Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
24 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
16.05.13, 18:25
Aktualisiert
16.05.13, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Auszug aus dem Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2003 (LDI, NRW)
12.1 Bekanntgabe personenbezogener Daten in der
Kommunalverwaltung
Immer wieder werden Fragen gestellt, die die Bekanntgabe
personenbezogener Daten in Rats- und Ausschusssitzungen (etwa auch
in Sitzungsvorlagen) betreffen.
Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls
überwiegen. Dabei ist eine Abwägung zwischen dem Anspruch der
betroffenen Person auf Schutz ihrer Daten und dem Prinzip der Öffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist
stets der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten, wobei an die Erforderlichkeit der Bekanntgabe personenbezogener Daten ein strenger Maßstab zu stellen ist.
Zu prüfen ist also in jedem konkreten Einzelfall, ob den Rats- und Ausschussmitgliedern auch ohne Offenbarung der personenbezogenen Daten
eine ausreichende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zur
Verfügung steht. Nur wenn die Bekanntgabe der Daten zur Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig ist, ist sie zulässig.
Erforderlichenfalls ist dann aber die Öffentlichkeit von der Sitzung
auszuschließen; die Sitzungsteilnehmenden sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Ist eine Bekanntgabe dagegen lediglich dienlich, kommt
allenfalls der Weg über eine Einwilligung der betroffenen Bürgerinnen und
Bürger in Betracht. Nach den dargelegten Grundsätzen ist beispielsweise
eine Bekanntgabe personenbezogener Daten für die Beschlussfassung von
Bebauungsplänen in aller Regel nicht notwendig und damit unzulässig,
weil hier die Angabe sachbezogener Daten für eine fehlerfreie Ausübung
des Planungsermessens grundsätzlich genügt.
Andererseits beklagten Rats- und Ausschussmitglieder, nicht in ausreichendem Umfang von der Kommunalverwaltung Informationen zu erhalten. Auch insoweit gilt:
Rats- und Ausschussmitgliedern dürfen diejenigen Daten zur Verfügung
gestellt werden, die für die Aufgabenerfüllung des Rates und der
Ausschüsse erforderlich sind. Die Kontrolle der Verwaltung durch den Rat
muss dabei gewährleistet bleiben.