Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
102 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
16.05.13, 18:25
Aktualisiert
16.05.13, 18:25
Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004)

öffnen download melden Dateigröße: 102 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 25.03.2013 - Der Bürgermeister Az: 13-34-50 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1041-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 28.05.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1041-IX 1. Sachverhalt: A: In der zurzeit gültigen Satzung wird der Bürgermeister im Rahmen der Durchführung der Abstimmung u. a. auch ermächtigt, das Abstimmgebiet (Stadtgebiet) in Stimmbezirke einzuteilen. Dies wurde seinerzeit durch Änderungssatzung so vorgesehen, um mehrere Abstimmvorstände bilden zu können, die ein zeitnahes Auszählen am Abend des Stichtages ermöglichen sollten. Auch sollte die Bildung von Stimmbezirken eine bessere statistische Auswertung der Abstimmung ermöglichen. In analoger Anwendung der allgemeinen Wahlrechtsvorschriften, wäre demnach für jeden Stimmbezirk ein Abstimmvorstand einzuberufen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, da die Erfahrungen der Auszählung bei Briefwahlen zeigt, dass ein Vorstand ca. 600 abgegebene Stimmen zeitnah auswerten kann. Daher soll der Bürgermeister nunmehr per Änderungssatzung ermächtigt werden, die erforderliche Anzahl von Abstimmvorständen zu bestimmen. B: Im Rahmen der letzten Änderungssatzung wurde die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung an die Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen in § 11 eingefügt. Hierbei wurde jedoch aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes die Regelung für die Abstimmung in Abstimmlokalen aufgenommen, die bei der Briefabstimmung so nicht anwendbar ist. Daher muss hier eine Anpassung erfolgen. 2. Rechtliche Würdigung Gem. § 26 Abs. 10 der Gemeindeordnung (GO) kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen. In der aufgrund dessen erlassenen Verordnung regelt § 1 Abs. 1: Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung. 3. Finanzielle Auswirkungen Durch die vorgeschlagene Möglichkeit, dass der Bürgermeister nach tatsächlichen Erfordernissen die Anzahl der Abstimmungsvorstände bestimmt, wird der sächliche und personelle Aufwand so gering wie möglich gehalten. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Durchführung von Bürgerentscheiden ist insgesamt mit zusätzlichem Sach- und Personalaufwand verbunden, der wie bei Wahlen die vorübergehende Auslösung von Personal aus dem Tagesgeschäft erfordert. Dies ist zudem mit der Ableistung von Mehrarbeitsstunden verbunden. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Es wird vorgeschlagen, die in der nachfolgenden Synopse aufgeführten Änderungen vorzunehmen. Derzeitige Fassung: Geänderte Fassung: §2 Zuständigkeiten §2 Zuständigkeiten (3) Der Bürgermeister bildet einen Abstim- (3) Der Bürgermeister bestimmt die Anzahl mungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand der benötigten Abstimmungsvorstände (im besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertreten- Weiteren im Singular als Abstimmungsvor- Seite 3 von Ratsdrucksache 1041-IX den Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. stand bezeichnet) und beruft diese ein. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. § 11 Stimmabgabe § 11 Stimmabgabe (3) Die abstimmende Person kann ihre Stimme nur persönlich abgeben. Eine abstimmende Person, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (3) Die abstimmende Person kann ihre Stimme nur persönlich abgeben. Eine abstimmende Person, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmschein auszufüllen und den Stimmzettel zu kennzeichnen und zurückzusenden, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die als Anlage beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 wird beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung im nächsten Amtsblatt bekannt zu machen. Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.