Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
102 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
16.05.13, 18:25
Aktualisiert
16.05.13, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 25.03.2013
- Der Bürgermeister Az: 13-34-50 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1041-IX
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Beratungsfolge
Termin
Rat
28.05.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1041-IX
1. Sachverhalt:
A:
In der zurzeit gültigen Satzung wird der Bürgermeister im Rahmen der Durchführung der Abstimmung u. a. auch ermächtigt, das Abstimmgebiet (Stadtgebiet) in Stimmbezirke einzuteilen.
Dies wurde seinerzeit durch Änderungssatzung so vorgesehen, um mehrere Abstimmvorstände
bilden zu können, die ein zeitnahes Auszählen am Abend des Stichtages ermöglichen sollten.
Auch sollte die Bildung von Stimmbezirken eine bessere statistische Auswertung der Abstimmung
ermöglichen.
In analoger Anwendung der allgemeinen Wahlrechtsvorschriften, wäre demnach für jeden Stimmbezirk ein Abstimmvorstand einzuberufen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, da die Erfahrungen
der Auszählung bei Briefwahlen zeigt, dass ein Vorstand ca. 600 abgegebene Stimmen zeitnah
auswerten kann. Daher soll der Bürgermeister nunmehr per Änderungssatzung ermächtigt werden, die erforderliche Anzahl von Abstimmvorständen zu bestimmen.
B:
Im Rahmen der letzten Änderungssatzung wurde die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung an
die Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen in § 11 eingefügt. Hierbei wurde jedoch
aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes die Regelung für die Abstimmung in
Abstimmlokalen aufgenommen, die bei der Briefabstimmung so nicht anwendbar ist. Daher muss
hier eine Anpassung erfolgen.
2. Rechtliche Würdigung
Gem. § 26 Abs. 10 der Gemeindeordnung (GO) kann das für Inneres zuständige Ministerium
durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu
berücksichtigen.
In der aufgrund dessen erlassenen Verordnung regelt § 1 Abs. 1: Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
3. Finanzielle Auswirkungen
Durch die vorgeschlagene Möglichkeit, dass der Bürgermeister nach tatsächlichen Erfordernissen
die Anzahl der Abstimmungsvorstände bestimmt, wird der sächliche und personelle Aufwand so
gering wie möglich gehalten.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Durchführung von Bürgerentscheiden ist insgesamt mit zusätzlichem Sach- und Personalaufwand verbunden, der wie bei Wahlen die vorübergehende Auslösung von Personal aus dem Tagesgeschäft erfordert. Dies ist zudem mit der Ableistung von Mehrarbeitsstunden verbunden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es wird vorgeschlagen, die in der nachfolgenden Synopse aufgeführten Änderungen vorzunehmen.
Derzeitige Fassung:
Geänderte Fassung:
§2
Zuständigkeiten
§2
Zuständigkeiten
(3) Der Bürgermeister bildet einen Abstim- (3) Der Bürgermeister bestimmt die Anzahl
mungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand der benötigten Abstimmungsvorstände (im
besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertreten- Weiteren im Singular als Abstimmungsvor-
Seite 3 von Ratsdrucksache 1041-IX
den Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern.
Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft
die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die
Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können
im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
stand bezeichnet) und beruft diese ein. Der
Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und
drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister
bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des
Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des
Abstimmungsvorstandes können im Auftrage
des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den
Ausschlag.
§ 11
Stimmabgabe
§ 11
Stimmabgabe
(3) Die abstimmende Person kann ihre Stimme
nur persönlich abgeben. Eine abstimmende
Person, die des Lesens unkundig oder durch
körperliches Gebrechen behindert ist, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in
die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der
Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone
bedienen.
(3) Die abstimmende Person kann ihre Stimme
nur persönlich abgeben. Eine abstimmende
Person, die des Lesens unkundig oder durch
körperliches Gebrechen behindert ist, den
Stimmschein auszufüllen und den Stimmzettel zu kennzeichnen und zurückzusenden,
kann sich der Hilfe einer anderen Person
(Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann
auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 wird beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung im nächsten Amtsblatt bekannt zu machen. Die
Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.