der 3. Änderung im Bebauungsplan Nr. 31 enthalten.
6
UMWELTAUSWIRKUNGEN DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG
Da ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird, kann von der der Erstellung eines
Umweltberichts abgesehen werden. Dennoch sind die Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und gerecht
abzuwägen.
Durch die Planung entstehen keine schädlichen Umweltauswirkungen. Die im Plangebiet zulässigen Nutzungen
werden nicht geändert. Im Bebauungsplan Nr. 31 wurden Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 1a BauGB) sowie Flächen
zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bepflanzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) festgesetzt. Diese als
öffentliche beziehungsweise private Grünfläche festgesetzten Bereiche, die eine wichtige Bedeutung für die
Umwelt haben, werden von der 3. Änderung nicht berührt. Die zulässige Flächenversiegelung bleibt gleich, da
die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 bezüglich der Überbaubarkeit des Grundstückes beibehalten
werden.
Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 bezüglich der Überbaubarkeit des Grundstückes
beibehalten werden, besteht auch kein neuer Eingriff. Der Eingriff war bereits vor der planerischen
Entscheidung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB zulässig. Daher ist kein Ausgleich notwendig.
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PLANVERFAHREN
Das Verfahren wird nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Voraussetzungen dafür sind,
dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Änderungen
des Bebauungsplanes keiner Durchführung der Umweltprüfung (gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung) bedürfen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter dürfen bei einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB nicht
vorliegen.
Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt, weil das Leitziel der Gemeinde trotz der 3. Änderung des
Bebauungsplanes weiterhin bestehen bleibt. Der Bebauungsplan zielt weiterhin darauf ab, der hohen Nachfrage
nach Wohnbauland in Titz nachzukommen und ein der Umgebung angepasstes Allgemeines Wohngebiet (WA)
zu schaffen. Der geänderte Plan entspricht der Planungsgrundlage des Bebauungsplans Nr. 31 in fast allen
Punkten. Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes ist in Baugebiete, die als Allgemeine Wohngebiete (WA)
charakterisiert sind, Erschließungs- und Grünflächen aufgeteilt. Die grundlegende Aufteilung des Plangebietes
wird durch die 3. Änderung nicht verändert. Die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung und
die Vollgeschosse bleiben von der Änderung ebenfalls unberührt. Weiterhin wird die für alle Baugrundstücke
des Bebauungsplanes festgesetzte offene Bauweise beibehalten. Sowohl die planerische Grundkonzeption und
der Gebietscharakter als auch die nachbarschaftlichen Interessen sind von der 3. Änderung des
Bebauungsplanes nicht betroffen. Somit kann der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
BauGB geändert werden. Von der Erstellung eines Umweltberichtes kann abgesehen werden (gemäß § 13
Abs. 3 BauGB).
8
FLÄCHENBILANZ ZUR 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 31
Plangebiet
ca. 26.629 qm
Allgemeines Wohngebiet (WA)
ca. 18.763 qm
Private Grünflächen
ca. 686 qm
Öffentliche Grünflächen
ca. 3.658 qm
Verkehrsflächen
ca. 3.522 qm
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